Beschluss
12 ZB 21.1168
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Beklagte sich gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. März 2021 wendet, mit dem Ziel, in einem noch durchzuführenden Berufungsverfahren dessen Aufhebung und damit die Versagung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Fortbildung zum „Zertifizierten Berufsbetreuer - Curator de jure“ an der Fachhochschule „TH Deggendorf“ zu erwirken, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen - soweit überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt - nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. An der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 70 Abs. 2, 60 VwGO) auch ohne Antragstellung zu gewähren ist (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO), da sie mit der erneuten Übersendung des Widerspruchsschreibens vom 25. September 2019 am 15. Oktober 2019 die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt hat. Die Klage ist daher nicht nur zulässig, sondern zugleich auch begründet, weil der Klägerin ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung nach §§ 1, 2, 6, 10 ff. AFBG zusteht, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt hat. a) Förderfähig nach § 2 Abs. 1 AFBG ist eine Fortbildungsmaßnahme stets dann, wenn sie gezielt zu einem Abschluss führt, der auf Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) der Handwerksordnung (HwO) oder auf vergleichbare Fortbildungsabschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht oder Regelungen der zuständigen Stellen (z.B. Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern) vorbereitet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AFBG), die eine eigenständige Qualifikation in Form eines entsprechenden höherwertigen Abschlusses vermitteln (vgl. bereits BayVGH, B.v. 6.12.2018 - 12 ZB 18.1401 - juris, Rn. 6; siehe auch Schubert/Schaumberg, AFBG-Kommentar, § 2 Anm. 2.1 und 2.3). Das Niveau der förderfähigen Fortbildungsmaßnahme muss inhaltlich oberhalb des Levels einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachabschlusses einzuordnen sein, also in der Regel einer „Meister“-Ausbildung entsprechen (vgl. Schubert/Schaumberg AFBG-Kommentar § 2 Anm. 2.3). Grundsätzlich nicht förderfähig ist dagegen ein Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule (vgl. BT-Drs. 13/3698, Seite 15 [zu § 2 Abs. 1]), es sei denn die Aufstiegsfortbildung im Sinne von § 2 AFBG stellt sich als integraler und abgrenzbarer Teil eines Hochschulstudiums dar (vgl. Schubert/Schaumberg, AFBG-Kommentar, § 2 Anm. 2.3) oder die Fortbildungsmaßnahme erfolgt - wie im vorliegenden Fall - lediglich in Kooperation mit einem außeruniversitären Fortbildungsträger ohne entsprechende förmliche Aufnahme in die Hochschule in Gestalt einer Immatrikulation als Student oder Studentin allein im Rahmen der beruflichen Bildung (vgl. BT-Drucks. 13/3698, S. 15). Wesentlich für die Förderfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ist jedoch letztlich die Art der Prüfung (vgl. Schubert/Schaumberg, AFBG-Kommentar, § 2 Anm. 2.3), die grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche sein muss, weil nur dadurch sichergestellt ist, dass sie inhaltlich - qualitativ - den Anforderungen der maßgeblichen Prüfungsordnung gerecht wird und den Teilnehmern das für die Ableistung der Fortbildungsprüfung erforderliche Wissen vermittelt (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2018 - 12 ZB 18.1401 - juris, Rn. 6; OVG NRW, B.v. 25.11.2011 - 12 A 233/11 - juris, Rn. 8). b) Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung nach §§ 1, 2, 6, 11 ff. AFBG besitzt, insbesondere die Fördervoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorliegen (so zutreffend auch bereits VG Hamburg, U.v. 16.6.2020 - 17 K 5932/19 - juris). Die TH Deggendorf ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts tauglicher Träger der Fortbildungsmaßnahme. Die angebotene Fortbildungsleistung „Zertifizierter Berufsbetreuer - Curator de jure“ bereitet gezielt auf einen Fortbildungsabschluss nach landesrechtlichen Regelungen vor. Der Weiterbildungsmaßnahme liegt die von der Hochschule „TH Deggendorf“ gemäß Artikel 13, 58 Abs. 1, 61 Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) - einer Regelung des Landesrechts - erlassene Prüfungsordnung vom 20. Oktober 2014 zugrunde. Diese, als Satzung auf der Grundlage eines Landesgesetzes von einer mit Satzungsautonomie ausgestatteten Körperschaft des öffentlichen Rechts erlassene Prüfungsordnung ist zweifelsfrei als (untergesetzliche) „landesrechtliche Regelung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG zu werten (so auch bereits VG Hamburg, U.v. 16.6.2020 -17 K 5932/19 - juris). Es handelt sich damit um einen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG nach Finalität und Qualität „gleichwertigen“ Fortbildungsabschluss in Gestalt einer beruflichen, nicht aber akademischen Weiterbildungsmaßnahme. Auch wenn bei dieser Fortbildungsmaßnahme einer Hochschulausbildung „vergleichbare“ Kenntnisse vermittelt werden mögen (vgl. BGH, B.v. 12.4.2017 - XII ZB 86/16 - juris, Rn. 13), hat dies entgegen der Auffassung des Beklagten doch gleichwohl nicht zur Folge, dass es sich um eine Hochschulausbildung oder gar um einen Hochschulabschluss im originären Sinne handeln würde. Die Weiterbildungsmaßnahme findet vielmehr lediglich in Kooperation mit einem außeruniversitären Träger, der School of Skills GmbH, „unter dem Dach“ der Universität statt. Dies macht die berufsbezogene Weiterbildungsmaßnahme noch lange nicht zu einer akademischen oder gar zu einem „Fachhochschul- oder Hochschulstudiengang“. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nicht als Studenten oder Studentinnen an der Hochschule immatrikuliert; sie erhalten auch keinen akademischen Abschluss, sondern lediglich die Verbriefung der erfolgreichen Teilnahme an einer beruflichen, nicht aber akademischen Weiterbildungsmaßnahme in der Form eines „Zertifikats“. Der Umstand, dass der Inhalt der vermittelten Kenntnisse - bezogen allein auf das Rechtsgebiet des Betreuungsrechts - einer Hochschulausbildung „vergleichbar“ sein mögen (vgl. BGH, B.v. 12.4.2017 - XII ZB 86/16 - juris, Rn. 13), lässt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme ebenfalls nicht zu Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen werden; sie bleiben „Berufsbetreuer“ mit Zusatzqualifikation, für die sich ein festes, durch einen bestimmten Ausbildungsgang vorgeformtes Berufsbild noch nicht etabliert hat. In der Hierarchie möglicher Qualifikationen und Abschlüsse wird damit die „Meisterebene“ (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 20.5.2010 - 12 BV 09.2090 - juris, Rn. 16; siehe auch Schubert/Schaumberg, AFBG-Kommentar, § 2 Anm. 2.3) nicht verlassen, auch wenn die vermittelten Kenntnisse partiell - beschränkt auf das Rechtsgebiet des Betreuungsrechts - der Wertigkeit einer Hochschulausbildung „vergleichbar“ sein mögen (siehe BGH, B.v. 12.4.2017 - XII ZB 86/16 - juris, Rn. 13), insoweit eine berufliche Weiterbildung auf Hochschulniveau angestrebt wird (§ 2 Abs. 4 PrüfO) und die Abschlussarbeit das Niveau einer (betreuungsrechtlichen) Masterarbeit erreichen soll (§ 5 Abs. 3 PrüfO). Eine Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten, wie sie für das Hochschul- und in eingeschränkter Weise auch für das Fachhochschulstudium charakteristisch ist, wird dadurch weder angestrebt noch erworben. Ebenso wenig wird der Titel eines „Diplom-Betreuers“ verliehen. Ungeachtet dessen ist das Tätigkeitsfeld eines „Zertifizierten Berufsbetreuers“ - anders als etwa das des Steuerberaters (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 20.5.2010 - 12 BV 09.2090 - juris, Rn. 18) - auch nicht durch ein hohes Niveau theoretischer Kenntnisse geprägt, das im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erworben wird. Die angebotene Maßnahme ist und bleibt eine praxisbezogene, auf ein besonderes, in seinem Umfang äußerst begrenztes Spezialgebiet (das Betreuungsrecht) hin ausgerichtete berufliche Fort- und Weiterbildung - mehr nicht. Dass die berufliche Weiterbildungsmaßnahme zum „Zertifizierten Berufsbetreuer - Curator de jure“ entsprechend den Fördervoraussetzungen des § 2 AFBG gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung hinführt, die inhaltlich - qualitativ - den Anforderungen der Prüfungsordnung der TH Deggendorf vom 20. Oktober 2014 gerecht wird und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern das für die Ableistung der Fortbildungsprüfung erforderliche Wissen vermittelt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 6.12.2018 - 12 ZB 18.1401 - juris, Rn. 6; OVG NRW, B.v. 25.11.2011 - 12 A 233/11 - juris, Rn. 8), unterliegt danach keinem vernünftigen Zweifel. Dem kann - anders als der Beklagte meint - auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, das Verwaltungsgericht habe jede Prüfung der Gleichwertigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG unterlassen und sich statt dessen mit der Feststellung begnügt, der angestrebte Fortbildungsabschluss entspreche nach Finalität und Qualität den vom AFBG gestellten Ansprüchen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das AFBG ein besonderes System zur Feststellung der Gleichwertigkeit - eine förmliche Gleichwertigkeitsprüfung in Gestalt eines standardisierten behördlichen Verfahrens - nicht vorsieht. Es muss deshalb bei einer, verwaltungsgerichtlicher Kontrolle in vollem Umfang unterliegenden Subsumtion unter den Gleichwertigkeitsbegriff anhand allgemein anerkannter Maßstäbe und Grundsätze verbleiben. Danach bedeutet gleichwertig etymologisch so viel wie ebenbürtig vergleichbar, ähnlich, entsprechend, gleichrangig, gleichartig oder auch äquivalent. Von daher erhellt nicht, weshalb die streitgegenständliche Fortbildungsmaßnahme nicht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung mit dem vom Beklagten im Zulassungsverfahren selbst ins Spiel gebrachten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin“ in § 53a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 53b BBiG vergleichbar sein sollte, für welchen eine Förderung nach dem AFBG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) nach den Ausführungen des Beklagten unzweifelhaft gegeben ist. Eine solche Vergleichbarkeit im Sinne ebenbürtigen Äquivalenz drängt sich im Gegenteil angesichts des Umstandes, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG als „offener“, eine Wertung voraussetzender Tatbestand formuliert und ein besonderes institutionaliertes Prüfungsverfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit weder gesetzlich vorgesehen noch sonst etabliert ist, geradezu auf. Beide Maßnahmen, die Zulassung zur streitgegenständlichen Fortbildungsmaßnahme und die Zulassung zur Prüfung als „Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin“ setzen in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung (vgl. § 3 Satz 1 lit. a PrüfO) bzw. einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. § 53a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 53b Abs. 3 BBiG) voraus. Der Lernumfang von 2700 Stunden (vgl. § 2 Abs. 6 PrüfO) übertrifft die Vorgabe des § 53b Abs. 2 Satz 2 BBiG (mindestens 400 Stunden) erheblich. Ebenso wenig kann ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die streitbefangene Maßnahme Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben werden, vertieft und die dort erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeiten um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt (vgl. § 53b Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 u. 2 BBiG). Beide Fortbildungsmaßnahmen setzen mithin regelmäßig eine abgeschlossene Berufsausbildung (1. Stufe) voraus und führen auf eine weitere, zweite Fortbildungsstufe hin. Die Weiterbildung zum „Zertifizierten Berufsbetreuer - Curator de jure“ steht daher gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG nach Finalität und Qualität einem Fortbildungsabschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) AFBG i.V.m. § 53a Abs. 1 Nr. 1 u. § 53b BBiG gleich. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat der Klage deshalb - wie zuvor auch bereits das VG Hamburg (U.v. 16.6.2020 - 17 K 5932/19 - juris) - zu Recht stattgegeben. Dass das VG Augsburg einen Anspruch auf Förderung einer Weiterbildung zum „Rechtswirt“ abgelehnt hat (vgl. B.v. 15.10.2007 - Au 3 K 07.509 - juris, Rn. 18 ff.), kann dem nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, denn im Unterschied zum vorliegenden Verfahren lag dieser Maßnahme gerade keine Vorbereitung zu einer öffentlich-rechtlichen Prüfung zugrunde. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Angriff des Rechtsmittelführers gibt keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich nicht ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren hätten klären lassen und deshalb die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt deshalb insgesamt ohne Erfolg. Ungeachtet dessen soll gemäß § 4 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) dann, wenn - wie hier - ein Gericht bereits zugunsten eines Bürgers entschieden hat - ein Rechtsmittel grundsätzlich nur dann eingelegt werden, wenn ein öffentliches Interesse die weitere Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung der dem Bürger hieraus erwachsenden Belastung erfordert. Ein solches öffentliches Interesse ist vor dem Hintergrund der eindeutigen Fördervoraussetzungen des § 2 AFBG, die hier unzweifelhaft vorliegen, nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise hat der Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gar nicht erst geltend gemacht. Auch angesichts dessen will sich dem Senat die Rechtsmitteleinlegung im Lichte der in § 4 AGO postulierten Verpflichtung zu bürgerfreundlichem Verhalten nicht erschließen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Mit dieser Entscheidung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. März 2021 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der zeitnahen Auszahlung des Förderbetrages steht nunmehr nichts mehr im Wege. 5. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).