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Beschluss

1 A 1657/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0410.1A1657.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (vgl. § 55d Sätze 3 und 4 VwGO) gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht aufgrund eines von dem Kläger allein geltend gemachten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründungsschrift vom 18. September 2023 einen die Zulassung der Berufung begründenden Gehörsverstoß nicht auf. 1. Das gilt zunächst für den Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise auf Erkenntnismittel und Tatsachen gestützt, die weder auf der vom Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Erkenntnismittelliste zu finden gewesen noch auf sonstige Weise durch das Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführt oder benannt worden seien. a) Der Kläger argumentiert, dass sich das Verwaltungsgericht durch eine erhebliche Anzahl an zusätzlichen Auskünften und Tatsachen erkennbar ein Gesamtbild der wirtschaftlichen Situation in Mali gemacht habe, worüber er in Unkenntnis gewesen sei. Hierdurch habe für ihn keine Möglichkeit bestanden, hierzu Stellung zu nehmen und rechtlich hierauf zu reagieren. Die Gehörsverletzung stelle sich auch als erheblich dar, weil auf die von dem Verwaltungsgericht verwendeten Erkenntnismittel und Tatsachen mit weiterem Vortrag und Beweisanträgen reagiert worden wäre. Bei Kenntnis der zugrunde gelegten Erkenntnismittel hätte er unter anderem vorgetragen, dass der Bericht der Europäischen Kommission hinsichtlich der humanitären Hilfen weitere Informationen enthalte. Dies betreffe nicht nur den Anstieg der Nahrungsmittelhilfebedürftigkeit in den letzten Jahren, sondern gleichzeitig die Halbierung der dem Land gewährten Hilfe. Auch der Bericht des World Food Programm äußere Zweifel daran, dass aktuell ausreichend finanzielle Mittel in die Hilfsprogramme flössen. Ferner hätte er bei vollständiger Kenntnis der Erkenntnismittel beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass die von der IOM und weiteren Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung gestellte Hilfe im Bereich der Unterkunft im Zurverfügungstellen von Sammelnotunterkünften von Binnenvertriebenen bestehe, dass im Rahmen dieser Sammelnotunterkünfte kaum Subsistenzwirtschaft möglich sei, dass es im ländlichen Bereich zu Ernährungsunsicherheiten komme und ausreichende Ernährung wiederkehrend zeitweise nicht sichergestellt sei, dass zu den Tätigkeiten der Subsistenzwirtschaft im städtischen Bereich keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gehörten und dass die Kosten für eine Mietunterkunft für Binnenvertriebene und Rückkehrer den in der Subsistenzwirtschaft für eine Person zu erzielenden Lohn in Bamako regelmäßig überstiegen. Unter Berücksichtigung dessen hätte das Verwaltungsgericht zu der Annahme gelangen können, dass die Versorgung insgesamt gefährdet sei, und daher eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative verneint. b) Dieses Vorbringen lässt eine Gehörsverletzung nicht erkennen. aa) Zwar hat sich das Verwaltungsgericht für die Annahme, dass der Kläger im Süden Malis, insbesondere in der malischen Hauptstadt Bamako internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG beanspruchen könne, auch auf Erkenntnismittel – u. a. auf Reuters, West African leaders lift economic and financial sanctions on Mali, vom 4. Juli 2022, VOA, ECOWAS Lifts Sanctions Against Mali, vom 4. Juli 2022, africanews, West African Economic and Monetary Union ends Mali’s suspension, vom 10. Juli 2023, WKO, Länderprofil Mali, Stand April 2023 sowie UNICEF, Mali Humanitarian Situation Report No. 9, vom 28. Februar 2023 (vgl. insbesondere Urteilsabdruck, Seiten 16 bis 20) – gestützt, die nicht in der dem Kläger auf der Homepage des Verwaltungsgerichts (online abrufbar unter https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/aufgaben/Erkenntnislisten/Mali/) zugänglich gemachten Erkenntnisliste Mali mit Stand 13. März 2023 enthalten gewesen oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind. Der Kläger hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass er keine Möglichkeit hatte, diese Erkenntnismittel vorab einzusehen und zu ihnen Stellung zu nehmen bzw. diesbezüglich weitere Erkenntnismittel einzubringen. Es kann insoweit dahinstehen, ob sich der Kläger im Zulassungsverfahren mit den Inhalten der ihm zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unbekannten und erst durch das Urteil bekanntgewordenen entscheidungserheblichen Erkenntnismittel in hinreichendem Maße auseinandergesetzt hat oder ob sein Zulassungsvorbringen lediglich dem ergänzenden Vortrag zur ggf. beweisbedürftigen gesamtwirtschaftlichen Situation in Mali dient, die von vornherein offensichtlich relevanter Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung ist. Der Kläger legt nämlich schon nicht dar, dass sein im Zulassungsverfahren ergänzter Vortrag, einschließlich der im weiteren Beweisantrag genannten Tatsachen, entscheidungserheblich gewesen ist. Der gesamte Vortrag kann daher als wahr unterstellt werden. bb) Der Zulassungsvortrag betrifft von vornherein nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteilsabdruck, Seiten 5 f.). Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass der Kläger weder einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG habe. Es hat insoweit zunächst ausgeführt, dem Kläger stehe eine innerstaatliche Schutzalternative im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG zur Verfügung (vgl. Urteilsabdruck, Seiten 6 ff., v. a. Seiten 10 ff.). Es sei ihm möglich und auch zumutbar (a. a. O., Seiten 13 und 15), sich im Süden Malis, insbesondere in Bamako, niederzulassen. Dort werde er auch sein Existenzminimum sichern können. Hierauf hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG Bezug genommenen und mit Blick auf das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative angenommen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe (Urteilsabdruck, Seite 30). Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Namentlich werden die tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (dazu im Einzelnen vor allem: Urteilsabdruck, Seiten 21 f.) nicht in Zweifel gezogen, wonach es dem Kläger – aufgrund seiner persönlichen Situation und Vorkenntnisse – gelingen werde, sich vorzugsweise in der Region Bamako niederzulassen und ein neues Leben aufzubauen, sich zum Beispiel durch Gelegenheitsarbeiten im formellen oder informellen Sektor sein Leben am Rande des Existenzminimums zu sichern und sich wieder in die malische Gesellschaft einzufügen. Es sei davon auszugehen, dass es dem Kläger trotz der angespannten wirtschaftlichen Situation in Mali gelingen werde, sich selbst – auch ohne familiäre Unterstützung – eine neue Existenz aufzubauen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger als junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann ohne Unterhaltspflichten nicht in der Lage sein solle, nach einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Seine Erfahrung im Bereich der Landwirtschaft dürfte ihm im Falle der Rückkehr auf dem Arbeitsmarkt nützlich sein, zumal er auf der Reise nach Europa in Libyen und Algerien Beschäftigungen nachgegangen sei, unter anderem auf einer Baustelle. Er habe eigenen Angaben zufolge zwei Jahre in Italien gearbeitet und gehe darüber hinaus in Deutschland bereits seit Jahren verschiedenen Beschäftigungen als Helfer bzw. im Bereich der Hilfs- und Lagertätigkeit nach, was belege, dass er anpassungs- und erwerbsfähig sei. Wer die Reise nach Europa zu bewältigen und in für ihn fremden Ländern seinen Unterhalt über längere Zeit – hier sogar mehrere Jahre – zu sichern vermocht habe, sei bei fortbestehender Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auch zur Einkommenserzielung durch Gelegenheitsarbeiten in Mali grundsätzlich in der Lage. Der Kläger, der seiner Heimatsprache nach wie vor mächtig sei, sei ferner seinen eigenen Angaben zufolge in der Nähe von Bamako aufgewachsen und erst mit ca. 18/19 Jahren ausgereist, sodass ihm nicht nur Mali allgemein, sondern auch die Regionen im Süden bzw. Südwesten Malis rudimentär vertraut sein müssten. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge bereits in der Vergangenheit in der Lage gewesen ist, komplett auf sich allein gestellt in Bamako für sich selbst zu sorgen und dabei auch genug Geld für die Weiterreise anzusparen. cc) Soweit sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen offenbar gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet, begründet dies hingegen keinen Verfahrensfehler. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten bzw. benannten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, und OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 24 f., jeweils m. w. N. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 26. Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. 2. Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt. Das rechtliche Gehör ist in Fällen dieser Art nur dann verletzt, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die unterlassene Berücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1662/21.A –, juris, Rn. 12, und vom 13. Juli 2022 – 1 A187/21.A –, juris, Rn. 4. a) Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2023 gestellten Antrags, „ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, a) dass in Mali derzeit folgende durchschnittliche Preise zu zahlen sind: a. Für eine Einzimmerwohnung außerhalb eines Stadtzentrums ca. 150,00 Euro pro Monat b. 1 Laib Brot (500g) 0,72 Euro c. Eier (12 Stück) 1,97 Euro d. Reis 1 kg 0,78 Euro e. Hähnchenbrust 1 kg 7,01 Euro f. Banane 1 kg 1,03 Euro g. Kartoffeln 1 kg 0,86 Euro b) dass das durchschnittliche Gehalt in Mali 110,00 Euro beträgt“, hat das Verwaltungsgerichts ausweislich des Protokolls (vgl. Protokollabschrift, Seite 10) in der mündlichen Verhandlung damit begründet, die Beweisanträge seien verspätet im Sinne von § 87b VwGO, unsubstantiiert sowie unerheblich. In dem angegriffenen Urteil (vgl. Urteilsabdruck, Seiten 23 ff.) wird die verspätete Geltendmachung offengelassen und die Ablehnung damit begründet, dass der Antrag als sog. Ausforschungsbeweis unsubstantiiert sei und die zu beweisenden Tatsachen unerheblich seien. b) Diese Ablehnung findet eine hinreichende Grundlage im Prozessrecht. Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf die seitens des Verwaltungsgerichts gegebene Begründung der Beweisantragsablehnung als unerheblich. Die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrags ist entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO unter anderem gerechtfertigt, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung, d. h. unerheblich ist. Dies gilt namentlich in den Fällen, in denen die zu beweisenden Tatsachen selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen; er verpflichtet das Gericht nicht, Beweisanträgen nachzugehen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen aus seiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt. Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist hierbei die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts. Denn der Vorwurf eines fehlerhaften Verfahrens ist nur gerechtfertigt, wenn das Verwaltungsgericht nicht so verfahren ist, wie es bei Zugrundelegung seiner eigenen sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung geboten war. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 2017 – 1 B 118.17 –, juris, Rn. 5, vom 22. Juni 2007 – 10 B 56.07 –, juris, Rn. 9, und vom 18. Juni 1996 – 9 B 140.96 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2022 – 6 A928/21.A –, juris, Rn. 11. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder auf konkrete, zumal örtlich nicht näher begrenzte Durchschnittskosten in Mali noch das (landesweite) durchschnittliche Einkommen ankam. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag selbständig tragend mit der Begründung abgelehnt, dass die darin genannten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten, ohne dass dies die Feststellung tangiere, der Kläger werde sein Existenzminimum bei einer Rückkehr in den Süden Malis, insbesondere nach Bamaku, auch ohne familiäre Unterstützung sichern können. Aufgrund seiner individualbezogenen Bewertung des Einzelfalls konnte das Verwaltungsgericht – wie in der angegriffenen Entscheidung auch geschehen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 25) – die durch den Beweisantrag aufzuklärenden Durchschnittskosten sowie das Durchschnittseinkommen als wahr unterstellen, da trotz Kenntnis dieser Durchschnittswerte keine Rückschlüsse auf die konkrete Kostenbelastung respektive Existenzsicherung des Klägers in Bamako und seiner Umgebung möglich wären. Diese Tatsachen sind insoweit unerheblich, weil durch die Durchschnittswerte nichts darüber ausgesagt wird, inwieweit der Kläger mit seiner beruflichen Erfahrung bzw. seinen Vorkenntnissen im Falle einer Rückkehr sein Existenzminimum sichern kann. Dies gilt nicht zuletzt auch hinsichtlich der ergänzend durch das Verwaltungsgericht gegebenen Begründung (a. a. O.), dass ein Sachverständigengutachten zu den genannten Tatsachen keine weiteren Erkenntnisse hervorbringen könne, weil der Beweisantrag stillschweigend voraussetze, dass der Kläger tatsächlich darauf angewiesen wäre, sämtliche Nahrungsmittel entgeltlich zu erwerben sowie seine Unterkunft zu mieten; er könne etwa auch auf Rückkehrhilfen zurückgreifen. Ist der Beweisantrag des Klägers nach alledem ordnungsgemäß abgelehnt worden, dringt er mit weitergehenden Einwänden betreffend die Aufklärung der tatsächlichen Gegebenheiten in Mali nicht durch. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören schon von vornherein nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023– 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).