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Beschluss

A 12 S 178/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0509.A12S178.25.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass ein Kläger im Asylprozess informatorisch angehört wird, ist ein wesentlicher Vorgang der Verhandlung im Sinne von § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO.(Rn.22) 2. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine Entscheidung aufgrund unzutreffender, aktenwidriger Tatsachengrundlage beinhaltet zugleich einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 8 C 20.96 -, juris Rn. 12).(Rn.16)
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2024 - A 7 K 3333/23 - zugelassen, soweit mit ihm die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes und auf Aufhebung von Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2023 abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass ein Kläger im Asylprozess informatorisch angehört wird, ist ein wesentlicher Vorgang der Verhandlung im Sinne von § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO.(Rn.22) 2. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine Entscheidung aufgrund unzutreffender, aktenwidriger Tatsachengrundlage beinhaltet zugleich einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 8 C 20.96 -, juris Rn. 12).(Rn.16) Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2024 - A 7 K 3333/23 - zugelassen, soweit mit ihm die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes und auf Aufhebung von Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2023 abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Der am 29.01.2025 gestellte und begründete Antrag des Klägers, eines staatenlosen Palästinensers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon hatte, auf Zulassung der Berufung gegen das am 07.01.2025 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat teilweise Erfolg. Die vorgetragenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) führen nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Bezogen auf den (Teil-)Streitgegenstand des subsidiären Schutzes hat die Rüge eines Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Hinsichtlich anderer (Teil-)Streitgegenstände bleibt aber auch die Verfahrensrüge ohne Erfolg. I. Mit dem Zulassungsvorbringen wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 14; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.05.2023 - 6 A 98/23 A -, juris Rn. 4; siehe auch BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, juris Rn. 12 ff.). Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (allgemeine Meinung; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris, und vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, juris, jew. m.w.N.). Neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. zu diesem Erfordernis der Grundsatzrüge Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 593 ff. ) ist auch erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 A 1437/19.A -, juris Rn. 2). Wird im Rahmen einer geltend gemachten Grundsatzbedeutung einer Tatsachenfrage auf Normen und/oder Rechtsbegriffe des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes Bezug genommen, darf dies nicht dazu führen, dass damit die Beantwortung der Frage von einer durch den Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden rechtlichen Interpretation unter Ermittlung des Sinngehalts der in den Normen enthaltenen und/oder mit der Frage aufgegriffenen Rechtsbegriffe abhängt. Denn dann würde erst der zu ermittelnde Sinngehalt der Rechtsnorm bestimmen, welche konkreten Tatsachen insoweit maßgeblich sind und daher der richterlichen Ermittlung und Feststellung bedürfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2024 - 1 A 2215/24.A -, juris Rn. 10). Damit wären die Reichweite und die Zielrichtung der Frage nicht mehr allein vom Rechtsmittelführer bestimmt, was sie aber sein müssen, um eine Berufungszulassung zu rechtfertigen. Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z.B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt geblieben oder fehlerhaft gewürdigt worden seien, dass das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Im Falle einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht ist es regelmäßig erforderlich, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags unter Durchdringung des Streitstoffs substantiiert in tatsächlicher Hinsicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diesen konkrete abweichende Erkenntnismittel und die hierin wiedergegebenen Tatsachen entgegenstellt, aus denen sich jedenfalls begründete Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ablesen lassen und die es erforderlich machen, erneut in einem Berufungsverfahren umfassende und abschließende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 15, vom 09.07.2020 - A 11 S 1196/20 -, juris Rn. 4, und vom 16.10.2019 - A 12 S 2881/18 -, juris Rn. 22; Hessischer VGH, Beschluss vom 13.06.2018 - 7 A 150/18.Z.A -, juris Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A -, juris Rn. 6; Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 609 ff. ). Es ist für eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, dass die Erkenntnismittel, auf die sich das Zulassungsvorbringen stützt, hinreichend aktuell sind. Stützt sich das Zulassungsvorbringen auf Erkenntnismittel, die älter als diejenigen sind, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des Urteils herangezogen hat, bedarf es in der Regel einer besonderen Erläuterung, weshalb sich aus diesen älteren Erkenntnismitteln ableiten lassen soll, dass eine erneute Sachverhaltsfeststellung in einem Berufungsverfahren erforderlich sein soll. Diese Obliegenheit zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachenfrage unter Heranziehung aktueller Erkenntnismittel ergibt sich insbesondere daraus, dass die Gerichte die entscheidungsrelevante Tatsachengrundlage in flüchtlingsrechtlichen Verfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen „tagesaktuell“ erfassen müssen (dazu BVerfG, Beschlüsse vom 01.04.2025 - 2 BvR 1425/24 -, juris Rn. 20, und vom 27.03.2017 - 2 BvR 681/17 -, juris Rn. 11 f.) und also die aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse zu beantworten sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.04.2024 - A 12 S 493/23 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2025 - 2 L 2/25.Z -, juris Rn. 4). 2. Nach diesen Maßstäben ist hinsichtlich der im Zulassungsantrag formulierten Fragen, „Wird der Schutz oder Beistand von UNRWA für Staatenlose palästinensischer Herkunft im Libanon im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG weiter gewährt“, und „Droht im Libanon eine unmenschliche Behandlung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der Konfliktsituation zwischen der Hisbollah und dem israelischen Militär?“, die sich einmal allein auf den geltenden gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und einmal allein auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots beziehen, die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Mit der Inbezugnahme des Wortlauts des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG hinsichtlich der Gewährung von Schutz oder Beistand durch UNRWA wird im konkreten Fall die Beantwortung der Frage von einer durch den beschließenden Senat vorzunehmenden rechtlichen Interpretation unter Ermittlung des Sinngehalts der in den Normen enthaltenen und/oder mit der Frage aufgegriffenen Rechtsbegriffe abhängig gemacht. Denn es wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht geltend gemacht, dass UNRWA nicht mehr tätig wäre. In diesem Fall könnte pauschal auf den Wortlaut der einschlägigen Norm Bezug genommen werden. Vielmehr wird zum Sicherheitszustand in Teilen des Libanon aus Sicht des Klägers vorgetragen, so dass es für die Beantwortung der Frage maßgeblich darauf ankommt, welchen Umfang der Schutz und Beistand haben muss oder nicht mehr haben darf, um den Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG zu erfüllen oder nicht mehr zu erfüllen. Gleiches gilt für die Frage einer drohenden unmenschlichen Behandlung aufgrund der geltend gemachten Konfliktsituation zwischen der Hisbollah und dem israelischen Militär. Denn auch hier wird mit dem Verweis auf die Sicherheitslage und dem Vortrag zur Situation im Januar 2025 nicht deutlich, welcher rechtliche Maßstab für die Feststellung einer unmenschlichen Behandlung anzulegen ist. Darüber hinaus ist der tatsächliche Vortrag, das vom Verwaltungsgericht maßgeblich zur Begründung herangezogene Waffenstillstandsabkommen verfange nicht mehr, weil dieses auf 60 Tage beschränkt gewesen sei und am 26.01.2025 darüber berichtet worden sei, dass israelische Streitkräfte im Süden des Libanon mindestens 22 Menschen getötet und über 124 Menschen verwundet hätten, offenkundig nicht geeignet, darzutun, dass UNRWA den eigenen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder dass die bloße Anwesenheit im Libanon bereits zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung aufgrund eines bewaffneten Konflikts führen kann. Denn er verhält sich weder zur Tätigkeit von UNRWA noch zu den Auswirkungen dieser Angriffe auf die Möglichkeit, humanitären Aufgaben nachzukommen. II. Die Berufung ist bezogen auf die Abweisung der Klage, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichtet ist, zuzulassen, da eine geltend gemachte und dargelegte Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) in Bezug auf die Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vorliegt. 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet als Prozessgrundrecht, dass die Verfahrensbeteiligten auf das Verfahren und sein Ergebnis dadurch Einfluss nehmen können, dass sie sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (Tatsachen und Beweismittel) und der entscheidungserheblichen Rechtslage äußern können, und verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (vgl. näher Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 259 ). In zeitlicher Hinsicht greift der Anspruch auf rechtliches Gehör nur im Hinblick auf solche Umstände, die bis zur Entscheidung des Gerichts gegeben sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann es im Einzelfall gebieten, Verfahrensbeteiligte auf einen tatsächlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Rechtsauffassung, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt, in geeigneter Form ausdrücklich hinzuweisen. Der Verfahrensbeteiligte muss vor der Entscheidung des Gerichts bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188). Die Hinweispflicht (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und hat insbesondere das Ziel der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 -, juris Rn. 11 m.w.N., und vom 27.01.2015 - 6 B 43.14 -, juris Rn. 23 ff.). Daraus folgt allerdings grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung und seine Würdigung des tatsächlichen Vorbringens mitzuteilen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung bzw. Entscheidungsfindung nach der mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 -, juris Rn. 11, vom 11.05.1999 - 9 B 1076.98 -, juris, und vom 17.11.1995 - 9 B 505.95 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 -, juris Rn. 17 ff.). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist nur anzunehmen, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht rechnen musste (vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 01.11.2024 - 2 BvR 684/22 -, juris Rn. 54, und vom 27.09.2018 - 1 BvR 426/13 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.03.2025 - 2 LA 91/22 -, juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2018 - A 11 S 1123/18 -, juris.; Neumann/Korbmacher in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 146 ff.). Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 29.01.2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13; Sächsisches OVG, Beschluss vom 26.01.2022 - 6 A 840/20.A -, juris Rn. 6). Hingegen handelt es sich um eine Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen erkennbar unzutreffenden Sachverhalt zugrunde legt, weil die Beteiligten damit nicht zu rechnen brauchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 30.85 -, NJW 1988, 275; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 138 Rn. 44; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 104 Rn. 6). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn ein Mangel bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung dergestalt vorliegt, dass diese auf einer unzutreffenden, aktenwidrigen Tatsachengrundlage beruht, zunächst ein einfachrechtlicher Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 01.11.2024 - 6 B 9.24 -, BayVBl 2025, 235 Rn. 38, und vom 23.12.2015 - 2 B 40.14 -, juris Rn. 53 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine Entscheidung aufgrund unzutreffender, aktenwidriger Tatsachengrundlage beinhaltet aber zugleich einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 8 C 20.96 -, juris Rn. 12 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, InfAuslR 2016, 281, 282; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.02.2025 - 14 ZB 24.30827 -, juris Rn. 8). Voraussetzung für die Annahme eines Gehörsverstoßes ist neben der Entscheidungserheblichkeit der aktenwidrigen Tatsachenfeststellung, dass sich die Aktenwidrigkeit ohne Weiteres, insbesondere ohne eine Beweiserhebung, aus der Aktenlage ergibt. Im Rahmen der Gehörsrüge bestimmt sich die Entscheidungserheblichkeit von Tatsachen allein nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts, gegen das der Vorwurf des Gehörsverstoßes erhoben wird (Hessischer VGH, Beschluss vom 22.04.2024 - 2 A 402/24.Z.A -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2023 - 2 A 2853/21 -, juris Rn. 51; Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwR, § 124 VwGO Rn. 62 ; Buchheister in: Schoch/Schneider, VerwR, §138 VwGO Rn. 75 ). Daher kommt es im Rahmen der Rüge einer Überraschungsentscheidung maßgeblich darauf an, ob das Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, die „überraschend“ herangezogenen Tatsachen oder vertretenen Rechtsauffassungen für entscheidungserheblich erachtet. 2. Der Kläger macht geltend, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Annahme, er sei von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen, entschieden habe, dass bei ihm keinerlei ernsthafte Einsicht in das durch ihn begangene Unrecht vorgelegen habe. Dies sei auch bis heute so, wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung und nach dem Vortrag des Klägers in der Akte habe überzeugen können. Dies sei eine Überraschungsentscheidung. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 06.12.2024 ergebe sich zutreffend, dass er zum Vorfall am 22.06.2017 und insbesondere dazu, wie er heute dazu stehe, schlicht nicht befragt worden sei. Auch schriftsätzlich habe er sich gegenüber dem Verwaltungsgericht hierzu nicht verhalten. Insoweit das Verwaltungsgericht mit dem „Vortrag des Klägers in der Akte“ denjenigen ab Bl. 325 der Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge meinen sollte, sei zu sehen, dass dieses - undatierte - Schreiben dort am 02.11.2022 eingegangen und selbst also zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung älter als zwei Jahre gewesen sei. Inhaltlich aktuell sei es damit nicht mehr. Das Verwaltungsgericht habe ihn mit einer Beweiswürdigung überrascht, mit der dieser nicht habe rechnen müssen. Ein solcher Verfahrensverstoß sei mit einer Gehörsrüge angreifbar. 3. Damit hat der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Entscheidung zu seinem geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) hinreichend dargelegt. Sie liegt in der Sache auch vor. a) Zutreffend macht der Kläger geltend, dass sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, dass er in der mündlichen Verhandlung nicht zu seiner Einstellung zu den Straftaten vom 22.06.2017 und deren Umstände befragt worden ist. aa) Das Protokoll über die mündliche Verhandlung entfaltet - bis zum Nachweis seiner Fälschung (§ 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 2 ZPO) - eine Beweiskraft dahingehend, dass feststeht, dass eine im Protokoll verzeichnete Förmlichkeit, so wie protokolliert, stattgefunden hat (Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 105 Rn. 31). Ist eine Förmlichkeit des Verfahrens nicht beurkundet, so gilt sie als nicht gewahrt (vgl. BFH, Beschluss vom 22.03.2023 - II B 26/22 -, juris Rn. 14), ohne dass eine freie Beweiswürdigung zu der Frage eröffnet wäre (Roth in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 165 ZPO Rn. 13). Die positive wie die negative Beweiskraft des Protokolls bezieht sich dabei allein auf die Feststellung von Förmlichkeiten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2025 - 12 S 1070/24 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Nicht von § 165 Satz 1 ZPO und damit weder von einer positiven noch einer negativen Beweiskraft erfasst ist dagegen der zu protokollierende Inhalt der Verhandlung. Darunter sind in erster Linie die Protokollfeststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 6, 8, 9 und 10 ZPO über den Inhalt von Erklärungen des Beteiligten zu verstehen (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2010 - 2 B 8.10 -, juris Rn. 6). Hört das Gericht den Kläger im Asylprozess informatorisch an, handelt es sich bezogen auf den Verfahrensablauf um einen wesentlichen Vorgang der Verhandlung im Sinne von § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO (vgl. auch Riese in: Schoch/Schneider, VerwR, § 105 VwGO Rn. 9a ). Was wesentlich in diesem Sinne ist, folgt aus der Funktion des Protokolls und aus den in § 160 Abs. 3 ZPO aufgezählten (notwendigen) Protokollinhalten, die die Generalklausel des § 160 Abs. 2 ZPO konkretisieren und Auslegungshilfen bieten. Im Übrigen ist der „Wesentlichkeitsbegriff“ des § 160 Abs. 2 ZPO nicht abstrakt festgelegt. Was wesentlich ist, hängt auch vom Verhandlungsgegenstand und vom Verhandlungsverlauf ab. In das Protokoll ist alles aufzunehmen, was das Rechtsmittelgericht für die Entscheidungs- und Verfahrenskontrolle benötigt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2023 - 2 S 363/22 -, NVwZ 2023, 450 Rn. 9 m.w.N.) Angesichts der erheblichen Bedeutung der Anhörung im Rahmen der gerichtlichen Amtsermittlung im Asylprozess, deren Ergebnis insbesondere für die Anwendung von Art. 4 Abs. 5 Buchst. c) RL 2011/95/EU und für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von zentraler Bedeutung sein kann, handelt es sich bei der Frage, ob eine informatorische Anhörung stattgefunden hat und ob damit und in welchem Umfang dem Kläger die Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich zu den Gründen für seine Behauptung, (internationalen) Schutz zu benötigen, zu äußern, um einen solchen wesentlichen Vorgang. Denn insbesondere mit der Eröffnung der Möglichkeit zur Äußerung kommen die Verwaltungsgerichte regelmäßig ihrer verfassungsrechtlich verankerten (dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 12.02.2008 - 2 BvR 2141/06 -, InfAuslR 2008, 264, 266 m.w.N.) Pflicht zur Sachaufklärung nach (allgemein zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Amtsermittlungsgrundsatzes bei der Gewährung von Rechtsschutz gegen Träger der öffentlichen Gewalt: Huber in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 380). bb) Ausweislich des Sitzungsprotokolls erhielt der Kläger „die Gelegenheit, die Gründe für die Furcht vor Verfolgung darzulegen.“ Es findet sich im Protokoll kein Hinweis dazu, dass der Kläger auch im Übrigen zu seinem geltend gemachten Schutzanspruch gehört wurde, also etwa und insbesondere zu dem hier vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend herangezogenen Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG und den Umständen der danach erforderlichen schweren Straftat. Diese Umstände betreffen nämlich selbst dann nicht die „Furcht vor Verfolgung“, wenn man diesen Begriff nichtjuristisch verstehen will und er auch den drohenden ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG erfassen soll. Damit ist durch das diesbezügliche Schweigen des Protokolls - auch der in indirekter Rede wiedergegebene Inhalt der durchgeführten Anhörung gibt keinen Anhaltspunkt dafür her, dass über die Straftaten aus dem Jahr 2017 gesprochen worden wäre - der Beweis erbracht, dass die aktuelle Einstellung des Klägers zu den Straftaten nicht Gegenstand einer informatorischen Anhörung des Klägers gewesen ist. Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass es im Protokoll weiter heißt: „Das Gericht erörtert mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage.“ Denn aus dem allgemeinen Umstand einer Erörterung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht schließen, welche Umstände genau Gegenstand der Erörterung gewesen sind. Wegen ihrer Inhaltsleere ist eine solche Aussage für sich allein nicht als verlässliche Grundlage für die Prüfung durch die Rechtsmittelinstanz geeignet, ob das Verwaltungsgericht die wesentlichen Verfahrensgrundsätze beachtet, namentlich den Parteien hinreichendes rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt und streitentscheidenden Punkte erörtert hat (Wendtland in: BeckOK ZPO, § 160 Rn. 7 ). Mit ihr wird allein die Erörterung der Streitsache (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO) dokumentiert, nicht aber, dass alles das, was vom Prozessgericht für entscheidungserheblich erachtet wurde, auch erörtert worden ist (a.A. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 30.04.2007 - 15 W 38/07 -, NJW-RR 2007, 1142, 1143). cc) Damit hat das Verwaltungsgericht einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt, wenn es seine Überzeugungsbildung dazu, dass beim Kläger „bis heute“ keine ernsthafte Einsicht in das von ihm begangene Unrecht - bezogen auf die Taten aus dem Jahr 2017 - vorliege, auf seine angeblichen, nicht näher spezifizierten Erkenntnisse aus der mündliche Verhandlung stützt. Ebenso aktenwidrig ist diese Überzeugungsbildung, soweit sie sich auf den „Vortrag des Klägers in der Akte“ stützt. Abgesehen davon, dass damit unklar bleibt, welche Akte(n) das Verwaltungsgericht damit meint (Bundesamtsakte und/oder Gerichtsakte), wird mit dem Zulassungsantrag nämlich zutreffend dargelegt, dass sich Einlassungen des Klägers zu den Straftaten, die einen Rückschluss auf seine Einstellung zu den Taten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zulassen, in der Gerichtsakte nicht finden lassen. Da das Verwaltungsgericht insoweit auf die Unrechtseinsicht am Tag der mündlichen Verhandlung abstellt, kann es auf den Inhalt der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Behördenakte auch nicht ankommen. Denn der letzte Eintrag in dieser Akte datiert vom 05.07.2023 und war damit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fast eineinhalb Jahre alt. dd) Nach den oben erläuterten Maßstäben ist es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht erheblich, ob es für die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG auf die Einstellung des Klägers zu seinen Taten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommen kann, da diese für das Verwaltungsgericht mit entscheidungserheblich war. Es hat zwar davon abgesehen, in einem Obersatz abstrakt darzustellen, welche Anforderungen es an § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG stellt. Jedoch ist aus dem Umstand, dass es ausdrücklich auch auf die Unrechtseinsicht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellt, zu schließen, dass diese für das Gericht auch entscheidungserheblich gewesen ist. III. Indes ist die Berufung bezogen auf die (Teil-)Streitgegenstände des Flüchtlingsstatus und des nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). 1. Insoweit bringt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe seine Vorhaltepflicht versäumt und ihn mit der Beweiswürdigung überrascht, dass es den Vortrag zum Gespräch mit dem libanesischen Botschafter für unglaubhaft halte. Das Verwaltungsgericht habe es nicht für nachvollziehbar gehalten, dass die schwedischen Behörden dem libanesischen Botschafter einen Terrorismusverdacht gegen ihn hätten mitteilen sollen. Es sei auch abwegig, dass schwedische Beamte ihn unbeaufsichtigt und ohne Handschellen beim Botschafter hätten vorsprechen lassen sollen. Hätte ihn das Gericht stattdessen seiner prozessualen Pflicht entsprechend dazu befragt bzw. entsprechende Vorhalte gemacht, hätte er darauf hinweisen können, dass die Mitteilung der schwedischen Behörden über den bestehenden Terrorismusverdacht angesichts einer zwischenstaatlichen Rücksichtnahme und einem entsprechenden diplomatischen Verhältnis beider Staaten nachvollziehbar sei. Weiter hätte er dazu, dass er unbeaufsichtigt und ohne Handschellen beim Botschafter habe vorsprechen können, dieses damit erklären können, dass die libanesische Botschaft - sicherlich vor dem Hintergrund der Würde ihrer Staatsbürger - hierauf ausdrücklich bestanden habe. 2. Mit diesem Vorbringen wird gemessen an den dargelegten Maßstäben (siehe unter II. 1.) ein Gehörsverstoß nicht mit Erfolg geltend gemacht. Denn das Zulassungsvorbringen zielt letztlich auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die es zu erschüttern sucht. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann jedoch regelmäßig - mit der Ausnahme der aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung (siehe oben unter II.) - der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes nicht dargetan werden. Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist dem sachlichen Recht zuzurechnen. Allein dann, wenn der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) deshalb verletzt wird, weil gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen wird oder das Gericht von einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage ausgeht, kann die Verletzung von § 108 Abs. 1 VwGO überhaupt einen Verfahrensmangel begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2019 - 1 C 11.18 -, NVwZ-RR 2019, 1018 Rn. 27 u. 31). Die vom Kläger geforderte Vorhaltung einer vorläufigen Beweiswürdigung ist nach den oben dargestellten Maßstäben hingegen von Art. 103 Abs. 1 GG nicht garantiert. IV. Das Zulassungsvorbringen erwähnt weder die Abschiebungsandrohung und noch das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.06.2023), die beide erstinstanzlich streitgegenständlich waren. Daher kommt insoweit eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Insbesondere erstreckt sich die Verletzung des Klägers in Art. 103 Abs. 1 GG durch die aktenwidrige Tatsachenfeststellung nicht auf einen anderen (Teil-)Streitgegenstand als den des subsidiären Schutzes. V. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, soweit die Berufung zugelassen worden ist; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar.