Leitsatz: Bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, im Regelfall auf das Abfallgemisch als Ganzes und nicht auf den sortenreinen Einzelabfall abzustellen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -). Auch bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, ausnahmsweise auf den Einzelabfall abzustellen, wenn es unter Verstoß gegen abfallrechtliche gesetzliche Bestimmungen nachträglich, d. h. nach Anfall der Einzelabfälle, unter Verstoß gegen die Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung entstanden ist und das Vermischen von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unzulässig gewesen ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -). Das gilt erst recht, wenn entgegen dem Vermischungsverbot gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG in der bis zum 28. Oktober 2020 gültigen Fassung (KrWG a. F.) - jetzt § 9a Abs. 1 KrWG - oder gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 KrWG a. F. i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG a. F. gefährliche Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen vermischt worden sind. Das kann bei einer Vermischung von asbestbelasteten Baustoffbruchstücken mit asbestunbelasteten Baustoffbruchstücken der Fall sein. Einer abfallrechtlichen Verwertung asbesthaltiger Baustoffbruchstücke steht das uneingeschränkte Verbot, Asbestfasern in den Verkehr zu bringen, gemäß § 16 Abs. 1 GefStoffV i. V. m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006 entgegen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 80.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Im Frühjahr 2016 schotterte der Kläger mit dem von ihm betriebenen Tiefbauunternehmen eine Baustelleneinrichtungsfläche auf dem Campus der Universität Y. am Standort U. mit im Wesentlichen aus Bauschutt bestehendem Recyclingmaterial auf . Dieses Material hatte er von der A. Entsorgung GmbH, U., bezogen. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 30. Juni 2016 stellte die F. GmbH nach Beprobung und Untersuchung dieses Recyclingmaterials fest, dass es Asbestzementbruchstücke mit einem Anteil von bis zu 15 % Asbest enthielt und der Anteil der Asbestzementbruchstücke im Recyclingmaterial bei unter 0,1 % lag. Diesen Befund bestätigte die gutachterliche Stellungnahme der P. GmbH vom 11. Juli 2016 . Daraufhin gab die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Juli 2016 auf, die auf dem im beigefügten Lageplan grün eingezeichneten Flächen lagernden "Massen" innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen, die in den rot gekennzeichneten Flächen lagernden Materialien unmittelbar nach Abschluss der Baumaßnahme "(ca. III. Quartal 2018)" auszubauen und ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen, bis zum Ende der Baumaßnahme diese frei liegenden Oberflächen mit einem Geotextil und mit einer Schotter- oder RC-Schicht abzudecken, die bituminösen Wegflächen bis zum Ende der Baumaßnahme verbleiben zu lassen und dann abzutragen und die Randflächen der Wege um 10 cm abzutragen und mit Schotter, schadstofffreien RC-Material oder ähnlichem aufzufüllen (Nr. 1 des Bescheides). Ferner ordnete die Beklagte an, Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung innerhalb einer Woche nach der Entsorgung vorzulegen (Nr. 2 des Bescheides) und drohte für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen zu 1. und 2. nicht oder nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an (Nr. 3 des Bescheides). Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht, nachdem der Kläger der Entsorgungsanordnung (Nr. 1 des Bescheides) zwischenzeitlich nachgekommen war, mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet ab. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entsorgungsanordnung gerichtete Klageantrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Entsorgungsanordnung sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 62 KrWG. Die dem Kläger auferlegten Verpflichtungen seien sämtlich auf die Entsorgung von Abfall in Form der Asbestzementbruchstücke in dem vom Kläger zur Errichtung einer Baustraße verwendeten Recyclingschotter gerichtet gewesen. Bei diesen handele es sich um Abfall, dem sich der Kläger als Abfallbesitzer habe entledigen müssen. Unter anderem seien in dem Recyclingschotter Asbestzementformteile von Rohrleitungen, Asbestzementplatten, Bruchstücke von Welleternitplatten aus Asbestzement, beschichtete Asbestzementplatten und ein Bruchstück einer Promasbestplatte aufgefunden worden. Diese Asbestzementbruchstücke würden ersichtlich nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet. Sie seien geeignet, gegenwärtig und künftig das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden. Die Asbestzementbruchstücke seien gefährliche Stoffe, die nach der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV der Abfallgruppe 17 01 06* beigemengt seien, oder bei isolierter Betrachtung asbesthaltige Baustoffe, die nach der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV dem Abfallschlüssel 17 06 05* zuzuordnen seien. Es handele sich in jedem Fall um gefährlichen Abfall. Das Gefährdungspotenzial der Asbestzementbruchstücke könne nur durch eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden. Auch die Art und Weise des Einschreitens der Beklagten begegne keinen Ermessensfehler begründenden Bedenken. Der Bescheid sei sich nicht deshalb unverhältnismäßig, weil ein milderes Mittel in Form des Einsammelns der Asbestzementbruchstücke zur Verfügung gestanden habe. Dieses Mittel erweise sich in Bezug auf die im Inneren der Baustelleneinrichtung befindlichen Asbestzementbruchstücke als untauglich. Auch der auf die Aufhebung der Anordnung zu Nr. 2 des Bescheides gerichtete Klageantrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheides) sei nicht zu beanstanden. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat solche Zweifel nicht dargelegt. Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, m. w. N. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, m. w. N. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Erwägungen ernsthafte Richtigkeitszweifel dargelegt werden. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht. Es zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. Das gilt zunächst für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die verfügte Entsorgungsanordnung (Nr. 1 des Bescheides) rechtmäßig gewesen ist. Das Zulassungsvorbringen erschüttert nicht die Richtigkeit der dafür tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei den Materialien ("Massen"), dessen Entsorgung die Beklagte angeordnet hat, um Abfall gehandelt hat. Das gilt auch in Anbetracht des Einwandes des Klägers, das Verwaltungsgericht gelange zu unzutreffenden Ergebnissen, weil es "bei seiner rechtlichen Würdigung des Sachverhalts einen fehlerhaften Ausgangspunkt eingenommen" habe, indem es "in seiner Betrachtung stets auf die einzelnen Asbestzementbruchstücke", "nicht jedoch auf das Recyclingmaterial als Ganzes" abgestellt habe. Sowohl bei dem Recyclingmaterial insgesamt als auch bei dessen asbestbelasteten wie nicht asbestfreien Bestandteilen jeweils für sich betrachtet handelte es sich zu einem früheren Zeitpunkt unzweifelhaft um Abfall. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG in der hier maßgeblichen, bis zum 28. Oktober 2020 gültigen Fassung (KrWG a. F.) sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung in diesem Sinne ist nach § 3 Abs. 2 KrWG a. F. unter anderem anzunehmen, wenn der Besitzer die Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 KrWG a. F. zuführt. Derart hat sich der ursprüngliche Besitzer des in Rede stehenden Materials entledigt. Unstreitig handelte es sich bei dem fraglichen Material um recycelte Stoffe bzw. Gegenstände. Das entspricht den tatsächlichen Feststellungen in der gutachterlichen Stellungnahme der F. GmbH vom 30. Juni 2016, der Z. GmbH vom 11. Juli 2016 und von Dipl.-Ing. V. vom 1. August 2016. Übereinstimmend wird darin das Material als "Recyclingschotter", "RC-Material" oder "Recycling-Material" bezeichnet. Dipl.-Ing. V. beschreibt das Material zudem als ein "Bauschuttgemisch". Folglich handelte es sich um Material, dessen sich sein ursprünglicher Besitzer im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG a. F. dadurch entledigt hat, dass er es einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 KrWG a. F. zugeführt hat. Eine solche Verwertung stellt unter anderem das Recycling und die Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R 4 der Anlage 2 KrWG a. F.) sowie das Recycling und die Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen (R 5 der Anlage 2 KrWG a. F.) dar. Entsprechend ist der ursprüngliche Besitzer mit dem in Rede stehenden Material verfahren. Das findet sich nicht zuletzt darin bestätigt, dass der Kläger das Material von einem Entsorgungsunternehmen bezogen hat, namentlich von der A. Entsorgung GmbH aus U.. Im Übrigen geht auch der Kläger im Ergebnis davon aus, dass das Recyclingmaterial Abfall gewesen ist, wenn er geltend macht, es habe sich um Abfall zur Verwertung gehandelt. Nichts Anderes gilt, wenn man die asbestfreien und die asbestbelasteten Bestandteile des Recyclingmaterials jeweils für sich betrachtet. Die vorstehenden Ausführungen gelten insofern entsprechend. Der erwähnte Einwand des Klägers greift ebenso wenig im Hinblick auf die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts durch, es habe sich bei den asbesthaltigen Bestandteilen des Recyclingmaterials um Abfall zur Beseitigung gehandelt. Im Ergebnis zu Recht hat es bei der Bewertung, ob Abfall zur Verwertung oder Abfall zur Beseitigung vorgelegen hat, für sich genommen auf die asbesthaltigen Schuttbruchstücke des in Rede stehenden Recyclingmaterials abgestellt. Die diesbezüglichen Erwägungen tragen aber auch die Einstufung des gesamten Abfallgemisches als Abfall zur Beseitigung. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KrWG a. F.); Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KrWG a. F.). Liegt ein Abfallgemisch vor, das sich aus verschiedenen sortenreinen Einzelabfällen zusammensetzt, ist für die Beurteilung, ob im vorstehenden Sinne Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, im Grundsatz zwar auf das Abfallgemisch als Ganzes und nicht auf den sortenreinen Einzelabfall abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -, juris. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Abfallgemisch nicht erst durch Vermischung zunächst sortenrein angefallener Einzelabfälle entsteht, sondern als solches von vornherein anfällt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 1999 ‑ 20 B 2007/98 -, juris, Rn. 18 f. Auch bei einem Abfallgemisch ist jedoch ausnahmsweise auf den Einzelabfall abzustellen, wenn es unter Verstoß gegen abfallrechtliche gesetzliche Bestimmungen nachträglich, d. h. nach Anfall der Einzelabfälle, unter Verstoß gegen die Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung entstanden ist und das Vermischen von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unzulässig gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -, juris. Das gilt erst recht, wenn entgegen dem mit Gesetz zur Neufassung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) mit Wirkung vom 1. Juni 2012 eingeführten absoluten Vermischungsverbot gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG a. F. oder gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 KrWG a. F. i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG a. F. - vgl. zur Absolutheit des Vermischungsverbotes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG a. F., jetzt § 9a KrWG: Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9a KrWG Rn. 7; Hofmann in BeckOK, Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 69. Edition, § 9a KrWG, Rn. 1; Kropp, ZUR 2012, 474 - gefährliche Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen vermischt worden sind. So verhält es sich hier. Es liegt auf der Hand, dass das in Rede stehende Abfallgemisch nicht von vornherein als solches angefallen ist, sondern durch Vermischung insbesondere von asbestfreien mit asbestbelasteten Abfällen entstanden ist. Nach den nicht substantiiert in Abrede gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren selbst die im Recyclingschotter aufgefundenen Asbestbestandteile verschiedenster Art, namentlich handelte es sich um Asbestzementformteile von Rohrleitungen, Asbestzementplatten, Bruchstücke von Welleternitplatten aus Asbestzement, beschichtete Asbestzementplatten und ein Bruchstück einer Promasbestplatte. Das entspricht den Feststellungen in der gutachterlichen Stellungnahme der F. GmbH vom 30. Juni 2016. Ausdrücklich enthält dieses zudem die Einschätzung, dass die Anteile von Asbest im "RC-Material … unterschiedlicher Herkunft" (gewesen) sind . Das geht einher mit der Feststellung in der gutachterlichen Stellungnahme der P. GmbH vom 11. Juli 2016, dass "hier eine nicht fachgerechte Sanierung eines Gebäudes oder eine Beimischung von Schadstoffen in das RC-Material stattgefunden hat" und "eine Abfallvermengung aus sauberem Bauschutt mit einem Gefahrstoff vorgenommen" worden ist. Die Vermischung der asbesthaltigen Abfälle mit den übrigen Abfällen verstieß offensichtlich gegen das Vermischungsverbot nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG a. F. bzw. § 15 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG a. F. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG a. F. war bezogen auf Abfälle zur Verwertung eine Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien unzulässig. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG a. F. galt § 9 Abs. 2 KrWG a. F. für Abfälle zur Beseitigung entsprechend. Bei den asbesthaltigen Bestandteilen des Recyclingschotters handelte es sich nach den in dieser Hinsicht nicht substantiiert in Abrede gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts für sich betrachtet um asbesthaltige Baustoffe und damit um gefährlichen Abfall im Sinne des Abfallschlüssels Nr. 17 01 05* der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung (AVV). Das findet sich in der entsprechenden Einstufung in der gutachterlichen Stellungnahme der Z. GmbH vom 11. Juli 2016 bestätigt und steht ohne Weiteres im Einklang mit den Vorgaben nach § 3 Abs. 2 AVV i. V. m. Nr. 2.2.2 der Einleitung der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV. Danach kann eine gefahrenrelevante Eigenschaft anhand der Konzentrationen von Stoffen im Abfall insbesondere gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien - hier in der maßgeblichen Fassung vom 31. Juli 2015 - (Richtlinie 2008/98/EG) bewertet werden. Aufgrund seiner karzinogenen Eigenschaft ist ein Abfall nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG nach dem Gefährlichkeitskriterium HP 7 als gefährlich einzustufen, wenn er einen Stoff enthält, dem der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code "Karz. 1A", "Karz. 1B" oder "Karz. 2" sowie der Gefahrenhinweis-Code "H 350" oder "H 351" zugeordnet ist und die Konzentrationsgrenze von "0,1 %" ("Karz. 1A" und "Karz. 1B") bzw. "1 %" ("Karz. 2") erreicht oder überschritten wird (Tabelle 6 Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG); enthält ein Abfall mehr als einen als karzinogen eingestuften Stoff, wird der Abfall nur dann nach dem Gefährlichkeitskriterium HP 7 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet. Diese Konzentrationsgrenzwerte sind vorliegend bei den dem Recyclingschotter beigemengten Asbestzementbruchstücken mit einem Asbestmassengehalt von bis zu 15 % deutlich überschritten. Der Verweis des Klägers auf Anhang 2 Nr. 1 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz von Gefahrstoffen in der maßgeblichen, bis zum 30. September 2021 gültigen Fassung (GefStoffV) führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Dies folgt bereits daraus, dass danach zwar die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen, die Asbest mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 % enthalten, verboten war, der Asbestmassengehalt der belasteten Baustoffbruchstücke hier aber mit bis zu 15 % deutlich darüber lag. Bei dem restlichen Recyclingmaterial handelte es sich um nicht mit Asbest belasteten, nicht gefährlichen Abfall, der demzufolge nicht - wie geschehen - mit gefährlichem Abfall nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG a. F. gegebenenfalls i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG a. F. vermischt werden durfte. Kein anderes Ergebnis folgt aus § 9 Abs. 2 Satz 2 KrWG a. F. gegebenenfalls i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 2 KrWG a. F. Danach war zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Vermischung von gefährlichen Abfällen mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen zulässig. Das setzte aber unter anderem die Einhaltung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Abs. 3 KrWG a. F. bzw. an eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach § 15 Abs. 2 KrWG a. F. voraus. Die Verwertung ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG a. F. ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Kreislaufwirtschaftsgesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften stand. Dies war hier schon deshalb nicht der Fall, weil - wie ausgeführt - nach Anhang 2 Nr. 1 Abs. 2 GefStoffV die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen, die Asbest mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 % enthalten, verboten war und die hier in Rede stehenden belasteten Baustoffbruchstücke bis zu 15 % Asbestmassenanteil aufwiesen. Darüber hinaus stand einer Verwertung der in Rede stehenden asbesthaltigen Materialien das uneingeschränkte Verbot, Asbestfasern in den Verkehr zu bringen, gemäß § 16 Abs. 1 GefStoffV i. V. m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission in der hier maßgeblichen, ab dem 4. Juli 2017 gültigen Fassung (sogenannte REACH-Verordnung - im Folgenden: VO (EG) 1907/2006) i. V. m. Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006 entgegen. Danach war - wie auch nach der aktuellen Fassung dieser Bestimmungen - jedwedes Inverkehrbringen von Asbestfasern verboten, ohne dass es auf eine bestimmte Konzentration oder einen bestimmten Massengehalt an Asbest ankam. Ungeachtet von § 16 Abs. 1 GefStoffV handelt es sich bei Art. 67 Abs. 1 VO (EG) 1907/2006 i. V. m. Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006 um unmittelbar geltendes und nationalen Regelungen ‑ wie z. B. § 16 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. Anhang 2 Nr. 1 Abs. 2 GefStoffV ‑ vorgehendes Recht. Zwar stellte Abfall - wie der hier in Rede stehende Recyclingschotter und seine asbestbelasteten und asbestfreien Bestandteile - nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG) 1907/2006 weder einen Stoff noch ein Gemisch oder ein Erzeugnis im Sinne von Art. 3 und Art. 67 Abs. 1 VO (EG) 1907/2006 dar. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Verwertung von Abfall war jedoch ferner, dass die Abfalleigenschaft der betreffenden Stoffe oder Gegenstände nach Durchlaufen des Verwertungsverfahrens im Sinne von § 5 Abs. 1 KrWG a. F. beendet worden ist. Das setzte aber nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KrWG a. F. unter anderem voraus, dass die betreffenden Stoffe oder Gegenstände nach Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens so beschaffen waren, dass sie alle für ihre jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für entsprechende Erzeugnisse erfüllten. Das war bei asbesthaltigen Stoffen oder Gegenständen wie den hier in Rede stehenden asbesthaltigen Baubruchstücken nicht der Fall, weil sie dem uneingeschränkten Verbot, Asbestfasern in den Verkehr zu bringen, nach Art. 67 Abs. 1 VO (EG) 1907/2006 i. V. m. Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006 unterlagen. Mit der nach dem Vorstehenden daher nicht ordnungsgemäßen Verwertung ging außerdem eine nicht schadlose Verwertung der asbesthaltigen Baustoffbruchstücke im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 KrWG a. F. und damit auch eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 2 KrWG a. F. einher. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 KrWG a. F. ist die Verwertung schadlos erfolgt, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten waren, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgte. Eine solche, das Allgemeinwohl beeinträchtigende Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf ist jedoch durch die Vermischung der asbestbelasteten Baustoffbruchstücke mit dem übrigen Recyclingmaterial bewirkt worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 7 Abs. 3 Satz 3 KrWG a. F. ein absolutes Anreicherungsverbot begründete. Vgl. dies ablehnend: OVG Nds., Urteil vom 24. Juni 2011 - 7 LC 10/10 -, juris, Rn. 55, m. w. N.; Reese in Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl., § 7 Rn. 54; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 7 KrWG, Rn. 58. Jedenfalls waren solche Schadstoffanreicherungen unzulässig und beeinträchtigten das Allgemeinwohl, die über die nach dem einschlägigen Produkt- und (Gefahr‑)Stoffrecht zulässigen Konzentrationen hinausgingen. Vgl. Reese, a. a. O., § 7 Rn. 54. Auch das war hier im Hinblick auf die in Rede stehenden asbestbelasteten Bauschuttbruchstücke der Fall. Das gilt schon unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. Anhang 2 Nr. 1 Abs. 2 GefStoffV, weil die hier in Rede stehenden asbestbelasteten Baustoffbruchstücke mit bis zu 15 % einen deutlich über dem demnach zulässigen Konzentrationswert von 0,1 % liegenden Asbestmassenanteil aufwiesen. Jedenfalls schloss - wie ausgeführt - § 16 Abs. 1 GefStoffV und Art. 67 Abs. 1 VO (EG) 1907/2006 i. V. m. Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006 jegliches Inverkehrbringen von Asbestfasern aus, ohne dass es auf eine bestimmte Konzentration oder einen bestimmten Massengehalt an Asbest ankam. Eine Unbedenklichkeitsschwelle gab es für Asbestfasern demnach - wie auch nach der aktuellen Fassung dieser Regelungen ‑ nicht. Aus § 3 Abs. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der hier maßgeblichen bis zum 26. Juni 2020 gültigen Fassung (ChemVerbotsV) i. V. m. Eintrag 4 Spalte 2 Anlage zu § 3 ChemVerbotsV ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil diesen Regelungen jedenfalls das uneingeschränkte Inverkehrbringungsverbot für Asbestfasern nach Art. 67 Abs. 1 VO (EG) 1907/2006 i. V. m. Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006 vorgeht. War nach alledem schon aufgrund des Verstoßes gegen das Vermischungsverbot nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG a. F. gegebenenfalls i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 2 KrWG a. F. auf die einzelnen Asbestbruchstücke abzustellen, folgt dies selbständig tragend auch daraus, dass mit der Vermischung der asbestbelasteten Baustoffbruchstücke mit dem übrigen Recyclingmaterial - wie aufgezeigt - ein Verstoß des Abfallerzeugers bzw. des Abfallbesitzers gegen die Grundpflicht zur allgemeinwohlverträglichen Abfallverwertung bzw. -beseitigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 KrWG a. F. bzw. § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG a. F. einherging. Gegenüber dem Vorstehenden verfängt es nicht, dass der Kläger geltend macht, stelle man nicht auf das gesamte Recyclingmaterial ab, sei es möglich, beispielsweise "eine vollkommen asbestfreie Baustelleneinrichtungsfläche durch die (unbewusste) Hinzufügung eines einzigen winzigen Bruchstücks Asbestzement" mit einem Asbestmassenanteil von mehr als 0,1 % insgesamt zu gefährlichen Abfall "zu machen". Das ist mit dem vorliegenden Sachverhalt, bei dem zahlreiche asbesthaltige Bauschuttbruchstücke dem übrigen Recyclingmaterial beigemengt worden sind, schon nicht vergleichbar. Laut gutachterlicher Stellungnahme der F. GmbH sind am 14. Juni 2016 bei an vier von zehn beprobten Stellen der Baustelleneinrichtungsfläche Bruchstücke von Asbestzement und am 21. Juni 2016 in sieben von zehn vorgenommenen Schürfen von etwa 0,1 m³ jeweils ein bis drei asbesthaltige Bruchstücke festgestellt worden. Abgesehen davon lässt der Kläger außer Betracht, dass ein Gemisch von gefährlichen Abfällen mit anderen Kategorien gefährlicher Abfälle oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialen - wie hier - ebenso wenig ohne weiteres Abfall zur Beseitigung sein musste wie für sich betrachtet die vermischten (Einzel-)Abfälle. Dies zeigt § 9 Abs. 2 Satz 3 KrWG a. F. Danach waren gefährliche Abfälle, soweit sie in unzulässiger Weise vermischt worden waren, zu trennen, soweit dies erforderlich war, um eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Abs. 3 KrWG a. F. sicherzustellen, und die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar war. Dafür, dass diese Voraussetzungen für eine Abfallverwertung im Hinblick auf die asbestbelasteten wie auch auf die asbestfreien Bestandteile des Recyclingmaterials gegeben gewesen wären, legt das Zulassungsvorbringen allerdings nichts Tragfähiges dar. Insbesondere von einer schadlosen Verwertung kann mit Blick auf die bewirkte Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf keine Rede sein. Einer Verwertung der in Rede stehenden Stoffe und Gegenstände steht darüber hinaus - wie ausgeführt - das uneingeschränkte Verbot, Asbestfasern in den Verkehr zu bringen, nach Art. 67 Abs. 1 VO (EG) 1907/2006 i. V. m. Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006 entgegen. In Anbetracht des Vorstehenden ist nichts dafür dargetan, was die der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis zugrunde liegende Einschätzung infrage stellt, es handele sich sowohl bei dem asbestbelasten Bestandteilen als auch bei den asbestfreien Bestandteilen des Recyclingmaterials um Abfälle zur Beseitigung. Vor diesem Hintergrund legt das Zulassungsvorbringen genauso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts dar, dass die asbesthaltigen Bestandteile des Recyclingschotters wie auch dessen asbestfreien Bestandteile ihre Abfalleigenschaft im Zeitpunkt des Erlasses der Entsorgungsanordnung nicht verloren hatten. Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes nach § 5 Abs. 1 KrWG a. F. erst beendet ist, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird (Nr. 1), ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht (Nr. 2), er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt (Nr. 3) und seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt (Nr. 4). Das Verwaltungsgericht hat schon das Vorliegen der letzteren Voraussetzung verneint, ohne dass dies aufgrund des Zulassungsvorbringen ernsthaften Richtigkeitszweifeln unterliegt. Wie ausgeführt, stand die mit der Beimengung der asbesthaltigen Bestandteile des Recyclingmaterials verbundene Abfallvermischung im Widerspruch zu § 16 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. Anhang 2 Nr. 1 Abs. 2 GefStoffV und darüber hinaus zu Art. 67 Abs. 1 VO (EG) 1907/2006 i. V. m. Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII VO (EG) 1907/2006. Außerdem erfüllte sie die Anforderungen an eine schadlose und gemeinwohlverträgliche Abfallverwertung nicht. Aufgrund der mangelnden Schadlosigkeit der Verwertung waren schädliche Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG a. F. hinreichend zu besorgen. Unbeschadet dessen kann auch keine Rede davon sein, dass die in Rede stehenden Stoffe und Gegenstände alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KrWG a. F.). Wie ausgeführt, steht dem das uneingeschränkte Inverkehrbringungsverbot für Asbestfasern nach Art. 67 Abs. 1 VO (EG) 1907/2006 i. V. m. Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006 entgegen. Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich ferner nicht aus dem Hinweis des Klägers, die Beklagte habe in ihrem Bescheid die Stoffe und Gegenstände aufgrund der Verdünnung nicht mehr als gefährlich und damit insgesamt dem Abfallschlüssel "Nr. 17 06 05" zugeordnet. Auch dem Bescheid der Beklagten liegt damit jedenfalls die Einschätzung zugrunde, dass es sich um Abfall zur Beseitigung gehandelt hat. Darauf hat sich auch das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Urteil tragend gestützt, ohne dass das Zulassungsvorbringen insofern - wie ausgeführt - ernstliche Richtigkeitszweifel aufzeigt. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen bei der Bewertung, ob Abfall zur Verwertung oder Abfall zur Beseitigung vorgelegen hat, auf das vom Kläger verbaute Recyclingmaterial insgesamt und nicht jeweils auf dessen einzelne ‑ asbesthaltige wie asbestfreie - Bestandteile abzustellen sein sollte, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel hinsichtlich des angegriffenen Urteils. Der Kläger legt auch ausgehend davon nichts Tragfähiges dafür dar, dass das verbaute Recyclingmaterial insgesamt betrachtet nicht Abfall zur Beseitigung, sondern Abfall zur Verwertung (gewesen) ist. Auch dem steht bereits das uneingeschränkte Inverkehrbringungsverbot für Asbestfasern gemäß Art. 67 Abs. 1 VO (EG) 1907/2006 i. V. m. Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006 entgegen, das - wie ausgeführt - insbesondere den nationalen verordnungsrechtlichen Regelungen in § 16 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. Anhang 2 Nr. 1 Abs. 2 GefStoffV und in der Chemikalien-Verbotsverordnung vorgeht. Das schloss es aus, dass die fraglichen Stoffe oder Gegenstände nach Durchlaufen des Verwertungsverfahrens so beschaffen waren, dass sie - wie zur Beendigung ihrer Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KrWG a. F. erforderlich - alle für ihre jeweilige Zweckbestimmung geltenden Rechtsvorschriften für Erzeugnisse erfüllten. Vorstehendes geht im Übrigen damit einher, dass nach Nr. 6 der Mitteilung der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 23 ‑ Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle - mit Stand Juni 2015 asbesthaltige Abfälle Sortier- und Behandlungsanlagen nicht zugeführt werden dürfen, auch wenn - rechnerisch - der Anteil der Fasern unter "0,1 Gew.%" liegt. Unter Verweis auf diese Mitteilung schließen auch die gutachterlichen Stellungnahmen der F. GmbH und der Z. GmbH eine Aufbereitung des Gesamtmaterials bzw. dessen Zuführung zu einer Sortier- und Behandlungsanlage aus. Entsprechendes gilt, sollte das Material entgegen dem Vorstehenden insgesamt dem Abfallschlüssel Nr. 17 06 05* oder einem anderen Abfallschlüssel der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV zuzuordnen sein. Im Übrigen ist auch nach Nr. 5.2 der aktualisierten Mitteilung der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 23 ‑ Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle - mit Stand 29. November 2022 für asbesthaltige Abfälle, die einem absolut gefährlichen Abfallschlüssel wie z. B. Nr. 17 01 06* oder Nr. 17 06 05* zugeordnet werden, der Asbestmassegehalt nicht maßgeblich. Auch sofern man zur Beurteilung, ob Abfall zur Verwertung oder zur Beseitigung vorliegt, auf das gesamte Recyclingmaterial abstellt, lässt der Kläger außer Betracht, dass ein Gemisch von gefährlichen Abfällen mit anderen Kategorien gefährlicher Abfälle oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialen - wie hier - nicht ohne weiteres Abfall zur Beseitigung sein musste. Wie ausgeführt, zeigt dies § 9 Abs. 2 Satz 3 KrWG a. F. Dafür, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine Abfallverwertung im Hinblick auf das gesamte Recyclingmaterial gegeben gewesen wären, legt das Zulassungsvorbringen allerdings nichts Tragfähiges dar. Der bloße Verweis auf Anhang 2 Nr. 1 Abs. 2 GefStoffV trägt aus den oben genannten, hier entsprechend geltenden Gründen auch insofern nicht. Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 ChemVerbotsV i. V. m. Eintrag 4 Spalte 2 Anlage zu § 3 ChemVerbotsV. Damit ist aber ebenso wenig etwas Durchgreifendes dafür dargetan, dass es sich bei dem Recyclingmaterial insgesamt nicht um Abfall zur Beseitigung, sondern um Abfall zur Verwertung handelte. Wie ausgeführt, stand einer Verwertung Art. 67 Abs. 1 VO (EG) 1907/2006 i. V. m. Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006 entgegen. Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Entsorgung sei rechtmäßig angeordnet worden, ergeben sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, die Entsorgungsanordnung sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig gewesen. Der zur Begründung dessen erfolgte Verweis des Klägers darauf, dass die Maßnahme nicht erforderlich gewesen sei, weil das Recyclingmaterial durch ihn zulässigerweise verwertet worden sei, verfängt nicht. Wie ausgeführt, sind ernstliche Richtigkeitszweifel im Hinblick auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht dargetan, dass es sich bei den Materialien, deren Entsorgung die Beklagte angeordnet hat, um Abfälle zur Beseitigung gehandelt hat. Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, "die Anordnung zur teilweisen Entsorgung des Recyclingmaterials noch vor Beendigung der Bauphase" sei unverhältnismäßig, "da weniger belastende Mittel zur Verfügung" gestanden hätten. Dies folgt schon daraus, dass die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2017 die fragliche Entsorgungsanordnung nicht konkret mit der Maßgabe getroffen hat, dass sie noch vor Beendigung der Bauphase umzusetzen war. Vielmehr waren nach der unter Nr. 1 des Bescheides getroffenen Anordnung die Materialien, die in den im beigefügten Lageplan rot gekennzeichneten Flächen lagerten, ausdrücklich erst "nach Abschluss der Baumaßnahme" auszubauen und schadlos zu entsorgen, die in den im beigefügten Lageplan grün gekennzeichneten Flächen lagernden "Massen" ausdrücklich erst innerhalb von vier Wochen "nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen" und die bituminösen Wegflächen sollten ausdrücklich "bis zum Ende der Baumaßnahme" verbleiben und erst dann abgetragen werden müssen. Diese Maßgaben der Entsorgungsanordnung bedeuteten jedenfalls nicht zwangsläufig, dass sie noch während der Bauphase umzusetzen waren. Wie der Kläger selbst vorträgt, hat die Beklagte von der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entsorgungsanordnung abgesehen. Der Kläger hat ferner auch nicht dargelegt, dass er trotz seiner gegen den Bescheid erhobenen Klage tatsächlich der Entsorgungsanordnung vor Beendigung der Bauphase hat nachkommen müssen. Aber auch unbeschadet des Vorstehenden stellt es die Verhältnismäßigkeit der Entsorgungsanordnung nicht infrage, wenn der Kläger auf die alternativen Möglichkeiten der Bewässerung der asbestkontaminierten Materialien zur Verhinderung von Staubimmissionen und die Abdeckung der betroffenen Bereiche verweist. Diese Maßnahmen stellten ersichtlich keine milderen Mittel dar, die der Erforderlichkeit der Anordnung, die Materialien - gegebenenfalls noch während der Bauphase - zu entsorgen, entgegengestanden hätten. Es liegt auf der Hand, dass diese Maßnahmen nicht in gleicher Weise geeignet gewesen wären, den nach den gutachterlichen Feststellungen der F. GmbH und der Z. GmbH aufgrund der Asbestkontaminierung der aufgebrachten Materialien zumindest latent bestehenden Gefahren für die menschliche Gesundheit zu begegnen. Sowohl die F. GmbH als auch die Z. GmbH gelangten zu der Einschätzung, dass durch den Baustellenbetrieb Asbestfasern freigesetzt werden konnten. Dieser Gefahr wurde durch die Anordnung, die fraglichen Materialien auszubauen und zu entsorgen, vollständig und endgültig begegnet, während dies durch eine bloße Bewässerung oder Überdeckung der fraglichen Flächen nicht bewirkt worden wäre. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes des Schutzes der menschlichen Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) unterliegt insofern ebenso wenig die Angemessenheit der Entsorgungsanordnung durchgreifenden Bedenken. Vielmehr ist die Beklagte mit ihr und den diesbezüglich getroffenen Maßgaben weitestgehend den gutachterlichen Empfehlungen der F. GmbH und der Z. GmbH gefolgt. Außerdem hat der Kläger substantiiert keine Tatsachen dargetan, aufgrund derer angenommen werden könnte, es sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, die fraglichen Materialien auch noch während der Bauphase auszubauen und zu entsorgen. Es beschwerte ihn ersichtlich nicht, dass die Beklagte von der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entsorgungsanordnung abgesehen hat. Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt der Kläger ebenso wenig hinsichtlich der Erwägung des Verwaltungsgerichts auf, dass (auch) die übrigen Anordnungen des angefochtenen Bescheides (Nrn. 2 und 3) rechtmäßig seien. Dazu verhält sich das Zulassungsvorbringen schon nicht. Der Kläger legt auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, m. w. N. Derartiges ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird insoweit verwiesen. Ebenso wenig legt der Kläger einen Grund zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 5 VwGO dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.