Beschluss
6 B 9/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0408.6B9.24.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit er sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit er sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (1 K 2450/23) gegen die Zurruhesetzungsverfügung des Landrats als Kreispolizeibehörde N. vom 5.10.2023 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat - soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse - angenommen, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung erweise sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner habe auf der Grundlage des polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom 12.5.2023 zutreffend die allgemeine Dienstunfähigkeit des Antragstellers festgestellt. Diesem Gutachten zufolge führten die schweren psychiatrischen Erkrankungen des Antragstellers zu einer reduzierten Belastbarkeit und weniger Stress-Resistenz. Nach Konfrontation mit belastenden und fordernden Inhalten komme es zu vermehrten Fehlzeiten. Sämtliche hausärztliche und psychotherapeutische Interventionen sowie mehrfache rehabilitative und stationäre psychiatrische Maßnahmen seien nicht erfolgreich gewesen. Der Antragsteller, der keine aktuellen ärztlichen Berichte vorgelegt habe, die ein hiervon abweichendes Leistungsbild nahelegten, bestreite dies auch nicht. Bei ihm sei jedoch eine authentische Krankheitseinsicht nicht vorhanden, da er seine Erkrankung zwar erkenne, deren Ursachen und Schwere aber unterschätze. Das Gutachten stütze sich auf eine eigene Untersuchung und anamnestische Befragung. Zudem habe es sich auf zwölf Voruntersuchungsergebnisse aus den letzten gut zehn Jahren beziehen können, die nachvollziehbar ein Bild von den Erkrankungen des Antragstellers und deren Verlauf zeichneten. Dem Polizeiamtsarzt habe auch ein aktueller Bericht einer psychologischen Psychotherapeutin aus dem Jahr 2023 vorgelegen. Einer ergänzenden fachärztlichen Begutachtung habe es angesichts der Vielzahl einschlägiger Unterlagen nicht bedurft. Dass der Polizeiamtsarzt keine konkrete Diagnose der psychischen Erkrankungen wiedergegeben habe, sei unschädlich. Eine solche sei für die Entscheidungsfindung des Dienstherrn nicht notwendig gewesen. Das Gutachten vom 12.5.2023 stehe auch nicht in Widerspruch zu dem Ergebnis der vorherigen polizeiamtsärztlichen Begutachtung aus Januar/Februar 2018, die lediglich die Polizeidienstunfähigkeit, nicht aber die allgemeine Dienstunfähigkeit ergeben habe. Denn das erstgenannte Gutachten betrachte den aktuellen Gesundheitszustand und beruhe auf Untersuchungen sowie auf dem o. g. Bericht der psychologischen Psychotherapeutin des Antragstellers. Dass sich Grunderkrankungen über viele Jahre nicht veränderten, aber in unterschiedlicher Weise auf die Dienstfähigkeit auswirken könnten, sei nicht unplausibel. Den bereits wiedergegebenen Feststellungen in dem polizeiamtsärztlichen Gutachten lasse sich ferner nachvollziehbar entnehmen, dass der Antragsteller auch nicht über ein Restleistungsvermögen verfüge. Diese näher begründeten Feststellungen zieht die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel. 1. Der Antragsteller rügt zunächst, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung genüge nicht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil ihre Begründung auf funktionelle Erwägungen gestützt sei, die jedoch stets Folge eines gegen eine Zurruhesetzungsverfügung gerichteten Klageverfahrens seien und daher nicht zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen werden könnten. Eine solche Anordnung wäre dann der Normalfall. Soweit der Antragsgegner ferner angeführt habe, der Antragsteller sei nicht in der Lage, die Aufgaben des konkret funktionalen Amts in amtsangemessener Weise wahrzunehmen, stelle dies lediglich einen Hinweis auf die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung dar. Der Verweis auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts genüge aber den Anforderungen des § 80 Abs. § Satz 1 VwGO nicht. Das gelte auch, soweit ergänzend auf den Krankheitsverlauf und die Gesamtumstände Bezug genommen werde. Damit dringt die Beschwerde nicht durch. Der Zweck der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besteht vor allem darin, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung - außer in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen - nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die Begründung in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können - jedenfalls in verallgemeinerungsfähiger Form - nicht gestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2007 - 6 B 602/07 -, juris Rn. 5. Insbesondere verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2020 - 6 B 1062/20 -, juris Rn. 38. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Begründung der in der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung enthaltenen Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Der Antragsgegner ist sich ausweislich der Begründung dieser Anordnung des Ausnahmecharakters derselben bewusst gewesen und er hat die Begründung auch nicht auf einen Verweis auf die Zurruhesetzungsgründe beschränkt. Er hat vielmehr ausgeführt, die sofortige Vollziehung sei erforderlich, weil die durch den Antragsteller besetzte Planstelle eines Polizeivollzugsbeamten ansonsten für die Dauer eines eventuellen Klageverfahrens nicht nach- bzw. neubesetzt werden könne, ohne dass der Antragsteller in der Lage sein werde, die Aufgaben seines Amtes in amtsangemessener Weise durchzuführen. Sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung müsse deshalb hinter das öffentliche Interesse an einem effektiven und personell optimal ausgestatteten Polizeivollzugs- und Verwaltungsdienst zurückgestellt werden. Dieses öffentliche Interesse habe auch insofern Vorrang, als aufgrund des Krankheitsverlaufs und der sonstigen Gesamtumstände nicht damit zu rechnen sei, dass er seinen Dienst im Verlauf eines eventuellen Klageverfahrens in seinem konkreten-funktionellen Amt oder auch in einem niedrigeren Amt werde aufnehmen können. In die Interessenabwägung sei im Hinblick auf die Alimentationsansprüche des Antragstellers eingestellt, dass gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW auch ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung der die Versorgungsbezüge übersteigende Teil der Besoldung einbehalten werde. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Antragsgegner nicht davon ausgegangen ist, im Fall von Zurruhesetzungsverfügungen wegen Dienstunfähigkeit sei üblicherweise die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung angezeigt. Ferner ist der Begründung zu entnehmen, dass der Antragsgegner das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung (Besetzung einer Planstelle; keine Dienstverrichtung durch den Antragsteller; Notwendigkeit einer effektiven und personell optimalen Ausstattung des Polizeivollzugs- bzw. Verwaltungsdienstes) mit den individuellen Belangen des Antragstellers (finanzielle Einbußen durch Zurruhesetzung) abgewogen hat. Der Begründung ist darüber hinaus entgegen der Ansicht des Antragstellers auch ein noch hinreichender Einzelfallbezug zu entnehmen. Denn der Antragsgegner hat berücksichtigt, dass der Antragsteller tatsächlich zur Dienstverrichtung nicht zur Verfügung steht, was sich ohne weiteres aus der Begründung der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit und den dortigen Hinweisen sowohl auf die bereits seit vielen Jahren zu beklagenden ganz erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten als auch auf die amtsärztlich bescheinigten, dauerhaften umfangreichen Einsatz- und Verwendungseinschränkungen ergibt. Vor diesem Hintergrund bezieht sich auch der Verweis auf das öffentliche Interesse an einer effektiven und personell optimalen Ausstattung des Polizeivollzugs- oder Verwaltungsdienstes nicht auf jeden Zurruhesetzungsfall, sondern auf den Einzelfall. Denn der Antragsteller wäre während des durchzuführenden Klageverfahrens aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, die mit dem ihm übertragenen Dienstposten verbundenen Aufgaben auch nur ansatzweise zu erfüllen, sodass diese von anderen Beamten übernommen werden müssten. 2. Das gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zurruhesetzung gerichtete Beschwerdevorbringen greift ebenfalls nicht durch. Ohne Erfolg tritt der Antragsteller zunächst den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Restleistungsvermögens mit der Behauptung entgegen, das Gutachten vom 12.5.2023 nehme regelmäßig Bezug auf das im Ergebnis anderslautende polizeiamtsärztliche Gutachten aus dem Jahr 2018 und es habe auch keine weitergehende Erkenntnisgrundlage vorgelegen. Beides trifft nicht zu. Tatsächlich erwähnt das aktuelle Gutachten die Feststellungen des Polizeiamtsarztes aus dem Jahr 2018 nur einmal mit dem Hinweis, dass seinerzeit aufgrund der auch jetzt vorliegenden Erkrankung die Polizeidienstfähigkeit festgestellt wurde, und ein weiteres Mal als einen von mehreren Belegen dafür, dass der Antragsteller bereits seit 2012 immer wieder (unter anderem) aufgrund seiner seelischen Erkrankung und den seelischen Folgen von interpersonellen Konflikten in unterschiedlichen Dienststellen zu polizeiamtsärztlichen Vorstellungen vorgeladen wurde. Darüber hinaus verfügte der Polizeiamtsarzt im Verhältnis zu der Erstellung des Gutachtens im Jahr 2018 über weitere Erkenntnisse aufgrund einer Untersuchung und Anamnese am 5.5.2023 einerseits und eines Befundberichts der psychologischen Psychotherapeutin E. Langer aus N. vom 17.1.2023 andererseits. Diesen Befundbericht erwähnt die Beschwerdebegründung bezeichnenderweise nicht einmal. Mit der Behauptung, das Gespräch zwischen dem Antragsteller und dem Polizeiamtsarzt habe lediglich etwa zehn Minuten gedauert, weshalb von einer ausführlichen Anamnese und Begutachtung nicht die Rede sein könne, dringt die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Selbst wenn das Gespräch nicht länger gedauert haben sollte, widerlegt dies nicht eine "eingehende Anamnese", wie in dem Gutachten vom Polizeiamtsarzt angeführt. Auch ein kurzes Gespräch im Anschluss an eine eingehende körperliche und apparative Untersuchung des Antragstellers ermöglichte im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Informationen und Erkenntnisse, die der Polizeiamtsarzt bereits den ihm vorliegenden Unterlagen über die langjährige Erkrankung des Antragstellers entnehmen konnte, eine belastbare Anamnese. Dass sich an dem Krankheitsbild zwischen den beiden letzten polizeiamtsärztlichen Begutachtungen grundlegend etwas geändert hätte, macht auch der Antragsteller selbst nicht geltend. Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, auf das aktuelle Gutachten habe der Antragsgegner die streitgegenständliche Entscheidung nicht stützen können, weil der Gutachter nicht über die erforderliche medizinische Expertise betreffend chronifizierter und psychiatrischer Krankheitsbilder verfügt habe. Das Fehlen entsprechender Fortbildungen, ohne die "der Gutachter diese Entscheidung […] gar nicht erst [zu treffen vermöge]", könne auch nicht durch die Heranziehung der Befunde der letzten zehn Jahre ausgeglichen werden, weil sich aus diesen nur die Polizeidienstunfähigkeit und gerade nicht die allgemeine Dienstunfähigkeit ergeben habe. Ob die Anordnung einer fachärztlichen Zusatzbegutachtung - hier auf dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie - angezeigt war, hängt davon ab, inwieweit der (Polizei)Amtsarzt bereits aufgrund der von ihm aktuell erhobenen Befunde einerseits und der ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen über den Krankheitsverlauf und eine gegebenenfalls andauernde Dienstunfähigkeit in der jüngeren Vergangenheit andererseits selbst die Provenienz, den Schweregrad und mögliche langfristige Auswirkungen einer seelischen Erkrankung mit ausreichender Sicherheit feststellen konnte. Dass dies vorliegend der Fall war, weil dem Polizeiamtsarzt neben den Personalakten sämtliche Krankenakten einschließlich einer kurativmedizinischen Akte des Antragstellers vorlagen und er den darin befindlichen vielfältigen Stellungnahmen über die Ursachen der andauernden Dienstunfähigkeit des Antragstellers einerseits und die Erfolge von Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen andererseits hinreichende belastbare Informationen über die komplexe seelische Erkrankung des Antragstellers entnehmen konnte, wird mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des Befundberichts der den Antragsteller behandelnden psychologischen Psychotherapeutin vom 17.1.2023. Zu diesem Bericht, der ihm bekannt sein dürfte, hat der Antragsteller - wie erwähnt - gar nicht Stellung genommen. Auch aus der Tatsache allein, dass die herangezogenen früheren Befunde bei der letzten amtsärztlichen Untersuchung nicht zu der Einschätzung geführt haben, der Antragsteller sei (auch) allgemein dienstunfähig, folgt ebenfalls nicht, dass sich der Polizeiamtsarzt anlässlich einer erneuten Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit nicht zumindest auch auf die Voruntersuchungsergebnisse hätte stützen können und deshalb ein fachärztliches Zusatzgutachten hätte einholen müssen. Das Beschwerdevorbringen lässt in diesem Zusammenhang außer Acht, dass der Antragsteller im Anschluss an die amtsärztliche Untersuchung im Jahr 2018 zwar erfolgreich ein Fachhochschulstudium mit dem Ziel eines Laufbahnwechsels absolviert hat, im Rahmen der anschließenden, von zehn auf 16 Monate verlängerten Erprobungszeit beim Polizeipräsidium Z. aber erneut in erheblichem Umfang (so etwa vom 18.1. bis zum 3.7.2022 bzw. insgesamt 129 Tage zwischen September 2021 und Juni 2022) und schließlich seit dem 28.11.2022 durchgehend krankheitsbedingt gefehlt hat. Dass der Polizeiamtsarzt im Hinblick auf diese tatsächliche Entwicklung nunmehr zu der Einschätzung gelangt ist, der Antragsteller könne aufgrund seiner ausgeprägten seelischen Erkrankung auch nicht mehr im Umfeld einer Verwaltung eingesetzt werden, in welcher die Tätigkeiten von Komplexität und Zeitdruck geprägt seien, ist nachvollziehbar. Die krankheitsbedingten Ausfallzeiten im Rahmen der Erprobungszeit sind auch nicht, wie der Antragsteller mit der Beschwerde ferner geltend macht, auf eine unzureichende Einarbeitung in den jeweiligen Fachgebieten zurückzuführen und aus diesem Grund nicht aussagekräftig dafür, ob er im Verwaltungsdienst eingesetzt werden könnte. Dafür ist mit der Beschwerde schon nichts Hinreichendes dargelegt; diese erschöpft sich vielmehr in der entsprechenden Behauptung. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang im Gegenteil, dass der Antragsteller durch die jeweiligen Dienststellen durchaus bei der Einarbeitung unterstützt worden ist: Dem Schreiben des Polizeipräsidiums Z. vom 17.3.2023 an den Landrat des Kreises N., in dem um die Aufhebung der Abordnung des Antragstellers zum nächstmöglichen Zeitpunkt gebeten wird, ist zu entnehmen, dass im Sachgebiet ZA 12 (Haushalt/Wirtschaft) mit dem Antragsteller regelmäßig Gespräche anlässlich seiner Arbeitsergebnisse geführt wurden. Die ihm erteilten Ratschläge und Hinweise auf Korrekturbedarfe habe er jedoch nicht bzw. nicht ausreichend umgesetzt. Deshalb sei ihm das konkrete Angebot unterbreitet worden, mitzuteilen, wie man ihn persönlich unterstützen könne und welche Hilfen er benötige. Diese Anfrage habe er lediglich mit einem Auszug der Aufgaben des Sachgebiets beantwortet. Auch auf weitere Nachfrage habe er nicht erläutern können, welcher Unterstützung er bedürfe. Bei dem weiteren Arbeitsversuch des Antragstellers - zunächst im Rahmen einer Wiedereingliederung - im Sachgebiet ZA 22 (Ausbildung) habe ihn die Sachbearbeiterin RBe B., die ihm ferner bei Nachfragen zur Verfügung gestanden habe, nahezu arbeitstäglich mehrfach angeleitet. Außerdem seien zu den einzelnen Arbeitsaufträgen regelmäßig Rückmeldegespräche geführt worden. Diese Schilderungen stellt die Beschwerde mit der pauschalen Behauptung einer unzureichenden Einarbeitung nicht in Frage. Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, die ihm im Bereich ZA 22 übertragenen Aufgaben hätten nach ihrem Schwierigkeitsgrad üblicherweise Rechtsreferendaren zugewiesen werden müssen, lässt die Beschwerde bereits eine Darlegung vermissen, inwieweit welche konkreten Aufgaben nicht zu den Tätigkeiten eines im Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 LBesO NRW befindlichen Verwaltungsbeamten im Dienst des Antragsgegners gehört haben sollen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller im Verlauf der Erprobungszeit nicht hinreichend ermöglicht worden wäre, den Laufbahnwechsel abzuschließen, wie er ergänzend geltend macht. Fehl geht schließlich der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe darauf verwiesen, dass er keine aktuellen ärztlichen Berichte vorgelegt habe. Daraus sei zu folgern, dass auch dem Polizeiamtsarzt keinerlei aktuelle Berichte vorgelegen hätten, weshalb dieser auf die Krankheitsbilder der letzten zehn Jahre zurückgegriffen habe. Wohl aus diesem Grund habe der Polizeiamtsarzt in seinem Gutachten auch keine Diagnose gestellt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch lediglich angemerkt, dass der Antragsteller keine ärztlichen Berichte vorgelegt habe, aus denen sich ein von den Feststellungen des Amtsarztes abweichendes Leistungsbild ergebe. Dass dem Polizeiamtsarzt ein aktueller Befundbericht der psychologischen Psychotherapeutin vom 17.1.2023 vorlag, hat das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung der Grundlagen, auf die sich das polizeiamtsärztliche Gutachten stützt, ausdrücklich berücksichtigt (S. 9 der Beschlussausfertigung). Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Hinweis darauf nicht, dass in diesem Gutachten keine konkrete Diagnose wiedergegeben wird. Der Polizeiamtsarzt hat ausweislich seiner Ausführungen auf S. 6 und 7 des Gutachtens an die Diagnosen angeknüpft, die er den von ihm angeführten Unterlagen, darunter auch das letzte amtsärztliche Gutachten aus dem Jahr 2018, entnommen hat. In diesem Gutachten ist als Diagnose eine erhebliche depressive Störung aufgeführt, die vor dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur von Beschwerden wie erheblichen Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und psychosomatischen Beeinträchtigungen begleitet werde. U. a. auf diese Diagnose konnte der Polizeiamtsarzt bei seiner Begutachtung aus den oben genannten Gründen auch noch im Jahr 2023 Bezug nehmen, ohne dass es einer (erneuten) Benennung einer Diagnose bedurft hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GKG. Der sich daraus ergebende Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.7.2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).