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Beschluss

4 E 578/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0306.4E578.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.7.2023 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.7.2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.7.2023 wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.7.2023 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.