Beschluss
20 B 1040/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0506.20B1040.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.250,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.250,- Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, unter Änderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Arnsberg 8 K 2450/23) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Juli 2023 hinsichtlich der Regelungen unter Nrn. 1 und 5 anzuordnen und hinsichtlich der Regelung unter Nr. 3 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der Gebührenanforderung (Nr. 5 des Bescheides) sei der Antrag unzulässig, da nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller einen erfolglosen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegenüber der Behörde gestellt habe oder eine Vollstreckung drohe. Im Übrigen sei der Antrag zulässig, indes unbegründet. Dies gelte zunächst für den verfügten Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers (Nr. 1 des Bescheides). Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes lasse sich nicht feststellen, ob der Erlaubniswiderruf offensichtlich oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig oder rechtmäßig sei. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ob die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG im Hinblick auf den Antragsteller vorlägen, sei im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendeten. Bei der zur Feststellung dessen erforderlichen Prognose genüge, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen bestehe. Eine solche Prognose sei nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt seien, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründeten, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde. Eine missbräuchliche Verwendung sei auch bei leicht erregbaren oder in der Erregung unbeherrschten, jähzornigen, zur Aggression oder zu Affekthandlungen neigenden Personen zu besorgen. Allein fraglich sei demnach, ob das Verhalten des Antragstellers geeignet sei, darauf schließen zu lassen, dass er zukünftig Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Dafür spreche nach derzeitiger Aktenlage, dass er sich nach Aussagen der Polizei im Hinblick auf den Vorfall am 27. August 2022 und nach Aussage der Pferdebesitzerin und einer weiteren Zeugin bei einem anderen Vorfall unbeherrscht, affektorientiert und aggressiv gezeigt habe. Nach Aktenlage habe er eine Gefährdung der Pferdebesitzerin durch dichtes Auffahren mit einem (geräuschvollen) Anhänger sowie durchgängigem Hupen in Kauf genommen. Ebenso liege es nach Aktenlage nahe, dass der Antragsteller die seinen Angelschein kontrollierenden Polizeibeamten verbal angegangen habe, ein geordnetes Gespräch nicht möglich gewesen sei und von einem aggressiven Verhalten des Antragstellers die Rede sei. Allerdings bestreite der Antragsteller beim erstgenannten Vorfall gehupt zu haben. Im Hinblick auf die polizeiliche Kontrolle habe er die Polizeibeamten nicht angegangen und sich nicht agressiv, sondern ordnungsgemäß verhalten. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Kriminaloberrats M. K. vom 16. August 2023 habe dieser den Vorfall am Telefon mitbekommen und keine Art von Aggressivität bei dem Antragsteller wahrgenommen. Auch wenn nach Aktenlage deutliche Anhaltspunkte dafür sprächen, dass sich die beiden Gegebenheiten so ereignet hätten, wie sie von der Polizei, der Pferdebesitzerin und der weiteren Zeugin dargestellt worden seien, sei dies weiter aufzuklären. Stelle sich der Erlaubniswiderruf nach alledem jedenfalls als nicht offensichtlich rechtswidrig dar, sei es ausgeschlossen, dem Aufschubinteresse des Antragstellers allein mit Rücksicht auf etwaige Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren den Vorzug vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlaubniswiderrufs zu geben. Die deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten erfolgende Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus. Mit Rücksicht auf die mit dem Besitz von Waffen und Munition einhergehenden Gefahren für gewichtige Schutzgüter wie insbesondere das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) überwiege das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem - potentiell - waffenrechtlich nicht zuverlässigen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über seine waffenrechtlichen Erlaubnisse verfügen zu können. Der Antrag sei ist auch hinsichtlich Anordnung, eine näher bezeichnete Schusswaffe binnen bestimmter Frist nachweislich dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 3 des Bescheides), unbegründet. Dem setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Die Einwände des Antragstellers gegen die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des verfügten Erlaubniswiderrufs (Nr. 1 des Bescheides) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu seinen Lasten vorgenommene Interessenabwägung verfangen nicht. Insbesondere bezeichnet er weder substantiierte und tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten seiner Klage zu gering eingeschätzt hat, noch verdeutlicht er Umstände, die mit genügendem Gewicht dafür sprächen, das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners trotz des Fehlens sich abzeichnender offensichtlicher Erfolgsaussichten des Widerspruchs hinter dem Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hinsichtlich des verfügten Erlaubniswiderrufs zumindest offen sind und die abschließende Feststellung und Beurteilung insofern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Der Antragsteller legt mit seinem Beschwerdevorbringen nichts dar, was diese Einschätzung entscheidend infrage stellt. Wie vom Verwaltungsgericht angenommen, kommt als Rechtsgrundlage für den Erlaubniswiderruf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Erlaubnisversagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem voraus, dass der Betroffene die Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Wie vom Verwaltungsgericht festgestellt, spricht bei summarischer Prüfung Einiges dafür, dass dies beim Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG nicht mehr der Fall ist. Nach dieser Vorschrift besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn schuldhaft, in der Regel mindestens bedingt vorsätzlich, von Waffen oder Munition in einer Art und Weise Gebrauch gemacht wird, die vom Recht nicht gedeckt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2022 ‑ 20 B 1012/21 -, m. w. N. Leichtfertig ist der Umgang mit Waffen und Munition, wenn er besonders sorglos, unüberlegt und verantwortungslos ist; dabei ist in der Regel ein gesteigerter Grad an Fahrlässigkeit erforderlich, der darin zum Ausdruck kommt, dass der Täter aus besonderer Gleichgültigkeit handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2022 ‑ 20 B 1012/21 -, m. w. N. In Betracht kommt eine Besorgnis missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen oder Munition unter anderem bei Personen, die jähzornig und/oder leicht erregbar bzw. reizbar sind, zur Aggression oder zu Affekthandlungen neigen, z. B. auf Provokationen unbeherrscht oder in Stresssituationen unangemessen reagiert oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen offenbart haben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2022 ‑ 20 B 1012/21 -, m. w. N., n. v., vom 29. September 2021 - 20 A 2790/19 -, n. v., und vom 7. September 2020 ‑ 20 E 382/19 -. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG einer Prognose bedarf, die anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen ist, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 ‑, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris, m. w. N. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, genügt vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Vgl. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 ‑, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris, m. w. N. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, a. a. O., m. w. N. Wie das Verwaltungsgericht ferner zutreffend angenommen hat, ist unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 ‑, juris. Auf ein solches Risiko spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens des Antragstellers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG deuten vorliegend ‑ wie vom Verwaltungsgericht festgestellt - verschiedene Umstände hin. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sprechen die Angaben, die die Zeuginnen X. und H. im November und Dezember 2021 gegenüber der Polizei gemacht haben, dafür, dass der Antragsteller am 27. November 2021 sich im Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges bei einer Begegnung mit einer anderen Verkehrsteilnehmerin unangemessen, unbeherrscht und aggressiv verhalten hat. So gab die Zeugin X. an, als sie an dem fraglichen Tag auf einer nur "einspurig befahrbaren" Straße ein Pferd geführt habe, habe sich der Antragsteller von hinten kommend mit einem Pkw in schnellem Tempo sehr angenähert und zweimal lange gehupt, sodass ihr Pferd in ihre Seite gesprungen sei. Nachdem sie zur Seite gegangen sei, habe der Antragsteller - so die Zeugin weiter - angehalten, sie beschimpft, sich aggressiv verhalten und ihr Angst gemacht. Anschließend habe er am Stall auf sie gewartet und sie dort nochmals beschimpft. Diese Aussage findet sich zu einem großen Teil durch die Angaben der Zeugin H. bestätigt. Diese bekundete, dass sie während des fraglichen Vorfalls auf einem höher gelegenen, parallel verlaufenden Weg geritten sei und so habe beobachten können, wie der Antragsteller die Zeugin X. bedrängt habe, indem er nah aufgefahren sei und durchgängig gehupt habe. Liegen nach dem Vorstehenden Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG und damit für die Rechtmäßigkeit des Erlaubniswiderrufs vor, entzieht sich dies gleichwohl - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - einer abschließenden Beurteilung und Feststellung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Einerseits bestreitet der Antragsteller, sich in der von den Zeuginnen geschilderten Art und Weise verhalten zu haben. Zudem sind die bisherigen Angaben der Zeugin X., der Antragsteller habe sich aggressiv verhalten, sie beschimpft und ihr Angst gemacht, nicht in jeder Hinsicht hinreichend konkret. Andererseits werden dadurch die mit den Angaben der Zeuginnen bestehenden Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG aber nicht ausgeräumt. Der Antragsteller enthält sich (ebenfalls) weitgehend einer hinreichend konkreten eigenen Schilderung des fraglichen Vorfalls. Ferner besteht die Möglichkeit, dass die Zeugin X. ihre bisherigen Angaben im Hauptsacheverfahren konkretisiert. Vor diesem Hintergrund muss es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - der Beurteilung und Feststellung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, inwieweit das fragliche Verhalten des Antragstellers eine abschlägige Zuverlässigkeitsprognose im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG rechtfertigt. Sollte sich bestätigen, dass der Antragsteller sich in der von den Zeuginnen geschilderten Art und Weise verhalten hat, dürfte er in der fraglichen Situation nicht nur jedenfalls die nach § 1 Abs. 1 StVO gebotene gegenseitige Rücksicht im Straßenverkehr haben vermissen lassen und entgegen § 1 Abs. 2 StVO einen anderen ‑ namentlich die Zeugin X. - im Straßenverkehr gefährdet haben, sondern außerdem sich offensichtlich unangemessen und unbeherrscht verhalten und einen vermeidbaren Konflikt weder vermieden noch entschärft, sondern durch sein Verhalten vielmehr gerade verursacht haben. Inwieweit aufgrund dessen eine abschlägige Zuverlässigkeitsprognose gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG gerechtfertigt ist, dürfte davon abhängen, inwieweit aufgrund des festzustellenden Verhalten des Antragstellers auf eine Neigung zur Aggression oder zu Affekthandlungen zu schließen ist, die gegebenenfalls eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen oder Munition besorgen lassen könnte. Einer abschlägigen Zuverlässigkeitsprognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG steht dabei nicht von vornherein entgegen, dass der Antragsteller bei dem fraglichen Vorfall weder Waffen noch Munition im Sinne des Waffengesetzes verwendet hat. Gleiches gilt dafür, dass es nicht zu einer Anwendung körperlicher Gewalt gekommen ist und der fragliche Vorfall bereits einige Zeit zurückliegt. Zu dem Vorstehenden treten die polizeilichen Feststellungen vom 27. August 2022 hinzu, die die dafür sprechen, dass sich der Antragsteller an diesem Tag anlässlich einer Polizeikontrolle unangemessen, unbeherrscht und aggressiv verhalten hat. Nach dem Polizeibericht vom selben Tage seien der Antragsteller und drei andere Personen von der Polizei beim Angeln an der T. Talsperre in I. angetroffen und aufgefordert worden, Personalausweis und Angelschein auszuhändigen. Daraufhin hätten die angetroffenen Personen aggressiv reagiert und die kontrollierenden Polizistinnen fortlaufend verbal angegangen, ohne dass ein geordnetes Gespräch möglich gewesen sei. Erst nach Eintreffen zweier weiterer Polizisten habe sich der Antragsteller - so der Bericht weiter - durch ein hinzugezogenes Mitglied des örtlichen Angelvereins dazu bewegen lassen, die betreffenden Dokumente vorzuzeigen. Nachdem sie auch Passanten verbal angegangen hätten, sei gegen den Antragsteller und die drei anderen Angler ein Platzverweis ausgesprochen worden, dem sie nur widerwillig Folge geleistet hätten. Vielmehr hätten sie durch die eingesetzten Beamten bis zum Parkplatz begleitet werden müssen und währenddessen die Beamten fortlaufend angebrüllt. Liegen auch damit gewisse Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG und damit für die Rechtmäßigkeit des Erlaubniswiderrufs vor, entzieht sich dies gleichwohl ebenfalls ‑ wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - einer abschließenden Beurteilung und Feststellung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Einerseits bestreitet der Antragsteller, sich bei der polizeilichen Kontrolle unangemessen und aggressiv verhalten zu haben und beruft er sich zur Glaubhaftmachung dessen auf eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen K.. Außerdem sind auch die Angaben zu den Geschehnissen im Polizeibericht nicht in jeder Hinsicht hinreichend konkret. Andererseits räumt dies die gegebenen Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG vorliegend nicht aus. Auch insofern enthält sich der Antragsteller weitgehend einer eingehenderen eigenen Schilderung der fraglichen Geschehnisse. Der Zeuge K. hat nach seinen Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung die fraglichen Geschehnisse nicht unmittelbar selbst mitbekommen, sondern lediglich währenddessen mit dem Antragsteller telefoniert und demzufolge lediglich Angaben zu seinem Eindruck vom Antragsteller bei diesem Telefonat machen können. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass die Feststellungen im Polizeibericht durch die eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten im Hauptsacheverfahren noch konkretisiert werden können. Inwieweit dieses fragliche Verhalten des Antragstellers eine abschlägige Zuverlässigkeitsprognose gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG rechtfertigt, muss daher ebenfalls - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - der Beurteilung und Feststellung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Sollte sich bestätigen, dass der Antragsteller sich den Feststellungen des Polizeiberichts entsprechend verhalten hat, dürfte er sich zumindest unangemessen und unbeherrscht verhalten haben und einen vermeidbaren Konflikt durch sein Verhalten verursacht haben. Inwieweit aufgrund dessen eine abschlägige Zuverlässigkeitsprognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG gerechtfertigt ist, dürfte ebenfalls maßgeblich davon abhängen, inwieweit aufgrund dieses fraglichen Verhaltens auf eine Neigung des Antragstellers zur Aggression oder zu Affekthandlungen zu schließen ist, die eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen oder Munition besorgen lassen könnte. Einer solchen Prognose steht auch insofern nicht von vornherein entgegen, dass der Antragsteller bei dem fraglichen Vorfall weder Waffen noch Munition im Sinne des Waffengesetzes verwendet hat, es zu keiner Anwendung körperlicher Gewalt gekommen ist und der fragliche Vorfall bereits einige Zeit zurückliegt. Nach alledem bleibt es ebenso der Feststellung und Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, inwieweit gegebenenfalls das Verhalten des Antragstellers anlässlich der beiden in Rede stehenden Vorfälle zusammen betrachtet die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG rechtfertigt. Ebenso wenig mit Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die vom Verwaltungsgericht in Anbetracht der angenommenen offenen Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich des Erlaubniswiderrufs zu Recht unabhängig von diesen vorgenommene Interessenabwägung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, das hinsichtlich des verfügten Erlaubniswiderrufs wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren für überragende Schutzgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem ‑ potentiell - waffenrechtlich nicht zuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Es ist ihm zuzumuten, einstweilen über seine Waffen nicht verfügen zu können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Dauer des Hauptsacheverfahrens, selbst wenn diese - wie der Antragsteller darlegt - mehr als ein Jahr betragen sollte. Dazu, dass er beruflich oder aus sonstigen existentiellen Gründen auf die Nutzung der Waffen angewiesen sei, hat der Antragsteller nichts konkret vorgetragen. Zu keinem anderen Ergebnis führt es, dass er geltend macht, er setze seine Waffen zur Jagd und damit auch im öffentlichen Interesse ein. Selbst unterstellt, der Antragsteller könne dies für sich reklamieren, muss dies jedenfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Schutz der Bevölkerung vor einem - potentiell - unzuverlässigen Waffenbesitzer zurücktreten. An der vorstehenden Interessengewichtung ändert es nichts, dass der Antragsteller ‑ wie er auch in diesem Zusammenhang anführt - im Hauptsacheverfahren obsiegen könnte. Das ist insofern ohne Belang, weil das Verwaltungsgericht die Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - wie dargetan - zu Recht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage gegen den Erlaubniswiderruf vorgenommen hat. Wie ausgeführt, stellt sich der Erlaubniswiderruf jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Soweit der Antragsteller im Übrigen auf "seinen bisherigen Vortrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und im Hauptsachverfahren Bezug" nimmt, genügt dies in Ermangelung der notwendigen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung schon nicht den Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ebenso wenig bietet das Beschwerdevorbringen einen Anlass zur Änderung der angegriffenen Entscheidung, soweit das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtschutz hinsichtlich der vom Antragsgegner unter Nrn. 3 und 5 seines Bescheides verfügten Maßnahmen versagt hat. Auch dazu verhält sich das Beschwerdevorbringen entgegen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.