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Beschluss

19 A 2477/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0314.19A2477.22A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Berufungszulassungsantrag durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2021 ‑ 19 A 3641/20.A ‑, juris, Rn. 5, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 8, vom 26. Februar 2021 ‑ 19 A 1360/20.A ‑, juris, Rn. 7, und vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, m. w. N. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2018 ‑ 4 A 1762/15.A ‑, juris, Rn. 5 m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die (Tatsachen-)Frage, „ob in Somalia ein besonders hohes Niveau willkürchlicher Gewalt aufgrund der asymetrischen Kriegsführung der AL-Shabaab Miliz besteht und die Sicherheitslage auch in der Hauptstadt Mogadischu von zahlreichen, nicht kalkulierbaren Situationen willkürchlicher Gewalt geprägt ist, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt ist.“ Den behaupteten Klärungsbedarf legt der Kläger indes nicht substantiiert dar. Die im Zulassungsantrag angeführten Erkenntnisse geben nichts hinreichend Konkretes dafür her, dass entgegen den Erkenntnissen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts der den bestehenden bewaffneten Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der al-Shabaab kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt in Mogadischu ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Kläger bezieht sich im Wesentlichen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. August 2022 ‑ 10 K 2842/18.A -, in dem dieses festgestellt hat, dass ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt durch die von der al-Shabaab vollzogene asymmetrische Kriegsführung bestehe. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei prekär und von zahlreichen, nicht vorhersehbaren, nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt sei. VG Potsdam, Urteil vom 30. August 2022 ‑ 10 K 2842/18.A -, juris, Rn. 22 ff. Das Verwaltungsgericht Potsdam legt dabei allerdings keine abweichenden Erkenntnisse etwa zur Häufigkeit von durch die al-Shabaab verübten Anschlägen oder zur Anzahl dabei getöteter oder verletzter Zivilpersonen zugrunde, sondern kommt lediglich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben der annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des allgemeinen Tötungs- und Verletzungsrisikos stets vorzunehmenden wertenden Gesamtschau, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 ‑, NVwZ 2012, 454, juris, Rn. 22 f., und vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 ‑ BVerwGE 136, 360, juris, Rn. 33, sowie Beschluss vom 8. März 2018 ‑ 1 B 7.18 ‑, juris, Rn. 3, zu einem anderen Ergebnis als das erstinstanzliche Gericht. Auch aus dem ferner zitierten Bericht des UN-Human Rights Council vom 19. August 2022 „Situation of human rights in Somalia; Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia“ (Beobachtungszeitraum 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022) ergeben sich keine ausreichend tragfähigen Anhaltspunkte für ein hinreichend hohes Niveau willkürlicher Gewalt in Mogadischu. In dem Bericht ist lediglich von gelegentlichen tödlichen Attacken gegen die Zivilbevölkerung („frequent deadly attacks against civilians“) die Rede, zudem benennt der Menschenrechtsrat für ganz Somalia im Zeitraum 1. Februar bis 6. Mai 2022 insgesamt 261 zivile Verletzte und 167 Todesopfer, von denen etwa zwei Drittel auf Anschläge der al-Shabaab zurückzuführen seien, die sich meistens gegen Sicherheitskräfte, Politiker oder Medienschaffende gerichtet hätten. Die Angaben betreffen insofern einen eng umgrenzten Zeitraum, sehen Gefahren vorwiegend für bestimmte Berufsgruppen und nehmen zudem keine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Regionen vor. Sie sind daher ungeeignet, die unter Auswertung verschiedener Erkenntnisquellen getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den insgesamt über mehrere Jahre in der Zivilbevölkerung zu beklagenden Opferzahlen gerade in Mogadischu und die daraus folgende Einschätzung zum dortigen Niveau willkürlicher Gewalt in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die pauschale und unbelegte Behauptung des Klägers, bei der Wertung der Ereignisse in Somalia habe das Gericht auch die „aktuell sich verschlechternde Lage, nämlich zum 5. Mal das Ausbleiben des Regens, die damit verbundenen Hungersnöte, die Heuschreckenplagen, Dürre sowie die steigenden Preise für Nahrungsmittel auf dem Weltmarkt hinsichtlich Weizen, Mais etc. und die aktuellen Anschläge in Mogadischu und Umgebung“ zu beachten. Unabhängig davon unterlässt der Kläger in seiner Zulassungsbegründung jegliche Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnissen, wonach sich die allgemein bestehende Gefahrenlage für ihn auch deshalb nicht zu einer beachtlichen individuellen Gefahr verdichtet habe, weil unbeteiligte Zivilisten grundsätzlich nicht als Anschlagsziele angesehen würden und der Kläger keiner Gruppe angehöre, die einem besonderen Risiko ausgesetzt sei, und er als „einfacher“ Zivilist das Risiko, zufällig Opfer eines Anschlags zu werden, zwar nicht vollständig ausschließen, zumindest aber minimieren könne, indem er Gebiete oder Einrichtungen meide, die von al-Shabaab bevorzugt angegriffen würden (S. 25 ff. des Urteils). Sollte sich die Frage ‑ entgegen der Einschränkung in ihrem zweiten Teil („auch in der Hauptstadt Mogadischu“) ‑ auch auf eine Gefährdung der Zivilbevölkerung im gesamten Land beziehen, so würde es im Übrigen an der Entscheidungserheblichkeit fehlen, da sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausdrücklich nur mit der Sicherheitslage in Mogadischu als Rückkehrort befasst hat. Mit seinem weiteren Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe aus den vorliegenden Erkenntnissen „den falschen Schluss gezogen“ und die tatbestandlichen Voraussetzungen für den subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots zu Unrecht abgelehnt, wendet der Kläger sich der Sache nach gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dient allerdings nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).