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Beschluss

10 A 1284/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0503.10A1284.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer (nachträglichen) Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes zu einem gewerblichen Pferdestall für Zuchtstuten sowie zur Errichtung einer Remise für die Lagerung von Heu, Stroh und Festmist (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Grundstück P.-straße 7 in S. (G01; im Folgenden: Vorhabengrundstück) abgewiesen. Das im Außenbereich gelegene Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es sei weder privilegiert zulässig nach § 35 Abs. 1 BauGB noch nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Ein Nachweis, dass ein Gewerbebetrieb vorliege, fehle. Der Kläger habe die Nachhaltigkeit seiner Pferdezucht nicht glaubhaft gemacht. Die Neuerrichtung der Remise auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB scheide aus, weil es an einem zulässigerweise errichteten Gewerbebetrieb fehle. 1. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an der notwendigen Nachhaltigkeit des Betriebs. a. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe keine eigene Subsumtion vorgenommen, trifft nicht zu. Es hat sich mit der Frage der Nachhaltigkeit der zur Genehmigung gestellten Pferdezucht im vorliegenden Einzelfall beschäftigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die äußerst geringe Anzahl von lediglich vier Zuchtstuten für die Annahme einer solchen nicht ausreiche. b. Dieses Ergebnis, dem das Verwaltungsgericht zutreffend den allein streitgegenständlichen Betrieb mit vier (eigenen) Zuchtstuten zugrunde gelegt hat, stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage. Er meint lediglich, die Pferdezucht sei entsprechend des Grundsatzes „klein aber fein“ trotz des relativ geringen Tierbestandes durchaus dazu geeignet, nachhaltig mit dauerhafter Gewinnerzielung betrieben zu werden, weil er sich auf die Zucht besonders hochwertiger Reitpferde spezialisiert habe, die einen hohen Gewinn einbrächten. Weshalb sich bei der Zucht von besonders hochwertigen Reitpferden die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen beschriebenen Risiken der Pferdezucht, die eine deutlich größere Zahl an Zuchttieren als die hier in Rede stehende Zahl von vier Zuchtstuten erforderten, um einen kontinuierlichen und nachhaltigen Zuchterfolg und damit einen nachhaltigen Betrieb zu gewährleisten, nicht auswirken sollen, erklärt der Kläger - wie auch schon im Verfahren 10 A 2801/18 - nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus der von ihm angeführten Stellungnahme des Q. e. V. vom 8. Januar 2019. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 6. Januar 2020 (S. 4 des amtlichen Abdrucks) in dem Verfahren 10 A 2801/18 darauf hingewiesen, dass sich aus dieser zur Bejahung der Betriebseigenschaft der Pferdezucht nichts herleiten lässt. c. Die Kritik des Klägers, die von ihm beigebrachten Unterlagen, aus denen sich eine erhebliche Gewinnerwirtschaftung und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des Betriebs ergebe, seien nicht ausreichend und unzutreffend gewürdigt worden, greift nicht durch. Diese Argumentation geht schon an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei, das die Verneinung der Betriebseigenschaft, wie schon in dem Urteil vom 19. Juni 2018 in dem Verfahren 2 K 6704/17 (S. 17 des amtlichen Abdrucks), allein auf den geringen Tierbestand gestützt hat. So hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es unabhängig von den eingereichten Wirtschaftlichkeitsberechnungen der A. GmbH Steuerberatungsgesellschaft für die Kalenderjahre 2022 und 2023 sowie den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für die Jahre 2020 sowie 2017 bis 2019 an der Nachhaltigkeit des Betriebs fehle und allein die vorgelegten Wirtschaftlichkeitsprognosen und Gewinnerwartungen die Pferdezucht noch nicht zu einem Gewerbebetrieb machten. Diese Annahme stellt der Kläger mit seinem Hinweis auf diese Unterlagen, aus denen sich die Nachhaltigkeit der Pferdezucht ergebe, nicht schlüssig in Frage. Zudem ist ergänzend anzumerken, dass mit den Wirtschaftlichkeitsberechnungen der A. GmbH Steuerberatungsgesellschaft für die Kalenderjahre 2022 und 2023 nicht der streitgegenständliche Betrieb mit vier (eigenen) Zuchtstuten und fünf Pensionsboxen für Zuchtstuten betrachtet wurde, sondern ein solcher mit (ab dem zweiten Betriebsjahr 2023) insgesamt neun (eigenen) Zuchtstuten. 2. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass es sich bei der Neuerrichtung der Remise entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB handelt. a. Der Einwand des Klägers, die Errichtung des Gewerbebetriebs im vorhandenen Stallgebäude sei nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB materiell zulässig gewesen, führt nicht auf ernstliche Zweifel. Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht verneinte Gewerbebetriebseigenschaft der Pferdezucht aus den vorgenannten Gründen nicht mit Erfolg angegriffen. Er macht auch nicht substantiiert geltend, dass zuvor in dem landwirtschaftlichen Betriebsgebäude ein anderer gewerblicher Betrieb als die von ihm als Gewerbe erachtete Pferdezucht vorhanden gewesen wäre. b. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob das Verwaltungsgericht - wie vom Kläger gerügt - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Bausenate, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 4 B 32.13 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 6. Juli 2016 - 7 A 472/15 -, juris Rn. 81 f., m. w. N., und vom 6. Februar 2015 - 2 A 1395/13 -, juris Rn. 68 f., m. w. N., Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 10 A 731/07 -, juris Rn. 7, davon ausgegangen ist, ein zulässigerweise errichteter Gewerbebetrieb i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB liege nur vor, wenn er bauaufsichtlich genehmigt sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).