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Beschluss

6 E 116/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0315.6E116.24.00
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Leitsätze

In Konkurrentenstreitverfahren, die ein Beamtenverhältnis auf Zeit betreffen, bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG und ist jedenfalls dann nicht nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren, wenn der um Rechtschutz nachsuchende Bewerber der bisherige Stelleninhaber ist.

Tenor

Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung wird geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Konkurrentenstreitverfahren, die ein Beamtenverhältnis auf Zeit betreffen, bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG und ist jedenfalls dann nicht nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren, wenn der um Rechtschutz nachsuchende Bewerber der bisherige Stelleninhaber ist. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung wird geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin getroffen worden ist. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation, in der im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO, sondern der Berichterstatter entschieden hat, ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2022 - 6 E 640/22 -, juris Rn. 1 ff. m. w. N. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der er eine Heraufsetzung des erstinstanzlich auf die Wertstufe bis zu 30.000 Euro festgesetzten Streitwertes begehrt, ist zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 GKG) und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ausgehend von einem Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr aus dem erstrebten Amt zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe B 5 LBesO B NRW mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und damit zu niedrig angesetzt. In Konkurrentenstreitverfahren, die - wie hier im Fall eines kommunalen Wahlbeamten - die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit betreffen, ist zur Ermittlung des Streitwerts von den Regelungen in § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.7.2015 - 6 E 602/15 -, juris Rn. 2 f. Die danach maßgebliche Summe der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG) ist jedenfalls dann nicht nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren, wenn der um Rechtsschutz nachsuchende Bewerber - wie hier - der bisherige Stelleninhaber ist. Für ihn betrifft das Verfahren schon nicht die dort vorausgesetzte "Verleihung eines anderen Amtes". Überdies würde eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG der Bedeutung der Sache für ihn nicht gerecht. Denn anders als der unterliegende Bewerber in dem für § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG typischen Fall eines Beförderungsstreits von Lebenszeitbeamten verbleibt der in einem Konkurrentenstreit um die Wiederbesetzung des bisher von ihm innegehabten Amtes unterlegene Beamte auf Zeit nicht in seinem bisherigen Amt, sondern verliert es mit Ablauf der Amtszeit. Hiervon ausgehend beträgt der Streitwert im vorliegenden (Hauptsache-)Verfahren die Hälfte der für ein Kalenderjahr nach Maßgabe der Besoldungsgruppe B 5 LBesO B NRW zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG), was der Wertstufe bis 65.000 Euro entspricht. Der Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).