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Urteil

2 A 1395/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ersatzbau ist nach §35 Abs.4 Satz1 Nr.2 BauGB dann teilprivilegiert, wenn das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet war, erhebliche Missstände aufwies, vom Eigentümer über längere Zeit selbst genutzt wurde und der Neubau für den Eigenbedarf zu erwarten ist. • Ein zuletzt abgerissener oder teilweise beseitigter Altbestand kann als "vorhandenes Gebäude" i.S.v. §35 Abs.4 Nr.2 BauGB gelten, wenn Abriss und Neubeginn einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden und nachpräge Wirkung der baulichen Nutzung fortbesteht. • Gleichartigkeit des Ersatzbaus bemisst sich an seiner Auswirkung auf die öffentlichen Belange (Standort, Bauvolumen, Nutzung, Funktion); geringfügige Überschreitungen des Volumens sind unschädlich. • Ein Zeitraum der Eigennutzung von rund drei Jahren und acht Monaten kann unter den Umständen des Einzelfalls als "längere Zeit" i.S.v. §35 Abs.4 Nr.2 c) BauGB ausreichend sein.
Entscheidungsgründe
Vorbescheidsanspruch für teilprivilegierten Ersatzbau nach §35 Abs.4 Nr.2 BauGB • Ein Ersatzbau ist nach §35 Abs.4 Satz1 Nr.2 BauGB dann teilprivilegiert, wenn das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet war, erhebliche Missstände aufwies, vom Eigentümer über längere Zeit selbst genutzt wurde und der Neubau für den Eigenbedarf zu erwarten ist. • Ein zuletzt abgerissener oder teilweise beseitigter Altbestand kann als "vorhandenes Gebäude" i.S.v. §35 Abs.4 Nr.2 BauGB gelten, wenn Abriss und Neubeginn einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden und nachpräge Wirkung der baulichen Nutzung fortbesteht. • Gleichartigkeit des Ersatzbaus bemisst sich an seiner Auswirkung auf die öffentlichen Belange (Standort, Bauvolumen, Nutzung, Funktion); geringfügige Überschreitungen des Volumens sind unschädlich. • Ein Zeitraum der Eigennutzung von rund drei Jahren und acht Monaten kann unter den Umständen des Einzelfalls als "längere Zeit" i.S.v. §35 Abs.4 Nr.2 c) BauGB ausreichend sein. Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich liegenden Grundstücks mit altem Wohn-/Wirtschaftsgebäude, das historisch teils landwirtschaftlich, teils zu Wohnzwecken genutzt wurde. Nach Baugenehmigung 2003 wurde der Altbestand in der Folge bis auf das Gewölbekeller teilweise beseitigt und durch Baumaßnahmen verändert; die Baumaßnahme wurde 2008 untersagt. Der Kläger stellte mehrfach Bauanträge, zuletzt am 8. September 2011 für die Neuerrichtung eines Ersatzwohnhauses als teilprivilegiertes Vorhaben nach §35 Abs.4 Nr.2 BauGB. Die Behörde lehnte ab mit Verweis auf Außenbereichsbelange und fehlende Voraussetzungen der Privilegierung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich weiter auf die Voraussetzungen des §35 Abs.4 Nr.2 BauGB. In der Berufungsverhandlung stellte der Kläger den Antrag um auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids; die Behörde stimmte der Umstellung zu. • Klageänderung auf Vorbescheid war zulässig, verteidigungsrechtlich nicht beeinträchtigt (§125 Abs.1, §91 VwGO). • Ziffer 2 des Bescheids (Ablehnung des Bauantrags) ist rechtswidrig; Kläger hat Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids nach §71 BauO NRW i.V.m. §75 Abs.1 BauO NRW, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. • Das Ersatzbauvorhaben ist nach §35 Abs.4 Satz1 Nr.2 BauGB teilprivilegiert, weil alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind: a) "vorhandenes Gebäude" liegt vor, weil Abriss und Neubeginn einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden und die nachprägende Wirkung des Altbestands fortwirkt; • b) das vorhandene Gebäude war zulässigerweise errichtet oder hätte im relevanten Zeitraum genehmigt werden können, da es über Jahrhunderte als Landwirtschafts- bzw. gemischtes Gebäude genutzt wurde; • c) erhebliche Missstände und Mängel lagen vor (z. B. zerstörte Holzkonstruktion), belegt durch Bausubstanzgutachten und Fotodokumentation, sodass Erhalt technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar war (§177 BauGB analog); • d) der Kläger hat das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit selbst genutzt (ca. März/April 2003 bis Okt.2006 = ca. 3 Jahre 8 Monate), was unter Berücksichtigung der Zwecksetzung der Norm als ausreichend anzusehen ist; • e) die Prognose, dass der Ersatzbau dem Eigenbedarf des Klägers und seiner Familie dienen wird, ist positiv und nicht bestritten; • Die Gleichartigkeit des Ersatzbaus ist gegeben: die neue Grundfläche ist geringer als die des Altbestands, die Volumensüberschreitung ist geringfügig und nicht geeignet, die öffentlichen Belange des Außenbereichs unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. • Folglich sind die in §35 Abs.3 BauGB genannten Belange, soweit sie regelmäßig entgegengehalten werden könnten (Flächennutzungsplan, Landschaftsplan, Splittersiedlung), im Rahmen des §35 Abs.4 Satz1 Nr.2 BauGB nicht entgegenstehend zu bewerten. Der Kläger hat Erfolg: Das angefochtene Urteil wird insoweit geändert, dass die Behörde verpflichtet wird, dem Kläger einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des mit dem Antrag vom 8. September 2011 verfolgten Ersatzwohnhauses nach §35 Abs.4 Satz1 Nr.2 BauGB zu erteilen (ausgeklammert: Vereinbarkeit mit dem Landschaftsplan). Die Ablehnung des Bauantrags war rechtswidrig, weil das Vorhaben die Teilprivilegierungsvoraussetzungen erfüllt (vorhandenes und zulässiges Bestandsgebäude, erhebliche Missstände, längere Eigennutzung durch den Eigentümer, prognostizierte Eigennutzung des Neubaus) und die Gleichartigkeit vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.