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Beschluss

10 B 298/24.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0508.10B298.24NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt (dazu 1.), ihnen fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (dazu 2.). 1. Die Antragsteller sind im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis in einem gegen einen Bebauungsplan angestrengten Normenkontrollverfahren ist, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das subjektive Recht der Antragsteller aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass die Antragsteller Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, das heißt auf ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse, berufen kann. Denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass der Plangeber ihn bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung mag allerdings im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, tatsächlich eine Rechtsverletzung aber offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4, und vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2022 - 10 B 362/22.NE -, juris Rn. 3 f. Davon ausgehend sind die Antragsteller - Eigentümer eines unmittelbar südlich an das Plangebiet angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks - antragsbefugt. Eine fehlerhafte Behandlung der Belange der Antragsteller in der Abwägung erscheint nach ihrem Vortrag jedenfalls insoweit möglich, als es um ihren Schutz vor planbedingtem Lärm(zuwachs) geht. 2. Der Antrag ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht deswegen unzulässig, weil diese zwischenzeitlich zwei Baugenehmigungen (vom 3. Juli 2023 ‑ 774-23-06 - und vom 10. April 2024 - 495-24-06 -) für Anlagen im Plangebiet erteilt hat und damit - so ihr eigener Vortrag - das durch den angefochtenen Bebauungsplan geschaffene Baurecht „praktisch vollständig“ ausgenutzt werde. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO entfällt nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts nicht deshalb, weil für die Bebauung des Plangebiets Baugenehmigungen erteilt worden sind, selbst wenn damit die Festsetzungen des Bebauungsplans tatsächlich schon voll ausgeschöpft werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 10 B 1469/18.NE -, juris Rn. 2, vom 26. April 2018 - 7 B 1459/17.NE -, juris Rn. 6, vom 20. Oktober 2017 - 10 B 871/17.NE -, juris Rn. 2, vom 10. April 2015 - 2 B 177/15.NE -, juris Rn. 20, und vom 9. September 2014 - 7 B 583/14.NE -, juris Rn. 8. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen, als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2024 - 10 B 174/24.NE -, juris Rn. 3, vom 23. Februar 2024 - 7 B 350/23.NE -, juris Rn. 3, vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn.16, vom 5. Oktober 2023 - 10 B 525/23.NE -, juris Rn. 3, und vom 9. November 2006 - 7 B 1667/06.NE -, juris Rn. 5. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2024 - 10 B 174/24.NE -, juris Rn. 5, vom 23. Februar 2024 ‑ 7 B 350/23.NE -, juris Rn.5, vom 23. November 2023 ‑ 2 B 677/23.NE -, juris Rn.18, und vom 5. Oktober 2023 - 10 B 525/23.NE -, juris Rn. 5, m. w. N. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2024 - 10 B 174/24.NE -, juris Rn. 7, vom 23. November 2023 ‑ 2 B 677/23.NE -, juris Rn.20, vom 24. Oktober 2016 ‑ 2 B 1368/15.NE -, juris Rn. 11, vom 22. Juni 2016 ‑ 10 B 536/16.NE -, juris Rn. 7 ff., und vom 29. Februar 2016 - 10 B 134/16.NE -, juris Rn. 7 ff. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor. 1. Bei summarischer Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die planbedingten Lärmimmissionen den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordern. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Antragsteller nicht mehr zumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wären. Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen jedenfalls dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2023 - 2 D 347/21.NE -, juris Rn. 105, und vom 30. Mai 2017 - 2 D 27/15.NE -, juris Rn. 108, sowie Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE ‑, juris Rn. 14. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwertes lässt sich allerdings insoweit nicht fixieren. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, juris Rn. 27 (bezogen auf die 18. BImSchV); OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2023 - 2 D 347/21.NE -, juris Rn. 105, und vom 30. Mai 2017 - 2 D 27/15.NE -, juris Rn. 108, sowie Beschlüsse vom 29. Februar 2016 -10 B 134/16.NE -, juris Rn. 17, und vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, juris Rn. 14 (jeweils im Zusammenhang mit Verkehrslärm). Ebenso ist (höchstrichterlich) noch nicht abschließend geklärt, wo die Grenze exakt verläuft, bei der die Schwelle zur Gesundheitsgefahr durch Lärmimmissionen erreicht bzw. überschritten wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 162. Die Grenze der Gesundheitsgefahr, bei der eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels geboten ist, beginnt (jedenfalls) regelmäßig für Wohngebiete bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2017 - 7 A 7.17 -, juris Rn. 46, und vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 -, juris Rn. 69; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2023 - 10 B 9/23.NE -, juris Rn. 15, und vom 20. Januar 2020 - 7 B 961/19.NE -, juris Rn. 17. Nach diesen Maßgaben ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller nicht mehr zumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein könnten. Ausweislich des Schalltechnischen Gutachtens der Z. Ingenieurgesellschaft vom 9. September 2022 (im Folgenden: Schalltechnisches Gutachten; Seite 9 des An-hangs) werden die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV sowohl bei dem an der westlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller grenzständig errichteten Wohnhaus (Y.-straße 00) als auch bei dem östlich angrenzenden Wohnhaus (Y.-straße 00) ‑ wenn auch teilweise knapp - eingehalten. So wird beispielsweise für das 1. OG des Wohnhauses Y.-straße 00 der morgendliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um 0,2 dB(A) unterschritten. Das sehen auch die Antragsteller so. Sie erheben vielmehr Einwände gegen das Schalltechnische Gutachten selbst. Diese rechtfertigen indes nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. a. Das Vorbringen der Antragsteller, das Schalltechnische Gutachten berücksichtige Lärmimmissionen, die von Kindern bis 14 Jahren verursachten werden, nicht, trifft so nicht zu. In dem Gutachten (Seite 9) heißt es vor dem Hintergrund von § 22 Abs. 1a BImSchG lediglich, die Anlagen, die vorrangig zum Spielen von Kindern unter 14 Jahren genutzt würden, wie zum Beispiel Spielplätze oder die Seilbahn, würden nicht bewertet. Alle anderen Anlagen (Bolzplatz, Beachvolleyball-Anlage, Korfball-Feld, Pumptrack-Anlage, Streetball-Anlage, Bewegungsflächen), die - wie zum Beispiel der Bolzplatz - gerade auch von Kindern benutzt werden, sind jedoch Gegenstand des schalltechnischen Gutachtens (Seite 13 ff.). b. Selbst wenn man mit den Antragstellern davon ausginge, die Außerachtlassung bestimmten, von Kindern verursachten Lärms sei abwägungsfehlerhaft, führte dies bei summarischer Prüfung nicht auf eine vorliegend zu prüfende unzumutbare Lärmbelastung. So ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (Seite 12) die Kinderspielbereiche im nördlichen Plangebiet - und damit zum einen mehr als 100 m von der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller entfernt sowie zum anderen an der vom Grundstück der Antragsteller abgewandten Seite des Sportbereichs - verortet sind. Das deckt sich mit Abbildung 6 der Planbegründung (Seite 12, „Entwurf zum Spiel-, Sport- und Bewegungspark“), ausweislich derer die Doppelseilbahn, der Niedrigseilgarten und der Kleinkinderspielplatz mit Kletterkombination und Wasserspielanlage in demjenigen Bereich des Plangebiets angelegt sind, in dem dieses bis auf Höhe der R.-straße am weitesten nach Norden reicht. Weiterhin ist das Plangebiet an der Grundstücksgrenze der Antragsteller bzw. der Nachbargrundstücke ausweislich der Planurkunde mit geschützten Bäumen bewachsen, welche auch in allgemein verfügbaren Luftbildaufnahmen (TIM-online) erkennbar sind. Deren Bestand sowie überdies die im südwestlichen Bereich des Plangebiets überwiegend vorgesehene Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vollzieht die dem schalltechnischen Gutachten zugrundeliegende Konzeptskizze der Spiel- und Sportgeräte, welcher der erwähnten Abbildung 6 in der Planbegründung entspricht, auch insoweit nach, als im südlichen Teil des Plangebiets Spiel- und Sportgeräte (allgemein) nicht vorgesehen sind. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass bei Berücksichtigung (auch) des von Kindern verursachten Lärms die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt sein könnten. Erst Recht haben die Antragsteller an ihrem Wohnhaus nicht mit Beurteilungspegeln zu rechnen, die die Grenze der Gesundheitsgefahr erreichen würden. c. Der Einwand der Antragsteller, das Schalltechnische Gutachten gehe von einer konkreten Planung aus, diese werde allerdings so nicht im Bebauungsplan festgesetzt, sodass andere und lärmintensivere Anlagen in veränderter Lage umgesetzt werden könnten, trägt nicht. Dient ein Angebotsbebauungsplan - wie hier - als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Auswirkungen, insbesondere Emissionen und etwaige Verkehrsauswirkungen, heranzieht. (Gutachterliche) Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2022 - 2 D 5/20.NE -, juris Rn. 105 f., m. w. N. So ist die Antragsgegnerin hier verfahren. Sie hat ausweislich der Planbegründung (Seite 12) eine bestimmte Anzahl und Art von Anlagen sowie deren Lage im Plangebiet zur Grundlage ihrer Planung gemacht. Mit Blick darauf ist das Schalltechnische Gutachten erstellt worden (Seite 13). Hiergegen ist bei summarischer Prüfung nichts zu erinnern. d. Schließlich rechtfertig auch der Einwand der Antragsteller, das Schalltechnische Gutachten beruhe auf fehlerhaften Annahmen bezüglich der vom Verkehr ausgehenden Lärmemissionen, nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Die Antragsteller rügen, das Gutachten gehe ohne Grundlage davon aus, dass die zusätzliche Nutzung durch die geplanten Sport- und Spielanlagen nur einen geringen zusätzlichen Bedarf an Parkplätzen zur Folge haben werde, da die meisten Nutzer ohne PKW anreisen würden. Hierbei lassen die Antragsteller unberücksichtigt, dass das Schalltechnische Gutachten (dort Seite 18) eine planbedingte Bedarfssteigerung berücksichtigt und von der „worst-case-Annahme“ ausgeht, der vorhandene Parkplatz sei dadurch zu 100% belegt. Gegen diese plausible Annahme wenden die Antragsteller nichts Durchgreifendes ein. Ihr (weiteres) Vorbringen, die anliegenden Straßen - insbesondere die Y.-straße - würden schon jetzt zum Parken genutzt, die Belastung durch Park- und Fahrgeräusche werde sich durch den Sport-, Spiel- und Bewegungspark verschlechtern, dies hätte im Schalltechnischen Gutachten berücksichtigt werden müssen, vermag bei summarischer Prüfung nicht zu überzeugen. Unter Berücksichtigung von Luftbildaufnahmen (TIM-online) erscheint es naheliegend, dass das Plangebiet im Wesentlichen durch die östlich des Hallenbades gelegene Bahnhofstraße erschlossen wird. Dass darüber hinaus eine Vielzahl von Fahrzeugen gerade die Y.-straße zur An- und Abfahrt sowie zum Parken nutzen wird, ist nicht ersichtlich. Ein im Rahmen des Üblichen bleibender Parkverkehr ist dagegen unschädlich. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt sein könnten oder aber sogar mit Beurteilungspegeln zu rechnen wäre, die die Grenze der Gesundheitsgefahr erreichen würden. 2. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht mit Blick auf das weitere Vorbringen der Antragsteller, die getroffene Festsetzung als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sport und Freizeit“ sei nicht hinreichend bestimmt, darüber hinaus habe die Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht verstoßen, alternative Standorte in Betracht zu ziehen und zu prüfen, angezeigt. Ungeachtet der Frage, ob dieser Vortrag zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Mängel erkennen lässt, die offensichtlich wären, droht den Antragstellern durch die Umsetzung des Bebauungsplanes insoweit jedenfalls keine konkrete Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils, die eine einstweilige Anordnung dringend geboten erscheinen ließe. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).