Beschluss
1 B 1223/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0517.1B1223.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.059,85 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.059,85 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). A. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 3. November 2022 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Oktober 2022 ist zulässig. Insbesondere trifft die Ansicht der Beigeladenen zu 7. nicht zu, der Antragssteller habe mit der innerhalb der am Donnerstag, dem 17. November 2022, abgelaufenen Beschwerdefrist allein vorgelegten Beschwerdeschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. November 2022 den Beschwerdegegenstand nicht hinreichend bezeichnet. Zwar hat der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift ausgeführt, die Beschwerde werde "gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 03.11.2022 Az.: 15 L 2302/21, zugestellt am 03.11.2022" eingelegt. Diese fehlerhaften Angaben stehen aber der Annahme, dass sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Oktober 2022 – 15 L 2302/21 – richtet, nicht entgegen. Obwohl § 147 VwGO keine inhaltlichen Vorgaben für die Beschwerdeschrift macht, versteht es sich von selbst und kann auch mittels einer entsprechenden Anwendung der §§ 124a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO begründet werden, dass in der Beschwerde die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen ist. Das verlangt zwar grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer die Parteien und das Gericht, das den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss getroffen hat, benennt und ferner das Datum und das Aktenzeichen des Beschlusses angibt. Eine fehlerhafte oder unvollständige Angabe ist aber unschädlich, wenn aufgrund der sonst erkennbaren Umstände für das Gericht und einen etwaigen Beschwerdegegner nicht zweifelhaft bleibt, welche Gerichtsentscheidung angefochten wird. Zu dem Vorstehenden statt aller und m. w. N.: Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 147 Rn. 12. Gemessen an diesen Vorgaben kann es weder für die übrigen Beteiligten noch für den Senat Zweifeln unterliegen, dass der Antragsteller tatsächlich Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Oktober 2022 erhoben hat, mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist. Das ergibt sich ohne weiteres aus den sonst erkennbaren Umständen. Der Antragsteller hat in der Beschwerdeschrift nämlich die Hauptbeteiligten, das erstinstanzliche Aktenzeichen und das Datum der Zustellung des angefochtenen Beschlusses zutreffend bezeichnet und zudem den Gegenstand des Rechtsstreits näher umschrieben ("wegen: Konkurrentenklage"). Außerdem und vor allem aber war der Beschwerdeschrift, wie darin – unter irrtümlicher Wiederholung des falschen Beschlussdatums – auch ausgeführt ist, eine Kopie des tatsächlich angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Oktober 2022 – 15 L 2302/21 – beigefügt. B. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem sinngemäß gestellten, im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, die Beigeladenen zu Regierungsdirektorinnen bzw. Regierungsdirektoren zu ernennen und sie in die dem Bundeskartellamt für den Bereich des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes zugewiesenen zehn Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 BBesO einzuweisen, bis eine neue Auswahlentscheidung für die Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO ergangen und ihm zugestellt worden ist und seit der Zustellung ein weiterer Zeitraum von zwei Wochen vergangen ist. I. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung im Kern das Folgende ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Von allen seinen Einwänden gegen die Auswahlentscheidung greife allenfalls die Rüge durch, die Beigeladene zu 9. sei nicht beförderungsfähig (gewesen); der Antrag habe aber auch insoweit keinen Erfolg, weil der Antragsteller im Verhältnis zu dieser Beigeladenen bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung chancenlos wäre. Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Das der Auswahl zugrunde liegende Verfahren sei nicht zu beanstanden. Mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sei insoweit zunächst die Auswahl nur anhand einer Beförderungsrangliste. Diese habe die Antragsgegnerin in der Weise erstellt, dass sie die in der Regelbeurteilung zu dem (aufgrund einer Dienstvereinbarung um fünf Monate hinausgeschobenen) Stichtag 1. Februar 2021 (im Folgenden: Regelbeurteilung 2021) benoteten Einzelkriterien einheitlich differenziert gewichtet, die Zahlenwerte der jeweils erzielten Einzelnoten mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor multipliziert und abschließend für alle Bewerber die Summe der gewichteten Zahlenwerte gebildet habe. Defizite der Dokumentation der so getroffenen Auswahlentscheidung seien nicht erkennbar und auch nicht glaubhaft gemacht. Schließlich seien der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden. Die für den Leistungsvergleich herangezogenen Regelbeurteilungen 2021 des Antragstellers und der Beigeladenen seien auch rechtlich tragfähig. Dieser Bewertung stehe zunächst nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – entgegen, da die danach möglicherweise defizitären normativen Vorgaben in den hier einschlägigen (Verwaltungs-)Vorschriften nach diesem Urteil für einen (noch gegebenen) Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden dürften. Das Beurteilungsverfahren sei in den Akten auch hinreichend dokumentiert. Zur Begründung werde zunächst auf den unanfechtbaren Beschluss vom 13. November 2020 – 15 L 1393/20 –, juris, Bezug genommen, der unter Rn. 18 bis 21 die entsprechenden, das Regelbeurteilungsverfahren zum Stichtag 1. September 2018 betreffenden Dokumentationsrügen des Antragstellers zurückweise. Ergänzend sei auszuführen, dass auch die einzelnen Abschnitte des hier maßgeblichen Beurteilungsverfahrens 2021 hinreichend dokumentiert seien. Einer weitergehenden Dokumentation, insbesondere der Inhalte der Vorgespräche zwischen Berichterstatter und Beurteiler oder der Erörterungen in der Beurteilungskonferenz (insbesondere: dort gezeichnete Leistungsbilder, Vorschläge zur Gesamtbewertung und Erwägungen zum Quervergleich) habe es aus den in Bezug genommen Gründen des Beschlusses vom 13. November 2020 nicht bedurft. Es könne auch nicht die Rede davon sein, dass die Vorgehensweise in der Beurteilungskonferenz nicht sichergestellt habe, dass deren Teilnehmern und insbesondere dem Beurteiler eine hinreichende Bewertungsgrundlage vermittelt werde. Ferner seien die Begriffsinhalte der Einzelmerkmale selbsterklärend (Fachkenntnisse) bzw. durch die Vorgaben im Beurteilungsformular hinreichend bestimmt. Entsprechendes gelte für die Bewertungsstufen, da diese in den Beurteilungsrichtlinien hinreichend klar definiert seien. Nicht zu beanstanden sei auch die generelle Entscheidung der Antragsgegnerin, die Einzelmerkmale "Fachkenntnisse" und "Arbeitsqualität" fünffach, die Einzelmerkmale "Arbeitsmenge" und "Konfliktverhalten" dreifach und die übrigen Einzelmerkmale (nur) einfach zu gewichten. Die Vornahme einer solchen Gewichtung falle in den Wertungsspielraum der jeweiligen Behörde, der seine Grenze erst dort finde, wo eine abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG offensichtlich nicht mehr gerecht werde. Davon, dass Letzteres hier der Fall sei, könne angesichts der ausgewählten Einzelmerkmale nicht die Rede sein. Der weitere Einwand des Antragstellers, an der Erstellung der ihm erteilten Regelbeurteilung 2021 seien tatsächlich voreingenommene Personen (der Beurteiler, VP Prof. Dr. P. , und der Präsident des Bundeskartellamts Mundt als "Gesamtverantwortlicher") beteiligt gewesen, greife ebenfalls nicht durch. Die insoweit von dem Antragsteller geltend gemachten Umstände seien nicht geeignet, eine tatsächliche Voreingenommenheit der Genannten glaubhaft zu machen. Die knappe und sachliche Erwähnung der Personalratstätigkeit des Antragstellers in der Beurteilung erlaube ohne nähere – hier fehlende – Anhaltspunkte nicht, eine Benachteiligungsabsicht oder eine mangelnde Objektivität der Betroffenen anzunehmen. Vielmehr sei, so die in Bezug genommene Begründung im Urteil vom 3. März 2022 – 15 K 3668/19 –, S. 24 f., ein solcher nachrichtlicher Vermerk (sogar) geeignet, dem Beurteiler für die Leistungsbewertung zu vergegenwärtigen, dass die Arbeitskraft des Beamten nicht ausschließlich für die im (hierarchisch geprägten) Dienst erbrachten Leistungen verfügbar gewesen ist. Auch das weitere Vorbringen zum Fehlen einer Ermittlung des Zeitaufwands für die Personalratstätigkeit lasse nicht auf die behauptete Voreingenommenheit schließen. Gleiches gelte bezüglich der ferner noch geltend gemachten Umstände (vgl. die Darstellung im Klammerzusatz auf Seite 12 unten des angegriffenen Beschlusses), die allenfalls von gewissen Spannungen zwischen den Beteiligten zeugten. Unbedenklich sei es etwa, die Beschäftigten ohne jeden Hinweis auf den Antragsteller über verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu informieren, die Aussagen zu dem in der Behörde praktizierten Beurteilungssystem träfen. Auch die Hinzuziehung des Referatsleiters Personal zur Beurteilungseröffnung belege keine Voreingenommenheit, zumal die Beurteilungsrichtlinie dies erlaube und die Antragsgegnerin ihr damit verfolgtes Interesse an einer Vermeidung späterer Streitigkeiten nachvollziehbar dargelegt habe. Die dem Antragsteller für dreizehn Einzelmerkmale (nur) zuerkannten "B"-Bewertungen habe die Antragsgegnerin sämtlich beanstandungsfrei plausibilisiert. Der Antragsteller habe insoweit auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in die von ihm geltend gemachten "Wahrnehmungsfallen" getappt sei. Die bloß ergänzende Erwähnung der Personalratstätigkeit zeige insbesondere, dass diese Tätigkeit gerade nicht in die Bewertung der Qualifikation eingegangen sei. Auch die dem Antragsteller zuerkannte Gesamtbewertung ("B") sei frei von Rechtsfehlern. Es sei bereits aus sich heraus plausibel und werde auch in der Begründung der Gesamtbewertung nachvollziehbar dargelegt, dass die vorliegenden Einzelnoten (nur sechs – jeweils einfach gewichtete – "A"-Einzelnoten, dreizehn "B"-Bewertungen, darunter für alle höher gewichteten Einzelmerkmale) in einer Gesamtschau zu dieser Gesamtbewertung führten. Die in der Beurteilung gegebene Begründung sei auch nicht etwa floskelhaft. Ausweislich der Begründung habe die Antragsgegnerin sich nämlich – verneinend – mit der Möglichkeit eines Sonderfalls auseinandergesetzt. Umstände, die für eine bessere Gesamtbewertung streiten könnten, habe der Antragsteller auch im Eilverfahren nicht dargelegt. Die Rüge des Antragstellers, bei den Beigeladenen sei jeweils ein (nicht nachvollziehbarer) "flächendeckender Leistungssprung" festzustellen, greife nicht durch. Die "Notensprünge" lägen nämlich umgerechnet nur zwischen 0,1 und 1 und bedürften daher jeweils keiner besonderen Erläuterung. Nicht geklärt werden müsse die Frage, ob die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 9. rechtswidrig sei, weil diese im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht die nach § 22 Abs. 2 BBG erforderliche Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten habe vorweisen können. Der Antragsteller wäre dieser Beigeladenen gegenüber nämlich bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung chancenlos. Diese habe eine möglicherweise erforderliche Erprobungszeit inzwischen absolviert, da sie mindestens seit dem "27. April 2020 (vgl. Bl. 280 d. A. Band 1) und damit seit mittlerweile über sechs Monaten" auf dem Dienstposten einer Dezernentin eingesetzt werde, der gebündelt nach A 14/A15 BBesO bewertet sei. Sie wäre dem Antragsteller ferner aus Leistungsgründen zwingend vorzuziehen, da sie eine Gesamtbewertung "A" mit einem gewichteten Zahlenwert von 2,09677 erhalten habe, während dem Antragsteller nur die (klar schlechtere) Gesamtbewertung "B" mit einem gewichteten Zahlenwert von 2,80645 zuerkannt worden sei. II. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers aus dem innerhalb der am 5. Dezember 2022 abgelaufenen Begründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 30. November 2022 und aus dem weiteren Schriftsatz vom 1. März 2023 verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil es zum Teil mangels fristgerechter Darlegung (schon) nicht berücksichtigungsfähig ist und im Übrigen der Sache nach nicht durchgreift. 1. Soweit der Antragsteller in der Begründungsschrift vom 30. November 2022 zunächst (pauschal) auf sein "gesamtes bisheriges erstinstanzliches Vorbringen" verweisen lässt und dies damit zum Gegenstand der Beschwerdebegründung machen will, genügt dies schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 – 1 B 181/20 –, juris, Rn. 12 bis 17, vom 9. Mai 2019 – 1 B 371/19 –, juris, Rn. 6 f., und vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N., und Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 24, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 76 f. 2. Das übrige – nicht schon von den vorstehenden Erwägungen erfasste – Beschwerdevorbringen greift, soweit berücksichtigungsfähig, (jedenfalls) der Sache nach nicht durch. a) Der Antragsteller wendet sich insoweit zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das ihm in der Regelbeurteilung 2021 zuerkannte Gesamturteil sei nicht zu beanstanden. Er macht insoweit geltend: Angesichts der großen Zahl von 19 zu beurteilenden Einzelmerkmalen, deren unterschiedlicher Gewichtung und der nach der lokalen Beurteilungsrichtlinie für den (besonderen) Einzelfall eingeräumten Möglichkeit zu einer Gesamtbewertung, die von der sich aus der Gewichtung ergebenden Bewertung abweiche, müsse die Gesamtbewertung gesondert begründet werden. Dem genüge die gegebene Begründung nicht, da sie nur auf den Quervergleich verweise. Ferner sei (schon) zu beanstanden, dass die Gewichtung der Einzelmerkmale erst in der Beurteilungsrunde 2021 und nicht schon zu deren Beginn bekanntgegeben worden sei, was eine entsprechende Verhaltenssteuerung unmöglich gemacht habe. Zudem habe die Antragsgegnerin die Gewichtung der Einzelmerkmale "eigenmächtig und ohne die vorgesehene Vereinbarung mit der Personalvertretung" vorgenommen. Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. aa) Das gilt zunächst für die Rüge, die für die Beurteilungsrunde 2021 angewendete Gewichtung der einzelnen Beurteilungskriterien sei zu spät festgelegt und bekanntgegeben worden. Zutreffend (und unstreitig) ist, dass die Bekanntgabe der Gewichtungen mit Referatsmitteilung vom 27. Januar 2021 und damit erst wenige Tage vor dem maßgeblichen Beurteilungsstichtag erfolgt ist. Das verstößt nicht gegen die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien. Maßgeblich ist insoweit zunächst die rahmensetzende Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (im Folgenden: BMWi) und dem Hauptpersonalrat beim BMWi vom 17. Juli 2019, zuletzt geändert durch die Dienstvereinbarung vom 7. Oktober 2020 (im Folgenden RDV 2019 ). Sie gilt nach Rz. 93 Satz 1 und 3 zwingend für Regelbeurteilungsrunden mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2019 (und zunächst bis zum 30. Juni 2023). Nach der Regelung unter Rz. 29 Abs. 1 Satz 5, die es in der Vorgänger-RDV 2016 noch nicht gab, werden die festgelegten Gewichtungen grundsätzlich am Anfang des Beurteilungszeitraums bekannt gegeben. Diesem – auch nur als Grundsatz formulierten – Gebot konnte für die Beurteilungsrunde zum Stichtag 1. Februar 2021 ersichtlich noch nicht genügt werden, weil der maßgebliche Beurteilungszeitraum bereits am 1. September 2018 begonnen hatte, eine Bekanntgabe aber offensichtlich nicht rückwirkend erfolgen kann. Entsprechendes gilt für die – gegenüber der Vorgänger-DV vom 16. September 2016 in der Fassung vom 8. Mai 2018 neue – Regelung in Rz. 28 Satz 5 der hier ferner einschlägigen, mit ihrer Unterzeichnung in Kraft getretenen (Rz. 91 Satz 1) Dienstvereinbarung über die lokalen Beurteilungsrichtlinien im Bundeskartellamt vom 25. Januar 2021 (im Folgenden: DV 2021 ). Danach sollen die festgelegten Gewichtungen grundsätzlich am Anfang des Beurteilungszeitraums bekannt gegeben werden. Diese Sollregelung, die für die Regelbeurteilungsrunde 2023 bereits mit der Referatsmitteilung vom 11. Februar 2021 umgesetzt worden ist (vgl. Beiakte Heft 2 Blatt 92), hat nämlich überhaupt erst wenige Tage vor Ablauf des hier relevanten Beurteilungszeitraums Geltung erlangt. Die Bekanntgabe der Gewichtungen nach dem dreistufigen Modell für die Beurteilungsrunde 2021 erst im Januar 2021 ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung ist nicht von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegeben, sondern Sache des Dienstherrn, dem insoweit ein Wertungsspielraum zukommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris, Rn. 47, vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris, Rn. 24, und vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42 und 45; dem folgend etwa der Senatsbeschluss vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 24. Die Nutzung dieses Wertungsspielraums ist nicht durch zeitliche Vorgaben eingeschränkt. Der Dienstherr ist daher – selbstverständlich – nicht gehindert, neue oder geänderte Vorgaben zur Gewichtung der Einzelkriterien erst zu Beginn einer Beförderungsrunde machen. Vgl. insoweit schon VG Köln, Urteil vom 3. März 2022 – 15 K 3668/19 –, n. v., UA S. 12 unten. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, ein solches Verhalten des Dienstherrn mache es dem Beamten unmöglich, sein Verhalten während des Beurteilungszeitraums entsprechend anzupassen bzw. zu steuern. Ein solches Interesse des Beamten wäre offensichtlich nicht schützenswert. Nach der für Bundesbeamte einschlägigen Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG haben Beamtinnen und Beamte sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie sind daher gesetzlich verpflichtet, während ihrer (regelmäßigen) Arbeitszeit ihre gesamten geistigen und körperlichen Kräfte für den Dienstherrn einzusetzen und den ihnen möglichen optimalen dienstlichen Einsatz zu erbringen. Sie haben mithin die Pflicht, sich mit allen Fähigkeiten und Kräften voll für die ihnen übertragenen dienstlichen Aufgaben einzusetzen. Vgl. etwa Werres, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 29. Edition Stand: 1. März 2023, BBG § 61 Rn. 4 f. Das schließt es erkennbar aus, den eigenen dienstlichen Einsatz angepasst an eine bestimmte Gewichtung der Einzelmerkmale zu steuern, vgl. insoweit schon VG Köln, Urteil vom 3. März 2022 – 15 K 3668/19 –, n. v., UA S. 13 oben, also z. B. deutlich mehr Mühe darauf zu verwenden, gute Leistungen hinsichtlich der Arbeitsqualität (5-fach gewichtetes Merkmal) zu zeigen, als darauf, termingerecht und mit der richtigen Prioritätensetzung zu arbeiten (Merkmal "Arbeitsorganisation", nur 1-fach gewichtet). bb) Nicht zum Erfolg der Beschwerde führt auch das Argument des Antragstellers, die konkrete Gewichtung der Einzelmerkmale hätte, um wirksam zu sein, mit der Personalvertretung vereinbart werden müssen. Es ist schon nicht berücksichtigungsfähig. Gründe, die erstmals nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gegen die Richtigkeit der angegriffenen Gerichtsentscheidung vorgebracht werden, sind unzulässig und können von dem Beschwerdegericht nicht berücksichtigt werden. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, nach der die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Es obliegt danach dem Beschwerdeführer, die Gründe, aus denen die angefochtene Entscheidung seiner Ansicht nach abzuändern oder aufzuheben ist, innerhalb der Begründungsfrist darzulegen. Das schließt die rechtliche Möglichkeit aus, nach Ablauf dieser Frist qualitativ neue Gründe in das Beschwerdeverfahren einzuführen, und erlaubt dem Beschwerdeführer nur noch, bereits fristgerecht geltend gemachte Gründe zu vertiefen. Vgl. den Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2020– 1 B 181/20 –, juris, Rn. 18, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 85, m. w. N. Gemessen hieran ist der fragliche Beschwerdegrund unzulässig und nicht berücksichtigungsfähig. Der Antragsteller hat diesen – qualitativ neuen – Grund nämlich erstmals mit seinem nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 1. März 2023 geltend gemacht. Unabhängig davon geht dieses neue Vorbringen aber auch erkennbar fehl. Zwar trifft es zu, dass die Behörden nach Rz. 29 Abs. 1 Satz 4 RDV 2019 mit ihrer Personalvertretung Einzelheiten zur Gewichtung vereinbaren, diese Einzelheiten also einer Regelung in einer Dienstvereinbarung bedürfen. Dies ist im Bundeskartellamt durch Rz. 28 Satz 2 bis 5 DV 2021 geschehen. Danach haben das Bundeskartellamt und der Personalrat beim Bundeskartellamt vereinbart, dass ein dreistufiges Modell (mit einfach, dreifach bzw. fünffach gewichteten Kriterien) etabliert wird (Rz. 28 Satz 2 und 3 DV 2021), dass innerhalb einer Laufbahngruppe unbeschadet der Rz. 29 DV 2021 einheitlich zu gewichten ist (Rz. 28 Satz 4 DV 2021) und dass die festgelegten Gewichtungen grundsätzlich am Anfang des (jeweiligen) Beurteilungszeitraums bekannt gegeben werden sollen (Rz. 28 Satz 5 DV 2021; entsprechend auch schon Rz. 29Abs. 1 Satz 5 RDV 2019). Gegenstand der in der Dienstvereinbarung einverständlich getroffenen Regelung ist mithin weder, welche konkreten Einzelkriterien jeweils mit welchen Gewichtungen belegt werden, noch dass es einer hierauf bezogenen weiteren Vereinbarung bedarf. Das deutet ebenso auf eine insoweit bestehende einseitige Regelungsbefugnis der Behördenleitung hin wie der Wortlaut der Vorschrift, die nicht von "vereinbarten", sondern von "festgelegten" Gewichtungen spricht. Dass die konkreten Festlegungen in die alleinige Zuständigkeit der Behördenleitung fallen, ist im Übrigen auch sachgerecht, weil insoweit der Kernbereich des dem Dienstherrn zustehenden Wertungsspielraums (s. o.) betroffen ist. cc) Nicht zum Ziel führt auch die Rüge, die Gesamtbewertung, die die dem Antragsteller erteilte dienstliche Regelbeurteilung 2021 abschließe, sei unzureichend begründet. (1) Zunächst liegt insoweit kein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien vor. Die Regelungen in Rz. 26 und 27 DV 2021 sehen vor, dass die Gesamtbewertung die Beamten anhand der einzelnen Beurteilungskriterien würdigt, den Gesamteindruck der Leistungen und Befähigungen im Vergleich mit den anderen Beamten derselben Vergleichsgruppe wiedergibt und sich schlüssig aus den einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung, den ergänzenden Anmerkungen und der ggf. erforderlichen Begründung herleiten lassen muss. Der Beurteiler darf dabei bei "Remislagen" eine von der sich aus der Gewichtung ergebenden Bewertung abweichende Gesamtbewertung vornehmen, muss dies aber gesondert begründen. Mit der Regelung, dass sich die Gesamtbewertung auch aus einer – allerdings nur: "ggf." – erforderlichen Begründung schlüssig herleiten lassen muss, greift Rz. 26 Satz 2 DV 2021 der Sache nach die Vorschriften in Rz. 28 Satz 1 und 2 RDV 2019 auf. Danach muss die Herleitung der Gesamtbewertung aus der Bewertung der Einzelkriterien "in der Regel textlich begründet werden". Die dabei erforderliche Begründungstiefe ist umso größer, je näher sich die oder der zu Beurteilende im Grenzbereich zu einer benachbarten Gesamtnote befindet. Diesen Anforderungen ist hier genügt. In dem textlichen Abschnitt "Begründung der Gesamtbewertung" hat der Beurteiler u. a. ausgeführt, dass die Gesamtbewertung aus den Bewertungen der Einzelkriterien und deren jeweiliger Gewichtung hergeleitet und eine hiervon ausnahmsweise abweichende Gesamtbewertung aufgrund der Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falles nicht angezeigt gewesen sei. Diese textlichen Ausführungen reichen ersichtlich aus, weil angesichts des gegebenen Gesamtbildes der Benotungen der gewichteten Einzelmerkmale offensichtlich nur die Vergabe der tatsächlich auch zuerkannten Bewertungsstufe "B" ernsthaft in Betracht kommt. Der Antragsteller hat nämlich bei insgesamt 19 Einzelnoten lediglich bei sechs – jeweils einfach gewichteten – Einzelmerkmalen die Note "A" erreicht, bei allen vier höher gewichteten und neun weiteren einfach gewichteten Einzelmerkmalen hingegen die Note "B", was bei rechnerischer, die Gewichtungsfaktoren berücksichtigender Betrachtung zu einem klaren Übergewicht von "B"-Benotungen führt (25 x "B", 6 x "A"). Die in diesem Zusammenhang von dem Antragsteller vertretene Ansicht, die Gesamtbewertung sei nur unter Verweis auf den Quervergleich begründet worden, trifft mit schon mit Blick auf das Vorstehende ersichtlich nicht zu. Abgesehen davon zeigt bereits die bloße Lektüre der Begründung der Gesamtbewertung, dass der Beurteiler den Quervergleich und das Erfordernis, die Richtwerte einzuhalten, nur herangezogen hat, um die Abweichung der dienstlichen Beurteilung von seinen (für den Antragsteller positiveren) beiden Beurteilungsbeiträgen zu rechtfertigen (vgl. Rz. 27 Abs. 2 Satz 2 DV 2021), zu deren Erstellungszeitpunkt ein Quervergleich aufgrund der Personalfluktuation noch nicht möglich war. Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris, Rn. 36 ff., 40: Der Verweis der Endbeurteilerin auf den Quervergleich reicht aus, um eine Abweichung von den Bewertungen (Einzelnoten und Gesamtnote), die der Erstbeurteiler vergeben hat, zu begründen. (2) Auch Art. 33 Abs. 2 GG gebietet keine abweichende Bewertung. In Fällen, in denen – wie hier – die dienstliche Beurteilung nach dem Beurteilungssystem des Dienstherrn allein durch die Angabe von Notenwerten (hier absteigend: X, A, B, C, D, E) erstellt wird, deren inhaltliche Bedeutung in der Beurteilungsrichtlinie (hier in Rz. 32 DV 2021) oder in der dienstlichen Beurteilung selbst näher (allgemein) definiert wird, verlangt Art. 33 Abs. 2 GG, dass der Dienstherr das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel gesondert begründet, um erkennbar zu machen, wie es aus den Noten der Einzelmerkmale hergeleitet wird und welches Gewicht diesen hierbei gegeben worden ist. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. Beschränkt sich der Dienstherr bei der dienstlichen Beurteilung auf eine vergleichsweise geringe Zahl von Einzelmerkmalen und misst er diesen nach der zugrundeliegenden Beurteilungsrichtlinie jeweils eine gleich große Bedeutung (dasselbe Gewicht) zu, so lässt sich das Gesamturteil ohne weiteres aus der Verteilung der Einzelmerkmale ableiten, weshalb eine gesonderte Begründung des Gesamturteils in einem solchen Fall nicht von Verfassungs wegen gefordert ist. Die Notwendigkeit, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, entfällt ferner, wenn die Einzelmerkmale nach den plausiblen Vorgaben des Dienstherrn gleichgewichtig sind, weil das Gesamturteil in einem solchen Fall bereits rechnerisch ermittelt werden kann. Vgl. den Senatsbeschluss vom 1. August 2022– 1 B 672/22 –, juris, Rn. 30 bis 37, m. w. N zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die gegebene Begründung ist auch nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht zu beanstanden. Die an sie zu stellenden Anforderungen sind hier nur äußerst gering, weil das Leistungsbild bei der gebotenen Berücksichtigung der Gewichtungen derart einheitlich ist, dass die Vergabe einer anderen Gesamtbewertung als "B" nicht ernsthaft in Betracht kommen konnte. b) Ferner rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei nicht auf seinen Vortrag (aus der unter dem 8. April 2022 vorgelegten Begründungsergänzung und Replik, dort S. 10 f. , und aus dem Schriftsatz vom 7. September 2022, dort S. 4 f.) eingegangen, die (aus Anlass des Wechsels des Berichterstatters bzw. wegen Elternzeit gefertigten) Beurteilungsbeiträge seien in seiner dienstlichen Beurteilung unzureichend berücksichtigt worden. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Eine hierin etwa liegende Gehörsrüge kann der Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen, ohne dass es darauf ankommt, ob der behauptete Verfahrensfehler gegeben ist. Die das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt – anders als die Vorschriften über Berufung und Revision – kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Das hat namentlich Bedeutung für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) „geheilt“ würde. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2022– 1 B 475/22 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Die mit diesem Beschwerdevorbringen zugleich (erneut) unterbreitete Sachrüge der mangelnden Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge greift nicht durch. Insoweit ergibt sich schon aus der Begründung der Gesamtbewertung in der Regelbeurteilung 2021 und aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Antragsgegnerin, dass die dem Antragsteller erteilte Regelbeurteilung 2021 wegen des Quervergleichs und der Einhaltung der Richtwerte von dem Inhalt der Beurteilungsbeiträge für den Antragsteller negativ abweicht. Dies beruht, wie die Antragsgegnerin erstinstanzlich näher erläutert hat, darauf, dass es erst in der Beurteilungskonferenz zu dem notwendigen Quervergleich kommen kann und dass auch erst dann die Richtwerte einzuhalten sind. Es sei nicht möglich, schon für die innerhalb eines Beurteilungszeitraums anlassbezogen zu erstellenden Beurteilungsbeiträge Bewertungen mit Quervergleich und unter Beachtung der Richtwerte zu erstellen, weil die Zusammensetzung der maßgeblichen Vergleichsgruppe angesichts von Fluktuation und Beförderungen während des Beurteilungszeitraums nur zum Stichtag feststehe (Schriftsätze vom 1. Februar 2022, S. 24, vom 27. April 2022, S. 9, und vom 10. August 2022, S. 9 f.). Diesem ohne weiteres nachvollziehbaren Vorbringen hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts von Substanz entgegengehalten. Er hat vielmehr – sogar – eingeräumt, dass der angestellte Quergleich (nur) die Absenkung des Gesamturteils im Vergleich zu den positiveren Beurteilungsbeiträgen begründen könne (Beschwerdebegründung vom 30. November 2022, S. 5, vierter Absatz). c) Der Antragsteller macht weiter geltend, seine Personalratstätigkeit sei in seiner Regelbeurteilung gemessen an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässig erwähnt worden, was entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine Voreingenommenheit "der Beurteiler" dokumentiere. Dies sei nicht lediglich Ausdruck naturgemäßer "Spannungen im Hierarchieverhältnis", sondern einer dienstlichen Benachteiligung wegen Spannungen aus der Personalratstätigkeit. Dieses Vorbringen genügt schon nicht dem o. a. Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, die behauptete Voreingenommenheit des Beurteilers und des Präsidenten werde nicht durch die als rechtsfehlerhaft gerügte Aufnahme der Personalratstätigkeit in die Beurteilung glaubhaft gemacht, damit begründet, dass die in Rede stehende – zudem knapp und sachlich gehaltene – "ergänzende Anmerkung" ohne Hinzutreten näherer Anhaltspunkte eine Benachteiligungsabsicht oder eine mangelnde Objektivität der beurteilenden Personen nicht erkennen lasse; der Antragsteller beschränke sich (auch) insoweit auf bloße Mutmaßungen. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, da sie die Erwähnung der Personalratstätigkeit nur – erneut – als rechtsfehlerhaft kritisiert und aus ihr ohne weiteres die behauptete Voreingenommenheit ableitet. Unabhängig davon greift dieses Beschwerdevorbringen auch der Sache nach nicht durch. Es trifft es schon nicht zu, dass die fragliche Feststellung in der Regelbeurteilung 2021 rechtswidrig ist. Unter der Rubrik "Ergänzende Anmerkungen (z. B. Hinweise auf besondere Belastungen, Auslandsverwendungen, Wahrnehmung von besonderen Aufgaben oder Nebentätigkeiten, soweit diese sich auf die dienstliche Tätigkeit auswirken)" ist neben einem Engagement des Antragstellers als Ersthelfer nur festgehalten, dass dieser "bis März 2020 ständiges Mitglied des Hauptpersonalrates" gewesen und "seit März 2020 ständiges Mitglied des Personalrates" sei. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz im Regelfall in einer dienstlichen Regelbeurteilung nicht erwähnt werden dürfe und ein Ausnahmefall – abgesehen von dem nicht entschiedenen Fall einer Erwähnung mit dem Einverständnis oder auf den Wunsch des Betroffenen – nur vorliege, wenn die nach Abzug der Zeiten für die Personalratstätigkeit verbleibenden dienstlichen Teilleistungen nicht mehr "repräsentativ" seien, also eine zutreffende dienstliche Beurteilung nicht mehr ermöglichten. BAG, Urteil vom 19. August 1992 – 7 AZR 262/91 –, juris, Rn. 24 ff., insb. Rn. 30 bis 32. Dem ist ungeachtet der Frage, ob diese Entscheidung trotz der vorhandenen Unterschiede zwischen dem Arbeitsrecht und dem Beamtenrecht überhaupt unbesehen auf beamtenrechtliche dienstliche Beurteilungen übertragen werden kann, vgl. insoweit schon den Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2015 – 1 B 1026/15 –, juris, Rn. 25 f., aber nicht zu folgen. § 8 BPersVG a. F. (seit dem 15. Juni 2021 entsprechend: § 10 BPersVG) ordnet an, dass Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen, wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen, wobei dies ausdrücklich auch für ihre berufliche Entwicklung gilt. Das bedeutet für eine dienstliche Beurteilung, dass eine personalvertretungsrechtliche Tätigkeit sich in ihr inhaltlich weder positiv noch negativ auswirken darf. Eine solche Tätigkeit darf also in keiner Weise Eingang in die Beschreibung der dienstlichen Aufgaben, deren Wahrnehmung zu beurteilen ist, noch in die Bewertungen finden. Vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: 76. EL. Mai 2023, B VI Rn. 358 a. E.; s. auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002– 2 C 31.01 –, juris, Rn. 22, wonach eine " wertende Einbeziehung" (Hervorhebung nur hier) einer Personalratstätigkeit ausgeschlossen ist. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb die Norm auch eine rein nachrichtliche Erwähnung einer Personalratstätigkeit, wie sie hier erfolgt ist, verbieten sollte, obwohl mit einer solchen Mitteilung allein zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wegen der Erfüllung dieser ehrenamtlichen Aufgabe im Beurteilungszeitraum zeitlich nur eingeschränkt wahrnehmen konnte. Gerade zu diesem Aspekt: Lorse, Personalvertretungsrechtliche Aspekte dienstlicher Beurteilungen, in: PersV 2020, 44 ff. (54), der die Position des BAG ausdrücklich ablehnt und eine bloße Erwähnung stets für möglich und bei einer Teilfreistellung sogar für geboten hält. Nicht überzeugend ist insoweit das Argument des Bundesarbeitsgerichts (juris, Rn. 30), der Arbeitnehmer könne durch eine solche Erwähnung nachfolgend "durchaus Nachteile oder Vorteile" erfahren, weil ein späterer Dienstvorgesetzter das in der Beurteilung – nur – mitgeteilte Faktum positiv oder negativ bewerten und hieraus entsprechende Folgerungen für sein Verhalten gegenüber dem Arbeitnehmer ziehen könne. Es kann zunächst schon nicht unterstellt werden, dass ein späterer Dienstvorgesetzter sich rechtswidrig verhält, nachdem er von dem Faktum einer (früheren) Personalratstätigkeit des Betroffenen Kenntnis erlangt hat. Außerdem wird ein späterer Dienstvorgesetzter von einer solchen Tätigkeit auch nicht erst durch deren nachrichtliche Erwähnung in einer Beurteilung erfahren, weil ein solches Faktum innerbehördlich allgemein und damit auch ihm bekannt sein wird oder weil es sich (jedenfalls) spätestens bei einer Einsichtnahme in die Personalakten erschließt. Im Ergebnis wie hier: Hess. VGH, Beschlüsse vom 19. März 2015 – 1 B 1930/14 –, juris, Rn. 42, und vom 13. März 2002 – 1 TZ 3188/01 –, juris, Rn. 7 ("über eine bloße Erwähnung einer solchen Tätigkeit hinaus"); ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2014 – 6 CE 14.1476 –, juris, Rn. 17, Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: 76. EL. Mai 2023, B VI Rn. 358 a. E. mit Fn. 82, und Lorse, Personalvertretungsrechtliche Aspekte dienstlicher Beurteilungen, in: PersV 2020, 44 ff. (54); wohl auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris, Rn. 22, wonach zwar kein Anspruch des Beamten auf Erwähnung einer Personalratstätigkeit besteht, eine solche aber ggf. angezeigt sein kann. Mit Blick auf das Vorstehende bedarf es keiner Erörterung mehr, ob der hier behandelte Einwand des Antragstellers gegen die ihm erteilte Regelbeurteilung 2021 auch als treuwidrig zurückzuweisen ist, weil der Antragsteller, wie der Berichterstatter LRD I. mit Stellungnahme vom 10. Januar 2022 erklärt hat, selbst um die Aufnahme seiner Personalratstätigkeit in die Beurteilung gebeten und die entsprechend geänderte, ihm am 23. März 2021 zur Kenntnisnahme und eventuellen Stellungnahme übersandte Aufgabenbeschreibung im Entwurf des Berichterstatters unbeanstandet gelassen hatte. d) Ferner macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin habe, wie sie selbst einräume bzw. nicht bestritten habe, in den Beurteilungsvorgesprächen zu Beginn des Beurteilungsverfahrens die Beförderungskandidaten "identifiziert", damit eine (unzulässige) Vorauswahl der zu befördernden Kandidaten getroffen und zu der vorab festgelegten Rangfolge – auch bezogen auf seine Person – die rechnerisch stimmigen, nicht aus einer Leistungsbewertung abgeleiteten Bewertungen vergeben. Diesem Vortrag ist die Antragsgegnerin schon erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 10. August 2022 (S. 3 bis 6) und erneut im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 23. Januar 2023 (S. 6 f.) ausführlich entgegengetreten. Sie hat insoweit geltend gemacht: Es habe im Rahmen der bilateralen Vorgespräche, die von den Beurteilungsrichtlinien zwar nicht vorgesehen, aber auch nicht untersagt seien, keinerlei Vorfestlegungen gegeben, und zwar auch nicht in dem in Bezug auf den Antragsteller geführten Gespräch (zwischen dem Berichterstatter, LRD I. , und dem Beurteiler, VP Prof. Dr. P. ). Die frühzeitig im Beurteilungsprozess geführten Vorgespräche zwischen dem Beurteilenden und den Berichterstattenden seien als solche ersichtlich nicht zu beanstanden, zumal die Beurteilenden nach Rz. 44 Satz 1 DV 2021 (sogar) verpflichtet seien, sich rechtzeitig ausreichend Kenntnisse über die ihnen zugeordneten Beamten und deren Aufgaben zu verschaffen. Sie dienten insbesondere dazu, den Beurteilenden schon im Vorfeld der Beurteilungskonferenz über die tatsächlichen Hintergründe für eine erste grobe leistungsmäßige Einordnung der zu Beurteilenden zu orientieren und dafür zu sensibilisieren, welche Beamtinnen und Beamten jedenfalls aus Sicht der Berichterstattenden in den Spitzenbereich einzuordnen seien. Zugleich biete dieses Gesprächsformat die Möglichkeit, besondere Konstellationen und Fragen zu klären, die nur die jeweiligen Berichterstattenden beträfen und aus Zeitgründen nicht erst in der der Reihung dienenden Beurteilungskonferenz behandelt werden könnten. In ihnen erfolge aber keine verbindliche "Festlegung" von Noten, und es komme auch nicht zu diesbezüglichen Vorgaben. Erst nach diesen Vorgesprächen und ohne weitere Rücksprache mit der beurteilenden Person fertigten die Berichterstattenden sodann ihre konkreten Einzelbewertungsvorschläge ("Vorentwurf" i. S. v. Rz. 59 DV 2021). Trotz dieses in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne weiteres nachvollziehbaren Vorbringens hat der Antragssteller mit seiner Beschwerdebegründung insoweit nicht substantiiert vorgetragen. Er hat nämlich keinerlei Tatsachen dargelegt, die seine Behauptungen stützen könnten, sondern "zur Glaubhaftmachung" nur pauschal und damit unter dem Gesichtspunkt hinreichender Darlegung evident unzureichend "auf den Inhalt der Verfahrensakten" verwiesen, die dem Senat im Verfahren 1 A 911/22 vorlägen. Sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen besteht damit nur aus haltlosen Mutmaßungen. Die Ausführungen des Antragstellers in dem außerhalb der Begründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 1. März 2023 (S. 3 bis 6) erlauben keine abweichende Bewertung. Dieses Vorbringen, seine hinreichende Substantiierung unterstellt, ist nicht berücksichtigungsfähig. Es handelt sich um qualitativ neues Vorbringen, weil es der erstmaligen Substantiierung von Vortrag dient. Das gilt namentlich für die (im Übrigen kaum nachvollziehbare) neue Rüge, Beurteilungsvorgespräche seien unzulässig, weil in der Rahmendienstvereinbarung eine entsprechende "Öffnungsklausel" fehle, und den Vortrag, die Antragsgegnerin habe sich im Verfahren 1 A 911/22 abweichend eingelassen und trage damit insgesamt widersprüchlich vor. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, weshalb es für informelle und damit grundsätzlich immer mögliche Informationsgespräche des Beurteilenden mit einer oder einem Berichterstattenden überhaupt einer "Öffnungsklausel" bedürfen soll, zumal die Beurteilenden nach Rz. 44 Satz 1 DV 2021 sogar explizit verpflichtet sind, sich rechtzeitig ausreichend Kenntnisse "der" (richtig: über die) ihnen zugeordneten Beamten und deren Aufgaben zu verschaffen. Abgesehen davon läge eine solche "Öffnungsklausel" mit Rz. 50 Satz 1 DV 2021 auch vor. Nach dieser Vorschrift informieren die Beurteilenden nämlich vor der Beurteilungskonferenz die Berichterstatter im Regelfall in Vorbereitungsbesprechungen u. a. über das Beurteilungsverfahren und die bei der Bewertung der Leistungen zu beachtenden Richtwerte. Auch die mit dem nicht fristgerechten Beschwerdevortrag erhobene Rüge widersprüchlichen Vortrags griffe, wäre sie berücksichtigungsfähig, nicht durch. Mit dem von dem Antragsteller zitierten Vortrag der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 1. März 2023, S. 4, zweiter Absatz) werden keineswegs Vorfestlegungen hinsichtlich einer späteren Beförderungsauswahl eingeräumt. Der Vortrag, es werde durchaus angestrebt, möglichst frühzeitig – also in den Vorgesprächen – ein einheitliches Bewertungsverständnis zwischen dem oder der Beurteilendem und den Berichterstattenden herzustellen, um einen erheblichen nachträglichen Anpassungsbedarf bei der Benotung der Einzelkriterien zur Wahrung der Schlüssigkeit der Reihenfolge der Beurteilten vorzubeugen, besagt nämlich nur, dass die oder der Beurteilende sich frühzeitig darum bemüht, dass alle Berichterstattenden in ihren für die Beurteilungskonferenz zu fertigenden Vorentwürfen von einem einheitlichen Bewertungsmaßstab ausgehen. Dies ist ersichtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die ferner zitierte und gerügte Erwägung der Antragsgegnerin, nach der die Einbeziehung umfassender Erkenntnisquellen zum Leistungsstand gerade im Spitzensegment, aber auch im sonstigen Leistungsspektrum im Hinblick auf denkbare Beförderungsentscheidungen erforderlich ist, um angesichts des jeweiligen Leistungsbildes eine belastbare Beurteilung abgeben zu können (Schriftsatz vom 1. März 2023, S. 3, letzter Absatz). Diese Äußerung verdeutlicht nämlich lediglich das Ziel, durch Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen auch schon in den Vorgesprächen nachfolgend zu fehlerfreien (belastbaren) dienstlichen Beurteilungen zu gelangen, die – ihrem typischen Zweck entsprechend – tragfähige Grundlage denkbarer Beförderungsentscheidungen sein können. Das steht nicht im Widerspruch zu der Regelung in Rn. 65 RDV 2019 (bzw. in Rz. 62 DV 2021), die den wertenden Vorgang der Reihung den Beurteilungskonferenzen vorbehält. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die mit den Beurteilungskonferenzen angestrebte und dort durch den jeweiligen Beurteiler – das ist für die hier maßgebliche Vergleichsgruppe A 14 BBesO, nichttechnischer Dienst, stets L 2, vgl. DV 2021 Anlage 2 – sicherzustellende Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs in der jeweiligen Vergleichsgruppe (Rz. 59 Satz 1 RDV 2019 bzw. Rz. 56 Satz 1 DV 2021) durch eine sich hiervon unterscheidende möglichst frühzeitige Herstellung eines einheitlichen Bewertungsverständnisses zwischen dem Beurteiler und den Berichterstattern (jeweiliger Abteilungsleiter) konterkariert würde oder letztere ohne Plenum nicht möglich wäre. e) Das weitere Beschwerdevorbringen, die Berichterstattenden würden, ohne dass "hierfür" eine entsprechende Dokumentation vorliege, erst nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens für die übrigen zu Beurteilenden selbst vom Beurteiler beurteilt, ist auch dann substanzlos, wenn es durch die Schlussfolgerung ergänzt wird, durch diese Verfahrensgestaltung werde die Folgsamkeit der Berichterstattenden hinsichtlich behaupteter Vorgaben zu den Vorentwürfen sichergestellt. Die Antragsgegnerin hat insoweit bereits mit ihrem dem Verwaltungsgericht vorgelegten Schriftsatz vom 10. August 2022 (S. 6) erläutert, dass die nachgelagerte Beurteilung der Beamten der Besoldungsgruppe B 3 BBesO (Berichterstatter: L 2, Beurteilender: L 1) schon seit 2015 praktiziert werde und der Entlastung der Personalstelle diene. Zugleich ist sie ausdrücklich der Behauptung des Antragstellers entgegengetreten, die gerügte Praxis werde zur "Absicherung der Umsetzung von Absprachen" genutzt. Zudem hat sie mit dem Hinweis darauf, dass die zu beurteilenden Beamten der Besoldungsgruppe B 3 BBesO innerhalb des Bundeskartellamts – jenseits der nicht anstehenden Vergabe der Leitungspositionen des Amtes – bereits ihr Endamt erreicht hätten, auch die mangelnde Plausibilität der Behauptung des Antragstellers aufgezeigt, die nachgelagerte Beurteilung gebe der Behördenleitung ein Druckmittel in die Hand. Hierzu hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts von Substanz vorgetragen. f) Das weitere Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 1. März 2023 (S. 5 f., Gliederungspunkt (c)), die Antragsgegnerin habe – auch gerade in Bezug auf den Antragsteller – rechtswidrig weder in den Vorgesprächen noch in der Beurteilungskonferenz die wegen Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und Personalratstätigkeit (!) bestehenden Benachteiligungsverbote berücksichtigt, ist als neuer, außerhalb der Begründungsfrist vorgelegter Vortrag unzulässig. Unabhängig davon genügt es auch nicht den Darlegungsanforderungen. Es setzt sich nämlich nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss auseinander, die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar und auch vor dem Hintergrund des Inhalts der Schulungsveranstaltung für Berichterstattende und Beurteilende vom 26. Januar 2021 plausibel vorgetragen, die behaupteten "Wahrnehmungsfallen" zu kennen und nicht in sie getappt zu sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auch auf das überzeugende diesbezügliche, bereits von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27. April 2022 (S. 9 f., Punkt 5.3). Hiermit hat diese namentlich erläutert, dass insoweit eine differenzierende Betrachtung geboten sei, nach der es hinsichtlich der angesprochenen Punkte für eine dienstliche Beurteilung im Ergebnis nur auf den Faktor der für den Dienst konkret zur Verfügung stehenden Zeit ankomme. Insoweit ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch ersichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. Januar 2023, S. 6, im Verfahren 1 A 911/22 vorgetragen hat, die Personalrats- und Ersthelfertätigkeit sowie die Elternzeit hätten in der Beurteilungskonferenz nicht der Erwähnung bedurft, da sie die Beurteilung des Antragstellers nicht beeinflusst hätten. Hiermit ist, wie auch der unmittelbar nachfolgende Satz zeigt, ersichtlich nur gesagt, dass die insoweit verursachten Abwesenheitszeiten relativ kurz gewesen seien und die wertende Beurteilung der in der restlichen Zeit des Beurteilungszeitraums gezeigten Qualifikation weder gehindert noch beeinflusst hätten. Das aber ist ersichtlich nicht zu beanstanden. g) Weiterhin wendet sich der Antragsteller gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, ein gemessen an den Vorbeurteilungen jeweils besonders erläuterungsbedürftiger "Leistungssprung" in den aktuellen Beurteilungen der Beigeladenen sei weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, da insoweit keine Notensprünge um zwei Notenstufen, sondern nur Veränderungen umgerechnet zwischen 0,1 und 1 (Punkten) vorlägen. Er macht insoweit (sinngemäß) geltend, dass ein Notensprung um eine Notenstufe hier bereits erklärungsbedürftig sei, weil in der Vergleichsgruppe überhaupt nur die Gesamtnoten "A" und "B" vergeben worden seien. Berücksichtigte man dies nicht, fehle es den Beurteilungen mangels Differenzierung an Aussagekraft und könnten diese daher keine taugliche Auswahlgrundlage sein. Das greift nicht durch. Es ist schon nicht ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen des jeweiligen Einzelfalls (Höhe des Bewertungsunterschieds, Länge des Zeitraums seit der letzten Vorbeurteilung, der Vorbeurteilung zugrunde liegendes Statusamt o. ä.) bei welchen Beigeladenen trotz der o. a., nicht auf erhebliche Notensprünge hindeutenden Zahlenwerte jeweils ein gemessen an den einschlägigen Anforderungen der Rechtsprechung erklärungsbedürftiger Leistungssprung vorliegen sollte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016– 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 33 (erhebliches Ausmaß, bejaht bei einer Verschlechterung um zwei volle Gesamtnoten), und vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 41 f. (kein eine besondere Begründungspflicht auslösender Leistungssprung bei einer Steigerung des Durchschnittswerts der Aufgabenerfüllung von 8,30 Punkten auf den Höchstwert von 9,00). Ferner verfehlt der Antragsteller die Darlegungsanforderungen auch insoweit, als er die für die Mitglieder der Vergleichsgruppe A 14 BBesO (nichttechnisch) erstellten Regelbeurteilungen 2021 wegen mangelhafter Notenspreizung insgesamt für nicht aussagekräftig hält. Allerdings trifft es zu, dass in dieser Vergleichsgruppe in der Beförderungsrunde 2021 nur die Bewertungsstufen "A" und "B" der insgesamt fünf vorhandenen Bewertungsstufen vergeben worden sind. Zwar ist es nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, dienstliche Beurteilungen als vorrangiges Auswahlmittel der nach dieser Vorschrift gebotenen Bestenauslese faktisch dadurch zu entwerten, dass tatsächlich nur ein oder zwei Noten aus einem an sich hinreichend differenzierten Notensystem vergeben werden und dies zu einem verstärkten Rückgriff auf leistungsfernere (Hilfs-)Kriterien führt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2003– 2 BvR 311/03 –, juris, Rn. 15 und 17; ferner Eckstein, Die Konkurrentenklage – neueste Entwicklungen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, ZBR 2016, 217 ff. (217), und Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 39. Dass ein solcher Fall hier bereits angenommen werden kann, ist aber nicht annähernd dargelegt, sondern wird nur schlicht behauptet. Insoweit wäre jedoch zunächst der Umstand zu berücksichtigen, dass es angesichts der geringen Größe der Vergleichsgruppe von nur 34 Beamten nicht notwendig zu einer Spreizung der Gesamtbewertungen auf drei oder mehr Notenstufen kommen muss, zumal es sich bei dem Bundeskartellamt nach § 51 Abs. 1 GWB um eine selbstständige Bundesoberbehörde i. S. v. Art. 87 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 GG handelt, bei der das Vorhandensein einer hohen Zahl besonders qualifizierter Beamter der Besoldungsstufe A 14 BBesO naheliegen dürfte. Der Annahme des Antragstellers steht aber vor allem entgegen, dass sich nach Gewichtung und Umrechnung in Punktwerte eine deutliche Differenzierung des Notenbildes ergeben hat, die ausweislich des am 10. Dezember 2021 von dem Präsidenten des Bundeskartellamts gezeichneten Auswahlvermerks eine Auswahlentscheidung allein anhand der so ermittelten Gesamtnotenwerte der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen – also ohne Rückgriff auf leistungsfernere Auswahlkriterien – ermöglicht hat. Die erstmals unter dem 1. März 2023 erhobene konkrete Rüge, dem Beigeladenen zu 10. sei eine (nicht nachvollziehbare) "Leistungsexplosion" attestiert worden, indem dieser sich bei annähernd gleicher Größe der Vergleichsgruppen von Rangplatz 10 (2018) auf Rangplatz 1 (2021) verbessert habe, ist ungeachtet der Frage, ob sie namentlich hinsichtlich der jeweils erteilten Gesamtbewertungen hinreichend substantiiert ist, verspätet und damit unzulässig. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin die exzellente Leistungsentwicklung des Beigeladenen zu 10. mit Schriftsatz vom 17. März 2023 durch Wiedergabe einer Äußerung des Beurteilers nachvollziehbar erläutert. Dem ist der Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. Die in diesem Zusammenhang weiter (sinngemäß) erhobene Behauptung des Antragstellers, bei seiner eigenen Regelbeurteilung 2021 sei im Verhältnis zu der Vorbeurteilung 2018 eine nicht plausible "sprunghafte Verschlechterung" um acht"B"-Bewertungen zu konstatieren, trifft nicht zu. Der Antragsteller hat sich insoweit vielmehr nur bei vier Beurteilungskriterien um eine Notenstufe (von "A" nach "B") verschlechtert, aber zugleich bei ebenfalls vier Beurteilungskriterien um eine Notenstufe (von "B" nach "A") verbessert. Auch eine rechnerische bzw. "quantitative" Verschlechterung um die behaupteten acht "B"-Bewertungen kann nicht festgestellt werden, weil die Gewichtungen in der Vorbeurteilung nicht mit einem konkreten Gewichtungsfaktor versehen waren. Dies alles hat die Antragsgegnerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 23. Januar 2023 (S. 7 f.) vorgetragen, und zwar unter genauer Gegenüberstellung aller Einzelnoten beider Beurteilungen. Dem hat der Antragsteller nichts entgegengesetzt. h) Außerdem macht der Antragsteller weiterhin geltend, dass die Beigeladene zu 9. im Zeitpunkt der Beförderungsauswahlentscheidung noch nicht beförderungsfähig gewesen sei. Dieses Beschwerdevorbringen verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil das Verwaltungsgericht diese Frage offen gelassen und seine Entscheidung insoweit stattdessen tragend auf die Erwägung gestützt hat, dass der Antragsteller gegenüber der Beigeladenen zu 9. jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung chancenlos sei, weil diese Beigeladene die Erprobungszeit inzwischen absolviert habe und über eine im Vergleich zum Antragsteller klar bessere rechtmäßige Regelbeurteilung 2021 verfüge. Nicht weiter führen auch die in diesem Zusammenhang ferner noch erhobenen Rügen des Antragstellers, das von der Kammer für die Übertragung des entsprechenden Amtes an die Beigeladene zu 9. genannte Datum des 27. April 2020 werde, da ihm unbekannt, bestritten, und auch die von der Kammer angegebene Fundstelle sei fehlerhaft. Zunächst ist die Fundstelle nicht fehlerhaft. Sie bezieht sich nämlich nicht auf beigezogene Verwaltungsvorgänge, sondern entsprechend der aus dem Urteil erkennbaren Zitierpraxis der Kammer (vgl. den Verweis einerseits auf Beiakten, Beschlussausfertigung S. 5 und 15, und andererseits auf die Bände 1 oder 2 der Gerichtsakte, Beschlussausfertigung S. 13, 16 und 17) auf Band 1 der Gerichtsakte und dort auf Blatt 280, also Seite 12 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 27. April 2022. Dem dortigen Vortrag ist u. a. zu entnehmen, dass die Beigeladene zu 9. (jedenfalls) schon bei der Abfassung des Schriftsatzes – also am 27. April 2022 – als Dezernentin im Referat G3 auf dem mit A 14/A 15 BBesO gebündelt bewerteten Dienstposten eingesetzt wurde. Da der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts am 28. Oktober 2022 und damit gut sechs Monate nach Abfassung des Schriftsatzes ergangen ist, konnte das Verwaltungsgericht zutreffend feststellen, dass die Beigeladene zu 9. "mittlerweile" seit mehr als sechs Monaten auf dem fraglichen Dienstposten eingesetzt werde und eine für eine rechtmäßige Auswahl möglicherweise erforderliche Erprobungszeit demgemäß "inzwischen" absolviert habe. Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres erkennbar, dass die Angabe des Datums mit "27. April 2020" ersichtlich auf einem Schreibfehler beruht und richtig "27. April 2022" hätte lauten müssen. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Beigeladene zu 9. nach dem Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 1. März 2023 (S. 7 und Anlage 1) bereits seit dem 18. Januar 2022 auf dem fraglichen Dienstposten eingesetzt wird und damit schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung eine Erprobungszeit von mehr als neun Monaten aufweisen konnte. i) Nicht erfolgreich sind schließlich die verbleibenden Rügen des Antragstellers aus dem nicht fristgerecht vorgelegten Schriftsatz vom 1. März 2023. aa) Die dortige Rüge zu 1. ("Verhinderung eines effektiven Rechtsschutzes – trotz früherer erfolgreicher Rüge") nebst ihrer Ergänzung durch den letzten Satz der Rüge zu 5. stellt neuen Vortrag dar und ist daher nicht berücksichtigungsfähig. Unabhängig davon ist sie auch ersichtlich unbegründet. Das gilt schon deshalb, weil der Antragsteller nur behauptet, aber nicht begründet, dass er, wie er meint, "für die erfolgreiche Durchsetzung seines Antrags" auf die Namen und die aktuellen Regelbeurteilungen derjenigen nicht an dem Rechtsstreit beteiligten Beamtinnen und Beamten angewiesen sein soll, die in der Reihung vor ihm stehen, aber ebenfalls nicht ausgewählt wurden. Unabhängig davon trifft dies auch erkennbar nicht zu. Für den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist es offensichtlich ohne Belang, inwieweit sich die Gesamtbewertung der Beigeladenen zu 4. ("B", gewichteter Zahlenwert von 2,51613) in deren aktueller Regelbeurteilung 2021 von der entsprechenden Gesamtbewertung der vor dem Antragsteller ("B", gewichteter Zahlenwert von 2,80645) eingereihten, aber ebenfalls erfolglos gebliebenen Beamtinnen und Beamten "überhaupt unterscheidet". bb) Neu gegenüber der fristgerechten Beschwerdebegründung vom 30. November 2022 und daher nicht berücksichtigungsfähig ist ferner die – im Übrigen: abwegige – Rüge zu 4. ("Unbestimmte Beurteilungskriterien und Bewertungsstufen – Verstoß gegen Dienstvereinbarung"), die Antragsgegnerin habe "rechtsfehlerhaft den eigenen Handlungsspielraum für die Anwendung eines ungleichen Bewertungsmaßstabs hinsichtlich der "beförderungsbevorzugten Beurteilten" einerseits und des Antragstellers andererseits erweitert, indem sie unbestimmte Beurteilungskriterien und Bewertungsstufen nutze und keine "Dienstpostenbewertung A 14" erstellt habe. cc) Das unter dem Punkt "Sonstige Rügen" schließlich noch erfolgte Beschwerdevorbringen, die Regelbeurteilung(en) 2021 seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels Vorgaben des Gesetzgebers zur Bildung des abschließenden Gesamturteils auf eine unzureichende Rechtsgrundlage gestützt und daher keine taugliche Auswahlgrundlage, kann nicht berücksichtigt werden. Der Antragsteller hat in seiner fristgerechten Beschwerdebegründung insoweit nichts vorgetragen mit der Folge, dass dieses neue Beschwerdevorbringen verfristet ist. Abgesehen davon dürfte dieses Vorbringen auch der Sache nach nicht durchgreifen. Zwar soll die einschlägige gesetzliche Regelung des § 21 BBG nach der auf ein gewandeltes Verfassungsverständnis gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt im Beurteilungswesen – vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris, Rn. 16, und vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris, Rn. 32 bis 39, sowie Beschluss vom 20. Juni 2022 – 2 B 45.21 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. – (sogar) noch in ihrer am 7. Juli 2021 in Kraft getretenen – aktuellen – Fassung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 2021, BGBl. I S. 2250, defizitär sein, weil sie keine Vorgaben im Hinblick auf das abschließende Gesamturteil enthalte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 2021– 2 A 3.20 –, juris, Rn. 16 a. E., und vom 15. Dezember 2021 – 2 A 1.21 –, juris, Rn. 15; vgl. ferner Battis/Grigoleit/Hebeler, Entwicklungen des Beamtenrechts in den Jahren 2020 und 2021, NVwZ 2022, 379 ff. (380) ("erneuter Handlungsbedarf"), und Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Aufl. 2022, BBG § 21 Rn. 1a; anders noch das Urteil des BVerwG vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris, Rn. 37 a. E., in dem § 21 Abs. 2 BBG in der am 7. Juli 2021 in Kraft getretenen Fassung hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Gesetzesvorbehalts als "beispielhaft" bezeichnet wurde. Es spricht aber alles dafür, dass die Beanstandung des § 21 BBG (jedenfalls) auch noch in seiner aktuellen Fassung die aus dem Parlamentsvorbehalt abzuleitenden Anforderungen überspannt. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 BBG wird die Bundesregierung ausdrücklich ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren insbesondere auch über ein Bewertungssystem für die Beurteilung zu regeln. Mit dem Begriff eines "Bewertungssystems für die Beurteilung" ist ersichtlich ein Bewertungssystem bzw. Notensystem angesprochen, das auch die Bildung einer die "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" (§ 21 Abs. 1 BBG) erfassenden Gesamtnote einschließt. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm, die gerade nicht nur von einem Bewertungssystem für die zu beurteilenden Einzelmerkmale (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 BBG), sondern von einem Bewertungssystem für die Beurteilung insgesamt spricht, und aus der einfachen, auch dem Normgeber bekannten Erwägung, dass Beurteilungen ohne Gesamturteil Bewerbervergleiche praktisch unmöglich machen würden und damit die zentrale Funktion von Beurteilungen nicht erfüllen könnten. Für dieses Verständnis des § 21 Abs. 2 Nr. 2 BBG spricht im Übrigen auch der allgemein bekannte und damit von dem Gesetzgeber vorausgesetzte rechtstatsächliche Befund, dass dienstliche Beurteilungen mit einem Gesamturteil abzuschließen pflegen. Dass der Parlamentsvorbehalt darüberhinausgehend noch verlangt, dass der Gesetzgeber konkrete Vorgaben zur Bildung des Gesamturteils – etwa zur Zulässigkeit der Gewichtung von Einzelmerkmalen oder der arithmetischen Ermittlung des Gesamturteils – macht, ermangelt gerade angesichts des innenrechtlichen Charakters dienstlicher Beurteilungen einer nachvollziehbaren Begründung. Ginge man mit dem Bundesverwaltungsgericht gleichwohl von einem Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt aus, so wäre die Vorschrift des § 21 BBG im Übrigen aber, wie schon ihre Vorgängerregelung, nach dieser Rechtsprechung für einen Übergangszeitraum noch weiter anzuwenden, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden. Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 9. September 2021 – 2 A 3.20 –, juris, Rn. 15, und vom 15. Dezember 2021 – 2 A 1.21 –, juris, Rn. 15, m. w. N., jeweils zu § 21 BBG a. F.; siehe insoweit aber Neuhäuser, Das Bundesverwaltungsgericht als Verfassungsorgan? Fortgeltungsanordnungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit trotz erkannter Verfassungswidrigkeit im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG, NVwZ 2023, 634 ff., der in der von dem 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts kreierten Fortgeltungsanordnung trotz (des vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen) Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt mit beachtlichen Argumenten die Usurpierung einer Normsetzungskompetenz sieht, mit der das Bundesverwaltungsgericht insbesondere gegen Art. 20 Abs. 2 und 3 GG verstoße; in diese Richtung vgl. auch schon OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Mai 2021 – 4 S 15/21 –, juris, Rn. 11. Dieser Übergangszeitraum wäre hier noch nicht abgelaufen. Der Übergangszeitraum beginnt (erst) mit der Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021– 2 C 2.21 –, juris, Rn. 40 ("können aber für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden", Hervorhebung nur hier), und Beschluss vom 20. Juni 2022 – 2 B 45.21 –, juris, Rn. 16, nach dem der dort in Rede stehende Beurteilungszeitraum (schon) deshalb dem Übergangszeitraum zuzurechnen ist, weil ersterer (weit) vor der Verkündung des Senatsurteils vom 7. Juli 2021 liegt; ferner OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 4 S 33/22 –, juris, Rn. 7. Er endet angesichts der Dauer von Gesetzgebungsverfahren keinesfalls vor Ablauf eines Jahres. In diesen Zeitraum (bis Juli 2022) fällt (neben den Daten der Eröffnung der hier maßgeblichen Regelbeurteilungen im Juli, August oder September 2021) nicht nur der hiesige Stichtag (1. Februar 2021) – vgl. insoweit allgemein BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 2 B 45.21 –, juris, Rn. 16 –, sondern auch der – gerade wegen der vom Bundesverwaltungsgericht als Ausgangspunkt seiner neuen Rechtsprechung hervorgehobenen entscheidenden Bedeutung von Regelbeurteilungen bei Auswahlentscheidungen – sonst nur noch sinnvollerweise in Betracht zu ziehende Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, vgl. insoweit OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 4 S 33/22 –, juris, Rn. 7 a. E., hier also der 10. Dezember 2021. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, allein die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7. für erstattungsfähig zu erklären, weil diese – anders als die übrigen Beigeladenen – im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie auf § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (hier: Beschwerdeerhebung am 17. November 2022) bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts (hier also des Besoldungsrechts für Beamtinnen und Beamte des Bundes) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der den Rechtszug einleitenden Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 15 BBesO und bei Zugrundelegung der nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 11. April 2023 gegebenen Erfahrungsstufe 7 für das maßgebliche Jahr 2022 auf 84.239,40 Euro (für die Monate Januar, Februar und März 2022 jeweils noch 6.926,44 Euro; für die nachfolgenden Monate jeweils bereits 7.051,12 Euro); ein Viertel hiervon entspricht dem festgesetzten Streitwert. Von einer Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG) sieht der Senat ab. Zwar hat die Kammer entsprechend ihrer offenbar ständigen Praxis den im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Monatsbetrag für alle Monate des maßgeblichen Jahres zugrunde gelegt, obwohl dieser nicht für alle Monate des Jahres galt (s. o.), und damit gegen § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG verstoßen. Diese Regelungen verlangen nämlich im Ausgangspunkt eine Berechnung der dem jeweiligen Rechtsschutzsuchenden für das laufende Kalenderjahr in dem anderen (angestrebten) Amt " zu zahlenden Bezüge ", was eine Berücksichtigung der für die einzelnen Monate des maßgeblichen Jahres jeweils gesetzlich gewährten Beträge zwingend notwendig macht. Dieser Verstoß wirkt sich hier aber nicht aus, weil sowohl der festgesetzte (21.153,36 Euro) als auch der zutreffende Streitwert (21.059,85 Euro) in dieselbe Streitwertstufe (bis 22.000,00 Euro) fallen. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.