Beschluss
12 E 279/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0411.12E279.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die am 19. Dezember 2023 im Namen der zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen Klägerin erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit ihrem Tod ist ihr erstinstanzlicher Prozesskostenhilfeantrag gegenstandslos geworden. Der Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist höchstpersönlicher Natur. Verstirbt der Prozesskostenhilfe begehrende Beteiligte vor einer antragsgemäßen Gewährung, kommt eine nachträgliche Bewilligung zu seinen Gunsten nicht mehr in Betracht. Eine rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife erfolgende Gewährung von Prozesskostenhilfe könnte nur noch gegenüber den - hier noch unbekannten - Erben ausgesprochen werden, was mit Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren ist. Prozesskostenhilfe dient dazu, hilfebedürftigen Beteiligten die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen. Dieser Zweck kann jedoch nach dem Tod des antragstellenden Beteiligten nicht mehr erreicht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2020- 12 E 27/20 -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Eine Unterbrechung des zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens ist durch den Tod der Klägerin nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten. § 239 ZPO findet im Prozesskostenhilfeverfahren keine Anwendung. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 2016- I-24 W 14/16 -, juris Rn. 5; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23. Februar 2007 - 4 W 44/06 -, juris Rn. 7; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage 2022, § 4 Rn. 91; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 239 Rn. 9; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 239 Rn. 1; Wöstmann, in: Saenger, ZPO, 10. Auflage 2023, § 239 Rn. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)