Beschluss
5 A 1915/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0306.5A1915.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keinen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruht, auf (dazu 2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2023 – 5 A 2727/21 –, juris, Rn. 5, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 5, und vom 10. November 2022 – 19 A 3833/19 –, juris, Rn. 3. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2023, a. a. O., Rn. 7, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 7, und vom 2. Juli 2021 – 19 A 1131/20 –, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, juris, Rn. 3. Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen, 1. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Juli 2019 aufzuheben, 2. die bereits in Höhe von 205,87 Euro gezahlten Abschleppgebühren zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ohne Rechtsfehler abgewiesen. Die insoweit erhobenen Rügen des Klägers greifen nicht durch. Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe keinerlei Feststellungen dazu getroffen, an welchem Tag die Beklagte das mobile Halteverbotsschild auf der R.-straße an der Einmündung zur Straße S.-straße aufgestellt habe. Er macht geltend, er habe sein Fahrzeug ursprünglich ordnungsgemäß geparkt, die Verkehrslage habe sich dann aber erst später – das tatsächliche Aufstellen des Verbotszeichens einmal unterstellt – und damit nachträglich geändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse das Halteverbotsschild aber mindestens drei volle Tage vor der Abschleppmaßnahme vom 8. Juni 2019 erfolgt sein, um rechtmäßig zu sein. Daran fehle es hier. Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Mindestvorlaufzeit von drei vollen Tagen erforderlich ist, bevor die Durchsetzung einer mobilen Halteverbotsregelung zulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 3 C 25.16 –, BVerwGE 162, 146, juris, Rn. 28; für eine kürzere Frist von 48 Stunden: OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 – 5 A 470/14 –, NWVBl 2017, 164, juris, Rn. 32. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aber aus der fehlenden ausdrücklichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, zu welchem Zeitpunkt die mobilen Halteverbotsschilder aufgestellt worden sind, kein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils. Zunächst legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dar, wann genau er selbst denn sein Fahrzeug im betroffenen Bereich der R.-straße abgestellt haben will. Ob sich ein – unterstellter – Fehler aufgrund einer nicht gewahrten Mindestvorlaufzeit von zwei bzw. drei Tagen mithin zu seinen Gunsten überhaupt auswirken kann, ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Das Urteil begegnet auch keinen Richtigkeitszweifeln, soweit der Kläger weiter geltend macht, es ergebe sich weder aus dem Verwaltungsvorgang noch aus den Schilderungen der Mitarbeiter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass im fraglichen Bereich der R.-straße überhaupt und noch zum Zeitpunkt des Abschleppens am 8. Juni 2019 ein mobiles Verbotszeichen aufgestellt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat seine tragende Überzeugung, dass das fragliche Schild am 8. Juni 2019 in der R.-straße auf der Ecke der Einmündung der Straße S.-straße angebracht war und das Fahrzeug des Klägers nach seinem Geltungsbereich erfasste, vielmehr in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der auch fotografischen Dokumentation im Verwaltungsvorgang sowie der Ausführungen und Einlassungen der Mitarbeiter der Beklagten gewonnen. Dies stellt der Kläger nur pauschal und unter Behauptung des Gegenteils in Frage. 2. Der Kläger legt schließlich keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von ihm gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO sowie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs liegen nicht vor. Weder war das Verwaltungsgericht gehalten, zu dem konkreten Aufstelldatum weitere Ermittlungen anzustellen, noch hat es rechtswidrig unterlassen, die zur mündlichen Verhandlung geladene, aber nicht erschienene Zeugin in einem weiteren Verhandlungstermin zu vernehmen; auch musste es nicht darauf hinweisen, dass eine Vernehmung der Zeugin nicht erfolgen werde. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 – 4 B 25.21 –, juris, Rn. 8, und vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, juris, Rn. 20 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2023, a. a. O., Rn. 33, und vom 14. Oktober 2022 – 19 A 339/22 –, juris, Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 – 7 B 92.01 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 318, juris, Rn. 3 (zur Aufklärungsrüge bei Beweisantragsablehnung). Diese Voraussetzungen sind schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht musste zum konkreten Aufstelldatum keine weiteren Ermittlungen anstellen. Der Kläger hat insoweit weder einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt noch sonst substantiiert auf eine weitergehende Sachaufklärung gedrungen. Der Schriftsatz des Klägers vom 8. Juni 2022 beschränkte sich, wie nachfolgend ausgeführt, nur auf ein pauschales in Abrede stellen, das dem Verwaltungsgericht keinen Anlass bot, das bisher im Raum stehende Aufstelldatum vom 4. Juni 2019 in Zweifel zu ziehen. Unabhängig davon bestand für das Verwaltungsgericht nach dem bisherigen Verlauf des gerichtlichen Verfahrens kein Anlass, in dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des Urteils ausdrücklich zu dem konkreten Aufstellzeitpunkt Stellung zu nehmen. Insofern müssen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Dass hier die Urteilsausführungen vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2020 – 4 BN 16.20 –, juris, Rn. 7, vom 6. Oktober 2020 – 4 B 10.20 –, juris, Rn. 13, vom 26. Juli 2016 – 7 B 28.15 –, juris, Rn. 30 und vom 25. September 2013 – 1 B 8.13 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 19 A 399/21.A –, juris, Rn. 4, lässt sich nicht feststellen. Auch rechtfertigt eine fehlende Auseinandersetzung mit Ausführungen der Parteien nicht den Schluss darauf, dass das Gericht sie nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes (rechtliche) Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, liegt ein Rechtsverstoß vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 4 BN 16.07 u. a. –, BauR 2007, 2041, juris, Rn. 17. Davon kann hier keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Hinweisschreiben vom 9. März 2022 ausdrücklich auf das sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebende Aufstelldatum am 4. Juni 2019 hingewiesen, nachdem dies auch die Beklagte ausdrücklich in ihrer Klageerwiderung geltend gemacht hatte. Der Kläger verhielt sich in seinem Schriftsatz vom 8. Juni 2022 dann auch nur dazu, dass „aus den Fotos […] nicht hervor [gehe], wo und wann ein temporäres Halteverbotsschild aufgestellt wurde“. Diese Frage des konkreten Aufstelldatums spielte dann auch für den Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr, sondern allein die Frage des Aufstellorts sowie – allgemein – die Tatsache des Aufstellens an sich. Nach diesem Ablauf und dem Beteiligtenvorbringen bestand für das Verwaltungsgericht kein besonderer Anlass, sich ausdrücklich zu dem Datum des Aufstellens – das zudem im Tatbestand des Urteils im Rahmen des Beklagtenvorbringens mit dem Datum 4. Juni 2019 benannt wurde – zu verhalten. Auch hinsichtlich der Vernehmung der vom Kläger schriftsätzlich benannten Zeugin hat er – anwaltlich vertreten – in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung aber grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 – 2 BvR 314/86 –, BVerfGE 74, 220, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 1.11 –, BVerwGE 142, 132, juris, Rn. 25; Beschlüsse vom 20. Juni 2017 – 2 B 84.16 –, juris, Rn. 23, und vom 21. Mai 2014 – 6 B 24.14 –, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 63, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2023, a. a. O., Rn. 35, und vom 23. März 2022 – 19 A 1035/21 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Die Protokollerklärung, auf eine Vernehmung der Zeugin nicht verzichten zu wollen, ist kein förmlicher und unbedingter Beweisantrag. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung der Zeugin musste sich dem Verwaltungsgericht schon angesichts der von diesem näher begründeten Widersprüchlichkeit im klägerischen Vorbringen, was er überhaupt in das Wissen der Zeugin stellt, auch nicht aufdrängen (S. 7 f. des Urteils). Insoweit legt der Kläger auch mit seinem Zulassungsvorbringen nicht näher und unter Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Bewertungen des Verwaltungsgerichts dar, welche konkreten Tatsachen die Zeugin hätte bekunden können. Der Kläger dringt insoweit auch nicht mit seinem Einwand durch, das Verwaltungsgericht hätte ihn auf die fehlende Absicht, die Zeugin in einem weiteren Termin zu vernehmen, hinweisen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht – mit Ausnahme der für eine unzulässige, hier allerdings nicht gegebene Überraschungsentscheidung anzulegenden Maßstäbe – grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen. Die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen bleiben in aller Regel der abschließenden Urteilsfindung des Gerichts vorbehalten und entziehen sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2022 – 19 A 2358/22.A –, juris, Rn. 17, und vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 11 ff. m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).