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Beschluss

19 B 258/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0328.19B258.24.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. März 2024 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. März 2024 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berichterstatter stellt das Verfahren entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 92 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Beschluss ein, weil die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, nachdem der Schulleiter der Integrierten Gesamtschule D. die Antragstellerin zu 1. in die Klasse 5 aufgenommen hat. Die Feststellung der teilweisen Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Im Übrigen ist nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge den Antragstellern aufzuerlegen. Ihre Beschwerde war im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO noch keine Beschwerdebegründung eingereicht hatten. Dass die Begründungsfrist noch bis zum 8. April 2024 lief, ändert daran nichts. Abgesehen davon wäre die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses voraussichtlich auch erfolglos geblieben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2023 ‑ 19 B 858/23 ‑, juris, Rn. 9, vom 31. August 2022 - 19 B 945/22 -, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16, vom 27. Mai 2021 - 19 E 428/21 -, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 5, vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 47, und vom 26. März 2013 ‑ 19 E 1009/12 -, NVwZ-RR 2013, 903, juris, Rn. 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).