Beschluss
12 A 662/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0424.12A662.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Prozesskostenhilfe. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe jedoch dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Die notwendige Erfolgsaussicht in diesem Sinne ist schon deshalb zu verneinen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO hätte, wenn der beabsichtigte Berufungszulassungsantrag durch einen nach § 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO Vertretungsberechtigten gestellt würde. Ein solcher Anspruch setzt zunächst voraus, dass ein Kläger innerhalb der Rechtsbehelfsfrist alles Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis für eine fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels zu beheben. Dazu gehört, dass innerhalb der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) eingereicht wird. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016 - 15 E 222/16 -, juris Rn. 16 f., jeweils m. w. N. Zudem ist der Kläger gehalten, zumindest in groben Zügen und nach Laienart diejenigen Angaben zu machen, die für eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels notwendig sind. Dazu ist (mindestens) einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu benennen und fallbezogen zu konkretisieren. Das kann grundsätzlich auch von einem noch nicht anwaltlich vertretenen Rechtssuchenden erwartet werden. Die - wie dargestellt jedenfalls in grober und dem Laienverständnis angepasster Weise erforderliche - Darlegung muss auch im Prozesskostenhilfeverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, das heißt innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils, erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2019 - 4 A 1422/19 -, juris Rn. 3, vom 22. Juni 2017 - 15 A 1401/16 -, vom 10. Mai 2016 - 15 A 938/16 -, vom 5. Mai 2015 - 15 A 602/15 -, vom 7. Oktober 2013- 2 A 953/12 -, juris Rn. 6, und vom 25. Juli 2013- 16 A 1333/13 -, juris Rn. 5 ff; entsprechend zur Darlegungspflicht im Revisionszulassungsrecht: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D -, juris Rn. 2, und vom 11. Februar 2015- 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 2; zu einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde: BVerfG, Beschluss vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -, juris. Diese Mindestanforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes sind - erst recht - auch dann zu erfüllen, wenn der Kläger in dem Prozesskostenhilfeverfahren bereits anwaltlich vertreten ist. Vgl. zu solchen Fällen: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2010 - 1 PKH 5.10 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 9 A 2203/18 -, juris Rn. 15 ff. An einer den vorbezeichneten Anforderungen genügenden Darlegung fehlt es. Weder mit dem von der Klägerin selbst gestellten Prozesskostenhilfeantrag vom 21. März 2024 noch mit dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2024 ist vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, die mit dem letztgenannten Datum endete, in groben Zügen dargelegt worden, dass ein Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen könnte. Mit ihrer "vorläufigen Kurz-Begründung" hat die Klägerin lediglich "erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des jeweiligen Urteils geltend gemacht", auf die "noch jeweils nachzureichenden ausführlichen Begründungen" verwiesen und deren Vorlage "innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung benannten gesetzlichen Frist zur Begründung einer Berufung (2 Monate ab Zustellung der Entscheidung)" in Aussicht gestellt. Der am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist eingegangene anwaltliche Schriftsatz enthält ebenfalls nur die Ankündigung einer Begründung. Die damit einhergehend beantragte Akteneinsicht, die vor Ablauf der vorgenannten Frist nicht mehr hätte erfolgen können, hatte der Senat vor der Beschlussfassung nicht zu gewähren. Abgesehen davon, dass der wesentliche Inhalt der Akten den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits aufgrund zuvor gewährter Akteneinsicht (in den Verfahren 12 E 640 bis 643/23) bekannt sein muss, ist eine erneute Einsicht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht mehr verfahrensfördernd, nachdem die Klägerin die Begründungsfrist ohne ausreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes verstreichen lassen hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).