Beschluss
1 A 1298/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0504.1A1298.21.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. April 2021 ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 457,12 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. April 2021 ist wirkungslos. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 457,12 Euro festgesetzt. G r ü n d e Das Verfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Es ist deshalb zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist das angefochtene Urteil entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, da die Klägerin und die Beklagte das gesamte Verfahren für erledigt erklärt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der in dem Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Dies folgt dem Grundgedanken des Kostenrechts, nach dem der Unterliegende die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 VwGO). Wird der Rechtsstreit – wie hier – erst in einem Rechtsmittelverfahren für erledigt erklärt, kommt es grundsätzlich darauf an, ob das Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Nach diesem Maßstab entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen aufzuerlegen, da ihr Antrag auf Zulassung der Berufung voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils dargelegt. Dies gilt zunächst soweit sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag pauschal Bezug nimmt. Dies genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Darzulegen sind die Gründe, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Zulassungsbegründung erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Rechtsmittelführer muss also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2023– 1 B 1223/22 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Eine solche Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lässt der pauschale Verweis der Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag vermissen. Auch aus dem übrigen Zulassungsvorbringen der Klägerin folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Vorbringen erschüttert die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, der Klägerin sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV § 54 BBhV in der Fassung vom 25. Oktober 2016 schuldhaft versäumt habe. Hierzu führt sie aus, sie habe die Frist versäumt, weil sie erst dreieinhalb Monate später als geplant aus Ihrem Urlaub auf den Seychellen habe zurückkehren können. Zuvor habe wegen der pandemiebedingten Reisebeschränkungen keine Rückreisemöglichkeit bestanden. Wenn das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, sie habe es schuldhaft unterlassen, durch geeignete Maßnahmen wie die Bestellung eines Bevollmächtigten die Fristwahrung zu gewährleisten, verschiebe das Gericht lediglich den Ansatzpunkt für die Bewertung des Verschuldens. Sie hätte dann schuldhaft gehandelt, wenn sie in vorwerfbarer Art und Weise das Risiko in Kauf genommen hätte, die Frist nicht mehr wahren zu können, oder aber schuldhaft die Bestellung eines Bevollmächtigten unterlassen hätte. Beide Varianten seien jedoch nur dann vorwerfbar, wenn sie das Risiko einer möglichen Fristversäumung auch nur ansatzweise hätte erkennen können. Bei Antritt ihrer Reise sei für sie aber nicht vorhersehbar gewesen, dass der internationale Flugverkehr wegen der Pandemie praktisch ausgesetzt werden würde. Ihr könne daher nicht vorgeworfen werden, dass sie darauf vertraut habe, nach Urlaubsrückkehr die Beihilfeleistungen noch beantragen zu können. Dieses Zulassungsvorbringen geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat dahinstehen lassen, „ob die Klägerin bei Antritt ihrer Reise nach Mahé/Seychellen am 19.02.2019 mit einer geplanten Aufenthaltsdauer von fast fünf Wochen die möglichen Folgen einer dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie hätte erkennen können“ (Seite 6 letzter Abs. UA, richtig: 19. Februar 2020). Kern des eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließenden Schuldvorwurfs war für das Verwaltungsgericht vielmehr, dass es der Klägerin nicht unmöglich gewesen sei, fristwahrend ein Beihilfeantrag zu stellen. Hierzu habe sie noch vor Ablauf der für jede Aufwendung einzeln zu bestimmenden Jahresfristen per E-Mail Kontakt mit der Festsetzungsstelle der Beklagten aufnehmen können. Auf diese Weise hätte sie fristgerecht ihr Begehren konkretisieren und einen Beihilfeantrag stellen können. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, warum die Klägerin von den Seychellen aus nicht eine Vertrauensperson per E-Mail, telefonisch oder postalisch hätte beauftragen können, die notwendigen Angaben für eine wirksame fristwahrende Antragstellung zu erheben und der Klägerin zu übermitteln. Selbst das Ausfüllen eines Beihilfeantrags nebst Zusammenstellung der Belege sei eine einfache Tätigkeit, die eine erwachsene Person übernehmen könne. Mit dieser Argumentation knüpft das Verwaltungsgericht nicht an eine schuldhafte Unterlassung der Klägerin vor ihrer Abreise auf die Seychellen an, sondern an ihre spätere Untätigkeit am Urlaubsort. Dass es der Klägerin unmöglich gewesen sein sollte, gegebenenfalls mit Hilfe einer Vertrauensperson, einen fristgerechten Beihilfeantrag von ihrem Urlaubsdomizil aus zu stellen, legt sie mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.