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Urteil

2 A 131/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0314.2A131.23.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks K.-straße, Gemarkung O., Flur 00, Flurstück 113 (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Mit Bauvoranfrage vom 11. April 2022 beantragte er die Erteilung eines Bauvorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit einem Carport und Garage (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Vorhabengrundstück. In dem beigefügten Lageplan ist das Vorhaben straßennah in einer Flucht mit der Bebauung auf dem Nachbargrundstück eingetragen. Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2022 die Bauvoranfrage ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhabengrundstück befinde sich weder im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Vorhaben sei im Außenbereich nicht privilegiert und führe zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange. Es widerspreche dem Flächennutzungsplan, der für den Bereich eine Grünfläche ausweise, und lasse die Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Darüber hinaus handele es sich um eine Waldfläche, die einer Bebauung entzogen sei. Der Kläger hat am 17. Mai 2022 Klage erhoben und vorgetragen, er habe einen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Das Vorhabengrundstück sei dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen und das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Bebauungskomplex, der aus den baulichen Anlagen an der Südwestseite und an der Nordostseite der K.-straße gebildet werde, stelle einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil mit insgesamt 26 Hauptgebäuden dar. Der Ortsteil werde durch die Bebauung diesseits und jenseits der K.-straße gebildet. Die vorhandene Bebauung entspreche dem Charakter eines Allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) oder eines Dorfgebiets (§ 5 BauNVO). Das Vorhabengrundstück sei auch Teil des Bebauungszusammenhangs. Zwar ende der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper. Er werde aber auf Flächen hinter dem letzten Haus erweitert, wenn der Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer solchen Fläche zum Bebauungszusammenhang durch besondere topografische oder geografische Umstände wie etwa ein Geländehindernis, eine Erhebung oder ein Einschnitt vermittelt werde. Derartige markante Geländeeinschnitte seien im vorliegenden Fall vorhanden, und zwar in Form des das rückwärtige Grundstück K.-straße 00 erschließenden Privatweges auf dem Wegeflurstück 000, des parallel laufenden und deutlich ansteigenden Geh- und Radwegs und schließlich des daneben liegenden Regenrückhaltebeckens. Aber auch im Außenbereich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da keine öffentlichen Belange beeinträchtigt würden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die Ausweisung als „Grünfläche“ im Flächennutzungsplan der Beklagten sei nicht so zu verstehen, dass dort strikt jede Bebauung verhindert werden solle. Das Vorhaben lasse auch nicht die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. da hier kein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder verstärkt werden könne. Im südöstlichen Bereich werde das Vorhabengrundstück durch die beiden Wegeverläufe und das Regenrückhaltebecken begrenzt, sodass darüber hinaus keine siedlungsstrukturell bedenkliche Fortentwicklung von Bebauung zu besorgen sei. Der Kläger hat beantragt, den negativen Bauvorbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2022, Aktenzeichen: 00263-22, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit Carport und Garage für das Grundstück K.-straße in O., Gemarkung O., Flur 01, Flurstück 113, zu erteilen. hilfsweise, den negativen Bauvorbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2022, Aktenzeichen: 00263-22, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit Carport und Garage für das Grundstück K.-straße in O., Gemarkung O., Flur 01, Flurstück 113, zu erteilen unter Ausklammerung der Frage der bundeswald- und landesforstrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheides. Das Vorhabengrundstück befinde sich nicht im Innenbereich. Jedenfalls aber nehme das Vorhabengrundstück nicht am Bebauungszusammenhang teil. Die südöstlich des Gebäudes K.-straße 86 vorhandenen Bäume und Büsche seien für die Frage der Bestimmung des Bebauungszusammenhangs unerheblich. Der sich weiter südöstlich anschließende Fußweg und das Regenrückhaltebecken hätten auch nicht ein solches Gewicht, dass sie den Bebauungszusammenhang fortsetzen könnten. Das Vorhaben sei auch nicht als Außenbereichsvorhaben zulässig. Insbesondere führe die Verwirklichung des Vorhabens zu einer Erweiterung, jedenfalls einer Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Eine Anschlussbebauung sei siedlungsstrukturell unerwünscht. Jedenfalls aber führe das Vorhaben zu einer zu missbilligenden Verfestigung einer Splittersiedlung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Das Grundstück liege im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB und beeinträchtige öffentliche Belange. Das Vorhabengrundstück, das sich an das letzte Haus der Siedlung anschließe, nehme jedenfalls an einem Bebauungszusammenhang nicht mehr teil. Das rückwärtige Grundstück K.-straße 00, der Privatweg auf dem Flurstück 000, der parallel dazu verlaufende und ansteigende Geh- und Radweg, der über die Autobahn führe, sowie das daneben liegende Regenrückhaltebecken seien nicht geeignet, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Das Vorhabengrundstück weise eine Größe auf, die es nicht mehr erlaube, es als reine Baulücke zu betrachten. Zur Begründung der vom Senat zugelassen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen. Das Regenrückhaltebecken stelle jedenfalls zusammen mit dem unmittelbar angrenzenden, ansteigenden öffentlichen Geh- und Radweg einen markanten Geländeeinschnitt dar, welcher dazu führe, dass sich der Bebauungszusammenhang bis zu diesem topografischen Merkmal erstrecke. Wesentliche Gesichtspunkte für die Frage, ob örtliche Besonderheiten wie Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte es rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen, seien insbesondere Höhe und Ausdehnung des Geländehindernisses, der Erhebung oder des Einschnitts, inwieweit solche örtlichen Besonderheiten optisch markant bzw. prägend in Erscheinung treten und wie sich der Geländeverlauf im Übrigen darstelle. Die Fläche des Regenrückhaltebeckens habe eine Ausdehnung von knapp 3.000 qm und reiche von der Länge her fast bis zur Autobahn. Zudem sei die Fläche im vorderen Bereich ca. 40 m breit, verjünge sich allerdings nach hinten. Das Regenrückhaltebecken sei zusammen mit dem öffentlichen Geh- und Radweg derart markant, dass es das Vorhabengrundstück im Nordwesten deutlich optisch wahrnehmbar von dem sich südöstlich an das Regenrückhaltebecken anschließenden Außenbereich abgrenze. Der Geh- und Radweg sei zwar nicht sonderlich breit und habe keine besondere Verkehrsbedeutung. Insbesondere komme dem Geh- und Radweg aber deshalb trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zu, weil er in seinem Verlauf in der Höhe gegenüber dem Höhenniveau auf dem Vorhabengrundstück deutlich ansteige. Die Sichtweise, das Vorhabengrundstück habe eine Größe, die es nicht mehr erlaube, es als Baulücke zu betrachten, sei eher fernliegend. Auch im Außenbereich sei das Vorhaben ausnahmsweise als „sonstiges Vorhaben" bauplanungsrechtlich zulässig, da es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu ändern und den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entsprechen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Der Berichterstatter des Senats hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich der bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter sowie ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 BauGB. Nach den §§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 4, 74 Abs. 1 BauO NRW ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Daran fehlt es hier. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, denn es soll nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich verwirklicht werden. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11. Mit den Merkmalen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung; dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2023 - 4 BN 28.22 -, juris Rn. 4. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topografische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Auch Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 13 und Beschluss vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris Rn. 3. Zwar lässt sich für die Beantwortung der Frage, ab welcher Größe einer unbebauten Fläche ein Bebauungszusammenhang unterbrochen wird, kein bestimmter Wert angeben. Die Größe ist jedoch auch nicht etwa unerheblich. Denn mit ansteigender Größe wird das Vorliegen einer Baulücke jedenfalls weniger wahrscheinlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 4 B 8.19 -, juris Rn. 9. Daran gemessen nimmt der Vorhabenstandort nach dem von dem Berichterstatter des Senats im Ortstermin gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit nicht mehr an einem Bebauungszusammenhang teil. Der vorhandene Bebauungszusammenhang endet vor dem Vorhabenstandort mit den Außenseiten des letzten Baukörpers auf dem Flurstück 343. Die topografischen Verhältnisse rechtfertigen keine Zuordnung des Vorhabengrundstücks zu dem Bebauungszusammenhang an der K.-straße. Der ansteigende Geh- und Radweg und die Böschung stellen weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit eine natürliche Grenze dar, die das Vorhabengrundstück noch als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheinen lässt. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen vermitteln sie nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zum Bebauungszusammenhang. Vielmehr erscheint dieses bereits als Teil der freien Landschaft, die sich hier auf beiden Seiten der K.-straße an die vorhandene Bebauung anschließt . Dies folgt insbesondere daraus, dass der Geh- und Radweg von der K.-straße aus betrachtet zunächst nur geringfügig ansteigt und im Bereich des geplanten Vorhabens keine Höhe erreicht, die die Annahme eines markanten Geländeeinschnitts rechtfertigen könnte. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Geh- und Radweg verlaufenden schmalen Privatwegs, der nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck weder isoliert betrachtet noch in einer Zusammenschau mit dem Geh- und Radweg zu einer entsprechenden Grenzziehung führen kann. Der Bereich jenseits des Geh- und Radwegs, in dem sich das von dem Kläger angesprochene Regenrückhaltebecken befindet, erscheint nach den vor Ort getroffenen Feststellungen als Bestandteil der freien Landschaft. Das Regenrückhaltebecken ist vom Vorhabengrundstück beziehungsweise von der K.-straße in Höhe des Vorhabengrundstücks aus gesehen so nicht wahrnehmbar. Das danach im Außenbereich gelegene Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Es beeinträchtigt die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB geschützten öffentlichen Belange. In der Vorschrift sind mit dem Entstehen, der Verfestigung und der Erweiterung einer Splittersiedlung lediglich typische Fälle einer solchen zu missbilligenden Siedlungsentwicklung ausdrücklich genannt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1994 ‑ 4 B 15.94 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, juris Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2020 - 10 A 4428/19 -, juris Rn. 10, und vom 24. Februar 2014 - 2 A 741/13 -, juris Rn. 26. Hier stellt sich das Vorhaben als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar. Dies genügt, um es als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Oktober 2023 ‑ 10 A 1120/21 -, juris Rn. 72, und vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris Rn. 61. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.