OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 373/23 Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0423.15B373.23.00
16Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Es wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die im Sommersemester 2022 erfolgte Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden zum Senat der Antragsgegnerin ungültig war.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Es wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die im Sommersemester 2022 erfolgte Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden zum Senat der Antragsgegnerin ungültig war. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, ihrem mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag, „im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Ungültigkeit der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden zum Senat der Antragsgegnerin im Sommersemester 2022 festzustellen“, zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern. Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.) I. Der Antrag ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, statthaft (1.) und auch sonst zulässig (2.) 1. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Hiernach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Möglicher Inhalt einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann auch eine vorläufige Feststellung sein. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 30, und vom 10. Juni 2016 - 4 B 504/16 -, juris Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. August 2018 - 6 B 10774/18 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 4. September 2020 - 13 ME 333/20 -, juris Rn. 8; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 147; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 44. EL März 2023, § 123 Rn. 35 m. w. N. § 123 Abs. 5 VwGO, wonach die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80, 80a VwGO gelten, steht der Statthaftigkeit des Antrags nicht entgegen. Der Anwendungsbereich der §§ 80, 80a VwGO ist nicht eröffnet. Die Antragstellerin kann im Hauptsacheverfahren ihr Rechtsschutzziel, mithin die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden zum Senat der Antragsgegnerin im Sommersemester 2022, nicht mit einer Anfechtungsklage erreichen. Der Antrag ist schließlich nicht unstatthaft, weil die Antragstellerin die Möglichkeit gehabt hätte, § 6 Abs. 2 und 3 der „Wahlordnung für die Wahlen zum Senat der V.Universität“ vom 22. Februar 2022 - nunmehr „Wahlordnung für die Wahlen zum Senat der Universität S.“ vom 14. Februar 2024 -, im Folgenden: WahlO Senat, im Wege der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW anzugreifen und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu stellen. § 47 Abs. 6 VwGO entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber § 123 VwGO. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 123 Rn. 19a; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 40. 2. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere verfügt die Antragstellerin, die als Studierende weiterhin Mitglied der Antragsgegnerin ist, über das für eine feststellende einstweilige Anordnung erforderliche Feststellungsinteresse. Vgl. hierzu Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 36. Sie vertritt die Auffassung, die im Sommersemester 2022 erfolgte Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden zum Senat der Antragsgegnerin sei ungültig, weil die ihr zugrunde liegende - auf der Grundlage der WahlO Senat erfolgte - Wahlkreisbildung gegen die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) normierte Gleichheit der Wahl verstoßen habe. Da die nächsten Wahlen zum Senat der Antragsgegnerin im Sommersemester 2024 durchgeführt werden, hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Klärung der Frage, ob ihre Rechtsauffassung zutreffend ist und die streitbefangene Wahl ungültig war. II. Der Antrag ist auch begründet. 1. Die Antragstellerin hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Sie kann die vorläufige Feststellung der Ungültigkeit der im Sommersemester 2022 erfolgten Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden zum Senat der Antragsgegnerin beanspruchen. Diese Wahl war ungültig, weil mit der ihr zugrunde liegenden - nach den Vorgaben der WahlO Senat erfolgten - Wahlkreisbildung gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit verstoßen wurde, der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HG u. a. für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat gilt und zwar uneingeschränkt. a) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HG werden die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat in unmittelbarer, freier, gleicher und gleicher Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Mitglieder der Hochschule sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HG die Mitglieder des Rektorats und des Hochschulrates, die Dekaninnen und die Dekane, das an ihr nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Hochschulpersonal, die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, die Doktorandinnen und Doktoranden und die eingeschriebenen Studierenden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 HG bilden für die Vertretung in den Gremien 1. die Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), 2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und an Fachhochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), 3. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sowie die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 zählen (Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung), und 4. die Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Beschäftigte im Sinne von Nummer 2 oder 3 sind, und die Studierenden (Gruppe der Studierenden) jeweils eine Gruppe. Nach § 1 Abs. 1 WahlO Senat sind stimmberechtigte Mitglieder des Senats der Antragsgegnerin 1. zwölf Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, 2. vier Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, 3. vier Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden, und 4. drei Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung. Beginn der Amtszeit ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 WahlO Senat jeweils der 1. Oktober. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre (§ 1 Abs. 2 Satz 2 WahlO Senat). Nach § 2 Abs. 1 WahlO Senat werden die stimmberechtigten Mitglieder des Senats von den Mitgliedern der Universität nach Gruppen getrennt von den Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern, den akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, den Studierenden und den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in Technik und Verwaltung gewählt. Die Zugehörigkeit zu den Mitgliedergruppen bestimmt sich nach §§ 9, 11 Abs. 1 HG (§ 2 Abs. 2 WahlO Senat). Das Wahlrecht kann nur in einer der Mitgliedergruppen und nur in einem Wahlkreis ausgeübt werden (§ 2 Abs. 4 WahlO Senat). Zwar bestimmt § 5 Abs. 2 WahlO Senat, dass die Wahl getrennt in den Mitgliedergruppen der Universität nach dem Grundsatz der personalisierten Verhältniswahl erfolgt. Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden stellt sich indes als Mehrheitswahl dar. Nach § 6 Abs. 3 WahlO Senat entfällt auf die Gruppe der Studierenden in jedem Wahlkreis nur ein Sitz, d. h. in jedem der vier Wahlkreise wird nur ein/e Vertreter/in dieser Gruppe gewählt. Gewählt ist der/die Bewerberin, welche/welcher die meisten gültigen Stimmen im Wahlkreis erhalten hat. Nach § 6 Abs. 2 WahlO Senat wählen die Mitgliedergruppen der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der Studierenden in folgenden Wahlkreisen: - Wahlkreis 1: Evangelisch-Theologische Fakultät (FB 1), Katholisch-Theologische Fakultät (FB 2), Rechtswissenschaftliche Fakultät (FB 3), Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät (FB 4) - Wahlkreis 2: Medizinische Fakultät (FB 5) - Wahlkreis 3: Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften (FB 6), Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft (FB 7), Fachbereich Geschichte/Philosophie (FB 8), Fachbereich Philologie (FB 9), Fachbereich Musikhochschule (FB 15), Universitätsbibliothek, Zentrum für Lehrerbildung, Sprachenzentrum - Wahlkreis 4: Fachbereich Mathematik und Informatik (FB 10), Fachbereich Physik (FB 11), Fachbereich Chemie und Pharmazie (FB 12), Fachbereich Biologie (FB 13), Fachbereich Geowissenschaften (FB 14), Zentrum für Informationsverarbeitung (bzw. nunmehr Center for Information Technology - CIT). b) § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HG hat nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, lediglich die Funktion, deklaratorisch auf verfassungsrechtliche Vorgaben hinzuweisen. Die Bestimmung enthält vielmehr eine eigenständige Regelung, nämlich die Verpflichtung der Hochschulen, bei der Wahl zu den Gremien innerhalb der jeweiligen Mitgliedergruppe die genannten Wahlrechtsgrundsätze einzuhalten. Das Hochschulgesetz orientiert sich dabei - nicht anders als die Vorgängerbestimmungen - an den in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG für den Bundestag und in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG für die Volksvertretung in den Ländern, Kreisen und Gemeinden vorgeschriebenen Wahlrechtsgrundsätzen; denn diese Prinzipien sind Ausdruck allgemeiner Rechtsinstitute. Vgl. Haase, in Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 20. Lieferung 8/2023, § 13 Rn. 3. § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HG und die entsprechenden Vorgängerbestimmungen gehen zurück auf § 39 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185), der bestimmte, dass die Vertreter der Mitgliedergruppen in den zentralen Kollegialorganen und im Fachbereichsrat in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 7/1328, S. 66) wird diesbezüglich ausgeführt, die Regelung schreibe die grundlegenden Prinzipien demokratischer Wahlen verbindlich vor. An der daraus abzuleitenden Orientierung am streng-formalen Verständnis der nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG für den Bundestag und nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG für die Volksvertretung in den Ländern, Kreisen und Gemeinden geltenden Wahlrechtsgrundsätze hat der Landesgesetzgeber festgehalten. Mit § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), wonach die Vertreter der Mitgliedergruppen im Konvent, im Senat und im Fachbereichsrat in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt werden, hat er eine dem § 39 Satz 1 HRG im Wesentlichen entsprechende Regelung übernommen. So auch die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 8/3880, S. 171. Er hat damit die Hochschulen zur Einhaltung der Wahlgrundsätze in der für die Parlamente geltenden Bedeutung verpflichtet, darunter auch der Grundsatz der Wahlgleichheit, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 25 A 491/92, juris Rn. 87, und diese Verpflichtung mit den Nachfolgeregelungen - § 16 Abs. 1 Satz 1 des Universitätsgesetzes vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532), § 12 Abs. 1 Satz 1 des Fachhochschulgesetzes vom 3. August 1993 (GV. NRW S. 564), § 16 Abs. 1 Satz 1 HG i. d. F. vom 14. Januar 2000 (GV. NRW. S. 190), nunmehr § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HG - jeweils aufrechterhalten. Gegenteiliges lässt sich dem Entwurf des Hochschulgesetzes vom 23. August 1999 (LT-Drs. 12/4243) nicht entnehmen. Als allgemeines Ziel ist dort (vgl. S. 145) zwar die Stärkung der Selbstverantwortung der Hochschulen genannt, die u. a. durch den Abbau von Überregulierung und Gesetzesvereinfachungen zur Erweiterung der Hochschulautonomie erreicht werden sollte. Hiervon erfasst war jedoch nicht die Regelung zu den Wahlgrundsätzen in § 16 Abs. 1 Satz 1 der Entwurfsfassung des Hochschulgesetzes (vgl. S. 164). c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gilt der Grundsatz der Wahlgleichheit für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe der Studierenden im Senat uneingeschränkt. Zwar erfährt der für Parlamentswahlen entwickelte Grundsatz der formalen Wahlgleichheit bei den Wahlen von Selbstverwaltungsorganen der Hochschulen gewisse Einschränkungen, die in der Organisationsstruktur der Hochschulen begründet sind und sich zudem aus der vorbehaltlosen Garantie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben. So werden in der Organisationsform der Gruppenuniversität den von den Hochschulgruppen gewählten Vertreterinnen und Vertretern Stimmrechte in den kollegialen Beschlussorganen der Hochschulselbstverwaltung unabhängig von der jeweiligen Gruppengröße zugeteilt. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass insoweit bei Wahlen der Erfolgswert der einzelnen Stimme verschieden groß sein kann. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass durch die Repräsentation aller Gruppen ein Ausgleich der verschiedenen Gruppeninteressen ermöglicht werden soll. Wenn es (auch) innerhalb einer Gruppe erhebliche Interessenkonflikte gibt und die gegensätzlichen Auffassungen in der Gruppenvertretung nicht hinreichend zum Zuge kommen, so dass die Funktionsfähigkeit der Gruppenuniversität beeinträchtigt sein könnte, kann der Gesetzgeber dem durch eine sachgemäße Untergliederung der betroffenen Gruppe Rechnung zu tragen. In einem solchen Fall muss auch die damit verbundene (weitere) Änderung des Erfolgswerts der einzelnen Stimme hingenommen werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 2008 - 2 BvR 1975/07 -, juris Rn. 24, und vom 9. April 1975 - 1 BvL 6/74 -, juris Rn. 27 ff.; BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 6 BN 2.11 -, juris Rn. 14. Sieht indes der Gesetzgeber im Rahmen des der Hochschulorganisation zugehörigen Wahlrechts von derartigen Binnendifferenzierungen innerhalb der Mitgliedergruppen bewusst ab, ist dies für die Hochschulen bindend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 6 BN 2.11 -, juris Rn. 15. Sie dürfen dann auch nicht ihrerseits solche Differenzierungen unter Berufung auf ihre durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit unterlegte Satzungsautonomie treffen. Zwar erfordert der effektive Schutz der Wissenschaftsfreiheit adäquate organisationsrechtliche Vorkehrungen. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit schreibt aber keine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor. Kriterium für eine verfassungsgemäße Hochschulorganisation kann nur sein, ob mit ihr freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. In der möglichen Nichtrepräsentation einzelner Fachbereiche im Senat liegt keine Gefährdung freier Wissenschaft. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt keinen Anspruch auf die Vertretung eines Fachbereichs im Senat. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 -, juris Rn. 89 ff., und vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 -, juris Rn. 125 m. w. N; BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 6 BN 2.11 -, juris Rn. 15. Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen. Für diese Aufgabe ist der parlamentarische Gesetzgeber besser geeignet als die an speziellen Interessen orientierten Träger der Wissenschaftsfreiheit. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 -, juris Rn. 93, und vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 -, juris Rn. 140; BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 6 BN 2.11 -, juris Rn. 15. Eine die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat betreffende Einschränkung des Grundsatzes der Wahlgleichheit muss demzufolge vom Gesetzgeber selbst oder auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Zumindest die Möglichkeit einer solchen Einschränkung muss der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln. Vgl. zu § 51 SächsHSG vom 10. Dezember 2008, SächsGVBl. S. 900: BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 6 BN 2.11 -, juris Rn. 19; Sächs. OVG, Beschluss vom 8. August 2011 - 2 C 1.10 -, juris Rn. 56 ff. Eine Einschränkung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ist hier aber gerade nicht erfolgt. Vielmehr bestimmt der Landesgesetzgeber in § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HG, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat von der jeweiligen Mitgliedergruppe in gleicher Wahl gewählt werden. Hieran ist die Antragsgegnerin auch für die Gruppe der Studierenden gebunden. Selbst wenn man § 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HG, wonach die Grundordnung einer Hochschule die Bildung von Untergruppen vorsehen kann, dahin verstehen wollte, dass die Bildung von Untergruppen auch eine entsprechende Besetzung der Gremien nach sich ziehen soll, fehlt es - unbeschadet hiergegen bestehender Bedenken - jedenfalls an einer solchen Regelung in der Grundordnung (Verfassung) der Antragsgegnerin. d) Gegen den somit für die streitbefangene Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden uneingeschränkt geltenden § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HG bzw. gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit hat die Antragsgegnerin mit der in ihrer Wahlordnung vorgenommenen Wahlkreisbildung verstoßen. Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt, dass die Stimme eines und einer jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wählerinnen und Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben. Die Vorgaben der Wahlgleichheit wirken sich in den Systemen der Mehrheits- und der Verhältniswahl unterschiedlich aus. Dem Zweck der Mehrheitswahl entspricht es, dass nur die für die/den Mehrheitskandidatin/en abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung führen. Die Wahlgleichheit fordert hier über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wählerinnen und Wähler auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und von daher mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können. Bei der Verhältniswahl bedeutet Wahlgleichheit, dass jede/r Wähler/in mit seiner/ihrer Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben muss. Zur Zählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu. Vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfG, Urteile vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, juris Rn. 160, vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 -, juris Rn. 92 f., und vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, juris Rn. 65 ff., sowie Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, juris Rn. 55 f.; zu Art. 78 Abs. 1 Satz 2 LV und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG: VerfGH NRW, Urteile vom 20. Dezember 2019 - 35/19 -, juris Rn. 150 f., und vom 21. November 2017 - 11/16 -, juris Rn. 70; OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 25 A 491/92 -, juris Rn. 87. Diesen Anforderungen genügte die oben dargestellte Wahlkreisbildung nicht. Sie hatte zur Folge, dass bei der streitbefangenen Wahl im Sommersemester 2022 im Wahlkreis 1 11.931 Studierende, im Wahlkreis 2 3.148 Studierende, im Wahlkreis 3 13.661 Studierende und im Wahlkreis 4 10.012 Studierende wahlberechtigt waren. Die Anzahl der Wahlberechtigten war somit in jedem der Wahlkreise 1, 3 und 4 um ein Vielfaches größer als im Wahlkreis 2. Dies führte zu einer erheblichen Benachteiligung der Wählerinnen und Wähler in den drei größeren Wahlkreisen. Die Stimme einer/eines Wahlberechtigten im Wahlkreis 1, zu denen auch die Antragstellerin zählt, wie auch die Stimme einer/eines Wahlberechtigten im Wahlkreis 3 oder 4, hatte ein deutlich geringeres Gewicht als die Stimme einer/eines Wahlberechtigten im Wahlkreis 2. Da in jedem Wahlkreis jeweils nur ein/e Vertreter/in der Gruppe der Studierenden zu wählen war, benötigte ein Kandidat, um gewählt zu werden, im Wahlkreis 2 erheblich weniger Stimmen als in den anderen drei Wahlkreisen. Weil der Grundsatz der Wahlgleichheit jedenfalls dadurch verletzt wurde, kann dahinstehen, ob überdies hinsichtlich der zwischen den Wahlkreisen 1, 3 und 4 gegebenen - weniger deutlichen - Größenunterschiede rechtliche Bedenken bestehen. Ins Leere geht nach alledem der Einwand der Antragsgegnerin, für die Wahlkreisbildung und die damit einhergehende „formale Erfolgswertungleichheit“ sei ein legitimer, sachlicher Grund gegeben, nämlich die angemessene Repräsentation der einzelnen Fachbereiche im Senat. Sie ist - wie dargestellt - an § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HG bzw. an den Grundsatz der Wahlgleichheit gebunden. Der Gesetzgeber hat ihr nicht die Möglichkeit eröffnet, hiervon aus sachlichem Grund abzuweichen. 2. Die Antragstellerin hat schließlich auch Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsgrund begründen (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die nächsten Wahlen zum Senat werden, wie bereits ausgeführt, im Sommersemester 2024 durchgeführt. Das Hauptsacheverfahren ist voraussichtlich nicht vor diesen Wahlen rechtskräftig abgeschlossen, so dass der Antragstellerin ein Abwarten unter Berücksichtigung ihres Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht zuzumuten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).