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Beschluss

4 A 1811/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0828.4A1811.24.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.7.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.7.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Gründe: Der Senat hat davon abgesehen, dem Kläger auf dessen erneut geäußerten Wunsch den aktuellen Senatsgeschäftsverteilungsplan zu übersenden. Die Geschäftsverteilungspläne aller Senate des Oberverwaltungsgerichts können jederzeit nach den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG eingesehen werden. Von der dem Kläger darüber hinaus bereits mit Verfügung vom 9.11.2022 im Verfahren 4 E 680/22 und erneut mit Verfügung vom 28.3.2024 – 4 E 242/24 – mitgeteilten Möglichkeit, die Prüfprotokolle der elektronischen Signaturen zum elektronisch signierten Geschäftsverteilungsplan nach vorheriger Anmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des 4. Senats einzusehen, hat er bis heute keinen Gebrauch gemacht. Vgl. dazu auch schon OVG NRW, Beschluss vom 29.3.2023 – 4 E 5/23 –, juris, Rn. 1, 10 ff. Indem er ein derartiges Angebot über viele Monate ungenutzt lässt, während er bezogen auf die Einsicht in Originale anderer Geschäftsverteilungspläne weiterhin Rechtsstreitigkeiten führt, bringt er anschaulich zum Ausdruck, dass es ihm weiterhin gar nicht um die Einsicht als solche geht. Er bestätigt vielmehr nun auch in diesem Zusammenhang, dass er die Justiz noch immer aus rechtlich nicht schutzwürdigen sachfremden Motiven belästigen möchte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.10.2022 – 15 A 593/20 –, juris, Rn. 91 ff. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 ‒ 4 A 2446/21 ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte. Es ist bereits kein Anhalt dafür vorgetragen, es könnten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Urschriften der (Kammer-)Geschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts Arnsberg grundsätzlich nicht zu, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 2.2.2000 ‒ 2 BvR 1032/99 ‒, juris, zur verpflichtend schriftlichen Aufstellung von Geschäftsverteilungsregelungen, und vom 22.3.2018 ‒ 2 BvR 780/16 ‒, juris, zur Mitteilungspflicht von Angaben zur Gerichtsbesetzung, enthalten keine Aussage zu der Frage der Einsicht in unterschriebene Geschäftsverteilungspläne, insbesondere stehen sie nicht der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entgegen, die nach § 21g Abs. 7 und § 21e Abs. 9 GVG die Einsicht in Abschriften der Geschäftsverteilungspläne genügen lässt, oder stellen diese auch nur schlüssig in Frage. Angesichts dessen kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und wegen Divergenz (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht im Ansatz in Betracht. Ebenso wenig trägt der Kläger einen greifbaren Anhalt dafür vor, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte. Dies gilt bereits für seinen Vorhalt, das Verwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil er von diesem keinen unterschriebenen Geschäftsverteilungsplan erhalten habe. Hieraus folgt offensichtlich keine unvorschriftsmäßige Besetzung des ordnungsgemäß besetzten Gerichts. Abgesehen davon bedarf es zur Durchsetzung des Anspruchs eines Rechtssuchenden aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass sein Rechtsstreit von dem gesetzlichen Richter entschieden wird, grundsätzlich keiner Einsicht in das Original des Geschäftsverteilungsplans. Vielmehr reichen die mit dem Datum der Beschlussfassung versehenen üblichen allgemein zugänglichen Abschriften der Geschäftsverteilungspläne regelmäßig aus, um überprüfen zu können, ob im Vorhinein möglichst eindeutig bestimmt ist, welcher Richter zur Entscheidung eines Einzelfalls berufen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.3.2023 – 4 E 5/23 –, juris, Rn. 18. Die vom Kläger angeführte Rüge, der Richter sei hinsichtlich der Einsicht in den auch ihn betreffenden Geschäftsverteilungsplan zum „Richter in eigener Sache geworden“, geht gleichfalls fehl. Angesichts der obigen Ausführungen verfängt auch der Vorhalt des Klägers nicht, der Richter habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, weil er auf den – die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 14.2.2022 (3 B 27.21) nicht in Zweifel ziehenden und damit für den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts unerheblichen – Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht eingegangen sei. Unverständlich ist ferner der Einwand des Klägers, die neunseitige Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen. Dass das Verwaltungsgericht nicht auf sein Argument eingegangen ist, aus dem Führen eines Rechtsstreits ergebe sich bereits das berechtigte Interesse zur Einsicht in unterschriebene Geschäftsverteilungspläne, lässt die Entscheidung nicht als ohne Gründe ergangen erscheinen. All diese Einwände waren schon nicht entscheidungserheblich, weil sie nicht den Streitgegenstand betreffen, ob der Beklagte (und nicht der streitentscheidende Richter) dem Kläger Geschäftsverteilungspläne im Original zur Verfügung stellen muss. Konkrete Anhaltspunkte, die es hätten geboten erscheinen lassen können, im Einzelfall dem Kläger über die ihm gewährte Einsicht in Abdrucke der Geschäftsverteilungspläne in der Bibliothek des Verwaltungsgerichts hinaus die Originale der Geschäftsverteilungspläne des entscheidenden Spruchkörpers zur Verfügung zu stellen, ergeben sich nicht aus den Mutmaßungen des Klägers und seiner alles in Zweifel ziehenden Skepsis an der Justiz insgesamt. Dieser Forderung nicht nachgekommen zu sein, begründet ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts offensichtlich keinen Verfahrensfehler. Hinreichende Erfolgsaussichten sind auch nicht deshalb gegeben, weil der Kläger mit seinen Einwänden und insbesondere mit den zitierten Gerichtsentscheidungen neue Argumente vorgebracht hätte, die bislang keine ausdrückliche Berücksichtigung in der Rechtsprechung gefunden hätten. Angesichts der bestehenden (auch) höchstrichterlichen Rechtsprechung wird ein bemittelter Kläger in Abwägung der Prozessaussichten und des Kostenrisikos vernünftigerweise keinen Rechtsstreit hinsichtlich der richtigen Form der Einsicht in Geschäftsverteilungspläne der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch den Instanzenzug führen. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2024 ‒ 4 E 578/23 ‒, juris, Rn. 22 f., m. w. N. Selbst wenn dem beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers entgegen der obigen Ausführungen hinreichende Erfolgsaussichten nicht abzusprechen wären, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil er mutwillig ist (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen „normalen“ Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.7.2020 – 1 BvR 631/19 –, juris, Rn. 28, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 11.1.2018 – III ZB 87/17 –, juris, Rn. 7. Auf die insistierende Forderung auf Einsicht in im Original unterschriebene Geschäftsverteilungspläne hat der Senat bereits in dem früheren Prozesskostenhilfeverfahren des Klägers 4 E 5/23, in dem es ihm gleichfalls um Einsicht in unterschriebene Geschäftsverteilungspläne ging, mit Beschluss vom 29.3.2023, juris, Rn. 9 ff., ausgeführt: „Es fehlt bereits an einer gesetzlichen Regelung, auf die der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme in die unterschriebenen Kammergeschäftsverteilungspläne stützen könnte. Nach § 21g Abs. 7 und § 21e Abs. 9 GVG sind grundsätzlich nur Abschriften der Geschäftsverteilungspläne zur Einsichtnahme vorzulegen, nicht jedoch die Urschrift. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.2.2022 ‒ 3 B 27.21 ‒, juris, Rn. 19, m. w. N. Nach dem Gesetzestext ist der Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen dadurch eröffnet, dass sie auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegen (§ 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG). Es bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG einen über ihren Wortlaut hinausgehenden Anspruch gewähren; insbesondere sind die Gesetzesbegründungen insofern unergiebig. Vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris, Rn. 20, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 14/1875 S. 13, VI/2903 S. 5, VI/557 S. 23. Das bedeutet allerdings nicht, dass anderweitige Zugangsmöglichkeiten zu einem Geschäftsverteilungsplan unzulässig wären. Wenn der nach den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG Einsichtsberechtigte den zuständigen Gerichtspräsidenten um eine vom Gesetz nicht vorgesehene Art des Zugangs zu einem Geschäftsverteilungsplan ersucht, ist hierüber nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris, Rn. 25. Dies gilt ebenso für ein Begehren auf Einsicht in einen unterschriebenen Geschäftsverteilungsplan. Dabei ist es im Interesse eines effizienten Personaleinsatzes an den Gerichten grundsätzlich ermessensgerecht, Einsichtsberechtigte auf die üblichen Zugangswege zu Geschäftsverteilungsplänen über die Geschäftsstelle oder die Internetpräsenz des Gerichts zu verweisen.“ Mit Schreiben vom 6.2.2023 hatte der Präsident des Verwaltungsgerichts Arnsberg dem Kläger mitgeteilt, dass eine Einsichtnahme in die Kammergeschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts Arnsberg aus den Jahren 2022 und 2023 gewährt werde, die der Kläger durch Einsicht in Abschriften der Geschäftsverteilungspläne auch tatsächlich wahrgenommen hat. Nicht nur sein weiteres Beharren auf eine Einsichtnahme in unterschriebene Geschäftsverteilungspläne und die vielzähligen, vom Kläger geltend gemachten haltlosen Gründe für spekulativ behauptete, angeblich aus den Geschäftsverteilungsplänen ersichtliche Näheverhältnisse zwischen Richtern, sondern auch und insbesondere sein insistierendes Verlangen auf eine ihm seit langem angebotene Einsichtnahme in den unterschriebenen Geschäftsverteilungsplan des entscheidenden 4. Senats lassen den Schluss zu, dass es dem Kläger gerade nicht um sein Sachbegehren geht, Geschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts Arnsberg zur Prüfung des gesetzlichen Richters einzusehen, sondern darum, die Gerichte mit einer Vielzahl, ganz überwiegend aus der Luft gegriffener Rügen zu belasten und es dabei insbesondere durch „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptungen und Mutmaßungen darauf anzulegen, Fehler zu finden. Eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei würde bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage sich prozessual nicht derart verhalten, sondern die aufliegenden Geschäftsverteilungspläne einsehen und im Übrigen davon absehen, die Einsicht in unterschriebene Originalbeschlüsse sowie Informationen hierüber trotz der hierzu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung gerichtlich zu verfolgen. Ginge es ihr tatsächlich um Einsicht in Originalbeschlüsse, würde sie im Einzelfall gewährten Zugang hierzu wahrnehmen. Seine Einwände zeigen, dass es dem Kläger seit langem nicht mehr um eine gerichtliche Klärung seines ursprünglichen Begehrens auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne bestimmter Gerichte geht, sondern um die Aufrechterhaltung einer Kommunikation mit den Gerichten und ihre dauerhafte Beschäftigung mit seinen dem Gesetz und den von ihm angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht zu entnehmenden Rechtsbehauptungen und Mutmaßungen. Dabei ist der Kläger nicht in der Lage oder zumindest nicht gewillt, eine ober- oder höchstrichterliche Klärung von ihm aufgeworfener Rechtsfragen zu akzeptieren, sondern versucht über die Einreichung immer neuer Anträge, seine Rechtsmeinungen durchzusetzen, zumindest aber das Gericht weiter mit seinen Anliegen beschäftigt zu halten. Dieses Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich zu werten. Erscheinen Anträge einer Prozesspartei zudem – wie hier – nicht nur offensichtlich aussichtslos, sondern folgen immer demselben Muster und verlängern nur eine bereits mehrfach förmlich entschiedene Auseinandersetzung, müssen sich die Gerichte nicht mehr mit jedem Vorbringen inhaltlich befassen. Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Ein prozessökonomischer Umgang mit hartnäckig auf ihrer Auffassung zu Sach- und Rechtsfragen insistierenden, aber von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht erreichbaren Parteien liegt insofern im Interesse der Rechtspflege insgesamt. Für die Gerichte bewirken derartige sich wiederholende Anträge Mehrarbeit und für die Betroffenen gehen damit oftmals psychische und auch ökonomische Belastungen einher. Der Senat behält sich daher vor, zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer entsprechend aussichtsloser Eingaben abzusehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 ‒ 1 BvR 2552/18 ‒, juris, Rn. 6 f. Die Eingaben des Klägers und die damit gestellten Anträge entsprechen ihrer Form und ihrem Inhalt nach den Rechtsmitteln und Anträgen, die er seit mehreren Jahren im Zusammenhang mit seinen Begehren auf Einsicht in Geschäftsverteilungspläne in einer Vielzahl von mittlerweile mehreren Hundert Verfahren einlegt bzw. stellt. Auch die rechtskräftige Entscheidung über seine Begehren etwa mit Urteil des OVG NRW vom 6.10.2022 – 15 A 593/20 – und die dort erfolgte Herausarbeitung der Missbräuchlichkeit seines Vorgehens sowie die auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützten Entscheidungen des 4. Senats haben den Kläger nicht davon abgehalten, vergleichbare Begehren stetig neu vorzubringen. Vgl. hierzu bereits den Kläger betreffend: OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2023 ‒ 4 E 616/23 ‒, juris, Rn. 6 ff. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).