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Beschluss

12 A 306/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0521.12A306.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die vom beklagten Land geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. a) Das beklagte Land legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die der streitgegenständlichen Fortbildung zugrunde liegende Kursordnung der Hochschule Schmalkalden für das weiterbildende Studium zum Finanzfachwirt (FH) vom 11. April 2018 zu Unrecht als landesrechtliche Regelung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG angesehen hat. Der Zulassungsvortrag dazu, dass eine Hochschulsatzung "auch nur Hochschulrecht und nicht Landesrecht" sei, vermag die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Soweit es sich um förmlich gesetztes Recht handelt, ist für die Zuordnung von Recht zum Bundes- oder Landesrecht entscheidend, ob das erlassende Organ ein Bundes- oder Landesorgan ist. Bundesrecht ist also jede Form von Rechtssatz, der von einem Bundesorgan erlassen wurde, Landesrecht jeder von einem Landesorgan erlassene Rechtssatz. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist insoweit die organisatorische Zugehörigkeit zu Bund oder Land maßgebend. Vgl. Hellermann, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 57. Ed. 15. Januar 2024, Art. 31 Rn. 11, Sacksofsky, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, 224. Lfg., 4/2024, Art. 31 Rn. 42, jeweils m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Hochschule Schmalkalden ist eine Hochschule des Landes Thüringen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, Satz 2 Nr. 2 ThürHG i. V. m. § 2 Abs. 1 der Grundordnung der Hochschule Schmalkalden - GrO) und damit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 ThürHG, § 2 Abs. 2 Satz 1 GrO). Es handelt sich mithin um eine dem Land zugeordnete juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihr Satzungsrecht (vgl. § 3 ThürHG), zu dem auch die fragliche Kursordnung gehört, ist folglich dem Landesrecht zuzuordnen. Eine Einschränkung dergestalt, dass förderfähig nur durch den Landesgesetzgeber oder durch eine landesunmittelbare Rechtsverordnung geregelte Fortbildungsabschlüsse sind, enthält § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG nicht. Vielmehr ist bereits der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 AFBG in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 1. Januar 1996 zu entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern satzungsförmig geregelte Fortbildungsabschlüsse als grundsätzlich förderfähig anerkennen wollte. Vgl. BT-Drucks. 13/3698, S. 14; siehe dazu OVG Bremen, Beschluss vom 3. November 2022 - 2 LA 52/22 -, juris Rn. 17; zu einer hochschulrechtlichen Satzung als "landesrechtliche Regelung" i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 12 ZB 21.1168 -, juris Rn. 7. Sämtliche weitere Einwendungen aus der Zulassungsbegründung betreffend die dort angesprochenen Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes sind unsubstantiiert und können weder die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit höherrangigem Recht noch die Wirksamkeit der für die streitgegenständliche Fortbildung maßgeblichen Kursordnung in Zweifel ziehen. Dass der "Verweis auf das Bayerische Hochschulgesetz in den Entscheidungsgründen" des angegriffenen Urteils "gerade Regelungsdefizite des ThürHG auf[zeigt]", wie das beklagte Land meint, ist aus sich heraus nicht nachvollziehbar und gibt auch nichts Stichhaltiges für eine "mangelnde Bestimmtheit der Satzungsermächtigung aus § 3 ThürHG" her. Der mit dem Hinweis auf § 50 Abs. 1 ThürHG verbundene Einwand, es sei "dem ThürHG nicht eindeutig zu entnehmen", dass es "Studiengänge jenseits von Bachelor- und Masterstudiengängen geben kann oder soll", führt angesichts von § 57 ThürHG nicht weiter. Nach dessen Absatz 1 umfasst das wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildungsangebot der Hochschulen neben weiterbildenden Masterstudiengängen (Nr. 1) und berufsbegleitenden, grundständigen, der Weiterbildung dienenden Bachelorstudiengängen (Nr. 2) nämlich auch weiterbildende Studien (Nr. 3) und sonstige Weiterbildungsveranstaltungen (Nr. 4). Die Kursordnung bezeichnet die hier streitgegenständliche Fortbildung ausdrücklich als weiterbildendes Studium. Eine substantiierte Begründung dafür, dass die - nicht auf das Format der Bachelor- und Masterstudiengänge abstellende - Vorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 3 ThürHG gleichwohl nicht einschlägig sein soll, bleibt das beklagte Land schuldig. Sein pauschaler Einwand, die vom Kläger absolvierte Fortbildung könne "nicht als wissenschaftliches Weiterbildungsangebot im Sinne von § 57 Absatz 1 ThürHG angesehen werden", verfehlt offensichtlich die Darlegungsanforderungen. Auch vor diesem Hintergrund hat der weitere Zulassungsvortrag zu § 48 Abs. 3 und § 57 Abs. 5 ThürHG keine erkennbare Entscheidungsrelevanz. b) Die Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel verfehlt auch das Zulassungsvorbringen des beklagten Landes dazu, dass das Verwaltungsgericht die Gleichwertigkeit des angestrebten Fortbildungsabschlusses mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AFBG begründet habe, ohne zu berücksichtigen, dass die hier einschlägige Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 AFBG "tatbestandlich deutlich engere Voraussetzungen" habe. Das Land legt nicht hinreichend dar, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Gleichwertigkeit mit den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG geförderten Abschlüssen (vgl. S. 7 ff. des Urteils) die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AFBG angesprochene (und zu geringeren Anforderungen an die erforderliche Mindestdauer führende) Gleichwertigkeit mit Fortbildungsabschlüssen zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b BBiG oder des § 42b HwO nicht abdeckt. Soweit das beklagte Land in diesem Kontext Bezug nimmt auf seinen "erstinstanzliche[n] Schriftsatz […] vom 14.02.2024 (ab Seite 2)", liegt ein solcher nicht vor. Das erstinstanzliche Verfahren war zu dem angegebenen Datum bereits abgeschlossen. Daher fehlt es von vornherein an einer ausreichenden Darlegung, worauf konkret das beklagte Land seine Behauptung stützt, der angestrebte Fortbildungsabschluss entspreche "am ehesten" dem auf der DQR-Stufe 6 angesiedelten Abschluss des Geprüften Fachwirts für Finanzberatung. Insofern ist die darauf beruhende Annahme des Landes, der "Finanzwirt (FH)" sei ein bereits der zweiten Fortbildungsstufe zuzuordnender Abschluss und daher mit den Fällen des § 53b BBiG und des § 42b HwO nicht vergleichbar, allein auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens auch nicht nachzuvollziehen. Selbst wenn der Senat zugunsten des beklagten Landes unterstellt, mit dem vorgenannten Verweis sei der erstinstanzliche Schriftsatz vom 2. Oktober 2023 gemeint gewesen, ist auch damit eine Gleichordnung mit dem "Geprüften Fachwirt für Finanzberatung" nicht hinreichend dargelegt. Denn das dortige Vorbringen verhält sich lediglich zu dem jeweiligen Mindestumfang der Berufspraxis als Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung. Warum allein dieses Kriterium ausschlaggebend für die Zuordnung zu den DQR-Stufen sein soll, zeigt jener Schriftsatz des beklagten Landes nicht näher auf. Ernstliche Richtigkeitszweifel vermag vor diesem Hintergrund auch nicht der Vortrag des beklagten Landes dazu zu begründen, dass ein Abschluss, der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dem "Bachelor"-Niveau entspreche, nicht einem Abschluss auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe vergleichbar sei. Der Einwand, das Verwaltungsgericht sehe "ausweislich Seite 8 des Urteils […] das Niveau der Fortbildung des Klägers vergleichbar einem Bachelor-Studiengang", geht daran vorbei, dass jene Passage der Entscheidungsgründe das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2021 - 1 K 3022/20 - zitierte, welches sich nicht auf die hier in Rede stehende Weiterbildung bezog. Soweit das Verwaltungsgericht dann auf S. 12 seines Urteils (unter d)) ausgeführt hat, das der Meisterebene entsprechende Niveau DQR 6, welches zugleich auch dem akademischen Bachelor-Titel gleichzusetzen sei, werde von der streitgegenständlichen Weiterbildung keinesfalls überschritten, "auch wenn diese das Niveau von DQR 5 überschreiten sollte", liegt darin keine entscheidungstragende Feststellung des Überschreitens dieses letztgenannten Niveaus. Im Übrigen ist vorstehend bereits dargelegt worden, dass das Zulassungsvorbingen auch nicht hinreichend substantiell aufzeigt, dass die hier streitgegenständliche Fortbildung bereits der DQR-Stufe 6 unterfällt. c) Das beklagte Land dringt auch nicht durch mit seinem Einwand, der hier in Rede stehende "Finanzwirt (FH)" sei als Hochschulabschluss überhaupt nicht der beruflichen Aufstiegsfortbildung im Sinne von § 1 AFBG zuzurechnen. Der Verweis in der Zulassungsbegründung auf die Gesetzesbegründung zur Ursprungsfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, in der es heißt, dass der Besuch von Hochschulen oder Fachhochschulen nicht förderungsfähig sei, da es sich hierbei nicht um eine berufliche Fortbildung im Sinne dieses Gesetzes handele, vgl. BT-Drucks. 13/3698 vom 6. Februar 1996, S. 15, greift insoweit zu kurz. Denn das beklagte Land befasst sich nicht mit der - naheliegenden - Frage, ob es sich dabei um einen Grundsatz handeln könnte, von dem Ausnahmen möglich sind, wenn die Ausbildung zwar an einer Hochschule stattfindet, aber (dennoch) der beruflichen Weiterbildung dient. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass hier keine die Förderfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 AFBG ausschließende akademische Ausbildung vorliege (vgl. S. 12 f. des Urteils, unter e)), setzt sich die Zulassungsbegründung nicht hinreichend substantiiert auseinander. Soweit das beklagte Land auf einen "inhaltlichen Austausch" mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verweist, nimmt das Ministerium eine absolute, d. h. ausnahmslose Geltung des Grundsatzes, dass der Besuch von Hochschulen oder Fachhochschulen nicht förderungsfähig sei, offenbar selbst nicht an. Denn laut den (auch im angefochtenen Urteil angesprochenen) Vollzugshinweisen zur Förderung von Teilnehmenden an der Weiterbildung zum/zur "Zertifizierten Berufsbetreuer/in - Curator de Jure" an der Technischen Hochschule J. vom 30. November 2022 ist für diese Weiterbildung "von einer grundsätzlichen Förderfähigkeit […] auszugehen". Jedenfalls hätte das beklagte Land Anlass gehabt, auf die in diesen Vollzugshinweisen thematisierte Rechtsprechung zur Förderfähigkeit jener Weiterbildung, vgl. insbesondere Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 12 ZB 21.1168 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. November 2021 - 4 Bf 183/20.Z -; OVG Bremen, Beschluss vom 3. November 2022 - 2 LA 52/22 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. September 2021 - 1 K 3022/20 -, juris, näher einzugehen und in Abgrenzung hierzu darzulegen, weshalb die diesen Entscheidungen zugrunde liegende Annahme einer beruflichen (und nicht akademischen) Weiterbildung auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen ist. Dazu gibt die Zulassungsbegründung indes nichts her. 2. Die vom beklagten Land geltend gemachten besonderen tatsächlichen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht dargelegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Landes gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. 3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Anforderungen entspricht die Zulassungsbegründung schon deshalb nicht, weil das beklagte Land keine konkrete klärungsbedürftige und -fähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).