Beschluss
5 A 258/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0228.5A258.23A.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Januar 2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Januar 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 5 A 2398/22.A –, juris, Rn. 2 m. w. N.; zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Die Klägerin macht keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG ausdrücklich geltend, stützt ihren Antrag aber sinngemäß auf den Zulassungsgrund des Vorliegens eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Mit ihrem Vorbringen, ihre Klage sei fristgerecht erhoben worden, macht sie sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (§ 138 Nr. 3 VwGO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt, zumal die Gerichte nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann begründet, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2023 – 5 A 1638/23.A -, juris, Rn. 5, unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 19 A 1102/22.A –, juris, Rn. 7 m. w. N. aus der Rspr. u. a. des BVerfG und BVerwG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör als prozessuales Grundrecht kann auch dann verletzt sein, wenn ein Gericht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entscheidet. Wenn eine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen wurde, können die klägerseits vorgebrachten Argumente zur Sache von vornherein für die gerichtliche Entscheidungsfindung keine Berücksichtigung gefunden haben. Vgl. im Revisionsrecht BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2017 – 6 B 53.16 –, NVwZ-RR 2017, 468, juris, Rn. 13 f. und vom 20. Dezember 2017 – 6 B 14.17 –, NVwZ 2018, 739, juris, Rn. 11 sowie im Berufungszulassungsrecht Bay. VGH, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – 15 ZB 22.30627 –, juris, Rn. 14, Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 6 A 34/21.A –, juris, Rn. 3 ff., OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 4 A 349/18.A –, NJW 2019, 3738, juris, Rn. 2. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO liegt in derartigen Fällen (nur) dann vor, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, etwa wenn das Gericht die in diesen Vorschriften verwendeten Begriffsinhalte oder die zugrunde zu legenden Maßstäbe verkennt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2017, a. a. O., Rn. 14, und vom 20. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 11; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Januar 2021, a. a. O., Rn. 4. Im Falle einer Klageabweisung als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist wird mit Blick auf die dadurch bewirkte Nichtberücksichtigung eines Asylvorbringens zum Teil – die Möglichkeit einer Berufungszulassung wohl weiter einschränkend – vertreten, ein Gehörsverstoß liege auch dann nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht, aber willkürfrei die Versäumung angenommen habe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2017 – 11 A 2572/15. A –, juris, Rn. 12, und vom 4. August 2014 – 13 A 1084/14.A –, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N. Dies zugrunde gelegt, ist die Berufung nicht wegen eines sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die prozessrechtliche Vorschrift des § 74 Abs. 1 AsylG im Sinne der o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht fehlerhaft angewendet. Insbesondere hat es die im Zusammenhang mit der Berechnung der Klagefrist an die Zustellung zu stellenden Anforderungen nicht verkannt. Dabei umfasst der Begriff der Zustellung sowohl die tatsächliche bzw. körperliche als auch die fingierte Zustellung (§ 74 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 56 VwGO ). In seinem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG angenommen. Es hat ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid gelte nach dieser Vorschrift als der Klägerin am 26. März 2022 zugestellt. Der Bescheid sei am 23. März 2022 zwecks Zustellung per Einschreiben an den – schriftlich bevollmächtigten – Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Post gegeben worden. Die zweiwöchige Klagefrist habe daher am Montag, den 11. April 2022 geendet. Die Klage sei allerdings erst am 13. April 2022 erhoben worden. Die Klägerin habe keine Umstände vorgetragen und belegt, die die Zustellungsfiktion mit der Folge in Zweifel ziehen könnten, dass das Bundesamt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG den Zugang und dessen Zeitpunkt hätte nachweisen müssen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Mai 2022 darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte von einer Versäumung der Klagefrist ausgehe. Auf die Aufforderung, zur Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen, sei eine Reaktion nicht erfolgt. Zwar trage das dem Gericht in der Anlage zur Klageschrift übermittelte Begleitschreiben des Bundesamtes an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. März 2022 einen Datumsstempel mit dem Datum 30. März 2022. Jedoch sei die Urheberschaft des Stempels unklar. Dieser sei weder paraphiert worden noch enthalte er einen Kanzleinamen. Auch sei eine Postlaufzeit von sieben Tagen eher ungewöhnlich, sodass zweifelhaft sei, ob mit dem Stempel das Eingangsdatum oder lediglich die Vorlage des Begleitschreibens an den Prozessbevollmächtigten zur konkreten Bearbeitung dokumentiert worden sei. Auch nachdem diese Problematik im Eilbeschluss vom 24. Mai 2022 – 3a L 479/22.A – angesprochen worden sei, habe sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierzu nicht erklärt. Soweit die Klägerin nunmehr mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ohne nähere Erläuterung vorträgt, der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. März 2022 zugegangen, hierüber verhalte sich der Eingangsstempel auf dem Begleitschreiben des Bundesamtes vom 23. März 2022, führt dies nicht auf die Annahme eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht. Der Tatbestand des § 4 Abs. 2 VwZG ist in Form eines gesetzlich angeordneten Anscheinsbeweises aufgebaut. Die Zugangsfiktion führt zu einer grundsätzlichen Unbeachtlichkeit des tatsächlichen Zugangs des betreffenden Schriftstücks. Die gesetzliche Vermutung ist sogar unwiderleglich, wenn ein Zugang vor Ablauf der Dreitagesfrist erfolgt. Bei einem tatsächlichen Zugang nach Ablauf dieser Frist obliegt es dem Betroffenen, die Zugangsvermutung durch schlüssigen Vortrag zu entkräften. Diese Normstruktur steht einer Ermittlung des tatsächlichen Zugangs von Amts wegen daher entgegen, solange der Betreffende selbst nicht die Zugangsvermutung durch entsprechenden Tatsachenvortrag erschüttert. Vgl. BFH, Urteile vom 30. März 1999 – VIII R 86/96 –, juris, Rn. 25, und vom 5. März 1986 – II R 5/84 –, BFHE 146, 27, juris, Rn. 22; s. a. Ronellenfitsch, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 4 VwZG Rn. 25 [Stand Okt. 2023]; Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 12. Aufl. 2021, § 4 VwZG Rn. 9; Smollich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 4 VwZG Rn. 6. Erforderlich ist ein substantiiertes Bestreiten in der Weise, dass der Betreffende einen abweichenden Geschehensablauf schlüssig vorträgt und dadurch zumindest Zweifel begründet. Anderenfalls wäre die Zugangsvermutung wertlos. Vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – B 8/9b SO 13/07 R –, juris, Rn. 16; Schlatmann, a. a. O., § 4 VwZG Rn. 9; Smollich, a. a. O., § 4 VwZG Rn. 6. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls bei der Berufung auf verspäteten Zugang eines Verwaltungsakts eine weitere Substantiierung typischerweise möglich und somit geboten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2022 – 8 C 12.21 –, BVerwGE 176, 290, juris, Rn. 16 (zu § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG), und vom 15. Juni 2016 – 9 C 19.15 –, BVerwGE 155, 241, juris, Rn. 18 (zu § 122 Abs. 2 AO), jeweils m. w. N.; s. a. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 – 8 B 173/13 –, juris, Rn. 9. Daran fehlte es hier im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Ausweislich der zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils hat die Klägerin trotz entsprechender – mehrfacher – Hinweise gerade nicht geltend gemacht, dass ihr der angefochtene Bescheid tatsächlich erst nach Ablauf der in der Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 VwZG geregelten Frist zugegangen ist. War das Verwaltungsgericht danach vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Normstruktur des § 4 Abs. 2 VwZG gehindert, von Amts wegen Ermittlungen zum tatsächlichen Zugang des Bescheids aufzunehmen, ist eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht erkennbar und liegt ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs durch die Abweisung der Klage als unzulässig nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.