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Beschluss

19 A 2061/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0318.19A2061.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (Nr. 3). Der Grund, aus dem die Berufung zuzulassen ist, ist in dem Zulassungsantrag darzulegen, der innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen ist (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG). Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2024 ‑ 19 A 2212/23.A ‑, juris, Rn. 3, und vom 6. März 2024 ‑ 5 A 1915/22 ‑, juris, Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Zulassungsbegründung behauptet der Kläger lediglich, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, das Urteil weiche von „einer“ Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung. Weiterhin rügt er „einen in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Verfahrensmangel“. Diese sich in einer reinen Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpfende Begründung ohne jeden Fallbezug genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der pauschalen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).