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Urteil

10 A 1120/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1026.10A1120.21.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids (im Folgenden: Vorbescheid) für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten auf einem bisher unbebauten Teil des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Gemarkung S., Flur 25, Flurstück 14 (N. 10 in P.-S.) (im Folgenden: Vorhaben). Die Straße N. zweigt am nordwestlichen Rand der Ortslage P.-S. nördlich der Kreuzung der B.-straße mit der Bundesstraße B (im Folgenden: Bundesstraße) in Richtung Westen ab. Die B.-straße geht an dieser Stelle in nördlicher Richtung in die Straße O. über. An der in Richtung Norden verlaufenden Straße O. befindet sich zunächst noch beidseitig Wohnbebauung, die auf der westlichen Seite der Straße mit dem Wohnhaus auf dem Grundstück O. 21 endet. In westlicher Richtung schließen sich sodann ausgedehnte Wiesen- und Waldflächen an. Auf dem Grundstück O. 11, im Bereich des Übergangs zur Straße N., befindet sich ein Autohaus. Die Straße N. ist sodann von Osten nach Westen einseitig an ihrer nördlichen Seite wie folgt bebaut: Auf den Grundstücken N. 2 a bis 2 c befinden sich überwiegend großvolumige gewerblich genutzte Gebäude. Auf den Grundstücken N. 4 und 6 sind Gebäude errichtet, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Das in westlicher Richtung an das Grundstück N. 6 angrenzende, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Grundstück N. 10 stellt der Flächennutzungsplan der Beklagten als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Tierklinik“ dar. Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 31. Juli 1995 eine Baugenehmigung nebst verschiedenen Nachträgen vom 15. Januar 1996, 18. Juni 1996 und 2. Februar 1998 für die „Errichtung einer Tierpension mit tierärztlicher Betreuung (Klinik) und Wohnhausteil“. Im südöstlichen Bereich des Grundstücks, dessen Breite nur etwa zur Hälfte ausnutzend, wurde ein zweigeschossiges Gebäude errichtet, in dem sich Räume für tierärztliche Behandlungen sowie Wohnräume befinden (im Folgenden: Praxis- und Wohngebäude). Die von dem Ehemann der Klägerin in den Praxisräumen ursprünglich betriebene Pferdeklinik hat dieser inzwischen aufgegeben. Stattdessen werden die Räumlichkeiten für eine Kleintierarztpraxis genutzt. Nördlich an das Praxis- und Wohngebäude anschließend, die Grundstücksbreite auch in westlicher Richtung weitgehend ausnutzend, befinden sich ein Stall sowie - wiederum nördlich dahinterliegend - eine Reithalle. Die Gebäudeteile sind über ein gemeinsames Satteldach miteinander verbunden. Der Stall diente ursprünglich der Unterbringung der in der Pferdeklinik behandelten Tiere. Inzwischen wird dieser Teil des Gebäudes auf der Grundlage einer von der Beklagten erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung vom 11. März 2020 als gewerbliches Lager genutzt. An die Reithalle grenzt im nordöstlichen Bereich des Grundstücks ein Pensionspferdestall an. Westlich davon befindet sich ein Bewegungsplatz für die Tiere. Die Reithalle wird seit der Aufgabe der Pferdeklinik nur noch von den Pensionspferdehaltern genutzt. Im vorderen Teil des Grundstücks an der Straße N. befinden sich die als Kreisel angelegte Einfahrt und zu beiden Seiten hiervon mehrere mit Rasengittersteinen befestigte Stellplätze. Ein ebenfalls mit Rasengittersteinen befestigter Weg verläuft entlang der westlichen Grundstücksgrenze bis in den hinteren Grundstücksbereich (im Folgenden: Umfahrung). Der Bereich westlich des Praxis- und Wohngebäudes und südlich des ursprünglichen Klinikstalls stellt sich mit Ausnahme der Stellplatzflächen als Rasen- beziehungsweise Wiesenfläche dar, auf der zahlreiche Bäume und auch Sträucher wachsen. Westlich des Grundstücks N. 10 schließen sich die unbebauten Flächen der Flurstücke 13 und 12 an. Auf den weiter in westlicher Richtung folgenden Grundstücken N. 14 und 20 befinden sich Wohnhäuser. An die Bebauung an der Straße N. grenzen in Richtung Norden und Westen ausgedehnte Wiesen- und Waldflächen. Südlich der Straße N. und zunächst parallel zu dieser fließt der Fluss T. Auf der Höhe des Grundstücks N. 20 knickt der Verlauf des Flusses nach Süden ab. Südlich und östlich des Flusses erstrecken sich - von einem Gebäude für die „Naturschule im Z.“ und einem Sportplatz abgesehen - die unbebauten Flächen des Naturschutzgebiets L., die bis zu der in diesem Bereich in einem leichten Bogen in Richtung Süden verlaufenden Bundesstraße reichen. Auch westlich des Flusses T. erstrecken sich ausgedehnte Wiesen- und Waldflächen. Am 28. März 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheids für das Vorhaben auf einem bisher unbebauten Teil des Grundstücks N. 10 westlich des Praxis- und Wohngebäudes und südlich des früheren Klinikstalls (im Folgenden: Vorhabenstandort). Mit Bescheid vom 6. September 2019 lehnte die Beklagte die Erteilung des Vorbescheids ab. Zur Begründung ihrer bereits am 4. September 2019 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Der Vorhabenstandort sei Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Vorhaben füge sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese sei als Gemengelage zu qualifizieren. Sie entspreche nicht einem Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO. Dem stehe entgegen, dass in den Gebäuden auf den Grundstücken N. 4 und N. 6 eine „allgemeine“ Wohnnutzung stattfinde, die die Beklagte jedenfalls dulde. Die beiden Wohnhäuser seien nicht bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung als sogenannte Fremdkörper auszuklammern. Ihr Vorhaben bewege sich damit innerhalb des vorgegebenen Rahmens. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. September 2019 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 28. März 2019 einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur 25, Flurstück 14, zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung, die durch Gewerbebetriebe geprägt sei, nicht ein. Der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hat am 18. März 2021 einen Ortstermin durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 23. März 2021 hat die Beklagte „auf den Hinweis des Gerichtes im Ortstermin … Folgendes“ mitgeteilt: „Die Beklagte stellt die Klägerin klaglos und wird den beantragten Bauvorbescheid vom 28. März 2019 in Kürze erlassen. Für den Fall, dass die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt, schließt sich die Beklagte dieser Erledigungserklärung bereits jetzt an. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“ Mit Schriftsatz vom 24. März 2021 widerrief die Beklagte die Erklärungen in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2021. Beide Schriftsätze wurden den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen sogenannten Abvermerke am 25. März 2021 übermittelt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. März 2021 stattgegeben. Zur Begründung der von dem Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2022 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Ihre Berufung sei zulässig und begründet. Dem stünden die Erklärungen in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2021 nicht entgegen. Sie habe den Anspruch der Klägerin insbesondere nicht anerkannt. Die Klage sei unbegründet. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nach § 35 BauGB. Der Vorhabenstandort sei nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Dieser ende an der westlichen Außenwand des Praxis- und Wohngebäudes. Der dahinterliegende Klinikstall, der jetzt als Lager genutzt werde, und die Reithalle seien nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu bilden, da sie nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienten. Ungeachtet dessen ende der Bebauungszusammenhang bei einer Grundstückslage am Ortsrand - wie hier - unabhängig vom Verlauf von Grundstücksgrenzen regelmäßig am letzten mit den übrigen Gebäuden im Zusammenhang stehenden Baukörper. Äußerlich erkennbare Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, den Bebauungszusammenhang über die jeweiligen Außenwände des Praxis- und Wohngebäudes und des Klinikstalls beziehungsweise Lagers und der Reithalle hinaus auf den Vorhabenstandort zu erstrecken, seien nicht ersichtlich. Die weiter entfernt in westlicher Richtung liegenden Wohnhäuser auf den Grundstücken N. 14 und 20 befänden sich im Außenbereich. Es handele sich bei diesen im Übrigen um nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Gebäude. Sie, die Beklagte, sei bereits bauaufsichtlich hiergegen vorgegangen und dulde die illegale Nutzung lediglich aus sozialen Gründen bis zum Ableben der aktuellen Eigentümer, die ein hohes Alter erreicht hätten. Deren Rechtsnachfolger müssten die Gebäude beseitigen. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB. Selbst wenn man dementgegen die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilen würde, wäre es nicht genehmigungsfähig. Es füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Nutzung der Grundstücke der näheren Umgebung sei durch gewerbliche Nutzungen geprägt. Gegen die nicht genehmigte „allgemeine“ Wohnnutzung auf den Grundstücken N. 10 und 4 könne und werde sie - vorbehaltlich des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens - bauaufsichtlich einschreiten. Die „allgemeine“ Wohnnutzung auf dem Grundstück N. 6 - ungeachtet dessen, ob ein bauaufsichtliches Einschreiten insoweit möglich sei - habe jedenfalls als sogenannter Fremdkörper bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung außer Betracht zu bleiben. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Berufung habe schon deswegen keinen Erfolg, weil die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2021 ein Anerkenntnis erklärt habe. Der Widerruf dieses Anerkenntnisses sei unzulässig. Ihre Klage sei begründet. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nicht nach § 35 BauGB. Der Vorhabenstandort sei Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die gesamte auf dem Grundstück N. 10 vorhandene Bebauung, einschließlich des Klinikstalls beziehungsweise Lagers und der Reithalle, sei Teil des Bebauungszusammenhangs. An diesem nehme auch der Vorhabenstandort teil. Der Bebauungszusammenhang ende erst mit der Umfahrung auf der Westseite des Grundstücks N. 10. Das Vorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erdgeschosswohnung in dem Gebäude auf dem Grundstück N. 4 werde formell legal zu „allgemeinen“ Wohnzwecken genutzt. Dies gelte auch für die Wohnungen auf ihrem Grundstück. Die Berichterstatterin des Senats hat am 4. August 2023 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom gleichen Tag verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 8) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat Erfolg. 1. Der Senat ist nicht gehindert, durch Sachurteil zu entscheiden. Er ist nicht zum Erlass eines Anerkenntnisurteils verpflichtet. Die Beklagte hat den Klageanspruch nicht im Sinne des nach § 173 VwGO entsprechend anwendbaren § 307 Satz 1 ZPO anerkannt. Vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 307 ZPO im Verwaltungsprozess BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 4 BN 41.11 -, juris Rn. 3, Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 - 4 A 20.95 -, juris Rn. 5 f. Ihrem Schriftsatz vom 23. März 2021 lässt sich eine solche Prozesserklärung nicht entnehmen. Vgl. zur Auslegung von Prozesserklärungen BVerfG, Beschluss vom 8. August 2013 - 1 BvR 1314/13 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11 -, juris Rn. 30. Hierfür bedürfte es einer eindeutigen und unbedingten Erklärung der Beklagten, den geltend gemachten Anspruch anerkennen zu wollen. Von einem Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO ist (nur) auszugehen, wenn die beklagte Partei sich dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch unterwerfen und auf die Fortsetzung des Rechtsstreits in der Sache verzichten will. Vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - VII ZR 72/17 -, juris Rn. 12, mit weiteren Nachweisen. Die Beklagte hat hier schon dem Wortlaut ihrer Erklärung nach den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht „anerkannt“. Der Schriftsatz enthält lediglich die Mitteilung, sie werde „die Klägerin klaglos stellen“ und „den beantragten Bauvorbescheid … in Kürze erlassen“. Einer Hauptsacheerledigungserklärung der Klägerin schließe sie sich bereits jetzt an. Die Kosten des Verfahrens trage sie. Weder die Erteilung des Vorbescheids durch die Beklagte noch eine - erwartungsgemäß erst darauf folgende - Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen oder die Erklärung der Kostenübernahme wären im Fall eines Anerkenntnisses und eines daraufhin ergehenden Anerkenntnisurteils erforderlich. Auch aus dem Kontext - der Schriftsatz folgte auf den Rat des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts im vorausgegangenen Ortstermin, „die Klägerin klaglos zu stellen“, weil der Klage voraussichtlich stattzugeben sein werde - ergibt sich, dass die Beklagte mit ihrer Erklärung in erster Linie einer für sie nachteiligen gerichtlichen Entscheidung zuvorkommen, nicht aber sich dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch unterwerfen wollte. 2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. a) Sie kann sich nicht auf eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW stützen. Auch eine solche hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2021 nicht abgegeben. Eine Zusicherung ist die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Die Behörde geht damit eine materiell-rechtliche Verpflichtung ein. In einer entsprechenden Erklärung der Behörde muss der materiell-rechtliche Bindungswille gegenüber dem Adressaten unzweideutig zum Ausdruck kommen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 -, juris Rn. 13, Urteile vom 17. Dezember 1997 ‑ 10 C 1.95 -, juris Rn. 27, und vom 7. Februar 1986 ‑ 4 C 28.84 -, juris Rn. 13. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im Prozess abgegebene Äußerungen und Erklärungen von Beteiligten, insbesondere auch schriftsätzliche Äußerungen, in erster Linie auf den Stand und den Fortgang des Rechtsstreits gerichtet und nur ausnahmsweise auch auf die Änderung der materiellen - streitigen - Rechtslage. Verbindliche Erklärungen zur Änderung der streitigen Rechtslage führen, soweit ihr Verpflichtungsinhalt reicht, zur Erledigung eines auf entsprechende Verpflichtung gerichteten Rechtsstreits. Deshalb müssen besondere Umstände vorliegen, um annehmen zu können, ein Prozessbeteiligter wolle sich durch eine schriftsätzliche Äußerung materiell-rechtlich binden. Der Wille, sich gegenüber dem Prozessgegner zu verpflichten, den streitigen Anspruch zu erfüllen, muss eindeutig zum Ausdruck kommen. Eine schriftsätzliche „Mitteilung“, eine mit einer Klage begehrte Genehmigung werde in Kürze erteilt werden, kann deshalb grundsätzlich noch nicht als verbindliche Erklärung, sich schon jetzt zur Erteilung der Genehmigung zu verpflichten, ausgelegt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 28.84 -, juris Rn. 14. Hiervon ausgehend liegt eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nicht vor. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen könnten, die Beklagte habe sich materiell-rechtlich binden wollen, sind hier nicht gegeben. Der Schriftsatz der Beklagten enthält schon nach seinem Wortlaut keine „Zusicherung“ oder „Zusage“, sie werde den beantragten Vorbescheid erlassen. Auch sonst fehlt es an Anknüpfungspunkten für einen auf behördliche Selbstbindung gegenüber der Klägerin gerichteten Erklärungsgehalt. Die Beklagte hat sich nicht unmittelbar ihr gegenüber geäußert. Ihr Schreiben vom 23. März 2021 war an das Verwaltungsgericht gerichtet und bei objektiver Würdigung allein auf den Fortgang des Verfahrens bezogen. Die Beklagte „teilt“ in diesem - wie vorstehend bereits ausgeführt - als Reaktion auf den Rat des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts im Ortstermin lediglich „mit“, dass der beantragte Vorbescheid in Kürze erteilt werde und sich der Rechtsstreit deshalb in der Hauptsache erledigen könnte. Für das Verwaltungsgericht enthielt die Mitteilung damit die Information, dass dem Verfahren - die Beteiligten hatten bereits im Ortstermin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt - derzeit kein Fortgang gegeben werden müsse. Lag danach eine als Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu verstehende Willenserklärung der Beklagten von vornherein nicht vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Zusicherung wegen des „Widerrufs“ in dem Schriftsatz der Beklagten vom 24. März 2021, der ihr an demselben Tag wie der Schriftsatz vom 23. März 2021 übermittelt worden ist, überhaupt hätte wirksam werden können beziehungsweise wirksam aufgehoben worden ist. b) Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§§ 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, 74 Abs. 1 BauO NRW). Es ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, denn es soll nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich verwirklicht werden. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11. Mit den Merkmalen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris Rn. 15. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung; dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, juris Rn. 3, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, juris Rn. 17. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topografische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Auch Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 13, Beschluss vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris Rn. 3. Zwar lässt sich für die Beantwortung der Frage, ab welcher Größe einer unbebauten Fläche ein Bebauungszusammenhang unterbrochen wird, kein bestimmter Wert angeben. Die Größe ist jedoch auch nicht etwa unerheblich. Denn mit ansteigender Größe wird das Vorliegen einer Baulücke jedenfalls weniger wahrscheinlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, juris Rn. 22, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, juris Rn. 22. Für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen Zur „Bebauung“" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 14 f. Das Abstellen auf das tatsächlich Vorhandene bedeutet zudem, dass auch illegale Bebauung beziehungsweise Nutzung zu berücksichtigen ist, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keine Zweifel daran lässt, dass die zuständige Behörde sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 -, juris Rn. 6, Urteile vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, juris Rn. 15, und vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, juris Rn. 22. Gemessen an diesen Maßstäben und nach dem von der Berichterstatterin des Senats im Ortstermin gewonnenen und den übrigen Senatsmitgliedern vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit nimmt der Vorhabenstandort nicht mehr an dem maßgeblichen Bebauungszusammenhang, zu dem die östlich gelegene Bebauung entlang der nördlichen Seite der Straße N. gehört, teil. Dabei kann offen bleiben, ob der jetzt als Lager genutzte frühere Klinikstall und die Reithalle dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen und deshalb als maßstabsbildende Bebauung zu qualifizieren sind. Auch wenn man dies unterstellt, endet der Bebauungszusammenhang an der südlichen und westlichen Außenwand des Praxis- und Wohngebäudes und der südlichen Außenwand des früheren Klinikstalls auf dem Grundstück N. 10, erstreckt sich jedoch nicht auf den Vorhabenstandort. Die mit Rasengittersteinen befestigten Stellplätze im südwestlichen Bereich des Grundstücks N. 10 sind nach den vorstehend genannten Maßstäben keine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nichts anderes gilt für die entlang der westlichen Grundstücksgrenze angelegte, ebenfalls mit Rasengittersteinen befestigte Umfahrung. Sie sind ungeeignet, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Ihnen fehlt die maßstabsbildende Kraft, weil sich die besagten Flächen dem Beobachter bei einer optischen Bewertung eher als unbebaut darstellen. Gerade mit Blick auf ihre Ortsrandlage vermögen sie zum Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht maßgeblich beizutragen. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, juris Rn. 12, Beschluss vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris Rn. 4. Daran ändert sich auch in Bezug auf die Umfahrung nichts dadurch, dass diese - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung betont hat - der Feuerwehr als Zufahrt dient. Eine maßstabsbildende Kraft lässt sich hieraus nicht herleiten. Anknüpfungspunkte dafür, den Bebauungszusammenhang hier ausnahmsweise über den letzten maßstabsbildenden Baukörper, „das letzte Haus“, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, juris Rn. 6, hinaus auf unbebaute Flächen beziehungsweise solche ohne maßstabsbildende Bebauung unter Einschluss des Vorhabenstandorts zu erstrecken, fehlen. Die Freifläche, die von der Bebauung auf dem Grundstück N. 10 bis zur Bebauung auf dem Grundstück N. 14 reicht und zu der der Vorhabenstandort gehört, kann nicht als Baulücke gewertet werden. Die Wohnhäuser auf den Grundstücken N. 14 und 20 stellen nach den vorstehenden Maßstäben selbst keine „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Sie sind illegal und die Beklagte ist hiergegen nach ihren eigenen, von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben bereits mit dem Erlass von Beseitigungsverfügungen eingeschritten. Mit einer Beseitigung der Wohnhäuser, deren Existenz von der Beklagten lediglich noch für eine absehbare Zeit hingenommen wird, ist zu rechnen. Ungeachtet dessen vermittelt die im Anschluss an die Bebauung auf dem Grundstück N. 10 beginnende Freifläche angesichts ihrer erheblichen Ausdehnung auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Bebauung entlang der nördlichen Seite der Straße N. ansonsten vergleichsweise dicht ist, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. September 2012 - 4 C 4.12 -, juris Rn. 6, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, juris Rn. 27 und 30; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, juris Rn. 52 f., nicht den Eindruck einer zur Bebauung anstehenden Baulücke. Die Freifläche - einschließlich des Vorhabenstandorts - erscheint vielmehr als Teil der ausgedehnten Wiesen- und Waldflächen, die sich nördlich, westlich und südlich anschließen. Der Vorhabenstandort lässt sich auch nicht aufgrund topografischer Besonderheiten noch als Teil des Bebauungszusammenhangs einordnen. Maßgeblich ist insoweit, ob diese besonderen topografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit beziehungsweise Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, juris Rn. 6, mit weiteren Nachweisen. Dies trifft hier auf den Fluss T. nicht zu. Er entfaltet nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck keine solche Wirkung. Zwar stellt der viele Meter breite, von Böschungen eingefasste Fluss ein deutliches Geländehindernis dar. Als solches hat er jedoch keine den Innenbereich vom Außenbereich trennende Funktion, sondern er gehört als Teil der sich an die letzten maßstabsbildenden Baukörper auf dem Grundstück N. 10 in nördlicher, westlicher und südlicher Richtung auch jenseits des Flusses bis zur Bundesstraße anschließenden ausgedehnten Wiesen- und Waldflächen insgesamt zum Außenbereich. Schließlich kommt der Straße N. nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck keine trennende Wirkung derart zu, dass sich der Bebauungszusammenhang über den Vorhabenstandort hinweg bis zu dieser erstrecken würde. Die Straße ist in diesem Bereich bereits sehr schmal und wenig präsent. Sie hat nicht die Kraft, sich aus der Umgebung als Zäsur hervorzuheben, sondern stellt sich ebenfalls gemeinsam mit dem unbebauten und überwiegend mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen südwestlichen Bereich des Grundstücks N. 10 schon als Teil des Außenbereichs dar. Das danach im Außenbereich gelegene Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Es beeinträchtigt die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB geschützten öffentlichen Belange. In der Vorschrift sind mit dem Entstehen, der Verfestigung und der Erweiterung einer Splittersiedlung lediglich typische Fälle einer solchen zu missbilligenden Siedlungsentwicklung ausdrücklich genannt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1994 - 4 B 15.94 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, juris Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2020 - 10 A 4428/19 -, juris Rn. 10, und vom 24. Februar 2014 - 2 A 741/13 -, juris Rn. 26. Hier stellt sich das Vorhaben als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar. Dies genügt bereits an sich, um es als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris Rn. 61. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.