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Urteil

12 A 2175/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.12A2175.21.00
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Leitsätze
  • 1.

    Ein "durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenes Verfahren" als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme eines Kündigungsschutzprozesses gemäß § 79 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 578 Abs. 1 ZPO (nach einer rechtskräftigen Aufhebung der vom Integrationsamt erklärten Zustimmung zur Kündigung nach §§ 168 ff. SGB IX) liegt vor, wenn das Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts durch Rücknahme der Berufung beendet worden ist.

  • 2.

    Ist der betroffenen Arbeitnehmerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (hier: auf Zeit) bewilligt worden, so folgt allein daraus nicht bereits ein Fehlen jeglicher leidensgerechter Beschäftigungsalternativen und damit eine objektive Nutzlosigkeit eines bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 -, juris).

  • 3.

    Hat die Arbeitnehmerin allerdings zum Ausdruck gebracht hatte, an einem bEM gegenwärtig und für den weiteren Zeitraum ihres (noch mehrere Jahre andauernden) Rentenbezugs nicht teilnehmen zu wollen, so ergibt sich daraus die Aussichtslosigkeit eines solchen Verfahrens.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein "durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenes Verfahren" als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme eines Kündigungsschutzprozesses gemäß § 79 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 578 Abs. 1 ZPO (nach einer rechtskräftigen Aufhebung der vom Integrationsamt erklärten Zustimmung zur Kündigung nach §§ 168 ff. SGB IX) liegt vor, wenn das Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts durch Rücknahme der Berufung beendet worden ist. 2. Ist der betroffenen Arbeitnehmerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (hier: auf Zeit) bewilligt worden, so folgt allein daraus nicht bereits ein Fehlen jeglicher leidensgerechter Beschäftigungsalternativen und damit eine objektive Nutzlosigkeit eines bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 -, juris). 3. Hat die Arbeitnehmerin allerdings zum Ausdruck gebracht hatte, an einem bEM gegenwärtig und für den weiteren Zeitraum ihres (noch mehrere Jahre andauernden) Rentenbezugs nicht teilnehmen zu wollen, so ergibt sich daraus die Aussichtslosigkeit eines solchen Verfahrens. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 00.00.1965 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Sie war seit dem 1. Januar 1991 als Küsterin bei der Beigeladenen in Teilzeit beschäftigt. Ab dem 22. Januar 2015 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte ihr ab dem 1. Mai 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, nach Aktenlage zuletzt bis zum 31. März 2022. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bot die Beigeladene der Klägerin die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) "aufgrund Ihrer länger als sechs Wochen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit bzw. Ihrer befristeten Erwerbsminderungsrente" an, lud sie zu einem Gesprächstermin am 4. Juni 2019 ein und bat um Bestätigung der Teilnahme bis zum 30. Mai 2019. Die Klägerin ließ daraufhin unter dem 28. Mai 2019 durch ihre Bevollmächtigten mitteilen, der Gesprächstermin könne nicht bestätigt werden. Grund dafür sei, dass ihre volle Erwerbsminderung weiterhin andauere und die Rente auf Zeit (zumindest) bis zum 31. März 2022 geleistet werde. Daher stelle sich die Frage einer betrieblichen Wiedereingliederung derzeit nicht. Es werde anheimgestellt, diese Frage zu einem späteren Zeitpunkt (sinnvollerweise frühestens im ersten Quartal 2022) wieder aufzuwerfen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin. Durch Bescheid vom 14. Juni 2019 erteilte der Beklagte die Zustimmung zur Kündigung. Hierbei unterstellte er, dass zumindest ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der anerkannten Behinderung der Klägerin und dem Kündigungsgrund bestehe. Weil die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten könne, lägen eine dauernde Leistungsunfähigkeit und eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vor. In der Mitteilung der Klägerin, das von der Beigeladenen angebotene Gespräch zum bEM erst im Jahr 2022 führen zu wollen, sei eine Ablehnung des Angebots zu sehen. Die Beigeladene sei ihren Pflichten zum bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX nachgekommen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 kündigte die Beigeladene das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich mit Auslauffrist. Die Kündigungsschutzklage der Klägerin wies das Arbeitsgericht Bielefeld durch Urteil vom 3. Dezember 2019 - 5 Ca 1535/19 - ab. Die hiergegen bei dem Landesarbeitsgericht Hamm eingelegte Berufung (Az.: 18 Sa 10/20) nahm die Klägerin am 17. März 2020 zurück. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14. Juni 2019 wies der Widerspruchsausschuss beim Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 11. März 2020 zurück. Am 14. April 2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Trotz der rechtskräftigen Abweisung ihrer Kündigungsschutzklage liege ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis für die nun erhobene verwaltungsgerichtliche Klage vor. Obsiege sie im Verwaltungsprozess, führe dies zu einem Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 6 ZPO in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren. In der Sache habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass ein dauerhaftes Unvermögen ihrerseits zur Erbringung der Arbeitsleistung auch nicht gegeben sei und dass sie die Durchführung eines bEM mit ihrem Schreiben vom 28. Mai 2019 nicht abgelehnt habe. Sie habe damit lediglich den von der Beigeladenen gewünschten Besprechungstermin am 4. Juni 2019 nicht bestätigt. Die Beigeladene habe es pflichtwidrig unterlassen, sie, die Klägerin, auf einen etwaigen Anspruchsverlust bzw. eine ansonsten erfolgende Kündigung des Arbeitsverhältnisses hinzuweisen, wenn sie diesen Gesprächstermin nicht bestätige oder mit einem bEM vor Ablauf des Rentenbezugs nicht einverstanden wäre. Das Fehlen eines solchen Hinweises sei auch im vorliegenden Rechtsstreit beachtlich. Die Klägerin hat schriftsätzlich - sinngemäß - beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2020 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen Die Beigeladene hat ebenfalls schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klage bereits unzulässig sei. Durch ihr prozessuales Verhalten im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess habe die Klägerin die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung herbeigeführt. Insofern fehle ihr in diesem Klageverfahren das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des Zustimmungsbescheids. Die von der Klägerin thematisierte Frage einer ordnungsgemäßen Durchführung des bEM betreffe die Verhältnismäßigkeit der Kündigung, die nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu prüfen sei. Mit seinem Urteil vom 5. August 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Diese könne mit der angestrebten Aufhebung der Zustimmungsentscheidung ihre Rechtsposition nicht (mehr) verbessern, nachdem sie ihre Berufung im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess zurückgenommen habe. Das gelte auch mit Blick auf den Vortrag der Klägerin, sie könne im Erfolgsfalle eine auf Aufhebung der Kündigung gerichtete Restitutionsklage vor den Arbeitsgerichten erheben. Zwar sei in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass in Fällen der Kündigung eines Schwerbehinderten eine Restitutionsklage in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6, Nr. 7 ZPO statthaft sein könne, wenn das Verwaltungsgericht nach (erfolglosem) rechtskräftigem Abschluss des arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozesses die Zustimmungserklärung des Integrationsamtes aufgehoben habe. Eine Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage könne hingegen nicht erhoben werden, wenn das arbeitsgerichtliche Verfahren durch Klagerücknahme, übereinstimmende Erledigungserklärung, Vergleich oder - wie hier - durch Rücknahme der Berufung beendet worden sei. In diesen Konstellationen entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen die Zustimmung des Integrationsamtes gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage (bzw. deren Fortführung), weil diese für den Betroffenen nutzlos (geworden) sei. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2023 zugelassenen Berufung nimmt die Klägerin Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen. Der herangezogenen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2016 - L 16 R 123/16 - liege ein abweichender Sachverhalt zugrunde, bei dem das Berufungsverfahren aufgrund einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung beendet worden sei. An einer solchen Vereinbarung fehle es hier. Eine Restitutionsklage, die keine Ausschöpfung des Rechtswegs erfordere, wäre vorliegend trotz der Rücknahme der Berufung möglich und zulässig. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2021 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2020 aufzuheben, hilfsweise, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2021 zu ändern und den Rechts streit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und sein erstinstanzliches Vorbringen, zudem schließt er sich den Ausführungen der Beigeladenen zur Unzulässigkeit der Klage an und trägt dazu weitergehend vor. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Soweit die Klägerin erneut geltend mache, die Beigeladene hätte sie auf einen etwaigen Anspruchsverlust bzw. eine ansonsten erfolgende Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Einladung zum bEM hinweisen müssen, sei das kein Aspekt, den der Beklagte im Zustimmungsverfahren zu prüfen habe. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 28. Mai 2019 sei bei objektiver Betrachtung hervorgegangen, dass sie seinerzeit und auch im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine Arbeitstätigkeit von weniger als drei Stunden nicht angestrebt habe. Die Beigeladene beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht sei zu Recht von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen, weil der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fehle. Nach § 79 ArbGG i. V. m. § 578 Absatz 1 ZPO sei für eine Restitutionsklage notwendig, dass das angegriffene Verfahren durch rechtskräftiges Endurteil geschlossen worden sei. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Denn das arbeitsgerichtliche Verfahren sei nicht durch Endurteil, sondern durch Rücknahme der Berufung beendet worden. Die Klage sei auch unbegründet. Der angefochtene Zustimmungsbescheid sei rechtmäßig. Die Durchführung eines bEM-Verfahrens sei nicht Gegenstand dessen, was das Inklusionsamt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen habe. Letztlich sei die Durchführung des Verfahrens an der Ablehnung der Klägerin gescheitert. Auf eine Zurückstellung des bEM für die weitere, mehrjährige Dauer des Rentenbezugs sei sie, die Beigeladene, nicht zu verweisen gewesen. Die von der Klägerin geltend gemachte Informationspflicht bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der ebenfalls beigezogenen Akten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens 5 Ca 1535/19 (18 Sa 10/20) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig (dazu I.), jedoch unbegründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des streitgegenständlichen Zustimmungsbescheids nicht abzusprechen. Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird eine aufgrund der zunächst erteilten Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers mit der rechtskräftigen Aufhebung des Zustimmungsbescheids rückwirkend unwirksam. Sollte bis dahin die Kündigungsschutzklage bereits rechtskräftig abgewiesen worden sein, ist das Kündigungsschutzverfahren auf Antrag des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO wieder aufzunehmen. Vgl. BAG, Urteile vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 -, juris Rn. 24. Ein "durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenes Verfahren" als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach § 578 Abs. 1 ZPO liegt hier entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts vor. Denn mit der (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erklärten) Berufungsrücknahme durch die Klägerin wurde das klageabweisende erstinstanzliche Endurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld rechtskräftig. Vgl. zu dieser Wirkung der Berufungsrücknahme: BGH, Urteil vom 25. September 2007 - X ZR 60/06 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 6. Dezember 2016 - VIII ZR 13/16 -, juris Rn. 3, m. w. N.; Rimmelspacher, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 516 Rn. 26. Der Vortrag der Beigeladenen, das arbeitsgerichtliche Verfahren sei hier nicht durch Endurteil, sondern durch Rücknahme der Berufung beendet worden, geht daran vorbei. Denn die Rücknahme führte unmittelbar zur Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld. Dass die fristgerecht eingelegte Berufung den Eintritt der Rechtskraft zunächst verhindert hatte, ist hierbei nicht von Belang. Statthaft ist die Wiederaufnahmeklage gegen formell rechtskräftige Endurteile jedweder Instanz. Ob die Rechtskraft darauf beruht, dass gegen das Urteil wegen seiner Art kein Rechtsmittel mehr stattfindet, dass die nötige Zulassung fehlt, dass die notwendige Beschwer nicht erreicht ist oder dass die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist unerheblich. Vgl. Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 578 Rn. 2. Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall der Rechtsmittelrücknahme. Soweit in der Kommentarliteratur vereinzelt vertreten wird, eine Wiederaufnahme sei auch dann nicht statthaft, wenn ein Verfahren durch Rücknahme der Berufung beendet wurde, vgl. Fleck, in: BeckOK ZPO, 50. Ed. 1. September 2023, § 578 Rn. 13, ist dieser Auffassung aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Die insoweit herangezogenen Entscheidungen vermögen sie nicht zu stützen. Das gilt namentlich auch für das - vom Verwaltungsgericht zitierte - Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Dort beruhte die Annahme, das frühere gerichtliche Verfahren sei nicht durch ein rechtskräftiges Endurteil abgeschlossen worden, darauf, dass das Berufungsverfahren aufgrund einer Vereinbarung der Prozessbeteiligten beendet worden sei. Dabei hat das Landessozialgericht dahinstehen lassen, ob es sich bei der konkreten Verfahrensbeendigung um den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit Erklärung der Hauptsachenerledigung oder ein angenommenes Teilanerkenntnis nebst Berufungsrücknahme im Übrigen handelte. Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - L 16 R 123/16 -, juris Rn. 13. Dass bei unterstellter "Berufungsrücknahme im Übrigen" der dadurch rechtskräftig gewordene Teil des erstinstanzlichen Urteils Gegenstand des Wiederaufnahmebegehrens gewesen wäre, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Kündigungsschutzprozesses nach erfolgreicher Anfechtung des hier streitgegenständlichen Zustimmungsbescheids steht auch § 582 ZPO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen. Die Rücknahme der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld führt nicht auf ein Verschulden der Klägerin im Sinne des § 582 ZPO. Als die Klägerin die Berufung am 17. März 2020 zurücknahm, war die hier zugrunde liegende verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Zustimmungsbescheid noch nicht anhängig; der Widerspruchsausschuss beim Beklagten hatte wenige Tage zuvor, nämlich unter dem 11. März 2020, den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid zurückgewiesen. Die Klägerin hatte keine realistische Aussicht darauf, eine rechtskräftige Aufhebung des Zustimmungsbescheids in einem Verwaltungsprozess noch während des arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahrens zu erwirken. Insbesondere konnte sie nicht erwarten, dass das Landesarbeitsgericht das Verfahren mit Rücksicht auf eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Bescheid aussetzen würde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangt das prozessuale Beschleunigungsgebot danach, dass die Gerichte für Arbeitssachen bei behördlich erteilter Zustimmung zur Kündigung den Kündigungsrechtsstreit der Parteien ohne Rücksicht auf den Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe der einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften entscheiden und - falls es darauf ankommt - erst auf eine rechtskräftige Versagung der Zustimmung Bedacht zu nehmen haben. Dementsprechend ist eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für die Dauer des Verwaltungsrechtsstreits in der Regel nicht angezeigt. Vgl. BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 -, juris Rn. 28, m. w. N. II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die von der Beigeladenen beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des mit der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses zu Recht erteilt. Gemäß § 168 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Ihre Erteilung ist öffentlich-rechtliches Wirksamkeitserfordernis der vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung. Die Zustimmung beseitigt eine öffentlich-rechtliche Verbotsschranke, deren Anordnung dem Zweck dient, bereits im Vorfeld der Kündigung die spezifischen Schutzinteressen schwerbehinderter Arbeitnehmer zur Geltung zu bringen und eine mit den Schutzzwecken des Gesetzes unvereinbare Kündigung präventiv zu verhindern. Die §§ 168 ff. SGB IX bezwecken in erster Linie den Ausgleich der typischerweise geringeren Wettbewerbsfähigkeit schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt. Sie sollen vor den besonderen Gefahren, denen sie wegen ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt infolge der beabsichtigten Kündigung ausgesetzt sein werden, bewahrt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass sie gegenüber den übrigen Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen geraten. Die Aufgabe des Integrationsamtes besteht folglich darin, einen Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigung zu prüfen und gegebenenfalls das Auflösungsinteresse des Arbeitgebers einerseits und den Schutz des Schwerbehinderten andererseits im Rahmen einer Interessenabwägung zu gewichten. Für die dem Integrationsamt obliegende Entscheidung ist von wesentlicher Bedeutung, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. In diesem Fall sind an die im Rahmen der interessenabwägenden Entscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können. Diese Abwägung kann in Ausnahmefällen sogar zur Verpflichtung des Arbeitgebers führen, den schwerbehinderten Arbeitnehmer "durchzuschleppen"; andererseits findet die im Interesse der Fürsorge für den schwerbehinderten Menschen gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes auf jeden Fall dort ihre Grenze, wo eine Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Menschen allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen, insbesondere dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegt würde. Der Zweck des Erfordernisses der Zustimmung des Integrationsamtes wird auch darin gesehen, dass die besonderen gesetzgeberischen Anstrengungen, schwerbehinderten Menschen zu einer ihren Fähigkeiten und Kenntnissen angemessenen Beschäftigung zu verhelfen, nicht wieder dadurch zunichte gemacht werden, dass sich Arbeitgeber ihrer aus sozialpolitischen Gründen auferlegten Pflicht zur Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den Arbeitsprozess im Einzelfall durch Kündigung wieder entledigen. § 172 SGB IX nennt einige Fälle, in denen das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen hat oder erteilen soll; im Übrigen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Sie erfordert eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes. Ferner bestimmt sie die Grenzen dessen, was zur Verwirklichung der dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Fürsorge dem Arbeitgeber zugemutet werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 2 A 4.21 -, juris Rn. 37 ff., m. w. N. Bei der Entscheidung, ob die Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt erteilt oder versagt werden soll, können nur Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten. Sinn und Zweck des Zustimmungsverfahrens ist es nicht, eine zusätzliche, zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen. Die §§ 168 ff. SGB IX (vormals: §§ 85 ff. SGB IX; §§ 15 ff. SchwbG) sollen nach ihrer Regelungskonzeption erkennbar keinen umfassenden Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bieten. Daher ist die Frage, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gerechtfertigt war, grundsätzlich nicht zu prüfen. Eine Pflicht hierzu folgt auch nicht aus § 20 SGB X. Die dort geregelte Amtsermittlungspflicht der Behörde gewinnt ihre Konturen und ihre Reichweite aus dem materiellen Recht. Ihr lässt sich deshalb von vornherein nichts dafür entnehmen, auf welche Umstände es nach materiellem Recht für die Entscheidung ankommen soll. Die Kündigung ist danach allein auf die spezifisch aus der Schwerbehindertenfürsorge herrührenden Gesichtspunkte zu überprüfen, während im Übrigen allenfalls eine offenkundige Sozialwidrigkeit zur Verweigerung der Zustimmung führen könnte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, juris Rn. 24 ff., und vom 11. November 1999 - 5 C 23.99 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2022 - 12 A 3344/20 -, juris Rn. 7, und vom 31. Juli 2019 - 12 A 1431/18 -, juris Rn. 6 f., m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die im Fall der Klägerin ergangene Zustimmungsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Kündigung im Fall der Klägerin aus einem Grund erfolgt, der im Zusammenhang mit ihrer Behinderung steht, und dass die ermessenseinschränkende Soll-Vor-schrift des § 174 Abs. 4 SGB IX daher nicht greift. Bei der Betätigung seines Ermessens hat der Beklagte das Interesse der Beigeladenen an der Erhaltung ihrer Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse der Klägerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes fehlerfrei abgewogen und dabei das Maß dessen, was der Beigeladenen aus Gründen der Fürsorge gegenüber der Klägerin zuzumuten ist, in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Zutreffend hat der Beklagte zugunsten der streitigen Zustimmung in seine Abwägung eingestellt, dass die seit Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und die negative Gesundheitsprognose zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der beigeladenen Arbeitgeberin geführt haben. Soweit der Beklagte bei Erteilung der streitgegenständlichen Zustimmung und Erlass seines Widerspruchsbescheids auch angenommen hat, die Beigeladene sei ihren Pflichten zur Durchführung eines bEM aus § 167 Abs. 2 SGB IX nachgekommen, kann dahinstehen, ob diese Annahme im vorliegenden Verfahren jedenfalls deshalb auf ihre Richtigkeit zu prüfen ist, weil der Beklagte sie (neben anderen Umständen auch) zur Grundlage seiner zu treffenden Ermessensentscheidung gemacht hat. Insoweit könnte ein Ermessensfehlgebrauch vorliegen, wenn der Beklagte irrig von der Pflichtgemäßheit des Vorgehens der Beigeladenen ausgegangen wäre. Letztlich kann die Frage, ob sich eine fehlerhafte Einschätzung des Beklagten zum Vorgehen der Beigeladenen in Bezug auf ein bEM auf seine Ermessensausübung auswirkt, jedoch offenbleiben. Denn der Beklagte ist aus den nachfolgenden Gründen in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Beigeladene im Einklang mit ihren Pflichten aus § 167 Abs. 2 SGB IX gehandelt hat. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 SGB IX gehalten, ein bEM durchzuführen. Er hat dazu nach Zustimmung und unter Beteiligung der betroffenen Person mit der zuständigen Interessenvertretung i. S. d. § 176 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, die Möglichkeiten zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des bEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Besteht eine Pflicht zur Durchführung eines bEM, so muss der Arbeitgeber dieser nachkommen, bevor er eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausspricht. Die Durchführung des bEM soll einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen gerade begegnen. Die Durchführung des bEM ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung. Das bEM ist auch nicht selbst ein milderes Mittel gegenüber der Kündigung. § 167 Abs. 2 SGB IX konkretisiert jedoch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit Hilfe eines bEM können mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie z. B. die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen, ggf. durch Umsetzungen "freizumachenden" Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden. Nur wenn auch die Durchführung des bEM keine positiven Ergebnisse hätte zeitigen können, ist sein Fehlen unschädlich. Um darzutun, dass die Kündigung dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt und ihm keine milderen Mittel zur Überwindung der krankheitsbedingten Störung des Arbeitsverhältnisses als die Beendigungskündigung offenstanden, muss der Arbeitgeber die objektive Nutzlosigkeit des bEM darlegen. Hierzu hat er umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können, warum also ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten bzw. der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten. Ist es dagegen denkbar, dass ein bEM ein positives Ergebnis erbracht, das gemeinsame Suchen nach Maßnahmen zum Abbau von Fehlzeiten bzw. zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit also Erfolg gehabt hätte, muss sich der Arbeitgeber regelmäßig vorhalten lassen, er habe "vorschnell" gekündigt. Erst wenn dem Arbeitnehmer ein bEM ordnungsgemäß nach § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX angeboten worden ist und er daraufhin seine Teilnahme bzw. Auskünfte zur Art der bestehenden Beeinträchtigungen verweigert, kann von der Aussichtslosigkeit des bEM ausgegangen und von seiner Durchführung abgesehen werden. Das Unterlassen des bEM ist dann "kündigungsneutral". Vgl. zum bEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX a. F.: BAG, Urteile vom 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 -, juris Rn. 25 ff., und vom 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 -, juris Rn. 32 ff., jeweils m. w. N. Ist dem betroffenen Arbeitnehmer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden, so folgt allein daraus nicht bereits ein Fehlen jeglicher leidensgerechter Beschäftigungsalternativen und damit eine objektive Nutzlosigkeit eines bEM. Die Bewilligung einer solchen Rente sagt nur etwas über den zeitlichen Umfang der verbliebenen Leistungsfähigkeit des Versicherten unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Sie schließt weder eine bis zu dreistündige tägliche Tätigkeit noch eine längere tägliche Beschäftigung zu vom Regelfall abweichenden, günstigeren Arbeitsbedingungen aus. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann überdies auch dann bewilligt werden, wenn dem Versicherten eine Teilzeitarbeit von bis zu sechs Stunden täglich möglich, der übliche Arbeitsmarkt für eine solche aber verschlossen ist (sog. "Arbeitsmarktrente"). Unter Berücksichtigung der nach § 96a SGB VI - auch bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - in bestimmten Grenzen bestehenden Möglichkeit eines Hinzuverdienstes hat der Arbeitgeber selbst dann, wenn er dem Arbeitnehmer nur noch eine Tätigkeit in zeitlich geringem Umfang anbieten kann, keine Veranlassung anzunehmen, dem Arbeitnehmer sei eine solche Weiterbeschäftigung von vornherein unzumutbar. Im Übrigen muss es dem Arbeitnehmer überlassen bleiben zu entscheiden, ob er nicht auch dann die Chance auf eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung ergreifen will, wenn ein Hinzuverdienst den Rentenanspruch zu Fall brächte. Vgl. BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.; s. dazu, dass eine Rentenbewilligung wegen Erwerbsminderung keine Vermutung oder Indizwirkung für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der Bewilligung entfaltet, auch Rn. 21, m. w. N. Ausgehend davon ist die Annahme des Beklagten, die Beigeladene sei ihren Pflichten zur Durchführung eines bEM gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX nachgekommen, nicht zu beanstanden. Ein bEM erwies sich hiernach nicht schon deshalb als objektiv nutzlos, weil der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt worden war. Die Aussichtslosigkeit eines bEM folgte allerdings daraus, dass die Klägerin mit ihrem anwaltlichen Schreiben vom 28. Mai 2019 zum Ausdruck gebracht hatte, an einem solchen Verfahren gegenwärtig und für den weiteren Zeitraum ihres Rentenbezugs bis zum 31. März 2022 nicht teilnehmen zu wollen. Das ergab sich hinreichend deutlich aus dem Vortrag der Klägerin, die "Frage einer betrieblichen Wiedereingliederung" stelle sich wegen ihrer auf Zeit festgestellten Erwerbsminderung" nicht und ein erneutes Aufwerfen dieser Frage "zu einem späteren Zeitpunkt (sinnvoll […] frühestens im I. Quartal 2022)" werde anheimgestellt. Wegen des noch fast drei Jahre umfassenden Zeitraums der weiteren Rentenbewilligung musste sich die Beigeladene auf ein solches Vorgehen nicht verweisen lassen. Soweit die Klägerin das Fehlen eines Hinweises auf einen etwaigen Anspruchsverlust bzw. eine ansonsten erfolgende Kündigung des Arbeitsverhältnisses rügt, hat das Arbeitsgericht Bielefeld dem in seinem Urteil vom 3. Dezember 2019 - 5 Ca 1535/19 - zutreffend entgegengehalten, es gehöre nicht zu den Erfordernissen eines Einladungsschreibens nach § 167 Abs. 2 SGB IX, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass die Nichtannahme des angebotenen bEM für einen etwaigen Kündigungsentschluss Bedeutung haben könne (vgl. mit weitergehender Begründung: S. 10 des Urteils). Zudem musste die anwaltlich vertretene Klägerin auch nach dem Inhalt der dem Einladungsschreiben der Beigeladenen beigefügten "Information für Beschäftigte zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)" mit der Möglichkeit arbeitsrechtlicher Folgen im Falle mangelnder Mitwirkung rechnen (s. dazu Pkt. 4 "Sind Sie zur Teilnahme am BEM verpflichtet?"). Der Hilfsantrag der Klägerin, der auf eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zielt, bleibt ebenfalls erfolglos. Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass die Sache noch nicht entscheidungsreif ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2007 - 9 B 52.07 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 18 B 16/21 -, juris Rn. 5. Entscheidungsreife liegt hier indes vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren jeweils einen eigenen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.