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Beschluss

19 A 453/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0409.19A453.24.00
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Leitsätze

Die Darlegung einer Divergenz im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2023 ‑ 19 A 987/21 ‑, juris, Rn. 19).

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Darlegung einer Divergenz im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2023 ‑ 19 A 987/21 ‑, juris, Rn. 19). Der Antrag wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn der Rechtsmittelführer einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend darlegt und dieser Zulassungsgrund vorliegt. Mit ihrer Antragsbegründung vom 27. März 2024 verfehlt die Klägerin die Darlegungsanforderungen nach dieser Vorschrift. Sie rügt darin ausschließlich, das Verwaltungsgericht sei in seinem Urteil im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von dem Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 ‑ 19 B 658/17 ‑, juris, abgewichen. Die Darlegung einer Divergenz im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behauptet der Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft angewendet oder seine Anwendung fehlerhaft unterlassen, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, die Rüge lediglich eines Subsumtionsfehlers des Verwaltungsgerichts, aber keiner Abweichung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 - 1 B 31.20 -, juris, Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 -, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2023 ‑ 19 A 987/21 ‑, juris, Rn. 19, vom 16. August 2022 - 19 A 735/21 -, juris, Rn. 31, vom 7. Oktober 2021 - 19 A 592/21.A -, juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2021 - 19 A 1113/20 -, juris, Rn. 38, vom 1. Juni 2021 - 19 A 497/21.A -, juris, Rn. 14, vom 19. Mai 2021 - 19 A 642/20.A -, juris, Rn. 18, und vom 16. Juli 2020 ‑ 19 A 1035/19 -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab hat die Klägerin in ihrer Antragsbegründung vom 27. März 2024 keine Divergenz im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt. Ihre Abweichungsrüge erschöpft sich in der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den eingangs bezeichneten Senatsbeschluss „zitiert, aber unzutreffend angewendet.“ Der vom Verwaltungsgericht angenommene Vorrang sonderpädagogischer Förderung setze „denknotwendig“ deren Möglichkeit voraus, die hier wegen der tiefgreifenden Traumatisierung der Tochter der Klägerin fehle. Hiermit benennt die Klägerin bereits keinen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz in dem von ihr angeführten Senatsbeschluss, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Ebenso wenig zeigt sie einen dazu im Widerspruch stehenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz in dem angefochtenen Urteil auf. Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe diesen Senatsbeschluss „unzutreffend angewendet“, rügt sie ausdrücklich lediglich eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, also ausschließlich einen Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts. Abgesehen davon liegt auch kein solcher Subsumtionsfehler vor. Allein aus der Traumatisierung der Tochter der Klägerin lässt sich keine Unmöglichkeit jeglicher Form sonderpädagogischer Förderung ableiten. Vielmehr teilt der Senat die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass entsprechend der Feststellung der Amtsärztin ein Schulbesuch im Weg einer schrittweisen Wiedereingliederung möglich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der begehrten Anordnung des Ruhens der Schulpflicht für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2022 ‑ 19 B 997/22 ‑, NVwZ-RR 2023, 589, juris, Rn. 11, und vom 12. Juli 2017, a. a. O., Rn. 18. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).