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Beschluss

20 A 2997/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1222.20A2997.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat mit seinem angegriffenen Urteil die Klage, soweit sie nach teilweise übereinstimmend erklärter Hauptsacheerledigung noch anhängig gewesen ist, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG dergestalt, dass diese auch die Verwendung von Schwarzpulver zum Schießen mit einem Vorderlader umfasse. Der Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis setze den Nachweis eines rechtlich anzuerkennenden Bedürfnisses für die beabsichtigte Tätigkeit voraus (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG). Ein solches sprengstoffrechtliches Bedürfnis sei nur dann anzuerkennen, wenn der Erlaubnisbewerber ein besonderes Interesse daran habe, die begehrte sprengstoffrechtliche Tätigkeit auszuüben, das zugleich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung eine Ausnahme von der mit dem Gesetz verfolgten Eingrenzung des Erwerbs von und des Umgangs mit Sprengstoff rechtfertige. Diese Voraussetzungen lägen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar sei dieser als Jäger grundsätzlich zum Umgang mit Waffen und Munition berechtigt, aber die Jagd mit Vorderladerwaffen sei in Nordrhein-Westfalen verboten. Somit könne der Kläger seine Vorderladerwaffen nicht zu jagdlichen Zwecken verwenden. Das Übungsschießen mit den Vorderladern begründe kein besonderes Interesse. Maßgebend sei, was der Kläger mit den Waffen nach den gesetzlichen Vorschriften unternehmen dürfe. Ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis des Klägers für die vorgesehene Verwendung von Schwarzpulver knüpfe an seine Eigenschaft als Jäger an, weil nur in diesem Zusammenhang der Umgang mit Waffen und Munition erlaubt sei. Aus diesem Grund sei der Wunsch nach einem Übungsschießen mit Vorderladerwaffen bzw. deren Verwendung zur Übung jagdlicher Disziplinen nicht geeignet, ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis zu begründen. Im Ergebnis Gleiches gelte hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme des Klägers an Schießwettbewerben. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung. Der Antragsteller hat den geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2013 ‑ 1 A 2851/11 -, juris. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 2017 ‑ 6 A 2753/15 ‑, juris, und vom 26. September 2016 ‑ 1 A 1662/15 ‑, juris, m. w. N. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht. Es zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. Das Zulassungsvorbringen erschüttert nicht die Richtigkeit der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe mangels rechtlich anzuerkennenden Bedürfnisses kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG für die Verwendung von Schwarzpulver zum Schießen mit einer Vorderladerwaffe zu. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG setzt ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG den Nachweis eines (rechtlich anzuerkennenden) Bedürfnisses für die beabsichtigte Tätigkeit voraus. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein solches Bedürfnis für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis anzuerkennen ist, wenn der Erlaubnisbewerber ein besonderes Interesse daran hat, die beantragte sprengstoffrechtliche Tätigkeit auszuüben, das zugleich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung eine Ausnahme von der mit dem Gesetz verfolgten Eingrenzung des Erwerbs von und des Umgangs mit Sprengstoff rechtfertigt. Die gewünschte sprengstoffrechtliche Tätigkeit muss für den Erlaubnisinhaber nach Art und Umfang von einem besonderen, gesteigerten Gewicht sein. Sie muss zudem auch mit der übrigen Rechtsordnung in Einklang stehen, insbesondere mit dem Waffenrecht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2005 ‑ 20 A 20/04 -, NWVBl. 2005, 390. Ferner müssen die Bedarfslage und die daraus resultierenden Interessen an der begehrten sprengstoffrechtlichen Tätigkeit nach Art und Umfang hinreichend konkretisiert sein. Ohne eine derartige Konkretisierung, die dem Gedanken von § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 WaffG entspricht, lässt sich ein Schluss auf eine irgendwie geartete Notwendigkeit von Munition im Sinne eines Bedürfnisses nicht ziehen. Das Interesse, für den Fall eines nur möglichen Bedarfs vorsorglich eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu erhalten, vermag in der Regel ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis für die Erlaubniserteilung nicht zu begründen. Vielmehr ist dem Bewerber um eine solche Erlaubnis regelmäßig zuzumuten, eine entsprechende Konkretisierung der Bedarfslage abzuwarten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2005 ‑ 20 A 20/04 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 21 ZB 15.1972 -, juris. Ausgehend davon zeigt das Zulassungsvorbringen nichts auf, was die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe ein solches Bedürfnis für die Verwendung von Schwarzpulver für eine Vorderladerwaffe nicht nachgewiesen, infrage stellt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass weder die Jagdausübung mit Vorderladerwaffen noch das jagdliche Übungsschießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe mit solchen Waffen für den Kläger ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG zur Verwendung von Schwarzpulver begründen. Wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, kommt für den Kläger als Anknüpfungspunkt für ein solches Bedürfnis allein seine Eigenschaft als Jäger in Betracht. Für den Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG kann sich ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis zum Laden von Schusswaffen mit Munition aus dem Regelfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition gemäß § 13 Abs. 1 WaffG ergeben. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 21 ZB 15.1972 -, a. a. O. Dies setzt allerdings nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG die Glaubhaftmachung voraus, dass die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigt werden. Diese Voraussetzung ist jedoch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Verwendung von Schwarzpulver in Vorderladerwaffen nicht erfüllt. Dies gilt zunächst für eine Verwendung von Schwarzpulver zur Jagdausübung mit Vorderladern. Der in Nordrhein-Westfalen ansässige Kläger benötigt kein Schwarzpulver für die Jagd mit Vorderladern, da eine solche in Nordrhein-Westfalen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 LJG NRW verboten ist. Fehlt es mithin an einem waffenrechtlichen Bedürfnis des Erwerbs und Besitzes von Schwarzpulver zur Jagd mit Vorderladerwaffen, ist auch ein entsprechendes sprengstoffrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG ausgeschlossen. Kein anderes Ergebnis folgt insoweit aus dem Vorbringen des Klägers, das Verbot zur Jagdausübung mit Vorderladerwaffen gelte nicht bundesweit, sodass er etwa in Bayern die Jagd auch mit Vorderladern ausüben dürfe. Der Kläger legt schon nicht substantiiert dar, ob und gegebenenfalls inwieweit er überhaupt konkret in Bayern oder andernorts außerhalb von Nordrhein-Westfalen der Jagd nachgehen wird. Ein nicht konkretisierter, rein vorsorglicher Bedarf in der Zukunft genügt nach den dargelegten Maßstäben indes nicht, um ein tatsächliches Bedürfnis im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG zu begründen. Außerdem lässt der Kläger außer Acht, dass das Jagen mit Vorderladerwaffen nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern darüber hinaus etwa auch in Rheinland-Pfalz (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d LJG Rheinland-Pfalz), in Sachsen (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 SächsJagdG), in Sachsen-Anhalt (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 LJagdG Sachsen-Anhalt) und in Hessen (§ 23 Abs. 7 HJagdG) ausdrücklich kraft Gesetzes verboten ist. Ebenso wenig verhält sich der Kläger dazu, dass insbesondere für Bayern das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seiner Mitteilung an die höheren Jagdbehörden Bayerns in seinem vom Beklagten vorgelegten Schreiben vom 5. September 2016 von der generellen Unzulässigkeit der Jagd mit Vorderladern ausgeht, weil sie tierschutzrechtlich problematisch und deshalb nicht weidgerecht sei. Letzteres findet sich in den zur Einführung der ausdrücklichen gesetzlichen Verbote des Jagens mit Vorderladerwaffen in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen angeführten Begründungen bestätigt, wonach Vorderladerwaffen nicht dem Stand der heutigen Technik im Hinblick auf eine tierschutz- bzw. weidgerechte Tötung von Wild entsprechen. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung NRW für das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Ökologisches Jagdgesetz), LT-Drucks. 16/7383, S. 74; ebenso Gesetzentwurf der Landesregierung Rheinland-Pfalz, LT-Drucks. 15/4341, S. 44; Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes, LT-Drucks. 18/3762, S. 13. Der Kläger benötigt ebenso wenig Schwarzpulver für Vorderladerwaffen zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Zwar wird durch diese Regelung das waffenrechtliche Bedürfnis des Jägers auf das Training und die Wettkämpfe im jagdlichen Schießen erstreckt und damit soll den Jägern ermöglicht werden, sich spezielle Schusswaffen und Munition für das jagdliche Schießen zu beschaffen, da dafür häufig billigere Schusswaffen und Munition verwendet werden können als in freier Natur, in der aus Gründen des Tier- und Naturschutzes bestimmte Anforderungen hieran gestellt werden müssen. Vgl. BT-Drucks. 14/8886, S. 111. Jagdliches Schießen in diesem Sinne ist jedoch allein ein Schießen, bei dem jagdliche Schießtechniken und -fertigkeiten (ein)geübt und (möglichst) perfektioniert werden sollen und können. Vgl. BT-Drucks. 14/8886, S. 111. An einem solchen Zweckbezug des Schießens fehlt es, wenn es mit Waffen und/oder Munition durchgeführt wird, die sich in ihrer Handhabung beim Schießvorgang erheblich von Waffen und/oder Munition unterscheiden, die bei der Jagdausübung benutzt werden dürfen, sodass die eingeübten bzw. trainierten Handgriffe und sonstigen Praktiken bei der Jagdausübung nicht oder zu einem wesentlichen Teil nicht zur Anwendung gelangen (können). In einem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwendung der betreffenden Waffen und Munition der (Ein-)Übung und Perfektionierung jagdlicher Schießtechniken und/oder ‑fertigkeiten dient. So verhält es sich hinsichtlich der Vorderladerwaffen des Klägers und dem dafür bestimmten Schwarzpulvers. In ihrer Handhabung beim Schießvorgang unterscheiden sich Vorderladerwaffen von Hinterladerwaffen, deren Verwendung zur Jagdausübung in Nordrhein-Westfalen weder gesetzlich verboten noch aus sonstigen Gründen der Weidgerechtigkeit unzulässig ist, ganz erheblich dadurch, dass sie in grundlegend anderer Art und Weise geladen werden. Das Laden einer Waffe ist für das Schießen als solches unerlässlich und bildet deshalb einen wesentlichen Teil des Schießvorgangs. Wie sich bereits aus ihren entsprechenden Bezeichnungen ergibt, werden Hinterladerwaffen bekanntermaßen geladen, indem Treibladung und Projektil - zumeist in Form einer Patrone - durch die hintere Öffnung des Laufs der Schusswaffe eingeführt werden, während es der Ladevorgang bei Vorderladerwaffen erfordert, Treibladung und Projektil durch die vordere Laufmündung in die Schusswaffe einzuführen. Damit ist es ausgeschlossen, dass die beim Laden einer Vorderladerwaffe eingeübten Handgriffe und praktischen Fertigkeiten bei der Ausübung der Jagd mit einer Hinterladerwaffe zur Anwendung gelangen. Ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis zur Verwendung von Schwarzpulver in seinen Vorderladerwaffen begründet ebenso wenig das Vorbringen des Klägers, er dürfe in Nordrhein-Westfalen wie in jedem anderen Bundesland doch auch bleihaltige Munition erwerben und - so denn zulässig - verwenden. Dafür, dass dies ‑ wie er im Ergebnis geltend macht - im Widerspruch zu § 19 Abs. 1 Nr. 3 LJG NRW stehen könnte, zeigt der Kläger nichts auf. Zwar ist es nach dieser Vorschrift in Nordrhein-Westfalen in Ergänzung des § 19 Abs. 1 BJagdG verboten, bei der Jagd Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen sowie bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden. Dies beinhaltet indes kein gänzliches Verbot der Jagd mit bleihaltiger Munition, was deren Erwerb zu diesem Zweck ausschließen würde. Die Verwendung bleihaltiger Munition, bei der es sich nicht um Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen oder bleihaltige Flintenlaufgeschosse handelt, ist nicht untersagt. Insbesondere die Verwendung von bleihaltiger Munition für Kurzwaffen, die beispielsweise beim Fangschuss zum Einsatz kommen könnten, ist nicht ausgeschlossen. Unabhängig davon ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Umstände, die nach dem Vorstehenden eine Verwendung von Schwarzpulver zum Training im jagdlichen Schießen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ausschließen, gleichermaßen eine solche Verwendung bleihaltiger Munition in anderen Waffen hindern. Ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG zur Nutzung von Schwarzpulver zum Laden seiner Vorderladerwaffen resultiert für den Kläger auch nicht daraus, dass er die Waffen und das dafür bestimmte Schwarzpulver bereits erworben hat oder diese Gegenstände zumindest erwerben darf. Zwar schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht nur den Bestand des Eigentums, sondern auch das Recht, dieses zu nutzen. § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG stellt aber jedenfalls eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, soweit in Abwägung der öffentlichen Belange der Sicherheit und Ordnung mit den Interessen des Betroffenen der Besitz von Sprengstoffen nur dann erlaubt ist, wenn und soweit der Betroffene ein rechtlich anerkanntes Bedürfnis glaubhaft gemacht hat. Dem steht es, anders als der Kläger meint, nicht entgegen, dass ihm der Erwerb von Schwarzpulver in der von ihm beantragten, vollumfänglichen Menge erlaubt worden ist. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse stehen den sprengstoffrechtlichen Anforderungen nicht entgegen. Die den waffenrechtlichen Erlaubnissen zugrunde liegende Anerkennung eines Bedürfnisses auch für Vorderladerwaffen ist auch nicht etwa bindend hinsichtlich der Beurteilung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG. Zur vom Gesetz bezweckten Reduzierung und Kontrolle der im Umlauf befindlichen Sprengstoffe trägt es im Übrigen zumindest bei, wenn dem Kläger die Verwendung von Schwarzpulver für seine Vorderladerwaffen nicht erlaubt wird. Ist ein Verbrauch der erlaubten Erwerbsmenge für diese Zwecke ausgeschlossen, mindert dies das Erfordernis, dass der Kläger für die erlaubten Verwendungszwecke neuerlich Schwarzpulver erwerben muss. Gegenüber dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter wie des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), dem die gesetzlich bezweckte Reduzierung und Kontrolle von Sprengstoffen dient, muss auch das Bestandsinteresse des Klägers zurücktreten. Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO legt der Kläger auch nicht mit seinem Verweis auf das von ihm vorgelegte Merkblatt der Bundesstadt Bonn für eine Erlaubnis nach § 27 SprengG dar. Zwar enthält dieses unter anderem den Hinweis, dass "bei Vorderladern und Wiederladern" der Bedürfnisnachweis "bei Jägern eine Kopie des gültigen Jagdscheins" ist. Das Merkblatt gibt jedoch eine entsprechende aktuelle Verwaltungspraxis nicht wieder. Denn entgegen der Behauptung des Klägers liegt eine gegenteilige Darstellung der Bundesstadt Bonn vor. Nach deren vom Beklagten vorgelegten Mitteilung vom 2. November 2017 erkennt diese "einen gültigen Jahresjagschein bei Jägern als Bedürfnisnachweis für das Vorderladerschießen mit Schwarzpulver nicht an". Tragfähige Anhaltspunkte, die die Richtigkeit dieser Mitteilung in Zweifel ziehen könnten, benennt der Kläger nicht. Ebenso wenig führt er Belastbares für die Richtigkeit seiner Behauptung an, die von ihm behauptete Verfahrensweise der Bundesstadt Bonn entspreche der "Handhabe in sämtlichen umliegenden Gemeinden". Aber selbst wenn unterstellt wird, die Bundesstadt Bonn und/oder umliegende Gemeinden würden entgegen dem Vorstehenden einen Jahresjagdschein als Bedürfnisnachweis für die Verwendung von Schwarzpulver in Vorderladerwaffen anerkennen, resultierte daraus ein Anspruch des Klägers auf eine entsprechende Verfahrensweise des Beklagten nicht. Eine solche Verwaltungsübung wäre jedenfalls bei - wie hier - fehlender Darlegung eines konkreten jagdlichen Bedarfs - wie ausgeführt ‑ mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar und deshalb nicht geeignet, ein Recht auf entsprechende Gleichbehandlung zu begründen. Der Kläger legt auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 8 A 2066/11 -, juris, m. w. N. Derartiges ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird insoweit verwiesen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne, wenn sie eine konkrete, bestimmte im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2013 ‑ 6 A 2497/11 -, juris, und vom 15. Februar 2013 ‑ 1 A 2851/11 -, a. a. O., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Ausformuliert führt er als eine klärungsbedürftige Frage allenfalls an, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, warum er anders behandelt werden solle als der Jäger, der in Nordrhein-Westfalen nicht zur Jagd nutzbare bleihaltige Munition erwirbt. Damit bezieht er indes die für erheblich gehaltene Frage allein auf sich bzw. auf den vorliegenden Rechtsstreit, ohne damit eine darüber hinausgehende Klärungsbedürftigkeit derselben aufzuzeigen. Abgesehen davon lässt sich die von ihm aufgeworfene Fragestellung allein anhand des Gesetzeswortlautes von § 19 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LJG NRW - wie ausgeführt - dahingehend beantworten, dass der von ihm im Ergebnis geltend gemachte Widerspruch der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zur Verwendung von Schwarzpulver in Vorderladerwaffen zum in Nordrhein-Westfalen erlaubten Erwerb bleihaltiger Munition nicht besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.