Leitsatz: 1. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Platzverweisung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW beurteilt sich aus der ex ante-Sicht. Maßgeblich ist allein, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Platzverweisung möglichen Erkenntnisstands bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelangen durften, von dem oder der Betroffenen gehe eine Gefahr im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW aus. 2. Der in einem zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Maske) vorgelegten Attest enthaltene, nicht näher spezifizierte formelhafte Hinweis auf „medizinische Gründe“ rechtfertigt die Zurückweisung des Attests durch die handelnden Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. 3. Das Festhalten und die Durchsuchung eines oder einer Betroffenen können ihre Rechtfertigung in dem unbestreitbaren und dringenden Bedürfnis nach Eigen- und Fremdsicherung der handelnden Polizeibeamten finden. 4. Physische Maßnahmen und Realakte des unmittelbaren Zwangs (Festhalten, Fixierung, Fesselung) unterliegen den Maßgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 5. Die äußeren Umstände des Maßnahmeneinsatzes sind aus objektivierter ex-ante Perspektive in der konkreten Einsatzsituation, mithin aus Sicht eines pflichtgemäß handelnden Durchschnittsbeamten zu beurteilen, wobei die reelle Einsatzsituation häufig keine Überlegungs- und Bedenkzeit zulassen wird, sondern Entscheidungen der Polizisten gleichsam „in Echtzeit“ erfordert. 6. Zur Sicherung oder zum Transport eingesetzte, körperlichen Widerstand verhindernde und überwindende Hebel-, Würge- und Drucktechniken sind regelmäßig mit einem gewissen Maß an physischer (Schmerz-)Einwirkung auf den Körper des oder der Betroffenen verbunden und bei Wahrung des Übermaßverbots grundsätzlich zulässig. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (dazu 2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2024 – 5 A 1365/22 –, juris, Rn. 6, vom 14. Mai 2024 – 5 A 1993/22 –, juris, Rn. 6, vom 28. März 2024 – 5 A 2099/23 –, juris, Rn. 5, vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 –, juris, Rn. 4, vom 16. Oktober 2023 – 5 A 2727/21 –, juris, Rn. 5, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 5, und vom 10. November 2022 – 19 A 3833/19 –, juris, Rn. 3. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2024, a. a. O., Rn. 8, vom 14. Mai 2024, a. a. O., Rn. 8, vom 28. März 2024, a. a. O., Rn. 7, vom 16. Oktober 2023, a. a. O., Rn. 7, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 7, und vom 2. Juli 2021 – 19 A 1131/20 –, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, juris, Rn. 3. Hiervon ausgehend begegnet das angefochtene Urteil keinen ernsthaften Zweifeln an seiner Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass 1. der dem Kläger am 27. Februar 2021 für den Aufenthalt auf dem Johannes-Rau-Platz in Düsseldorf ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig war, 2. die im Anschluss an den Platzverweis durchgeführte Durchsuchung auf dem Johannes-Rau-Platz in Düsseldorf rechtswidrig war, 3. die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen die Person des Klägers in Form des Festhaltens am rechten Arm, der körperlichen Fixierung sowie der Fesselung der Hände rechtswidrig war, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die mit allen drei Klageanträgen zulässige Klage sei insgesamt unbegründet. Sowohl die Platzverweisung als auch die Durchsuchung des Klägers auf dem Johannes-Rau-Platz seien rechtmäßig gewesen. Zunächst könne hinsichtlich der Platzverweisung auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW offen bleiben, ob die gegen 14:50 Uhr – und damit rund 10 Minuten vor Beginn der für 15 Uhr angemeldeten Auftaktkundgebung zum Thema „Verhinderung einer drohenden Zwangsimpfung mit unzureichend getestetem mRNA Impfstoff“ – erfolgte Maßnahme zu einem Zeitpunkt stattfand, als die eigentliche Versammlung bereits begonnen hatte oder nicht. Entweder könne die polizeirechtliche Maßnahme als sogenannte Vorfeldmaßnahme angesehen werden oder aber nach dem – hier ausdrücklich ihm gegenüber ausgesprochenen – Ausschluss von der Versammlung ohne Rücksicht auf die Sperrwirkung des Versammlungsrechts zulässig sein. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht habe, er habe nicht an der bevorstehenden Versammlung teilnehmen wollen, sei dies durch die objektiven Umstände seiner Anwesenheit vor Ort sowie seine eigene Bekundung in einem der von seiner Begleiterin in deren eigenen Klageverfahren (18 K 2860/21 VG Düsseldorf = 5 A 745/23) eingereichten Videos widerlegt. Von dem Kläger sei zum damaligen Zeitpunkt eine konkrete Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ausgegangen, da er sich entgegen des damals geltenden § 3 Abs. 2a Nr. 6 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021, zuletzt geändert mit Verordnung vom 19. Februar 2021, beharrlich geweigert habe, eine Alltagsmaske aufzusetzen. Selbst wenn die Versammlung gegen 14:50 Uhr noch nicht begonnen haben sollte, sei aus seiner Weigerung, eine Maske aufzusetzen, eine konkrete Gefahr abzuleiten; die Polizisten hätten davon ausgehen dürfen, dass der Kläger sich auch nach dem zeitlich unmittelbar bevorstehenden Beginn der Versammlung entsprechend weigern würde, der Maskenpflicht nachzukommen. Der Kläger sei auch nicht von der Maskenpflicht befreit gewesen; das von ihm vorgezeigte Attest sei kein taugliches ärztliches Zeugnis im Sinn von § 3 Abs. 4 Satz 2 CoronaSchVO gewesen, eine Plausibilitätskontrolle habe es mit seinem nicht näher spezifizierten Hinweis auf „medizinische Gründe“ nicht ermöglicht. Auch die Durchsuchung des Klägers einschließlich des Festhaltens an seinem Arm begegneten keinen Bedenken. Da er rechtmäßig hätte in Gewahrsam genommen werden dürfen, sei die Durchsuchung gerechtfertigt gewesen. Als vollstreckungsrechtliche Annexmaßnahme sei zur Eigensicherung der Polizeibeamten auch das eigentliche Festhalten seines rechten Arms rechtmäßig gewesen. Insbesondere sei dieses nach zeitlicher Dauer, Art und Intensität verhältnismäßig gewesen, wie sich nach Inaugenscheinnahme der vorgelegten Videodateien feststellen lasse. Schließlich seien weder die körperliche Fixierung noch die anschließende Fesselung des Klägers mittels Stahlhandfessel zu beanstanden. Die Durchsuchung habe der Vorbereitung der Ingewahrsamnahme zum Zwecke der zwangsweisen Durchsetzung der Platzverweisung gedient. Diese unaufschiebbaren Maßnahmen seien im Wege unmittelbaren Zwangs durchsetzbar gewesen. Der Kläger habe dem ihn rechtmäßig festhaltenden Polizeibeamten unvermittelt mit seiner linken Hand auf den Arm geschlagen und somit körperlich angegriffen; zugleich habe er damit und durch das Entreißen seines Arms Widerstand gegen das aus Gründen der Eigensicherung erfolgte Festhalten geleistet. Aus der maßgeblichen objektiven Sicht der beiden handelnden Polizisten habe sie das zur Fixierung des Klägers und das Anlegen von Handfesseln bewegen dürfen. Beide Maßnahmen seien überdies verhältnismäßig, d. h. zur Abwehr weiterer Angriffs- und Widerstandshandlungen geeignet, erforderlich und angemessen gewesen. Dass es durch die Handfesselung zu Schnür- und Quetschverletzungen sowie Schwellungen an den Handgelenken des Klägers gekommen sei, mache die Maßnahmen nicht rechtswidrig. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers stellen die Richtigkeit des Urteils nicht durchgreifend in Frage. a) Der Kläger macht zunächst ohne Erfolg geltend, zum Zeitpunkt der mit den Klageanträgen zu 1. bis 3. angegriffenen Maßnahmen habe objektiv kein polizeilicher Gefahrenzustand vorgelegen, da sich der Kläger um 14:50 Uhr noch nicht in einer von der Coronaschutzverordnung – und der dort geregelten Maskenpflicht – allein erfassten Versammlung im Sinn des Versammlungsrechts befunden habe, sondern allenfalls in einer gerade nicht erfassten „Ansammlung“. Bis zum Beginn der Versammlung um 15 Uhr habe er sich am Ort der Versammlung auch ohne Tragen einer Alltagsmaske aufhalten dürfen. Mit diesen Ausführungen wird die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Dass die Anwendung polizeirechtlicher Standardmaßnahmen hier nicht durch die sogenannte Polizeifestigkeit versammlungsrechtlicher Vorschriften gesperrt war, hat das Verwaltungsgericht zutreffend begründet. Dies wird auch seitens des Klägers nicht angegriffen. Entgegen seiner Auffassung lag aber auch eine konkrete Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit (hier: Unversehrtheit der Rechtsordnung) vor. Unabhängig davon, ob die Versammlung trotz des angemeldeten Beginnzeitpunkts um 15 Uhr nicht bereits vorher – sei es einsetzend mit den Vorbereitungshandlungen gegen 14:15 Uhr oder nach der Verlaufsmeldung der Polizei jedenfalls gegen 14:30 Uhr – tatsächlich stattgefunden hat, durften die handelnden Polizeibeamten bei der – in tatsächlicher Hinsicht nicht bestrittenen – Weigerung des Klägers um 14:50 Uhr, eine Alltagsmaske aufzusetzen, davon ausgehen, dass er diese Weigerung auch wenige Minuten später nach offiziellem Beginn der angemeldeten Versammlung aufrechterhalten würde. Ob die Voraussetzungen für eine Platzverweisung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW gegeben sind, beurteilt sich aus der ex ante-Sicht. Maßgeblich ist allein, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Platzverweisung möglichen Erkenntnisstands bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelangen durften, von dem oder der Betroffenen gehe eine Gefahr im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2023 – 5 A 3548/20 –, NJW 2024, 688, juris, Rn. 33 (zur gegenwärtigen Gefahr). Eine solche (konkrete) Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; in tatsächlicher Hinsicht bedarf es in Abgrenzung zu einem bloßen Gefahrenverdacht einer genügend abgesicherten Prognose für den drohenden Eintritt von Schäden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2021 – 5 A 2807/19 –, DVBl 2022, 538, juris, Rn. 65 m. w. N. Dass nach diesen Maßstäben die prognostische Einschätzung der Polizisten, der Kläger werde sich auch bei einem zeitlich unmittelbar bevorstehenden Beginn der Versammlung nicht der Maskenpflicht nach der Coronaschutzverordnung unterwerfen, nicht zu beanstanden ist, hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen. Der Schaden selbst, d. h. der Verstoß gegen die Coronaschutzverordnung, musste gegen 14:50 Uhr noch nicht eingetreten sein, ein solcher Schadenseintritt musste bei ungehindertem Geschehensablauf nur zu befürchten sein. Dass dies der Fall war, liegt angesichts der in den Verwaltungsvorgängen sowie den auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Videoausschnitten dokumentierten Beharrlichkeit und Uneinsichtigkeit des Klägers auf der Hand. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, die weitere Entwicklung des Geschehensablaufs sei zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens „völlig ungewiss“ gewesen, da der Versammlungsleiter noch Ordner für die Veranstaltung gesucht habe. Weder aus den Verwaltungsvorgängen dieses Verfahrens sowie des Parallelverfahrens der Begleiterin des Klägers noch aus den von diesen selbst vorgelegten Videodateien ergeben sich objektivierbare Anhaltspunkte, die die immerhin nur rund 10 Minuten vor dem angemeldeten Beginn getroffene Einschätzung der Polizisten, die Versammlung werde in Kürze beginnen, erschüttern könnten. b) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht bezüglich der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sich nicht auf eine Ausnahme von der Maskenpflicht nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 CoronaSchVO berufen können. Entgegen dessen Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht nicht unbesehen die Anforderungen an ein ärztliches Attest nach der damaligen Coronabetreuungsverordnung auf die hier allein einschlägige Coronaschutzverordnung übertragen. Die qualitativen Anforderungen an den durch ärztliches Zeugnis zu erfolgenden Nachweis medizinischer Gründe, die hier allein eine Ausnahme von der Maskenpflicht begründen können, hat es unter Aufzählung der jeweiligen Rechtsgrundlagen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung u. a. des beschließenden Gerichts im Einzelnen entfaltet. Soweit es auch für den vorliegenden Fall wiederholt von einem „qualifizierten Attest“ spricht, ist dies womöglich missverständlich, führt aber nicht auf einen Rechtsfehler des Urteils. Maßgeblich für die Würdigung des Verwaltungsgerichts war in der Sache allein, dass das von dem Kläger vorgehaltene Attest überhaupt keine medizinischen Gründe im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO näher dargelegt hat. Nach den nicht mit Zulassungsgründen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwies das von dem Kläger mitgeführte Attest lediglich auf nicht näher spezifizierte „medizinische Gründe“. Insoweit hat es die Anforderungen nicht überspannt, sondern – ausgerichtet am Zweck, etwaigen Missbräuchen entgegenzuwirken – eine Nachprüfbarkeit der dargelegten medizinischen Gründe im Sinn einer Plausibilitätskontrolle genügen lassen. Dies entspricht gerade den obergerichtlichen Maßgaben der damaligen Coronaschutzverordnung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2021 – 13 B 720/21 –, juris, Rn. 20 ff., wonach der Betroffene die medizinischen Gründe gegenüber Vollzugspersonen der Ordnungsämter oder Polizei plausibel darlegen und im Einzelfall durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachweisen muss. Dass der Kläger die danach erforderliche Möglichkeit einer Plausibilitätskontrolle für nicht normativ in der Verordnung vorgegeben ansieht und eine „willkürliche Rechtsanwendung“ rügt, führt nicht auf ein anderes Ergebnis. Insoweit greift sein Argument nicht durch, eine solche Plausibilitätskontrolle erfordere „besonders geschultes Medizinalpersonal“ mit „vertieften Kenntnissen in medizinischer Hinsicht“. Für eine auf die Verhinderung offensichtlichen Missbrauchs ausgerichtete Überprüfung von Attesten, die zur Begründung einer Ausnahme von der Maskenpflicht vorgezeigt werden, sind gerade keine vertieften medizinischen Kenntnisse bei den kontrollierenden Sicherheitsbehörden erforderlich. Im Fall des Klägers und seiner Begleiterin liegt das auf der Hand, denn deren Atteste beschränkten sich auf die schriftliche Angabe, es lägen „medizinische Gründe“ vor. Dass die bloße formelhafte Wiedergabe des Wortlauts des Ausnahmetatbestands gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 CoronaSchVO nicht als ärztliches Zeugnis zum Nachweis geeignet ist, ist evident. Irrelevant ist, dass Mitarbeiter von anderen Ordnungsbehörden sich hiermit zufriedengegeben haben sollen. Insoweit greift auch der Einwand datenschutzrechtlicher Bedenken hinsichtlich weiterer inhaltlicher Ausführungen zu etwaigen medizinischen Gründen nicht durch. Wer sich auf eine Ausnahmevorschrift beruft, kann sich deren effektiver Prüfung nicht unter Verweis auf den Schutz seiner personenbezogenen, die Erfüllung der Ausnahmevoraussetzungen erst nachvollziehbar machenden Daten verweigern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 –, ZD 2021, 284, juris, Rn. 11 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 6. Januar 2021 – 6 W 939/20 –, NJW 2021, 1104, juris, Rn. 12. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Angabe einer medizinischen Diagnose gerade nicht für erforderlich gehalten (S. 12 des Urteils). c) Schließlich begegnet das angegriffene Urteil auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als sich der Kläger gegen die Durchsuchung und das Festhalten an seinem rechten Arm wendet. Das Zulassungsvorbringen genügt zunächst schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, soweit das Vorliegen objektiv belastbarer Belege dafür in Abrede gestellt wird, dass der Kläger sich der ihm gegenüber ausgesprochenen Platzverweisung nicht gebeugt hätte. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem dessen Begleiterin betreffenden Verfahren vorgelegte Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2024, welcher die Erforderlichkeit der Ingewahrsamnahme aufgrund einer vordringlich zu versuchenden Durchsetzung der Platzverweisung „mittels unmittelbaren Zwangs (Wegtragen)“ verneint, steht dem nicht entgegen. Der Kläger führt in der Zulassungsbegründung insoweit aus, er habe sich der Kommunikation mit den Polizeibeamten vor Ort zu keinem Zeitpunkt verweigert und sei auch der Aufforderung gefolgt, zur Feststellung seiner Personalien zum Polizeiauto mitzukommen. Auch Anzeichen von Alkoholisierung oder Aggression habe er nicht gezeigt. Hierdurch werden die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts insbesondere zur beharrlichen Weigerung des Klägers, dem ihm gegenüber ausgesprochenen Platzverweis nachzukommen, nicht erschüttert. Die Feststellungen beruhen auf den Videoaufnahmen, die die tatsächlichen Geschehensabläufe und das Verhalten des Klägers detailliert dokumentieren. Zwar trifft es zu, dass der Kläger ausweislich der Videoausschnitte weder alkoholisiert, nicht ansprechbar noch – anfangs – in gesteigerter Form körperlich aggressiv aufgetreten ist. Die hartnäckige, durch fortwährende Vorwürfe rechtswidrigen Polizeihandelns untermauerte Weigerung, der Platzverweisung Folge zu leisten, machte die Durchsetzung der Platzverweisung mittels Ingewahrsamnahme gleichwohl gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW für die handelnden Polizisten unerlässlich. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil – wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – davon ausgegangen werden konnte, dass der Kläger auch nach einem zwangsweisen Entfernen vom Versammlungsort versucht hätte, wieder zurückzukommen. Die von § 39 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW gedeckte Durchsuchung mitsamt dem hierbei erfolgten Festhalten am Arm war überdies verhältnismäßig. Die insoweit erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob der Realakt des Festhaltens während der Durchsuchung im konkreten Fall an der Rechtsnatur des Durchsuchens als Realakt teilnimmt oder als Anwendung unmittelbaren Zwangs zu dessen Durchsetzung erfolgt ist. Vgl. Thiel, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 39 PolG Rn. 12 ff. (Stand: Feb. 2024). Seine Rechtfertigung findet das Festhalten des Klägers an seinem rechten Arm durch den männlichen Polizeibeamten, wie schon die Durchsuchung selbst, in dem unbestreitbaren und dringenden Bedürfnis nach Eigen- und Fremdsicherung der handelnden Polizeibeamten. Vgl. Bachetzky-Knust, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht Nordrhein-Westfalen, 2023, § 39 PolG Rn. 18; Thiel, a. a. O., § 39 PolG Rn. 16 (Stand: Feb. 2024). Das Festhalten des Klägers an seinem Arm war auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nach Art, Dauer und Intensität angemessen und rechtmäßig (§ 2 PolG NRW). Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 1. Januar 2024 selbst ausführt, ist maßgeblich auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen, um zu beurteilen, ob eine physische Einwirkung auf den Betroffenen unangemessen und mithin für diesen unzumutbar ist. Zu berücksichtigen ist das sich den handelnden Polizeibeamten bei objektivierter Würdigung bietende Gefahrenbild zum Zeitpunkt des Einsatzes der Maßnahmen. Die äußeren Umstände des Maßnahmeneinsatzes sind dabei nicht ex-post, sondern aus objektivierter ex-ante Perspektive in der konkreten Einsatzsituation, mithin aus Sicht eines pflichtgemäß handelnden Durchschnittsbeamten zu beurteilen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31. Mai 2023 – 1 S 3351/21 –, NVwZ-RR 2024, 33, juris, Rn. 92 (zur Beobachtung durch ein Landesamt für Verfassungsschutz). Überhöhte Anforderungen sind hier nicht zu stellen, zumal die reelle Einsatzsituation häufig keine Überlegungs- und Bedenkzeit zulassen wird, sondern Entscheidungen der Polizisten gleichsam „in Echtzeit“ erfordert. Nach diesen auch vom Verwaltungsgericht – wenn auch unausgesprochen – angelegten Maßstäben der Verhältnismäßigkeit ist das Festhalten des Klägers am Arm genauso wenig zu beanstanden wie die in Reaktion auf seine Widerstandshandlungen erfolgte Fixierung und anschließende Fesselung des Klägers. Nachdem der Kläger den ihn während der Durchsuchung an seinem eigenen Arm festhaltenden Arm des Polizeibeamten in einer plötzlichen Bewegung weggeschlagen und seinen eigenen Arm zugleich weggerissen hatte, erfolgte unmittelbar darauf und ohne zeitliche Zäsur seine Fixierung durch den Sicherungs- und Festhaltegriff an seinen beiden Armen und das Anlegen der Handfesseln. Dass Stahlhandfesseln auch bei sachgerechter Handhabung zu äußerlichen Verletzungen im Handgelenksbereich führen können, stellt die Angemessenheit ihres Einsatzes nicht in Frage. Das Gleiche gilt für den Einsatz von Sicherungs-, Festhalte- oder Transportgriffen. Die hierbei eingesetzten, körperlichen Widerstand verhindernden und überwindenden Hebel-, Würge- und Drucktechniken sind regelmäßig mit einem gewissen Maß an physischer (Schmerz-)Einwirkung auf den Körper des oder der Betroffenen verbunden und bei Wahrung des Übermaßverbots grundsätzlich zulässig. Vgl. zum – im Einzelfall unzulässigen – Einsatz einer Nervendrucktechnik Nds. OVG, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 11 LB 209/15 –, NJW 2017, 1626, juris, Rn. 22 ff. Weiterer Feststellungen bedarf es entgegen dem Zulassungsvorbringen hierbei nicht. Soweit der Kläger den Einsatz körperlicher Einsatztechniken gänzlich undifferenziert – und schon bezogen auf das bloße Festhalten während der Durchsuchung – unter Bezugnahme auf öffentliche Diskussionen über „Schmerzgriffe“ als Verstoß gegen das Übermaßverbot bewertet, geht dies daher nicht nur am Sachverhalt des konkreten Falls vorbei. Es führt auch auf abstrakter Ebene zu einer die Gebote der Eigen- und Fremdsicherung in der polizeilichen Einsatzpraxis vernachlässigenden Entkernung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der weder einfachgesetzlich in §§ 2, 55, 58 PolG NRW noch verfassungsrechtlich in den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip eine normative Grundlage findet. 2. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere Schwierigkeiten weist eine Rechtssache nicht auf, wenn die Entscheidung der konkret entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfragen lediglich durchschnittliche, also „normale“ Schwierigkeiten bereitet. Der konkret zu entscheidende Fall muss vielmehr in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen deutlich abgehoben sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2024, a. a. O., Rn. 31, und vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 –, juris, Rn. 24, unter Verweis auf Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1. April 2024, § 124 Rn. 43 m. w. N. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu 1. liegen diese Voraussetzungen nicht vor, auch nicht, soweit der Kläger die Knappheit der Urteilsbegründung geltend macht oder auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle im Zusammenhang mit der inhaltlichen Bewertung von Befreiungsattesten hinweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).