Beschluss
5 A 1993/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0514.5A1993.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.) auf. 1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2024 – 5 A 2099/23 –, juris, Rn. 5, vom 16. Oktober 2023 – 5 A 2727/21 –, juris, Rn. 5, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 5, und vom 10. November 2022 – 19 A 3833/19 –, juris, Rn. 3. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2024, a. a. O., Rn. 7, vom 16. Oktober 2023, a. a. O., Rn. 7, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 7, und vom 2. Juli 2021 – 19 A 1131/20 –, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, juris, Rn. 3. Hiervon ausgehend begegnet das angefochtene Urteil keinen ernsthaften Zweifeln an seiner Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme der Kläger in der Nacht vom 1. Februar 2020 auf den 2. Februar 2020 rechtswidrig gewesen ist, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach der bindenden Verweisung der ursprünglich beim Amtsgericht O. erhobenen Feststellungsklagen an das Verwaltungsgericht sei eine Prüfung des Verwaltungsrechtswegs ausgeschlossen. Auch sonst sei das nunmehr – nach Verbindung einheitlich – als Fortsetzungsfeststellungsklage zu behandelnde Rechtsschutzbegehren zulässig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts lägen keine Zulässigkeitsmängel vor, auf eine etwaige ursprüngliche Unstatthaftigkeit der vor dem Amtsgericht unter dem 11. Februar 2020 gestellten Feststellungsanträge komme es daher nicht an, jedenfalls nachdem die unter dem 3. April 2020 erhobenen Beschwerden gegen die auf der Grundlage von § 36 PolG NRW ergangene amtsrichterliche Entscheidung vom 2. Februar 2020 über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung später zurückgenommen worden seien. Auch könne offen bleiben, ob die allein in einem Vermerk festgehaltene, nicht förmliche Entscheidung der Amtsrichterin vom 2. Februar 2020 den Anforderungen an eine richterliche Entscheidung nach § 36 PolG NRW i. V. m. den Vorschriften des FamFG genüge, denn jedenfalls entfalte die Entscheidung keine Bindungswirkung für das Verwaltungsgericht. In der Sache hätten die Voraussetzungen der Ingewahrsamnahme gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW zum Zeitpunkt ihrer Anordnung nicht vorgelegen. Offen bleiben könne, ob die zeitlichen Anforderungen an eine „unmittelbar bevorstehende“ Begehung von Straftaten erfüllt seien. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, dass eine Begehung von Straftaten durch die Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei. Der hier anzulegende gesteigerte Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei nicht erreicht, wobei das Verwaltungsgericht in einem im Rahmen von § 34 Abs. 2 PolG NRW ergangenen Eilverfahren sogar eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, und damit einen gegenüber dem hiesigen Verfahren abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstab als nicht gegeben angesehen habe. Die tatsächlichen Anhaltspunkte beim Antreffen der Kläger in der Nacht des 1. Februar 2020 ließen einen tragfähigen Rückschluss auf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geplante Straftaten nicht zu. Die Umstände des Aufgreifens der Kläger und deren mitgeführte Gegenstände ließen zwar den Schluss zu, dass sie zu einer damals geplanten Protestaktion von Klimaaktivisten in unmittelbarer Nähe des Kraftwerks Datteln 4 angereist seien und diese Protestaktion – wie von ihnen behauptet – beobachten wollten. Für eine eigene Beteiligung an Straftaten im Rahmen der Protestaktion gebe es indes keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es habe sich letztlich um nicht hinreichend tatsachengestützte Vermutungen und spekulative Erwägungen gehandelt. Darüber hinaus sei die Ingewahrsamnahme auch nicht „unerlässlich“ im Sinne der Eingriffsgrundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW gewesen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger weniger belastenden Anordnungen und Hinweisen zur Verhinderung einer etwaigen Teilnahme an Protestaktionen nicht nachkommen würden, seien nicht ersichtlich. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Beklagten stellen die Richtigkeit des Urteils nicht durchgreifend in Frage. Auch der Beklagte stellt zunächst nicht in Abrede, dass die Verweisung des Rechtsstreits mit Beschluss vom 16. Juli 2020 (korrigiert: 15. Oktober 2020) gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist und der beschließende Senat, der über das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG). Das Rechtsmittelgericht hat grundsätzlich die ausdrücklich oder unausgesprochen bejahende Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges über die Zulässigkeit des Rechtsweges und seine sachliche und örtliche Zuständigkeit als bindend hinzunehmen. Vgl. OVG Nds., Urteil vom 20. Juni 2019 – 11 LC 121/17 –, DVBl 2020, 707, juris, Rn. 26 m. w. N. Nicht zu folgen ist indes seiner Auffassung, die vom Verwaltungsgericht als Fortsetzungsfeststellungsklage – der Sache nach aber als Beschwerdeentscheidung nach FamFG – qualifizierten Feststellungsanträge seien bei ihrer Stellung beim Amtsgericht im Februar 2020 unzulässig gewesen, und dass diese Unzulässigkeit auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht noch zu berücksichtigen sei. Die vom Amtsgericht als Feststellungsklage behandelten Begehren hätten bei sachgerechter und dem Rechtsschutzziel der Kläger angemessener Auslegung unmittelbar als Beschwerde gemäß §§ 58, 62 FamFG eingestuft werden müssen, mit der Folge, dass die Statthaftigkeit dieser Begehren auch nach Auffassung der Beklagten zu bejahen wäre. Hierfür spricht bereits der in den „Anträgen auf richterliche Entscheidung“ unter dem 11. Februar 2020 formulierte Rechtsschutzzweck, die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme der Kläger in der fraglichen Nacht im Nachgang zu der erstmaligen Befassung durch das Amtsgericht am 2. Februar 2020 überprüfen zu lassen. Dass der Begriff „Beschwerde“ nicht ausdrücklich benannt wurde, ist dabei unschädlich, da hinreichend eindeutig zum Ausdruck kam, die prozessual gegebenen Möglichkeiten einer Überprüfung der richterlichen Entscheidung nach §§ 35, 36 PolG NRW auszuschöpfen. Nach dieser Maßgabe steht das angefochtene Urteil auch im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung zum Verhältnis der amtsrichterlichen Entscheidungszuständigkeit nach § 36 PolG NRW zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Amtsgericht auch für die nachträgliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer (präventiv-polizeilichen) Freiheitsentziehung zuständig, sofern es zulässigerweise gemäß § 36 PolG NRW (entspricht § 14 PolG NW a. F.) während der Ingewahrsamnahme einer Person um Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung angegangen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 5 E 251/11 –, NWVBl 2012, 364, juris, Rn. 23 f., unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 3. November 1989 – 5 A 886/88 –, NJW 1990, 3224, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. April 2009 – OVG 1 L 124.08 –, NJW 2009, 2695, juris, Rn. 8 ff. So auch Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 40 VwGO Rn. 616 [Stand März 2023]. Dass das Amtsgericht während des andauernden Gewahrsams der Kläger seitens der handelnden Polizeibeamten um eine Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung angegangen worden ist, kann hier nicht zweifelhaft sein. Insoweit ist den darauf bezogenen Ausführungen des Beklagten zuzustimmen, dass für ein „Herbeiführen“ einer Entscheidung im Sinne des § 36 Abs. 1 PolG NRW die bloße Befassung des Amtsgerichts mit dem Entscheidungsersuchen ausreicht. „Herbeiführen“ kann, da den Beteiligten weitergehende Einflussmöglichkeiten auf die richterliche Tätigkeit nicht zustehen, nur bedeuten, dass dem Amtsgericht der Sachverhalt während der Fortdauer der Freiheitsentziehung mit der Bitte um Entscheidung vorgetragen, die Sache mithin bei ihm anhängig gemacht wird. Das Amtsgericht bleibt, wenn es während der Ingewahrsamnahme um Entscheidung zumindest gebeten worden war, zuständig für eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung, auch für eine entsprechende nachträgliche Feststellung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. November 1989, a. a. O., Rn. 33; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. April 2009, a. a. O., Rn. 11; eingehend Mokros, in: Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 13. Aufl. 2022, § 36 Rn. 14. Etwaige Zweifel an der Rechtsförmlichkeit der im Vermerk vom 2. Februar 2020 festgehaltenen Vorgehensweise des Amtsgerichts können daher genauso dahinstehen wie die Frage, ob der Entscheidungsantrag seitens der Polizei sogar zurückgenommen worden ist, wie sich aus dem Vermerk selbst sowie dem (korrigierten) Verweisungsbeschluss vom 15. Oktober 2020 ergibt. Lag die Entscheidungszuständigkeit über die unter dem 11. Februar 2020 anhängig gemachten Beschwerdebegehren damit bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit, war für eine Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit kein Raum; der gleichwohl ergangene Verweisungsbeschluss war indes für das Verwaltungsgericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend, so dass Rechtsmängel des Beschlusses dahingestellt bleiben können. Das Urteil begegnet auch hinsichtlich der von dem Verwaltungsgericht bejahten Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage keinen durchgreifenden Bedenken. Die einzelfallbezogene Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ingewahrsamnahme nicht vorlagen, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Beklagten nicht zu beanstanden. Zunächst hat das Verwaltungsgericht zutreffend die in der Rechtsprechung des Senats geklärten Maßstäbe der einschlägigen Rechtsgrundlage der Ingewahrsamnahme gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW herangezogen und seiner Prüfung zugrunde gelegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 5 A 1045/09 –, NWVBl 2012, 278, juris, Rn. 37 ff. (zum wortlautgleichen § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG) Soweit der Beklagte die Richtigkeit des Urteils unter Verweis auf die fehlende Aussagekontinuität der Kläger in Zweifel zu ziehen versucht, und deren Behauptung einer bloßen Absicht, etwaig von dritter Seite geplante Protestaktionen nur beobachten zu wollen, als Schutzbehauptung ansieht, stellt dies die darauf bezogene gegenteilige Würdigung durch das Verwaltungsgericht nicht in Frage (S. 9 ff. des Urteils, juris, Rn. 31 ff.). Das Zulassungsvorbringen geht insoweit bereits nicht darüber hinaus, die Richtigkeit dieser Würdigung in Frage zu stellen und das schlichte Gegenteil zu behaupten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, die Ingewahrsamnahme der Kläger sei nicht unerlässlich gewesen, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Dem hält die Beklagte ohne Erfolg ihre bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung entgegen, die Gefahrenabwehr sei nur auf diese Weise möglich und nicht durch eine andere Maßnahme ersetzbar gewesen. Unerlässlich ist eine Ingewahrsamnahme, wenn sie zur Verhütung der befürchteten Tat geeignet und erforderlich ist; wenn die im Raum stehende Handlung durch eine polizeiliche Maßnahme verhindert werden kann, die den Einzelnen und die Allgemeinheit weniger beeinträchtigt, ist sie nicht unerlässlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2011, a. a. O., Rn. 45 m. w. N. Das Verwaltungsgericht verweist diesbezüglich, wie im Ansatz der Beklagte auch, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der in diesem Zusammenhang nähere Anforderungen aufstellt. Danach muss im Vorfeld einer Ingewahrsamnahme der hiervon Betroffene die Erfüllung seiner Verpflichtung, den Frieden durch die Nichtbegehung einer spezifischen und konkreten Straftat zu wahren, versäumt haben. In Fällen, in denen es um eine derartige Pflicht geht, reicht es aus, wenn der Betroffene eindeutige und aktive Schritte unternommen hat, die darauf hindeuten, dass er seine Verpflichtung nicht erfüllen wird. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass dieses Erfordernis besonders wichtig ist im Hinblick auf die Pflicht, eine bestimmte Handlung, wie hier der Fall, nicht vorzunehmen, im Unterschied zur Pflicht, eine bestimmte Handlung vorzunehmen (beispielsweise das Verlassen eines Ortes, das Erscheinen vor Gericht, das Aussagen als Zeuge oder die Offenlegung der eigenen Identität). Um unter solchen Umständen den Schutz des Einzelnen vor willkürlicher Freiheitsentziehung zu gewährleisten, muss der Betroffene – bevor der Schluss gezogen wird, dass er seine in Rede stehende Verpflichtung nicht erfüllt hat – auf die konkrete Handlung, die er zu unterlassen hatte, hingewiesen worden sein und sich unwillig gezeigt haben, diese zu unterlassen. EGMR, Urteil vom 7. März 2013 – 15598/08 –, NVwZ 2014, 43, juris, Rn. 94; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. April 2016 – 2 BvR 1833/12 –, NVwZ 2016, 1079, juris, Rn. 37; Basteck, in: Möstl/Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht NRW, § 35 PolG NRW Rn. 48 [Stand 1. Feb. 2024]. Das Verwaltungsgericht führt konkret aus, dass die Kläger weder aufgrund früheren Verhaltens noch aktuell in der fraglichen Nacht Anlass geboten haben anzunehmen, sie würden der konkretisierten Verpflichtung, eine aktive Teilnahme an illegalen Protestaktionen zu unterlassen, nicht nachkommen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben sie sich nicht unwillig gezeigt, die befürchtete Straftat zu unterlassen; im Gegenteil haben sie sich kooperativ verhalten (S. 12 des Urteils, juris, Rn. 45). Warum vor diesem Hintergrund die vom Verwaltungsgericht benannten Maßnahmen (Erteilung von Platzverweisen oder Erlass von Meldeauflagen) keine gleich wirksamen, die Kläger aber weniger beeinträchtigenden Mittel der Gefahrenabwehr gewesen sein sollen, zeigt der Zulassungsantrag nicht überzeugend auf. Die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b EMRK sind insofern streng. Die Annahme, ein Betroffener werde einer bestimmten Verpflichtung nicht nachkommen, muss belastbar begründet werden können. Vgl. auch EGMR, Urteil vom 22. Oktober 2018 –35553/12 u. a. –, NVwZ 2019, 135 Rn. 83. Diese Gefahrenprognose hat das Verwaltungsgericht im Einzelfall verneint und hierbei, wenn auch in anderem Zusammenhang, gerade die von den Klägern mitgeführten „szenetypischen Utensilien“ in den Blick genommen. Es ist hierbei nach Einzelfallwürdigung nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen, die aufgefundenen Gegenstände seien zum Beobachten etwaiger Protestaktionen mitgeführt worden und gerade nicht – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – zum eigenen Begehen von Straftaten (vgl. S. 10 des Urteils, juris, Rn. 36). Diese Bewertung wird durch den Verweis der Zulassungsbegründung u. a. auf ein versuchtes „Herausreden“ der Kläger letztlich nicht in entscheidender Weise entkräftet. 2. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten führt auch nicht auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere Schwierigkeiten weist eine Rechtssache nicht auf, wenn die Entscheidung der konkret entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfragen lediglich durchschnittliche, also „normale“ Schwierigkeiten bereitet. Der konkret zu entscheidende Fall muss vielmehr in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen deutlich abgehoben sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 –, juris, Rn. 24, unter Verweis auf Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1. April 2024, § 124 Rn. 43 m. w. N. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu 1. liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).