OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 1849/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0417.6A1849.22.00
2mal zitiert
11Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines ehemaligen Studierenden der HSPV NRW, der die Anerkennung eines Prüfungsrücktritts und die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs begehrt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines ehemaligen Studierenden der HSPV NRW, der die Anerkennung eines Prüfungsrücktritts und die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs begehrt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9.6.2016 ‑ 1 BvR 2453/12 ‑, NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16, und vom 8.12.2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 634 = juris Rn. 96. Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ‑ unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Beschluss vom 22.6.2022 im zugehörigen Eilverfahren 2 L 246/22 ‑ ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs der Prüfungsleistungen (Klausuren) in den Modulen GS 2 und GS 3. Der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 18.1.2022, mit dem die HSPV festgestellt habe, dass ein wirksamer Prüfungsrücktritt von den Prüfungen am 14.12.2021 (Modul GS 2) und am 15.12.2021 (Modul GS 3) nicht vorliege und die Prüfungsleistungen daher in den genannten Modulen mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten seien, sei rechtmäßig. Der Kläger habe entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A einen für den Prüfungsrücktritt erforderlichen triftigen Grund nicht unverzüglich glaubhaft gemacht. Die Atteste der Fachärztin für Allgemeinmedizin F. S. vom 3.12.2021 und vom 10.1.2022 erschöpften sich in der Aussage, dass der Kläger bis zum 19.12.2021 prüfungsunfähig erkrankt (gewesen) sei, ohne nähere Angaben zu den Krankheitssymptomen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers zu enthalten. Angesichts des Umstands, dass der Kläger mehrfach auf die Unzulänglichkeit der von ihm vorgelegten Atteste hingewiesen worden sei, habe er auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass allein die ärztlich attestierte Prüfungsunfähigkeit für einen Prüfungsrücktritt vorliegend ausreiche. Die ärztlichen Bescheinigungen des R. P. Krankenhauses vom 6.12.2021 und vom 8.12.2021 seien erst im gerichtlichen Verfahren und damit nicht unverzüglich vorgelegt worden. Aus diesen Bescheinigungen, wonach der Kläger nach einer stationären Behandlung vom 6. bis zum 8.12.2021 beschwerdearm nach Hause entlassen worden sei, ergebe sich auch nicht, dass es dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, darzulegen, welche Krankheitssymptome er aufweise und wie sich diese auf seine Leistungsfähigkeit auswirkten. Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Nach der im Zeitpunkt der in Rede stehenden Prüfungen am 14.12.2021 und 15.12.2021 geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor vom 21.8.2008 (GV. NRW. S. 554), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.2.2021 (GV. NRW. S. 206), sowie § 13 Abs. 2 Satz 3 der damals geltenden StudO-BA Teil A (im Folgenden: StudO-BA Teil A a. F.) ist die Studienleistung bzw. Modulprüfung endgültig nicht bestanden, wenn Studierende auch in der Wiederholung der Prüfung nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ erreichen. In diesem Fall ist die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 4 StudO-BA Teil A a. F.). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. wird eine Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Als Rücktritt gilt insbesondere das Nichterscheinen oder die verfristete Abgabe einer schriftlichen Studienleistung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 StudO-BA Teil A a. F.). Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F. müssen für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Nach Halbs. 2 der Vorschrift regelt das Nähere der Prüfungsausschuss; im Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Rücktritts von den Prüfungen am 14.12.2021 und 15.12.2021 galten die Hinweise des Prüfungsausschusses zum Rücktritt von Prüfungsleistungen vom 24.6.2020. Diese regeln unter den Punkten 2. und 3. u. a., dass die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntnis der Erkrankung oder des Hinderungsgrundes entweder postalisch oder elektronisch angezeigt und glaubhaft gemacht werden müssen. Hierzu ist das entsprechende Formular „Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung“ zu benutzen. Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen ferner durch Vorlage eines geeigneten Nachweises (z. B. ärztliches Attest, Krankenhausaufenthaltsbericht etc.) glaubhaft gemacht werden. Im Attest bedarf es genauerer Angaben zu den Krankheitssymptomen sowie deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Hilfreich kann die genaue Bezeichnung der Erkrankung sein. Der nicht näher ausgeführte Hinweis, die oder der Studierende sei prüfungsunfähig, oder die schlichte Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit nicht. Hiervon ausgehend stellt das Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die für den Rücktritt von den (Wiederholungs-)Klausuren am 14.12.2021 und 15.12.2021 geltend gemachten Gründe nicht unverzüglich glaubhaft gemacht, nicht schlüssig in Frage. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die (inzwischen) vorgelegten ärztlichen Atteste und Berichte belegten, dass er an den genannten Prüfungstagen prüfungsunfähig erkrankt gewesen sei; hiervon seien die Beteiligten und auch das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgegangen, nachdem er dort seine damalige Erkrankung und die Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit geschildert habe. Dies mag zutreffen. Damit wird aber die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, dass die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe nicht unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt glaubhaft gemacht worden seien. Entsprechendes gilt hinsichtlich des weiteren Einwands des Klägers, er habe seinen Rücktritt nicht erst nachträglich, sondern bereits vor den Prüfungen mit E-Mail vom 5.12.2021 gegenüber dem Prüfungsamt erklärt. Dass der Kläger dem Prüfungsamt am 5.12.2021 per E-Mail mitgeteilt hat, (u. a.) an den Prüfungen am 14.12.2021 und 15.12.2021 wegen einer bevorstehenden Operation nicht teilzunehmen, mithin den Rücktritt (sinngemäß) angezeigt und den Rücktrittsgrund benannt hat, trifft zu. Eine etwa fehlende Anzeige des Rücktritts hat auch das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Unabhängig davon traf den Kläger aber (daneben auch) die Pflicht, gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. die Gründe für den Rücktritt unverzüglich entsprechend den Hinweisen des Prüfungsausschusses zum Rücktritt von Prüfungsleistungen vom 24.6.2020 glaubhaft zu machen. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt das am 5.12.2021 vorgelegte Formular für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit mit den dortigen Angaben der Fachärztin für Allgemeinmedizin S. vom 3.12.2021 nicht den in diesen Hinweisen normierten Anforderungen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die bloße Angabe der Ärztin, der Kläger sei bis zum 19.12.2021 prüfungsunfähig erkrankt, nicht ausreicht. Sowohl in dem Formular als auch in den Hinweisen des Prüfungsausschusses wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bloße Feststellung einer Prüfungsunfähigkeit durch den Arzt nicht ausreichend sei und vom Prüfungsamt nicht anerkannt werde. Erforderlich seien Angaben zu den Krankheitssymptomen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen, möglichst in Bezug auf die konkrete Prüfungsform (Klausur, Fachgespräch, Hausarbeit etc.). Solche Angaben fehlen in dem vom Kläger vorgelegten Formular und den darin gemachten Angaben der Ärztin. Soweit der Kläger meint, grundsätzlich sei, sofern sich im gerichtlichen Verfahren keine anderslautenden Erkenntnisse mit hinreichender Sicherheit gewinnen ließen, von der ärztlich bescheinigten Erkrankung mit der Folge der Prüfungsunfähigkeit auszugehen, ist ‑ unabhängig von der in der Studienordnung normierten Pflicht zur Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe ‑ darauf hinzuweisen, dass die Ärztin mit den Angaben vom 3.12.2021 keine Erkrankung bescheinigt hat, sondern allein eine Prüfungsunfähigkeit festgestellt hat. Die Rüge, der Verweis des Verwaltungsgerichts auf seine Rechtsprechung zu nachträglichen Rücktritten im Zusammenhang mit Dauerleiden verfange nicht, weil es sich vorliegend weder um einen nachträglichen Rücktritt noch um ein Dauerleiden handele, ist nicht nachvollziehbar. Beides hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Das vom Verwaltungsgericht auf Seite 3 des Urteilsabdrucks zitierte Urteil vom 1.12.2015 ‑ 2 K 6434/14 ‑, juris Rn. 25, ist ersichtlich (nur) als Beleg dafür angeführt, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gründe für eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit zu stellen sind und welche Angaben das ärztliche Attest in diesem Zusammenhang enthalten soll. Der Einwand des Klägers, er habe „im Nachgang“ den Entlassungsbrief des Krankenhauses vorgelegt und das Verwaltungsgericht habe diesen Bericht „nicht ordnungsgemäß verwertet“, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die ärztliche Bescheinigung des R. P. Krankenhauses vom 8.12.2021 und der vorläufige Entlassungsbrief vom 6.12.2021 erst im gerichtlichen Verfahren und damit nicht, wie erforderlich, unverzüglich vorgelegt worden seien. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass und warum der Kläger die noch vor den Prüfungsterminen am 14.12.2021 und 15.12.2021 ausgestellten Bescheinigungen des Krankenhauses dem Prüfungsamt nicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, hätte vorlegen können. Die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei aufgrund des Berichtes des Krankenhauses zu der Schlussfolgerung gelangt, Krankheitssymptome und Leistungsfähigkeit seien nicht substantiiert dargetan, trifft im Übrigen nicht zu. Inhaltlich hat das Verwaltungsgericht die Berichte des Krankenhauses allein im Hinblick auf die Frage ausgewertet, ob sich daraus Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass dem Kläger eine unverzügliche Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe gegenüber dem Prüfungsamt nicht zumutbar gewesen sein könnte. Allein diese Frage hat es unter Verweis auf die Angabe im Entlassungsbericht, dass der Kläger am 8.12.2021 „beschwerdearm nach Hause“ bzw. in die Weiterbehandlung der Hausärztin entlassen worden sei, verneint. Hierauf geht die Zulassungsbegründung nicht ein. Dem Vorbringen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass es dem Kläger entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar gewesen sein könnte, die Rücktrittsgründe unverzüglich glaubhaft zu machen, obwohl er ‑ nach einem zweitägigen Krankenhausaufenthalt zur Entfernung eines Sinus Pilonidalis ‑ etwa eine Woche vor den in Rede stehenden Prüfungen in gutem Allgemeinzustand, mobil, ohne wesentliche Beschwerden und mit sauberer Wunde (vgl. Entlassungsbefund im vorläufigen Entlassungsbericht) nach Hause entlassen worden ist. Derartiges ergibt sich namentlich nicht aus dem Vorbringen, der Kläger sei körperlich nicht in der Lage gewesen länger zu sitzen und habe demzufolge auch keine Prüfungsleistungen erbringen können, zudem habe die Gefahr bestanden, dass bei Zug oder Druck auf die Wunde die Nähte wieder aufrissen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus den Hinweisen des Klägers auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Beschluss vom 3.1.1994 ‑ 6 B 57.93 ‑,juris, und Urteil vom 7.10.1988 ‑ 7 C 8.88 ‑, BVerwGE 80, 282 = juris, zur Unverzüglichkeit des Rücktritts bei Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit. Aus § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. ergibt sich, dass die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden müssen. Dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Unverzüglichkeit ‑ auch unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG - im konkreten Fall überspannt hätte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht beachtet, dass die Obliegenheit des Prüflings zur Mitwirkung ‑ hier konkret zur Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe ‑ nur im Rahmen des Zumutbaren besteht. Die erforderliche Mitwirkungshandlung ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Unter welchen Voraussetzungen ein schuldhaftes Zögern anzunehmen ist und was in einer konkreten Situation zumutbar ist bzw. wann die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2024 ‑ 6 B 1368/23 ‑, juris Rn. 16 f. m. w. N. Wie ausgeführt zeigt das Zulassungsvorbringen indes nicht auf, dass es dem Kläger nicht zumutbar war, die Rücktrittsgründe wenige Tage nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus, spätestens aber jeweils am Tag der Prüfung den in den Hinweisen des Prüfungsausschusses vom 24.6.2020 normierten Anforderungen entsprechend glaubhaft zu machen oder jedenfalls etwa die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Krankenhausberichte dem Prüfungsamt vorzulegen. Der Kläger hat in Bezug auf die Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe auch nicht noch in engem zeitlichen Zusammenhang zu den versäumten Prüfungen gehandelt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.5.1998 ‑ 6 C 12.98 ‑, BVerwGE 106, 369 = juris Rn. 20. Denn er hat die Berichte des Krankenhauses erstmals gegenüber dem Verwaltungsgericht mit der Klagebegründung vom 3.2.2022 vorgelegt und sodann in der mündlichen Verhandlung am 16.8.2022 weitere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand nach der Entlassung aus dem Krankenhaus gemacht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird mit der Zulassungsbegründung nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln unterliegt, weil die Annahme, dass der Kläger die Gründe für den Rücktritt entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. nicht unverzüglich geltend gemacht habe, mit der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht vereinbar wäre. Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, es handele sich im vorliegenden Fall eines notwendigen operativen Eingriffs nicht um einen Missbrauchsfall, der zur Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit im Prüfungsrecht führen könnte, greift ebenfalls nicht durch. Anders als der Kläger möglicherweise meint, ist für die Anerkennung eines Rücktritts nicht allein erforderlich, dass es sich nicht um einen „Missbrauchsfall“ handelt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht einen Missbrauch des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen dem Kläger nicht unterstellt. Ein Verstoß gegen das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG, vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 24.2.2021 ‑ 6 C 1.20 -, BVerwGE 171, 334 = juris Rn. 17 m. w. N., wird mit dem Zulassungsvorbringen weder substantiiert behauptet noch ist dies sonst ersichtlich. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich (sinngemäß) darauf, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die am 3.12.2021 ärztlich bescheinigte Prüfungsunfähigkeit für die Anerkennung des Rücktritts ausreiche, weil eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung bei einem früheren Prüfungsrücktritt von der HSPV anerkannt worden sei. Zwar können sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Grundrechtsschutzes durch Verfahren für die Prüfungsbehörde dem Prüfling gegenüber Hinweispflichten ergeben. Welche Hinweispflichten sich für die Prüfungsbehörde aus ihrer Fürsorgepflicht im Einzelnen ergeben, ist zum einen eine Frage des jeweiligen Prüfungsrechts und zum anderen abhängig von den jeweils gegebenen tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.2004 ‑ 6 B 2.04 ‑, juris Rn. 26. Im Einzelfall kann etwa ein Hinweis erforderlich sein, wenn das Prüfungsamt Rücktrittserklärungen in einer bestimmten Art oder Form, die es in vergangenen Rücktrittsfällen akzeptiert hat, zukünftig nicht mehr akzeptieren will. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2019 ‑ 6 A 607/17 ‑, juris Rn. 10. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass das Prüfungsamt in einem früheren Rücktrittsfall des Klägers ‑ entgegen den in der Studienordnung und den Hinweisen des Prüfungsausschusses zum Rücktritt von Prüfungsleistungen ‑ zur Glaubhaftmachung der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit die bloße Feststellung einer Prüfungsunfähigkeit durch einen Arzt hat ausreichen lassen, hat es jedenfalls bei dem hier in Rede stehenden Rücktritt den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es eine solche Bescheinigung nunmehr nicht mehr akzeptieren werde. Mit E-Mail vom 22.12.2021 (vgl. Bl. 21 des Verwaltungsvorgangs) hat das Prüfungsamt dem Kläger mitgeteilt, dass die am 5.12.2021 eingereichte Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung vom 3.12.2021 für einen Rücktritt von den Prüfungen in den Modulen GS 2 und GS 3 nicht ausreichend sei; außerdem hat es darauf hingewiesen, dass zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ein Attest benötigt werde, das Angaben zu den Krankheitssymptomen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen enthält. Gleichwohl hat der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 3.1.2022 kein weiteres Attest eingereicht. In dem vom Kläger am 10.1.2022 an das Prüfungsamt übermittelten Formular für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit beschränken sich die Angaben der Ärztin vom selben Tag erneut auf die (unzureichende) Feststellung, der Kläger sei „bis zum 20.12.2021 aufgrund einer akuten Erkrankung prüfungsunfähig“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).