Beschluss
1 WB 31/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen von Reservedienst Leistenden sind als abschließende dienstliche Maßnahmen nach §17 Abs.3 WBO vor den Wehrdienstgerichten anfechtbar.
• Die Besorgnis der Befangenheit eines Beurteilenden ist nur aus objektiver Sicht zu prüfen; dienstliche Spannungen begründen sie nicht ohne Weiteres.
• Eine Beurteilung ist aufzuheben, wenn sie gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit verstößt oder Wertungen nicht hinreichend plausibilisiert sind.
• Kommt eine gegenvorgetragene, substantiierte Gegenvorstellung nach Eröffnung hinzu, besteht für den Dienstherrn eine Pflicht zur nachträglichen Plausibilisierung bzw. zur Erläuterung der Wertungen, andernfalls ist die Beurteilung zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Beurteilung Reservedienst Leistender: Widerspruchsfreiheit und Plausibilisierungspflicht • Dienstliche Beurteilungen von Reservedienst Leistenden sind als abschließende dienstliche Maßnahmen nach §17 Abs.3 WBO vor den Wehrdienstgerichten anfechtbar. • Die Besorgnis der Befangenheit eines Beurteilenden ist nur aus objektiver Sicht zu prüfen; dienstliche Spannungen begründen sie nicht ohne Weiteres. • Eine Beurteilung ist aufzuheben, wenn sie gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit verstößt oder Wertungen nicht hinreichend plausibilisiert sind. • Kommt eine gegenvorgetragene, substantiierte Gegenvorstellung nach Eröffnung hinzu, besteht für den Dienstherrn eine Pflicht zur nachträglichen Plausibilisierung bzw. zur Erläuterung der Wertungen, andernfalls ist die Beurteilung zu beanstanden. Die Antragstellerin war als Reservedienst Leistende in einer besonderen Auslandsverwendung als Bürosachbearbeiterin Haushalt/Finanzen eingesetzt. Für die Verwendung erstellte der Leiter der Einsatzwehrverwaltungsstelle eine Beurteilung (27.09.2016) mit der Note "3" bei der Aufgabenerfüllung und der Textbewertung, die fachliche Leistung sei gut, zugleich fehle es an soldatischem Selbstverständnis und Teamfähigkeit; für Verwendungen im Soldatenstatus hielt man sie derzeit für ungeeignet. Der nächsthöhere Vorgesetzte bestätigte diese Bewertung in einer Stellungnahme (01.10.2016). Die Antragstellerin legte Gegenvorstellungen vor und beschwerte sich, worauf Bescheide die Beschwerden zurückwiesen. Sie beantragte gerichtliche Entscheidung und Neufassung der Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht musste prüfen, ob Verfahrens- oder Sachmängel vorliegen, insbesondere Befangenheit, Widerspruchsfreiheit und Plausibilisierungspflicht. • Zulässigkeit: Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig; dienstliche Beurteilungen von Reservedienst Leistenden sind anfechtbare dienstliche Maßnahmen (§17 Abs.3 WBO). • Prüfungsmaßstab: Gerichtliche Kontrolle ist beschränkt; überprüfbar sind Rechtsfehler wie Verkennung des Beurteilungsbegriffs, unrichtiger Sachverhalt, sachfremde Erwägungen, Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze (z. B. Widerspruchsfreiheit) oder Verfahrensfehler; persönliche Werturteile sind im Kern unersetzlich. • Befangenheit: Die behauptete Voreingenommenheit des beurteilenden Vorgesetzten liegt nicht vor. Dienstliche Spannungen und vereinzelte unangemessene Äußerungen begründen objektiv keine Befangenheit; aus der Beurteilung selbst ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit (Nr. 305 ZDv A-1340/50). • Widerspruchsfreiheit: Die Beurteilung ist widersprüchlich. Die formale Note "3" (Leistungserwartungen erfüllt) steht im Gegensatz zur Einstufung als "nicht geeignet" für Verwendungen im Soldatenstatus; fachliche Eignung wurde zugleich anerkannt. Ein derartiger innerer Widerspruch verletzt das Gebot der Widerspruchsfreiheit (Nr.101 Abs.2, Nr.401 Abs.1 ZDv A-1340/50). • Plausibilisierungspflicht: Die Antragstellerin reichte nach Eröffnung eine ausführliche Gegenvorstellung mit konkreten Einwänden ein. Diese löst nach ständiger Rechtsprechung eine Pflicht des Dienstherrn zur Erläuterung/Plausibilisierung der Wertungen aus. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden diese Einwände nicht ausreichend behandelt; es wurde keine ergänzende Stellungnahme der beteiligten Vorgesetzten eingeholt, obwohl die Wertungsgrundlagen nur von diesen näher zu erklären sind. • Rechtsfolge: Wegen des inneren Widerspruchs und der unterbliebenen Plausibilisierung ist die Beurteilung aufzuheben; das Verteidigungsministerium ist zu verpflichten, eine neue, widerspruchsfreie und plausibilisierte Beurteilung zu erstellen, gegebenenfalls den zugrundeliegenden Sachverhalt zu prüfen. • Kosten: Entscheidung über die Kosten nach §21 Abs.2 i.V.m. §20 Abs.1 WBO. Der Antrag hat Erfolg. Die Beurteilung vom 27.09.2016, die Stellungnahme vom 01.10.2016 und die die Beschwerden abweisenden Bescheide vom 30.01.2017 und 19.07.2017 sind rechtswidrig und werden aufgehoben. Begründet ist dies insbesondere darin, dass die Beurteilung dem Gebot der Widerspruchsfreiheit nicht genügt, weil sie einerseits die fachliche Leistung als erfüllt bzw. gut darstellt, andererseits die Eignung für Verwendungen im Soldatenstatus verneint. Außerdem wurde eine nachträgliche, substantielle Plausibilisierung der in der ausführlichen Gegenvorstellung vorgetragenen Einwände unterlassen. Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, für die streitige Verwendung eine neue Beurteilung von Reservedienst Leistenden zu erstellen, die die aufgezeigten Mängel beseitigt und die Wertungen nachvollziehbar begründet. Die Kammer trifft die Kostenentscheidung gemäß WBO.