Beschluss
15 B 480/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0524.15B480.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Unter entsprechender Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2024 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Unter entsprechender Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2024 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu der von der Antragstellerin begehrten Änderung der angegriffenen Entscheidung. 1. Das sinngemäße Vorbringen, die Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin sei (ehemaliges) Mitglied der mit Verfügung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2024, vollzogen am 16. Mai 2024, verbotenen Vereinigung „U.“ (im Folgenden: S.), begründe keine Gefahr von Leben, körperlicher Unversehrtheit oder Gesundheit, geht an den Entscheidungsgründen des angegriffenen Beschlusses vorbei. Das Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt (vgl. S. 4 f. des Beschlusses), das Versammlungsverbot vom 23. Mai 2024 sei auf eine andernfalls zu erwartende Verletzung der Strafnormen gemäß § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 VereinsG gestützt; der Antragsgegner habe lediglich missverständlich angeführt, es drohe eine Begehung von Straftaten aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmenden mit daraus resultierenden Gefahren für die besagten Rechtsgüter. Diese an § 133 BGB orientierte Auslegung folge aus der Bescheidbegründung. Maßgeblich für das Verbot der für den 25. Mai 2024 geplanten Versammlung sei hiernach die Feststellung, dass die Antragstellerin diese Veranstaltung am 7. Mai 2024 nicht als Privatperson, sondern in Wahrheit für die seit dem 16. Mai 2024 verbotene S. angemeldet habe und die Anliegen dieser Vereinigung unverändert weiterverfolge. 2. Auf die Rechtmäßigkeit des Verbots der S. kommt es für die rechtliche Bewertung des Versammlungsverbots nicht an. Die für das Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW angeführten Straftatbestände des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 VereinsG setzen „nur“ ein vollziehbares Verbot der Vereinigung voraus. Sie zählen zum Kreis der sog. Ungehorsamsdelikte, vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 24. Februar 2010 ‑ 6 A 7.08 -, juris Rn. 35 m.w.N., mit denen bereits die Zuwiderhandlung gegen ein wirksames und vollziehbares Verbot als solche unter Strafe gestellt ist. Insoweit liegt der Unwert der Tat nicht im Charakter oder im Zweck der Vereinigung selbst begründet, sondern in der Missachtung eines staatlichen Hoheitsaktes. Dies hat zur Folge, dass selbst bei einer nachträglichen (gerichtlichen) Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Vereinsverbots – wie sie nach dem Beschwerdevorbringen von einem ehemaligen Mitglied der S. ggf. noch angestrebt wird – keine rückwirkende Strafbefreiung eintritt. Vgl. Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 20 VereinsG, Rn. 3 m.w.N. 3. Soweit die Antragstellerin bestreitet, Mitglied der S. gewesen zu sein und für diese Vereinigung gehandelt zu haben, setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht den gesetzlichen Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinander. Das gilt auch bei rechtsschutzfreundlicher Anwendung der Darlegungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragstellerin die geplante Versammlung bereits am 7. Mai 2024 angemeldet und deshalb den Zeitdruck im Beschwerdeverfahren nicht zu vertreten hat. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 15. Das Verwaltungsgericht hat unter Benennung konkreter Tatsachen im Einzelnen ausgeführt (vgl. S. 5 bis 7 des Beschlusses), dass von einer Mitgliedschaft der Antragstellerin in der S. auszugehen sei und dass sie die Versammlung am 7. Mai 2024 tatsächlich für diese Vereinigung angemeldet habe. Mit diesen – über bloße „spekulative Vermutungen“ hinausgehenden – Erwägungen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht konkret und zielführend auseinander. Es wird der Antragstellerin insofern insbesondere nicht „zum Vorwurf gemacht“, mit einem bekannten Mitglied der S., Herrn K. J., freundschaftlich verbunden zu sein. 4. Schließlich verhilft der Einwand, die S. habe nach ihrem Verbot die untersagte Versammlung nicht beworben, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Auf ein auch nach dem Vollzug des Vereinigungsverbots am 16. Mai 2024 noch andauerndes Werben für die am 25. Mai 2024 geplante Versammlung kommt es nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts voraussichtlich nicht an. Der angegriffene Beschluss beruht auf der Erwägung, dass die nach Form und Organisationsstruktur unveränderte Durchführung der nach wie vor der S. zuzurechnenden Versammlung unmittelbar nach dem Erlass (und Vollzug) der Verbotsverfügung ihren organisatorischen Zusammenhalt im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG aufrechterhielte bzw. festigte (vgl. S. 7 des Beschlusses, vorletzter Absatz). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Für eine wertmäßige Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller bestehen keine genügenden Anhaltspunkte, so dass nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert in Ansatz zu bringen ist. Dem liegt nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats die Erwägung zugrunde, dass sich in versammlungsrechtlichen Verfahren regelmäßig keine spezifische wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller erkennen lässt. Das Interesse an der Verwirklichung der durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsfreiheit ist wirtschaftlich nicht bewertbar. Auch in anderer, nicht wirtschaftlicher Hinsicht kommt eine Bewertung dieses Interesses nicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2021 - 15 E 819/21 -, und vom 20. April 2015 - 15 E 359/15 -, jeweils n.v.; so auch in Abweichung von der Empfehlung in Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013: Bay. VGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2022 - 10 C 22.1713 -, juris Rn. 4 ff., vom 3. April 2014 - 10 C 14.583 -, juris Rn. 7, und vom 11. Dezember 2013 ‑ 10 C 13.829 -, juris Rn. 5 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 E 1/14 -, juris Rn. 3 ff. Dabei ist es gerechtfertigt, den Auffangwert nicht mit Blick auf die Empfehlung der Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren, sondern es aufgrund von Nr. 1.5 Satz 2 beim Streitwert der Hauptsache zu belassen. Denn die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nimmt die Entscheidung in der Sache vorweg. Dementsprechend erfolgt die Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).