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Beschluss

6 E 119/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.6E119.24.00
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Leitsätze

Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem Klageverfahren, in dem die Einzelwerte mehrerer Streitgegenstände ausnahmsweise nicht gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen waren, weil sie dasselbe ideelle Interesse betrafen und ihnen daher keine selbstständige Bedeutung zukam.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem Klageverfahren, in dem die Einzelwerte mehrerer Streitgegenstände ausnahmsweise nicht gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen waren, weil sie dasselbe ideelle Interesse betrafen und ihnen daher keine selbstständige Bedeutung zukam. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin getroffen worden ist. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation, in der im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO, sondern der Berichterstatter entschieden hat, ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2022 - 6 E 640/22 -, juris Rn. 1 ff. m. w. N. Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenenNamen (§ 32 RVG) eine Heraufsetzung des erstinstanzlich auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwertes auf 10.000 Euro begehren, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren im Ergebnis zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt. Zwar rügt die Beschwerde zu Recht, dass neben dem Zweitbescheid vom 28.7.2023 auch der Erstbescheid vom 23.5.2023 Streitgegenstand des Klageverfahrens gewesen ist (1.). Allerdings sind die auf diese Streitgegenstände entfallenden Einzelwerte bei der Streitwertfestsetzung ausnahmsweise nicht gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen, weil die Streitgegenstände keine selbstständige Bedeutunghaben, sondern dasselbe ideelle Interesse betreffen (2.). 1. Der bereits mit Klageerhebung durch die Klageschrift vom 25.5.2023 angegriffene Erstbescheid vom 23.5.2023 ist - anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - im Rahmen des geltend gemachten Fortsetzungsfeststellungsbegehrens streitgegenständlich geblieben, obwohl der Zweitbescheid vom 28.7.2023 diesen "ersetzt" hat. Diese Formulierung bringt lediglich zum Ausdruck, dass ein Erstbescheid allein durch den Erlass des Zweitbescheides seine Wirksamkeit verliert, sich damit i. S. v. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt und der Zweitbescheid insofern anseine Stelle tritt. Vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL (August 2022), § 51 VwVfG Rn. 92 m. w. N. Dies hat jedoch keine unmittelbaren prozessualen Folgen. Diese hängen vielmehr allein davon ab, welche Konsequenzen der Betroffene selbst aus der Erledigung des Erstbescheides zieht. Indem die Klägerin ihre auf den Erstbescheid vom 23.5.2023 bezogene Anfechtungsklage nicht für in der Hauptsache erledigt erklärt, sondern auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat, hat sie dafür gesorgt, dass der Erstbescheid streitgegenständlich geblieben ist, ohne dass die Umstellung eine Auswirkung auf den Wert des Streitgegenstands gehabt hätte (vgl. Ziffer 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.7.2013). 2. Die Einzelwerte der nach dem Vorgesagten in demselben Klageverfahren anhängigen Streitgegenstände waren bei der Streitwertfestsetzung jedoch nicht gemäߧ 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist. Als Folge des spezifisch kostenrechtlichen Streitgegenstandbegriffs unterbleibt diese Zusammenrechnung jedoch, wenn mehrere Streitgegenstände keine selbstständige Bedeutung haben, sondern dasselbe wirtschaftliche oder ideelle Interesse betreffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.1981 - 1 C 23.81 -, DÖV 1982, 410 = juris Rn. 1 (zu § 5 ZPO); OVG NRW, Beschluss vom 3.2.2022 - 6 E 935/21 -, juris Rn. 9 f. m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.4.2010 - 4 O 69/10 -, NVwZ-RR 2010, 942 = juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.7.2009 - 4 E 92/08 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2.3.2009 - 7 C 08.1731 -, juris Rn. 8; Schindler in: Dörndofer u.a., BeckOK Kostenrecht, 44. Edition (1.1.2024), § 39 GKG Rn. 17 f.; vgl. auch Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.7.2013, wonach dieAddition der Werte mehrerer Anträge nur erfolgt, wenn "die Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbstständigen materiellen Gehalt haben". So liegt der Fall hier: Sowohl das den Erst- als auch das den Zweitbescheid betreffende Klagebegehren der Klägerin zielte auf die gerichtliche Überprüfung des zunächst durch den Erstbescheid vom 23.5.2023 und anschließend - bei im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage - durch den Zweitbescheid vom 28.7.2023 ausgesprochenen Widerrufs des Lehrauftrags vom 10.5.2023 ab, um der Klägerin dessen Wahrnehmung zu ermöglichen. Mithin dürfen die Einzelwerte dieser Streitgegenstände nicht addiert werden, sondern ist von einem einheitlichen Streitwert auszugehen, der im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2023 - 6 B 1034/23 -, IÖD 2024, 35 (nur Ls.) = juris Rn. 88. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).