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Urteil

9 A 72/07

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ausbaubeiträge können für Erneuerungs-, Verbesserungs- und Umbaumaßnahmen erhoben werden, wenn dadurch ein maßnahmebedingter Vorteil für anliegende Grundstücke entsteht (§ 8 KAG, ABS 2002). • Die natürliche Betrachtungsweise bestimmt die räumliche Ausdehnung der beitragsfähigen Einrichtung; der A. -Pogwisch-Platz bildet eine eigenständige Einrichtung und gehört nicht zur Kehdenstraße. • Öffentlich gewidmete Teilflächen eines Buchgrundstücks, die dem öffentlichen Verkehr entzogen sind, sind bei der Beitragsbemessung auszuscheiden, soweit durch die Widmung keine vorteilsfähige Nutzung der Fläche möglich ist.
Entscheidungsgründe
Ausbaubeiträge bei Erneuerung/Verbesserung einer innerstädtischen Straße; Ausklammerung öffentlich gewidmeter Teilfläche • Ausbaubeiträge können für Erneuerungs-, Verbesserungs- und Umbaumaßnahmen erhoben werden, wenn dadurch ein maßnahmebedingter Vorteil für anliegende Grundstücke entsteht (§ 8 KAG, ABS 2002). • Die natürliche Betrachtungsweise bestimmt die räumliche Ausdehnung der beitragsfähigen Einrichtung; der A. -Pogwisch-Platz bildet eine eigenständige Einrichtung und gehört nicht zur Kehdenstraße. • Öffentlich gewidmete Teilflächen eines Buchgrundstücks, die dem öffentlichen Verkehr entzogen sind, sind bei der Beitragsbemessung auszuscheiden, soweit durch die Widmung keine vorteilsfähige Nutzung der Fläche möglich ist. Der Kläger ist Miteigentümer eines mehrgeschossig bebauten Grundstücks in der Kehdenstraße. Die Stadt (Beklagte) ließ die Kehdenstraße einschließlich Gehwegen, Fahrbahn, Beleuchtung und Parkflächen erneuern und veranlagte dem Kläger per Bescheid Ausbaubeiträge in Höhe von 29.456,54 €. Streitpunkt war u.a., ob der angrenzende A. -Pogwisch-Platz zum Abrechnungsgebiet gehört, ob die Maßnahmen erforderlich und beitragsfähig sind, ob Teile des klägerischen Grundstücks (103 m² Gehwegfläche) von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind und ob Hinterliegergrundstücke zuzurechnen sind. Das Ausbauprojekt war vorfinanziert und in Teilen durch einen Finanzierungsvertrag mit einer Immobilienverwaltungsgesellschaft organisiert. Der Kläger rügte ferner Unwirtschaftlichkeit, bereits vorhandenes Großpflaster und die Übernahme von Instandhaltungsaufgaben durch die Stadt aufgrund eines Vertrags von 1960. • Rechtsgrundlage ist § 8 Abs.1 KAG i.V.m. der Ausbaubeitragssatzung (ABS 2002). Erneuerungs-, Verbesserungs- und Umbaumaßnahmen sind beitragsfähig, wenn sie notwendig sind und den Anliegern Vorteile verschaffen. • Die Kehdenstraße ist nach natürlicher Betrachtungsweise eine eigene öffentliche Einrichtung; der A. -Pogwisch-Platz ist funktional, räumlich und in der Nutzung getrennt und daher nicht Teil des Abrechnungsgebiets. • Die durchgeführten Maßnahmen (Verstärkung des Unterbaus, Neuverlegung des Großpflasters, einheitliche Gehwegoberfläche, Erneuerung der Beleuchtung, Neuanlage von Parkflächen) stellen ersichtlich eine Erneuerung und Verbesserung bzw. einen Umbau dar, die die Benutzbarkeit und Attraktivität und damit den Gebrauchswert der anliegenden Grundstücke erhöhen. • Die Gemeinde hat bei der Auswahl von Umfang und Ausgestaltung der Maßnahme einen weiten Ermessensspielraum; der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte für unverhältnismäßige Kosten dargelegt, sodass die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht zu beanstanden sind. • Zur Beitragsfähigkeit gehören nur tatsächlich entstandene und kausal zurechenbare Kosten; tatsächlich nicht angefallene Beschaffungskosten für wiederverwendetes Großpflaster sind nicht einzubeziehen, gleichwohl war keine fiktive Gutschrift vorzunehmen. • Die privatrechtliche Vereinbarung von 1960, wonach die Stadt Unterhaltungspflichten übernahm, schließt die öffentliche Beitragsfähigkeit nicht aus, solange die Maßnahme einen öffent- lich-rechtlich relevanten Vorteil begründet. • Bei der Beitragsbemessung sind öffentlich gewidmete Teilflächen eines Grundstücks von der Verteilungsfläche auszunehmen, wenn diese Flächen wegen Widmung keine vorteilsfähige Nutzung der Grundfläche ermöglichen; daher sind die 103 m² Gehwegfläche des klägerischen Buchgrundstücks nicht zur Bemessungsfläche zuzurechnen. • Hinterliegergrundstücke sind nur dann einzubeziehen, wenn eine räumlich enge Beziehung besteht, z.B. durch rechtlich gesicherten oder tatsächlich bestimmungsgemäßen Zugang oder einheitliche Nutzung; für die vom Kläger benannten Hinterliegergrundstücke fehlt dies hier, sodass sie nicht heranzuziehen sind. • Die Neuberechnung führte zu einem reduzierten zulässigen Beitrag von 28.053,79 €, sodass der Bescheid insoweit rechtswidrig war und aufgehoben werden musste. Die Klage war überwiegend unbegründet; der Ausbaubeitragsbescheid wurde nur insoweit aufgehoben, als er einen Betrag von 28.053,79 € übersteigt; im Übrigen blieb der Bescheid bestehen. Die Kammer stellte fest, dass die Maßnahme beitragsfähig, erforderlich und dem Kläger ein konkreter grundstücksbezogener Vorteil entstanden ist, die Kehdenstraße zutreffend als Anliegerstraße eingestuft wurde und die Abrechnung inhaltlich weitgehend rechtmäßig ist. Allerdings durfte die dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gehwegfläche von 103 m² nicht in die Beitragsbemessungsfläche des klägerischen Grundstücks einbezogen werden; auch waren die beanstandeten Hinterliegergrundstücke nicht heranzuziehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger überwiegend.