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Beschluss

6 B 15/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0314.6B15.24.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines vom normalen Dienst seit 20 Jahren freigestellten Personalratsmitglieds in einem Stellenbesetzungsverfahren, in dem die Auswahl im Hinblick auf seine Bewerbung nicht anhand dienstlicher Beurteilungen sondern aufgrund der Ergebnisse eines Assessment-Centers erfolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines vom normalen Dienst seit 20 Jahren freigestellten Personalratsmitglieds in einem Stellenbesetzungsverfahren, in dem die Auswahl im Hinblick auf seine Bewerbung nicht anhand dienstlicher Beurteilungen sondern aufgrund der Ergebnisse eines Assessment-Centers erfolgt ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 19.12.2023 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle eines didaktischen Leiters an der Gesamtschule I. nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut und rechtskräftig entschieden worden ist, im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die von ihm angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen erweise sich als rechtmäßig. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch habe hinreichende Beachtung gefunden. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass der Leistungsvergleich auf der Grundlage der Ergebnisse eines sog. Assessment-Centers und nicht anhand dienstlicher Beurteilungen erfolgt sei. Letzteres sei nicht möglich gewesen, weil für den seit 2004 wegen seiner Mitgliedschaft im Personalrat freigestellten Antragsteller keine aktuelle dienstliche Beurteilung habe erstellt werden können. Auch eine fiktive Fortschreibung seiner letzten vorhandenen (regelmäßigen) Beurteilung sei nicht möglich gewesen. Die aus § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVO NRW - hier in entsprechender Anwendung - resultierende Pflicht des Dienstherrn, im Fall einer solchen Freistellung ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung diese unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamter fiktiv fortzuschreiben, gelte nicht zeitlich unbegrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.12.2010 - 2 C 11.09 -) setze eine sogenannte Nachzeichnung eine belastbare Tatsachengrundlage voraus, an der es jedenfalls fehle, wenn die letzte Beurteilung 16 Jahre zurückliege. Im Streitfall datiere die letzte (reguläre) dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 5.2.1997 und er sei zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seit fast 20 Jahren nicht mehr an einer Schule tätig gewesen. Dass sich der Antragsgegner in Ermangelung aussagekräftiger Beurteilungen bei einem der Bewerber für ein sog. Assessment-Center als eines der in § 2 Satz 2 LVO NRW vorgesehenen weiteren Erkenntnismittel entschieden habe, sei nicht zu beanstanden. Dabei habe er die Aufgabenstellung grundsätzlich an den Erkenntnisquellen orientiert, die bei einer Beurteilung vor Übertragung eines entsprechenden Amtes nach Nr. 9.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung vom 19.7.2017, ABl. NRW. 09/17 S. 35 - BRL 2017) heranzuziehen seien. Im Hinblick darauf, dass bei dem Antragsteller weder ein Leistungsbericht der Schulleitung habe eingeholt werden noch ein Unterrichtsbesuch habe stattfinden können, seien die Analyse eines ihm vorzulegenden Unterrichtsentwurfs und eine kollegiale Beratung anhand eines konstruierten Problems in das Auswahlverfahren aufgenommen worden. Ferner hätten in Bezug auf die Gesprächs- und Teilkonferenzleitung ein Kurzvortrag gehalten und schließlich ein schulfachliches Gespräch zur ausgeschriebenen Funktionsstelle der Didaktischen Leitung an einer Gesamtschule geführt werden sollen. Gegen diese Konzeption des Assessment-Centers sei nichts zu erinnern. Insbesondere orientiere sich die Aufgabenstellung nicht in unzulässiger Weise an den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens. Hinsichtlich der Unterrichtsanalyse, der kollegialen Beratung und der Konferenzleitung knüpfe das Verfahren vielmehr an Tätigkeiten an, die die Bewerberinnen und Bewerber bereits in ihrem Amt als Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter schwerpunktmäßig wahrgenommen hätten. Letztlich könne sogar dahinstehen, ob die Aufgaben des Assessment-Centers möglicherweise zu stark an den Anforderungen der ausgeschriebenen Funktionsstelle ausgerichtet seien. Denn der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich einem insoweit anders gestalteten Assessment-Center gestellt hätte. Er habe dies vielmehr nur für den Fall angedeutet, dass ihm in diesem Rahmen ausschließlich Fragen zum Beamten-, Tarif- und Personalvertretungsrecht gestellt worden wären. Eine Verpflichtung, solche Fragen - jedenfalls auch - in das Auswahlverfahren aufzunehmen, ergebe sich nicht aus des Vorgaben des § 7 Abs. 1 LPVG. Eine Benachteiligung des Antragstellers wegen seiner Personalratstätigkeit durch die konkrete Ausgestaltung des Assessment-Centers sei nicht zu erkennen. Die Kammer schließe sich insoweit den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 18.9.2023 in dem vom Antragsteller in derselben Angelegenheit angestrengten Verfahren 17 Sa 550/23 an. Danach verschaffe das Benachteiligungsverbot dem Personalratsmitglied keinen Anspruch darauf, von Qualifikationsmerkmalen dispensiert zu werden. Erwägungen des Antragstellers zu theoretischen Möglichkeiten, das Beurteilungssystem für Lehrerinnen und Lehrer anders zu gestalten und dabei auch Verfahren zu finden, die die besondere Situation freigestellter Personalratsmitglieder im Schulwesen stärker berücksichtigten, führten nicht dazu, dass im vorliegenden Eilverfahren ein Anordnungsanspruch in Bezug auf die konkret ausgeschriebene Stelle zu bejahen wäre. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. 1. Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller meint, für ihn hätte im Wege der Nachzeichnung eine dienstliche Beurteilung erstellt werden können und müssen. Das Verwaltungsgericht verkenne die Besonderheiten, die sich vorliegend aus dem System der Anlassbeurteilungen ergäben; hierauf könne die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übertragen werden. Auch bei der Beigeladenen könne die Leistungsentwicklung nicht lückenlos anhand von Regelbeurteilungen nachgezeichnet werden. Die Anlassbeurteilung sei eine Momentaufnahme, belastbare Tatsachengrundlagen über die letzten drei Jahre hinaus lägen dieser nicht zugrunde. Eine solche Momentaufnahme durch Erstellung einer Anlassbeurteilung sei auch beim Antragsteller möglich gewesen. Dem ist nicht zu folgen. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, auf den tarifbeschäftigten Antragsteller sei § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVO NRW entsprechend anzuwenden, und ob dies trotz der Regelung des § 30 Abs. 3 LVO NRW gilt, wonach § 9 LVO NRW keine Anwendung auf Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen findet. Ebenso kann auf sich beruhen, inwieweit bei einem reinen Anlassbeurteilungssystem, wie es gemäß Nr. 3 BRL 2017 für die Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen vorgesehen ist, die Nachzeichnung einer dienstlichen Beurteilung nach der genannten Vorschrift überhaupt möglich ist. Die Norm bestimmt, dass (unter anderem) im Fall der Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung einer Beamtin oder eines Beamten unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - diese fiktiv fortzuschreiben ist (Nachzeichnung), wenn keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegt. Ihre Anwendung kann in einem reinen Anlassbeurteilungssystem auf nicht unerhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen, weil - wie auch die in § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW vorgesehene Beschränkung der fiktiven Fortschreibung auf in der Regel zwei (Regel-)Beurteilungszeiträume nach § 92 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW verdeutlicht - die dabei geforderte Nachzeichnung anhand der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamter eine Grundlage für die Feststellung jener durchschnittlichen Entwicklung erfordert, die in einem Regelbeurteilungssystem für alle Beamten in gleichmäßig zu einem Stichtag erfolgenden Regelbeurteilungen zu finden ist, in einem reinen Anlassbeurteilungssystem aber oftmals fehlen dürfte. Ungeachtet dessen setzt, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die fiktive Fortschreibung vergangener Beurteilungen stets eine belastbare Tatsachengrundlage voraus. Ob eine Nachzeichnung möglich ist, hängt von der Dauer des Zeitraums ab, der zwischen der letzten beurteilten Dienstleistung und dem Beurteilungszeitraum liegt, für den die fiktive Fortschreibung erfolgen soll. Ab welcher Zeitspanne die tatsächlichen Erkenntnisse eine Prognose über die Leistungsentwicklung nicht mehr tragen können, ist eine Frage des Einzelfalles, wobei auch das Verhältnis zwischen dem Zeitraum, in dem tatsächlich Dienst geleistet wurde und dem Zeitraum, in dem kein Dienst geleistet wurde, von Bedeutung ist. Eine tragfähige Grundlage für eine verlässliche Prognose über die voraussichtliche Leistungsentwicklung fehlt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn zwischen der letzten Beurteilung und dem Stichtag, zu dem die fiktive Fortschreibung zu erstellen ist, mehr als 16 Jahre liegen. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 2 C 11.09 -, IÖD 2011, 63 = juris Rn. 10 f.; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 19.3.2019 - 1 B 1301/18 -, NWVBl 2019, 293 = juris Rn. 16: 15 Jahre zu lang; Hess. VGH, Beschluss vom 15.6.2021 - 1 B 513/20 -, ZBR 2022, 50 = juris Rn. 38: 14 Jahre zu lang. Anders als mit der Beschwerde geltend gemacht, gelten diese Erwägungen nicht ausschließlich für Regelbeurteilungssysteme; das Gegenteil ist richtig. Werden Regelbeurteilungen erstellt, erleichtert dies zwar die Prognose, wie sich die Leistungen des Beamten entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter entwickelt hätten. Eine andere Frage ist aber, ab welchem Zeitpunkt die letzte Beurteilung dienstlicher Leistungen des freigestellten Beamten ihre Aussagekraft für die Prognose einer solchen vergleichbaren Entwicklung verliert. Dass dem Grenzen gesetzt sind, gilt für Regel- und Anlassbeurteilungssysteme gleichermaßen. Ausgehend davon kam eine fiktive Fortschreibung der Beurteilung des Antragstellers vom 5.2.1997 - offensichtlich - nicht in Betracht. Zum einen lag diese Beurteilung zum Zeitpunkt seiner Bewerbung auf die streitgegenständliche Stelle am 20.6.2022 nicht weniger als rund 25 Jahre zurück. Darüber hinaus handelte es sich dabei lediglich um eine Beurteilung vor Ablauf der Probezeit, die für durchschnittlich anzunehmende Beförderungschancen während einer Tätigkeit als Lehrkraft im nordrhein-westfälischen Schuldienst ohnehin allenfalls eingeschränkt aussagekräftig ist. Bei Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit trat (und tritt auch heute noch) an die Stelle des üblichen Gesamturteils eine Beurteilung, ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt, besonders bewährt oder nicht bewährt hat (Nr. 4.5 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern, RdErl d. Kultusministeriums vom 25.5.1992, GABl. NW. I S. 118 - BRL 1992 -). Demgegenüber waren und sind bei Beurteilungen vor einer Beförderung gemäß Nr. 3.1.3 BRL 1992 bzw. Nr. 3.1.2 BRL 2017 fünf Notenstufen vorgesehen (nach Nr. 4.4 BRL 1992 bzw. Nr. 7.3 BRL 2017). Eine dienstliche Beurteilung, bei der Leistung und Befähigung des Antragstellers als Lehrer einem dieser fünf Möglichkeiten eines Gesamturteils zugeordnet wurden und die Ausgangspunkt einer davon ausgehend nachzuzeichnenden durchschnittlichen Entwicklung sein könnte, ist für ihn zu keinem Zeitpunkt erstellt worden. Die Rüge des Antragstellers, bei seinen Mitbewerbern habe die Leistungsentwicklung ebensowenig anhand von Regelbeurteilungen nachgezeichnet werden können, ist schon nicht verständlich, jedenfalls aber irrelevant. Für die Beigeladene als Konkurrentin ist eine Nachzeichnung weder erstellt worden noch war dies beabsichtigt oder erforderlich; für sie hätte vielmehr - wäre die Auswahlentscheidung anhand von Beurteilungen getroffen worden - eine Anlassbeurteilung erstellt werden können. Grundsätzliche Einwände gegen das für Lehrkräfte bestehende Anlassbeurteilungssystem formuliert die Beschwerde nicht; dann versteht es sich aber von selbst (und entspricht den Beurteilungsrichtlinien), dass der Auswahlentscheidung eben Anlass- und nicht Regelbeurteilungen zugrunde gelegt werden. Auch für den Beschwerdevortrag, die Anlassbeurteilungen bildeten "alleinig eine Momentaufnahme", die auch beim Antragsteller "mit einer Anlassbeurteilung möglich gewesen" wäre, gilt, dass er einerseits ohne erkennbare Relevanz, andererseits aber auch unzutreffend ist. Anlassbeurteilungen erfassen nach den aktuellen Beurteilungsrichtlinien die Leistungen eines Beamten ab dem Ende des Beurteilungszeitraums der vorangegangenen Beurteilung (Nr. 7.1 Satz 1 BRL 2017). Liegt dieses Ende länger als drei Jahre zurück, sind die Leistungen der letzten drei Jahre zu beurteilen (Nr. 7.1 Satz 2 BRL 2017). Damit beziehen sich auch Anlassbeurteilungen auf über einen (hinreichenden) Zeitraum gezeigte Leistungen, die insbesondere in dem - auch - nach Nr. 9.4 BRL 2017 einzuholenden Leistungsbericht der Schulleitung i. S. v. Nr. 8.4 BRL 2017 in den Blick genommen werden, so dass von einer "Momentaufnahme" keine Rede sein kann. Die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung des Antragstellers wäre hingegen nicht möglich gewesen (und weiterhin nicht möglich), weil er als freigestelltes Personalratsmitglied seit rund 20 Jahren keinen Dienst verrichtet, der einer Beurteilung zugänglich wäre. Vgl. zu letzterem OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 8.3.2011 - OVG 6 S 42.10 -, RiA 2011, 135 = juris Rn. 6. Die Rechtsbehauptung, die Tatsachengrundlage der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen sei "nicht belastbarer als die Tatsachengrundlage beim Antragsteller", erweist sich angesichts dessen als unzutreffend. Soweit der Antragsteller im Übrigen seinen eigenen beruflichen Werdegang als Beleg für eine unzureichende fiktive Fortschreibung desselben bzw. als Benachteiligung freigestellter Lehrkräfte in einem System, in dem nur Anlassbeurteilungen erstellt werden, anführen möchte, fehlt dem bereits die tatsächliche Grundlage. Zu seinem beruflichen Werdegang hat er sowohl mit dem Antrag vom 22.8.2023 und als auch in seiner ergänzenden Antragsbegründung vom 14.12.2023 behauptet, er sei im Jahr 2013 in die Entgeltgruppe E 14 "befördert" [sic] worden. Dies steht mit dem von ihm als Anlage 2 vorgelegten Änderungsvertrag nicht in Einklang. Danach ist er mit Wirkung vom 1.7.2013 in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert worden. Tatsächlich erfolgte die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L - rückwirkend und unter Vorweggewährung der Stufe 6 - erst im Jahr 2018 mit Wirkung zum 1.8.2017. Diese letzte Höhergruppierung hat der Antragsteller selbst weder gegenüber dem Arbeitsgericht noch im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwähnt. Sein Vorbringen vermittelt damit zumindest auf den ersten Blick den (unzutreffenden) Eindruck, dass er im Verlauf seiner 20-jährigen Freistellung als Personalratsmitglied lediglich einmal höhergruppiert worden sei. In diesem Zusammenhang ist ferner bemerkenswert, dass die Probezeitbeurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 1997 noch im Jahr 2017 und damit bereits 20 Jahre nach ihrer Erstellung Grundlage der fiktiven Nachzeichnung mit dem Gesamtergebnis "übertreffen die Anforderungen" gewesen ist und überdies die vorausgegangene Höhergruppierung im Jahre 2013 erfolgte, obwohl nur "fast" 50 % der Betroffenen mit gleichem Einstellungsdatum zwischenzeitlich höhergruppiert bzw. befördert worden sein sollen. Inwieweit diese Vorgehensweise mit dem Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG bzw. dem Verbot der Begünstigung von Personalratsmitgliedern zu vereinbaren war, ist nach dem oben Ausgeführten in hohem Maß zweifelhaft. 2. Ebenfalls ohne Erfolg tritt der Antragsteller der konkreten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens entgegen. a. Das gilt zunächst für seinen Einwand, das vom Antragsgegner gewählte Verfahren eines Assessment-Centers ermögliche lediglich eine Momentaufnahme und berücksichtige nicht die fachliche Leistung des Antragstellers. Der Vortrag ist wiederum unverständlich, weil eine beurteilbare fachliche Leistung angesichts der langjährigen Freistellung des Antragstellers nicht vorliegt. Da er das seiner letzten Höhergruppierung entsprechende Amt eines Gesamtschuldirektors - als Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I an einer Gesamtschule (EG 14 TV-L) - zu keinem Zeitpunkt ausgeübt hat, ist weder von ihm dargelegt noch sonst ersichtlich, welche fachlichen Leistungen auf welche Weise in einem Auswahlverfahren Berücksichtigung finden sollten. b. Mit seiner weiteren Rüge, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise dahinstehen lassen, ob die Aufgaben des Assessment-Centers zu stark an den Anforderungen der ausgeschriebenen Funktionsstelle orientiert gewesen seien, dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat zu dieser bereits erstinstanzlich aufgeworfenen Frage Stellung genommen und erläutert, warum die Einwände des Antragstellers nicht durchgreifen. Mit diesen Ausführungen auf Seite 11 des angefochtenen Beschlusses setzt sich die Beschwerde bereits nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ferner hieran anschließend lediglich festgestellt, dies könne "letztlich […] sogar dahinstehen", weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich einem insoweit anders gestalteten Assessment-Center gestellt hätte, soweit sich dieses ihm gegenüber nicht auf Fragen zum Beamten-, Tarif- und Personalvertretungsrecht beschränkt hätte. Unabhängig davon, dass der Antragsteller in seinem Schreiben vom 7.9.2022, das er in seiner ergänzenden Antragsbegründung vom 14.12.2023 wörtlich zitiert, nicht zum Ausdruck gebracht hat, es müsse bei den ihm gestellten Aufgaben "ausschließlich" um die ihm aus seiner Personalratstätigkeit vertrauten Gegenstände gehen, hält er doch ein Auswahlverfahren für "nach geltendem Recht unzulässig", "soweit [dabei seine] besondere Situation […] als langjähriges und freigestelltes Personalratsmitglied […] nicht berücksichtigt würde." Diese Bedenken hat das Verwaltungsgericht auch seinen weiteren Erwägungen zur inhaltlichen Konzeption der dem Antragsteller zu stellenden Aufgaben zugrunde gelegt und sich nicht auf die Annahme beschränkt, dass ihm nur Fragen aus dem Bereich des Beamten-, Tarif- und Personalvertretungsrechts zu stellen seien. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 11 bis 13 des angefochtenen Beschlusses, das sich insoweit den Überlegungen des Landesarbeitsgerichts Hamm in dem vom Antragsteller zunächst angestrengten arbeitsgerichtlichen Verfahren anschließt, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, so dass sie der Befassung des Senats entzogen sind. Ebensowenig ist eine Erörterung der auch in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung angezeigt, wonach eine Benachteiligung eines vom Dienst freigestellten Bewerbers im Auswahlverfahren dadurch zu vermeiden sei, dass diesem durch den Dienstherrn die Möglichkeit eingeräumt werde, den normalen Dienst zeitweise wieder aufzunehmen, um so eine (Tatsachen-) Grundlage für eine dienstliche Beurteilung zu schaffen. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30.3.2022 - 1 B 308/21 -, IÖD 2022, 134 = juris Rn. 49 ff., 63 m. w. N. Angesichts all dessen kann ferner dahinstehen, ob der Antrag auch deshalb ohne Erfolg bleiben muss, weil der Antragsteller eine Dienstleistung im Beförderungsamt nicht mehr in nennenswertem zeitlichen Umfang erbringen wird. Hieran ist allerdings zu denken, nachdem er bereits zum 1.8.2024 in Rente zu gehen beabsichtigt, also kaum mehr als ein Schulvierteljahr für das anspruchsvolle Beförderungsamt zur Verfügung stünde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).