Beschluss
19 E 290/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0510.19E290.24.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet. Mit ihr begehren die Antragsteller eine Herabsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Eilverfahren auf 2.500,00 Euro, nachdem das Verwaltungsgericht diesen Streitwert im angefochtenen Beschluss auf 5.000,00 Euro festgesetzt hat. Mit diesem Begehren haben sie Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf die volle Höhe des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG angehoben, weil die Antragsteller mit dem auf eine Schulaufnahme der Antragstellerin zu 1. gerichteten Hauptantrag zu 1. eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hätten. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, das - wie hier - auf eine Schulaufnahme gerichtet ist, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2024 - 19 E 148/24 -, juris, Rn. 3, vom 28. März 2024 - 19 B 258/24 ‑, juris, Rn. 3, vom 4. August 2023 - 19 B 858/23 ‑, juris, Rn. 9, vom 31. August 2022 - 19 B 945/22 -, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16, vom 27. Mai 2021 - 19 E 428/21 -, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 5, vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 47, und vom 26. März 2013 - 19 E 1009/12 -, NVwZ-RR 2013, 903, juris, Rn. 5. Von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Streitwertanhebung macht der Senat in schulrechtlichen Eilverfahren nur dann Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende schulrechtliche Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft (z B. Teilnahme an einer Skifreizeit, Unterrichtsbefreiung oder ‑ausschluss für zwei Wochen). Geht es hingegen um eine zukunftsoffene Maßnahme oder eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache, bei der das Gericht die Eilentscheidung auch faktisch im Hauptsacheverfahren jederzeit korrigieren kann (Schulaufnahme, Nichtversetzung, Zulassung zur Abiturprüfung), verbleibt es danach bei der Regel des hälftigen Auffangwerts nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 7 f. m. w. N. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).