Entscheidung
VIII ZR 13/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:061216BVIIIZR13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:061216BVIIIZR13.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 13/16 vom 6. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertbe- schluss des Senats vom 10. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die Nichtzulassungsbe- schwerde mit einem am 22. April 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen. Der Senat hat den Streitwert mit Beschluss vom 10. Mai 2016 auf 25.776,28 € festgesetzt. Mit ihrer am 14. November 2016 ein- gegangenen Gegenvorstellung beantragt die Beklagte eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auf "weit unter 20.000 €". II. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streit- werts ist unzulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Eine Gegenvorstellung steht der Beklagten zwar grundsätzlich offen, setzt je- doch voraus, dass diese binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 3; vom 9. Juni 2015 - IX ZR 257/14, juris Rn. 2; vom 29. Juni 2011 - XII ZB 1 2 - 3 - 113/11, juris Rn. 3). Danach ist eine Änderung der Streitwertfestsetzung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Dieser Frist hat die Beklagte nicht Rechnung getragen. Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Berufungsurteil ist mit dem Zeit- punkt der (nach Ablauf der Beschwerdefrist erklärten) Rücknahme der Nichtzu- lassungsbeschwerde am 22. April 2016 rechtskräftig geworden (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, BGHZ 173, 374 Rn. 10; Zöller/ Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 705 Rn. 10; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13 Aufl., § 516 Rn. 14; Musielak/Voit/Lackmann, aaO, § 705 Rn. 9; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 705 Rn. 16), so dass die am 14. November 2016 eingegange- ne Gegenvorstellung unzulässig ist. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 07.04.2015 - 11 C 124/13 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2015 - 67 S 172/15 - 3