Beschluss
4 A 530/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0326.4A530.21.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.1.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.1.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG, weil nicht ausreichend feststellbar sei, dass er in der Vergangenheit die Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung in einem Ausmaß wahrgenommen habe, welches sicher erscheinen lasse, dass er auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht diese Aufgaben erfüllen werde, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe weder mit den im Verwaltungsverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen noch anhand der frei zugänglichen Informationen belegen können, dass er einer inhaltlich sachgerechten und wirksamen beratenden und aufklärenden Tätigkeit nachgehe. Er verfüge zudem nicht über die notwendige finanzielle und organisatorische Ausstattung, um seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Schließlich erscheine der Verband aufgrund der Verflechtungen mit dem Vereinsmitglied Herrn P. ungeeignet für eine solche Tätigkeit. 1. Rechtsgrundlage für die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen ist § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG. Danach wird ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn 1. er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, 2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrgenommen hat, 3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er a) seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, 4. den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden. Die Klagebefugnis sollten von Anfang an nur diejenigen Verbände erhalten, deren satzungsgemäße Aufgabe darin besteht, die Verbraucher, d. h. die „Letztverbraucher“ („Endabnehmer“, „Konsumenten“), aufzuklären und sie über die auf dem Markt angebotenen Waren und Dienstleistungen zu unterrichten. Entsprechend dieser Aufgabenstellung sollten sie gegen eine Irreführung der Verbraucher vorgehen können. Dabei sollte dem Informationsnachteil der Verbraucher entgegengewirkt werden, der sich aus der im Verhältnis zur Anbieterseite regelmäßig geringeren Waren- und Marktkenntnis ergibt. Die Verbraucher sollten durch Aufklärung und Beratung vor Übervorteilung und vor Irreführungen bewahrt werden. Die Klagebefugnis soll damit nach dem Sinn der Regelung seit jeher Verbänden oder Vereinen verliehen werden, die aufgrund ihrer Ausrichtung und Tätigkeit in Gestalt von Aufklärung und Beratung im Interesse der Verbraucher über das nötige Wissen und die Mittel verfügen, zum Schutz von Verbrauchern gegen Rechtsverstöße vorgehen zu können. Nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG ist eine Verbraucheraufklärung und -beratung, wenn sie im ausschließlichen Verbraucherinteresse betrieben wird und nicht wirtschaftlichen Interessen des die Aufgabe wahrnehmenden Vereins oder Dritter dient. Der Verein kann seine Klagebefugnis in räumlicher Hinsicht begrenzen und sich auf die Vertretung bestimmter Interessen beschränken. Er muss die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht nur nach dem Wortlaut seiner Satzung, sondern auch tatsächlich wahrnehmen. Ein Verein muss zum Erwerb der Verbandsklagebefugnis nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und höchstrichterlicher Rechtsprechung seit jeher ebenso wie die klassischen Verbraucherverbände im Einklang mit seiner Satzung im angeführten Sinne Verbraucheraufklärung und -beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betreiben, oder mit anderen Worten sich hierbei in seinem Tätigkeitsbereich an die Verbraucherschaft insgesamt wenden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.9.2021 – 4 A 1073/20 –, juris, Rn. 35 ff., m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; BVerwG, Urteil vom 3.4.2019 – 8 C 4.18 –, BVerwGE 165, 177 = juris, Rn. 11 ff.; siehe bereits BGH, Urteil vom 30.6.1972 – I ZR 16/71 –, juris, Rn. 14 ff. Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 17.2.2016 (BGBl. I S. 233, 234) ausdrücklich klargestellt, die Verbraucheraufklärung und -beratung müsse wirksam sein, d. h. einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Verbandes merkbar sei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.9.2021 – 4 A 1073/20 –, juris, Rn. 57 ff., m. w. N. 2. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geweckt. Auch zu dem für die Entscheidung über den Zulassungsantrag maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.9.2021 – 4 A 1073/20 –, juris, Rn. 104, der auch für die Entscheidung über den Zulassungsantrag gilt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.2002 – 7 AV 1.02 –, juris, Rn. 6 f., besteht kein Anhalt dafür, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) UKlaG erfüllt. Der Kläger zieht mit seinem Vorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen lägen nicht vor, nicht schlüssig in Zweifel. Der Kläger hat keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich in einem Berufungsverfahren ergeben könnte, seine örtlich nicht beschränkte Verbraucheraufklärung und -beratung werde auch tatsächlich in einem solchen Umfang und einer solchen Verbreitung wahrgenommen, dass Verbraucheraufklärung und -beratung für eine größere Anzahl von Verbrauchern in seinem ganzen Tätigkeitsbereich merkbar ist. Schon seine Aufklärungspraxis erlaubt nicht den Schluss, seine Verbraucheraufklärung und -beratung sei wirksam und habe einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Verbandes merkbar sei (hierzu unter a). Ebenso wenig erscheint die finanzielle Ausstattung des Klägers als für eine künftig wirksame und sachgerechte Aufgabenerfüllung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UKlaG gesichert (hierzu unter b). a) Die auf der Internetseite des Klägers aufgeführten Materialien, auf die er sich zum Beleg seiner Aufklärungstätigkeit stützt, sind (auch) ausweislich der letzten Abfrage am 26.3.2024 nicht geeignet, eine merkbare Wirksamkeit für Verbraucher zu belegen. Insgesamt finden sich in der Kategorie „Wissenswertes“ lediglich zwölf Dokumente, die zudem überwiegend aus dem Jahr 2017 stammen. Die Dokumente genügen auch den inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Verbraucheraufklärung nicht. Sie sind insoweit ungeeignet, dem interessierten Verbraucher eine Marktübersicht bzw. spezifische Produktkenntnisse zu vermitteln. So erschöpfen sich einige Publikationen des Klägers in der Wiedergabe allgemeiner Themen ohne direkten Verbraucherbezug oder in Fotos einer Demonstration. Aktuelles, umfangreiches Informationsmaterial zu verbraucherschutzrelevanten Themen stellt der Kläger nicht zur Verfügung. Dies stellt keine ‒ wie der Kläger behauptet ‒ inhaltlich sachgerechte und wirksame aufklärende Tätigkeit dar. Auch in der von ihm zum Beleg benannten Kategorie „Aus der Beratungspraxis“ werden Verbraucher-Themen nicht derart aufgegriffen und erläutert, dass sie interessierten Verbrauchern eine Marktübersicht oder spezifische Produktkenntnisse vermitteln könnten. Diese Kategorie enthält zum aktuellen Zeitpunkt lediglich zehn Themen. Nach wie vor sind die Beiträge bereits mehrere Jahre alt, stammen größtenteils aus den Jahren 2017 bis 2019 (lediglich ein Dokument stammt aus dem Jahr 2021) und befassen sich vornehmlich mit Rechtsberatungsfragen („Reifendiebstahl aus der Tiefgarage“, „Ist der Rechtsweg wirklich ausgeschlossen“, „Postverlust“ etc.), die sich aus der Beratungspraxis des Klägers ergeben haben. Aktuelles, umfangreiches Informationsmaterial zu verbraucherschutzrelevanten Themen findet sich auch in diesem Ordner nicht. Hinzu kommt, dass der Kläger in kaum nennenswertem Umfang Ausgaben für Verbraucheraufklärung tätigt. So hat er im Rahmen seines Antrags auf Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen vom 17.1.2017 unter „Ausgaben des Vereins“ lediglich Beträge für ehrenamtliche Mitarbeiter und allgemeine Bürokosten angegeben, jedoch keinerlei Ausgaben für Druckkosten für Beratungsschriften, Pflege seiner Internetseite oder sonstige Aufklärungsarbeit. Auf dieser Grundlage kann der Kläger seine Aufgabe, eine größere Vielzahl an Verbrauchern aufzuklären und sie über die auf dem Markt angebotenen Waren und Dienstleistungen zu unterrichten und dem Informationsnachteil der Verbraucher gegenüber der Anbieterseite entgegenzuwirken, offensichtlich nicht wirksam erfüllen. Dieses Manko bestätigt er eindrucksvoll in seinem Zulassungsvorbringen mit dem Vortrag, er könne das ihm zur Verfügung stehende Geld gar nicht ausgeben, sofern er nicht aktiv werde und Prozesse führe, für die er aber wiederum in die qualifizierte Liste eingetragen werden müsse. Er wisse seine Mittel ohne diese Eintragung gegenwärtig schlicht nicht zu verwenden. Damit zeigt er deutlich, dass seine finanzielle Ausstattung nicht auf eine wirksame Verbraucheraufklärung gerichtet ist, sondern auf Prozessführungen. Eine derartige Ausrichtung verkehrt jedoch den Sinn und Zweck des § 4 UKlaG ins Gegenteil. Nach dieser Vorschrift soll die Prozessführungsbefugnis lediglich Annex zu einer wirksamen Verbraucherschutztätigkeit sein, nicht jedoch die Verbraucherschutztätigkeit Annex zur vordringlich angestrebten Prozessführungsbefugnis. Wie bereits oben ausgeführt, sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Klagebefugnis nach dem Sinn der Regelung seit jeher Verbänden oder Vereinen verliehen werden, die aufgrund ihrer Ausrichtung und Tätigkeit in Gestalt von Aufklärung und Beratung im Interesse der Verbraucher über das nötige Wissen und die Mittel verfügen, zum Schutz von Verbrauchern gegen Rechtsverstöße vorgehen zu können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.9.2021 – 4 A 1073/20 –, juris, Rn. 41 f., mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien. Die vom Kläger vorgetragene Beratungspraxis sowie die von ihm vorgelegten Belege über durchgeführte Beratungen können die bereits nicht wirksame Aufklärung nicht ausgleichen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dokumentation für sich genommen ausreichend wäre. b) Auch die finanzielle Ausstattung des Klägers lässt eine künftig wirksame und sachgerechte Aufgabenerfüllung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UKlaG nicht gesichert erscheinen. Die Vereinsmitgliedschaft ist gemäß § 4 Abs. 3 der Vereinssatzung kostenlos. Nach eigenen Angaben im vorliegenden Zulassungsverfahren finanziert sich der Kläger ausschließlich aus Spenden von weniger als zehn Personen. Zwar ist generell eine Finanzierung durch Spenden nicht für eine Eintragung als schädlich anzusehen. Vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c) QEWV sowie den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur QEWV, https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2020_Wirtschaftsverbaende.html , S. 32. Anderes gilt jedoch dann, wenn die Spenden ‒ zumal von wenigen Spendern ‒ die einzige Einnahmequelle des Vereins darstellen. Um Ansprüche durchsetzen zu können, muss der Verein nicht nur seine Kosten, sondern auch mögliche Prozesskosten über mehrere Instanzen tragen können. Er muss sich zur Erfüllung seines Verbandszwecks grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein, dass er typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann. Vgl. BGH, Urteil vom 25.7.2012 ‒ IV ZR 201/10 ‒, BGHZ 194, 208 = juris, Rn. 75; BT-Drs. 19/12084, S. 28. Abgesehen davon, dass eine Finanzierung ausschließlich mit Spendenmitteln immer Unwägbarkeiten beinhaltet, kommt bei einer derart geringen Anzahl an Spendern sowie wenigen Großspendern, wie der Kläger sie vorträgt, die Unsicherheit hinzu, dass diese jederzeit ihre Spendenbereitschaft wieder einstellen bzw. ihre Spendenbereitschaft von einem bestimmten Auftreten des Vereins abhängig machen können. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, er habe das erhebliche Vereinsvermögen aus Sorge vor Hackerangriffen auf Banken vom Bankkonto abgehoben und verwahre es nunmehr in einem Tresor. Damit macht er sein Finanzgebaren nicht mehr nachvollziehbar. Die Beklagte kann nicht einmal mehr überprüfen, ob das vorgetragene Vermögen überhaupt noch vorhanden oder aber eventuell an die Spender zurückgegeben worden ist. Damit fehlt es an jedweder Transparenz in finanziellen Angelegenheiten, wie sie nun auch in § 6 QEWV gefordert wird. Der Einwand des Klägers greift nicht durch, er habe die Zeiten seiner persönlichen und telefonischen Erreichbarkeit mittlerweile so angepasst, https://.html (Abruf am 26.3.2024), dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine ausreichende Organisationsstruktur sei dem Internet nicht zu entnehmen, nicht mehr zu halten sei. Angesichts der nach wie vor für die Eintragung nach § 4 UKlaG unzureichenden Belege über eine wirksame Verbraucherberatung und ‑aufklärung lässt allein dieser Umstand nicht auf eine dauerhaft wirksame und sachgerechte Aufgabenerfüllung schließen. Gleiches gilt für die vom Kläger nunmehr vorgenommene Lösung der Verflechtung seiner Interessen von denen von Herrn P.. II. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2022 – 4 A 1188/19 –, juris, Rn. 38. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist bezogen auf die aufgeworfenen Fragen, welchen Grad der Gewissheit § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) UKlaG verlangt, und inwieweit Anforderungen als überhöht anzusehen sind (etwa die Pflicht zur Dokumentation von Beratungen und inwieweit tägliche persönliche Anwesenheit von Mitarbeitern notwendig ist, wenn diese per E-Mail oder Telefon jederzeit erreichbar sind), wenn außer Frage steht, dass es sich nicht um einen Abmahnverein handelt und keine eigenen monetären Interessen verfolgt werden, nicht aufgezeigt. Die Frage nach dem Grad der Gewissheit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) UKlaG bzw. dessen Anforderungen ist in dieser Allgemeinheit keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich. In der Norm wird auf die individuellen Umstände des die Eintragung beantragenden Vereins abgestellt („auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung“). Die sich hieraus ergebende Prognose dauerhaft wirksamer und sachgerechter Aufgabenerfüllung, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 3.4.2019 – 8 C 4.18 –, BVerwGE 165, 177 = juris, Rn. 11, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein darüber hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf ist nicht aufgezeigt. Die zweite Frage ist nach der in der Rechtsprechung bereits erfolgten Klärung nicht entscheidungserheblich. Für die Eintragung ist danach nicht nur maßgeblich, dass sich der Kläger nicht als Abmahnverein versteht und er keine monetären Interessen verfolgt. Darüber hinaus muss die Verbraucheraufklärung und -beratung, die im ausschließlichen Interesse der Verbraucher zu betreiben ist und nicht wirtschaftlichen Interessen des Vereins oder Dritter dienen darf, wie ausgeführt, tatsächlich wirksam sein und einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.9.2021 – 4 A 1073/20 –, juris, Rn. 35 ff., m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.