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Beschluss

6 B 95/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0308.6B95.24.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Studienrats in einem Konkurrentenstreitverfahren, dessen Auswahl in einer erneuten Auswahlentscheidung ausgeschlossen erscheint

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Studienrats in einem Konkurrentenstreitverfahren, dessen Auswahl in einer erneuten Auswahlentscheidung ausgeschlossen erscheint Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat. Die Beschwerde zieht nicht durchgreifend die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, für den Antrag bestehe kein Anordnungsanspruch, weil es selbst bei Unterstellung eines Rechtsfehlers bei der Erstellung der vom Antragsteller angegriffenen Beurteilung vom 10.8.2023 gänzlich fernliegend sei, dass dieser bei einer Neubeurteilung für die streitbefangene Stelle ernsthaft in Betracht käme. Auch dann, wenn das subjektive Recht eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine Auswahlentscheidung verletzt werde, könne dieser eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur dann beanspruchen, wenn seine Auswahl bei einer beanstandungsfreien künftigen Auswahlentscheidung zumindest ernsthaft möglich erscheine. Angesichts des Vorsprungs der Beigeladenen im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen (4 gegenüber 2 Punkten) sowie in den Einzelmerkmalen (25 gegenüber 12 Punkten) sei es lebensfremd, dass der Antragsteller bei einem erneuten Auswahlverfahren auch nur mit der Beigeladenen gleichziehe. Die Beschwerde wendet insoweit erfolglos ein, die Frage, ob dies lebensfremd sei, könnte nur sachgerecht beantwortet werden, wenn erst einmal festgestellt würde, aus welchen Gründen die Beurteilung des Antragstellers denn rechtswidrig wäre. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hätten "mit einer juristischen Auseinandersetzung der geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Antragstellers nichts zu tun". Auch wenn - wie verlangt - die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der ihm erteilten dienstlichen Beurteilung vom 10.7.2023 in den Blick genommen werden, ist nicht zu erkennen, dass bei Vermeidung der behaupteten Fehler eine hinreichende Verbesserung um (mindestens) zwei Notenstufen im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (bei nur fünf Stufen insgesamt, vgl. Nr. 7.3 Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums, RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung vom 19.7.2017, ABl. NRW. 09/17 S. 35, hier: BRL) und mehr als eine Verdopplung der Summe der Bewertungen in den Einzelmerkmalen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; sie erscheint vielmehr ausgeschlossen. Eine solche Steigerung wäre allerdings erforderlich, wollte der Antragsteller mit der Beigeladenen auch nur gleichziehen. Denn diese hat in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 29.8.2023 Einzelbewertungen von 4 - 4 - 4 - 4 - 4 - 5 Punkten und ein Gesamturteil von 4 Punkten ("übertrifft die Anforderungen") erhalten; dem Antragsteller ist in der Beurteilung vom 10.7.2023 ein Gesamturteil von 2 Punkten ("entspricht im Allgemeinen noch den Anforderungen") erteilt worden bei Bewertungen von 3 - 2 - 1 - 4 - 1 - 1 Punkten in den sechs zu bewertenden Einzelmerkmalen. 1. Ausgeschlossen ist zunächst, dass bei Außerachtlassung des Beurteilungsbeitrags der Frau Dr. R. vom 22.5.2023 eine Steigerung der Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung zu erwarten wäre. In diesem Beitrag sind Leistung und Befähigung des Antragstellers im Gesamturteil gleichfalls mit 2 Punkten, in den Einzelmerkmalen mit 2 - 2 - 2 - ./. - 1 - 1 Punkten bewertet worden. Der Antragsteller wendet ein, der Beitrag hätte nicht erstellt bzw. berücksichtigt werden dürfen, weil er innerhalb des von der Beurteilung abgedeckten Zeitraums (Juni 2020 bis Juni 2023) keinen einzigen Tag unter Frau Dr. R. Dienst verrichtet habe. Letzteres trifft zu, weil der Antragsteller vom 7.4.2020 bis zu seiner Versetzung weg von dem durch Frau Dr. R. geleiteten N.-Gymnasium an das D.-Gymnasium im November 2020 dienstunfähig erkrankt war. Liegt es so, kann allerdings für jenen Zeitraum kein - also auch kein dem Antragsteller günstigerer - Beurteilungsbeitrag erstellt werden. Allein die Außerachtlassung des vom Antragsteller für rechtswidrig gehaltenen Beitrags, der ohnehin nur ca. fünf Monate des insgesamt dreijährigen Beurteilungszeitraums erfasst, kann aber nicht auf die erforderliche Anhebung der Bewertungen führen. 2. Erfolglos verweist der Antragsteller ferner auf die nach seiner Auffassung mangelnde Plausibilisierung der Werturteile in der dienstlichen Beurteilung. Insoweit gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Soweit der Beamte sich gegen die dienstliche Beurteilung mit der (ggfs. sinngemäßen) Rüge wehrt, die darin enthaltenen Wertungen seien nicht nachvollziehbar, löst dies eine Plausibilisierungspflicht des Dienstherrn aus. Unter Plausibilisierung ist in diesem Zusammenhang eine inhaltliche Erläuterung zu verstehen, mit der der Dienstherr die tragenden Gründe und Argumente darstellt, die zu den Werturteilen geführt haben, und auf deren Grundlage die Gerichte nachprüfen können, ob er bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung bzw. bei einzelnen in ihr enthaltenen Werturteilen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung steht in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten, Einwände gegen deren Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit darzulegen. Hält der Beamte die Erläuterung seiner dienstlichen Beurteilung für nicht hinreichend plausibel, liegt es wiederum an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er für unklar oder unzutreffend hält. Gegebenenfalls erforderliche Plausibilisierungen können noch im gerichtlichen Verfahren vorgenommen werden. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 17.9.2015- 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 20 f., und vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 =juris Rn. 32 f.; Beschluss vom 19.7.2018 - 1 WB 31.17 -, NVwZ-RR 2019, 54= juris Rn. 46. Es kann auf sich beruhen, ob und inwieweit das Bundesverwaltungsgericht hiervon mit der Feststellung im Beschluss vom 6.10.2023 - 2 VR 3.23 -, NVwZ 2024, 236 = juris Rn. 62, die Erforderlichkeit derartiger Erläuterungen mache die dienstliche Beurteilung aber nicht fehlerhaft, abgerückt ist, und inwieweit die sich im Wesentlichen in einer - unbeachtlichen - besseren Selbstbewertungen erschöpfenden Einwendungen des Antragstellers geeignet sind, die Plausibilisierungspflicht auszulösen. Es erübrigt sich auch, die angekündigte Plausibilisierung der Bewertungen abzuwarten. Denn jedenfalls im Streitfall ändert ein etwa noch nicht erfülltes Plausibilisierungsbegehren nichts an der Feststellung der offensichtlichen Chancenlosigkeit des Antragstellers, bei einer neuen Auswahlentscheidung den Vorzug vor der Beigeladenen zu erhalten. Auch wenn die Beschwerde zu Recht geltend macht, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, eine dienstliche Beurteilung durch "Durchsuchung" der Personalakte des Beamten zu plausibilisieren, so obliegt dem Gericht doch die Einschätzung, ob die Auswahl des Bewerbers bei Vermeidung der von ihm geltend gemachten Rechtsfehler überhaupt möglich erschiene. Hierfür können die sich aus den Personalakten ergebenden Erkenntnisse und insbesondere Einschätzungen des Beurteilers selbst herangezogen werden. Im Streitfall fällt dabei die nach den Erfahrungen des Gerichts ganz außergewöhnlich hohe Zahl von Beschwerden an dem dienstlichen - unterrichtlichen wie außerunterrichtlichen - Verhalten des Antragstellers auf, die sich in der Personalakte des erst im März 2019 zum Beamten auf Lebenszeit ernannten Antragstellers bereits finden. Dies betrifft nicht nur die nicht in den Beurteilungszeitraum fallende Zeit, in der der Antragsteller am N.-Gymnasium Dienst verrichtet hat (vgl. dazu nur Beiakte Heft 13, Bl. 336 f., 340 f., 352 ff., 376 ff., 381, 417, 435 f.), sondern auch die Zeit am D.-Gymnasium. Von Bedeutung für die Frage der Chancenlosigkeit des Antragstellers im Fall der Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung ist insbesondere der anschauliche vierseitige Bericht des Schulleiters J. vom 7.2.2022. Dieser ist eingeleitet mit "In den vergangenen Wochen häufen sich die Beschwerden über Herrn W. B." und schließt mit der Zusammenfassung: "Insgesamt stelle ich fest, dass die von mir eingesehene Unterrichtsstunde didaktisch-methodische Schwächen aufweist und es Herrn B. aus Schülersicht nicht gelingt, Unterrichtsinhalte angemessen zu vermitteln und die Schüler entsprechend auf Klausuren vorzubereiten. Die Rückmeldungen aus der Schülerschaft und der Elternschaft zu Herrn B. Umgang mit dem Thema Leistungsbewertung sowie zu seinem Wirken als Erzieher und Pädagoge entsprechen meiner Wahrnehmung nach weitestgehend den Tatsachen. Ich halte diesen Umgang mit Schülerinnen und Schülern für sehr bedenklich. Letztlich werden die indirekten Forderungen, Herrn B. als Lehrkraft im Deutschleistungskurs zu ersetzen immer nachdrücklicher. In einem Gespräch am 03.02. habe ich Herrn B. über die Widersprüche und deren Inhalte informiert. Er hat zu den Vorwürfen in diesem Gespräch keine Stellung bezogen." Angesichts dieser - zuvor näher erläuterten - Einschätzung ist auszuschließen, dass eine etwaig wegen verbleibender Plausibilisierungsdefizite erforderliche erneute dienstliche Beurteilung des Antragstellers zu einer Anhebung der Bewertungen in dem im Streitfall erforderlichen Umfang führen könnte. Dagegen spricht ergänzend auch, dass eine im Nachgang zu dem Bericht des Schulleiters vom 7.2.2022 durch die Schulaufsicht am 18.2.2022 durchgeführte Hospitation aufgrund schulfachlicher Mängel die Notwendigkeit einer schulfachlichen Begleitung des Antragstellers in Form der Fachberatung ergeben hat. 3. Ebenfalls vergeblich verweist die Beschwerde auf die mangelnde Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter. Zwar entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des Senats, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG einen Anspruch darauf vermittelt, dass die Behörde über eine (Beförderungs-)Bewerbung unter Beachtung der den Beamten schützenden Verfahrensvorschriften entscheidet. Hierzu zählt die § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 LPVG erforderliche Zustimmung des Personalrats. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2011 - 6 B 314/11 -, IÖD 2011, 153 = juris Rn. 4; a.A. Sächs. OVG, Beschluss vom 26.3.2020 - 2 B 37/20 -, juris Rn. 10, wonach ein erfolgloser Bewerber um Beförderung keinen Anspruch auf eine Beteiligung des Personalrats am Bewerbungs-/Beförderungsverfahren hat. Die Beteiligung der Personalvertretung ist allerdings ausweislich des Besetzungsvorgangs erfolgt; der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Z. hat am 15.9.2023 der Besetzungsentscheidung zugestimmt (Beiakte Heft 9 Bl. 193). Nicht erkennbar ist hingegen die vom Antragsgegner behauptete und gemäß §§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1, 18 LGG erforderliche - vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2019- 1 B 1051/19 -, juris Rn. 80 - Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Angesichts des oben Ausgeführten ist allerdings nicht ersichtlich, inwieweit eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an der Auswahlentscheidung im Streitfall zu einer Anhebung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers im erforderlichen Umfang führen könnte. Denn diese ist selbst zur Bewertung von Leistung und Befähigung der Konkurrenten nicht berufen und wirkt an der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen nicht mit. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).