Beschluss
19 A 2026/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0408.19A2026.23A.00
22Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2024 ‑ 19 A 2061/23.A ‑, juris, Rn. 3, und vom 6. März 2024 ‑ 5 A 1915/22 ‑, juris, Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO dargelegt. Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht. Das Vorliegen der nigerianischen Staatsangehörigkeit sei bei ihm zu keiner Zeit nachgewiesen worden. In seinem Heimatland Liberia seien die von ihm benötigten Medikamente nicht verfügbar. Aber auch bei einer Abschiebung nach Nigeria könne er benötigte Untersuchungen und Medikamente, hinsichtlich derer er erstinstanzlich einen Medikamentenplan vorgelegt habe, nicht finanzieren. Das Verwaltungsgericht hätte daher die Höhe des erzielbaren Einkommens und die Kosten für Medikamente näher aufklären müssen. Mit diesen Ausführungen beruft sich der Kläger auf die Verpflichtung des Gerichts aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen. Vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 -, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 -, juris, Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 -, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 29. Januar 2024 ‑ 1 B 46.23 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. Mai 2022 ‑ 1 B 36.22 -, juris, Rn. 3 jeweils m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2023 ‑ 19 A 352/23.A – juris, Rn. 5, und vom 2. Juni 2022 - 19 A 1065/22.A -, juris, Rn. 7. Mit seinen genannten Ausführungen wiederholt der Kläger lediglich große Teile seines tatsächlichen Vorbringens aus dem bisherigen Verfahren, ohne aber eine konkrete Tatsachenbehauptung aus diesen Teilen zu benennen, welche das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung übergangen haben soll. Auch wenn man seine Ausführungen sinngemäß als eine Rüge des Übergehens aller wiederholten Tatsachenbehauptungen verstünde, läge darin der Sache nach lediglich die verfahrensrechtlich unerhebliche Behauptung einer unzutreffenden rechtlichen und/oder tatsächlichen Würdigung dieser Tatsachen. Auch die geltend gemachte Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß. Ein Aufklärungsmangel gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 ‑ 19 A 1330/23 ‑, juris, Rn. 6, und vom 17. Januar 2023 ‑ 19 A 1243/22.A ‑, AuAS 2023, 57, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N. Eine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung kann nur im Einzelfall dann einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel gemäß § 138 Nr. 3 VwGO darstellen, wenn sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Selbst in diesem Fall setzt der Erfolg der Gehörsrüge voraus, dass der Beteiligte durch Stellen eines förmlichen Beweisantrags alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 ‑ 4 B 14.23 ‑, juris, Rn. 4, vom 15. August 2023 ‑ 1 B 3.23 ‑, juris, Rn. 8, und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N. Einen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2023 nicht gestellt. Das wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies zeigt der Kläger jedoch nicht substantiiert auf und ist auch nicht ersichtlich. Im Ergebnis setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen, mit dem er seine nigerianische Staatsangehörigkeit sowie die Möglichkeit anzweifelt, bei einer Rückkehr nach Nigeria das wirtschaftliche Existenzminimum und damit auch den Zugang zur medikamentösen Behandlung seiner Erkrankungen sicherzustellen, lediglich seine eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Kläger jedoch regelmäßig keinen Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes begründen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 ‑ 1 B 50.23 ‑, juris, Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 ‑ 1 B 45.23 ‑, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 ‑ 19 A 380/23.A ‑, juris, Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A -, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Januar 2023 - A 2 S 363/22 ‑, NVwZ 2023, 450, juris, Rn. 19. Der Kläger hat keinen solchen Verfahrensverstoß dargelegt, der ausnahmsweise eine Gehörsrüge tragen kann. Auch im Übrigen ist kein solcher Verstoß ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).