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Beschluss

15 E 517/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0923.15E517.25.00
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Tenor

Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. September 2025 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. September 2025 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat, nachdem ihm das Verfahren mit Beschluss vom 18. September 2025 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung übertragen worden ist. Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) eingelegte Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro abzielt, hat Erfolg. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG statthaft, nachdem sie das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 1. September 2025, mit dem die Streitwertfestsetzung vom 27. August 2025 in Höhe von 5.000,- Euro gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von Amts wegen auf 2.500,- Euro geändert worden ist, zugelassen hat. Sie ist auch begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren ist nach Maßgabe von § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog 2025) auf 5.000,- Euro festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG, der nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt, ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche – insbesondere wirtschaftliche – Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen. Eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten – insbesondere mit Hilfe des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – ist zulässig und geboten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2015 ‑ 15 E 762/15 -, juris Rn. 2, vom 1. April 2015 - 15 E 284/15 -, juris Rn. 2, und vom 4. April 2012 - 2 E 293/12 -, juris Rn. 2. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-)Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert mit Blick auf die Empfehlung der Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 regelmäßig auf die Hälfte zu reduzieren. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025). Das zu Grunde gelegt, ist die angegriffene Streitwertfestsetzung wie von der Beschwerde begehrt zu ändern. a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass für versammlungsrechtliche Streitigkeiten der Auffangwert von 5.000,- Euro in Ansatz zu bringen ist, weil für eine wertmäßige Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden keine genügenden Anhaltspunkte bestehen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich in versammlungsrechtlichen Verfahren regelmäßig keine spezifische wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Kläger oder Antragsteller erkennen lässt. Das Interesse an der Verwirklichung der durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsfreiheit ist wirtschaftlich nicht bewertbar. Auch in anderer, nicht wirtschaftlicher Hinsicht kommt eine Bewertung dieses Interesses nicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2024 ‑ 15 B 480/24 ‑, juris Rn. 12, vom 28. September 2021 - 15 E 819/21 -, und vom 20. April 2015 - 15 E 359/15 -, jeweils n.v. Aus diesem Grund ist der Senat der Empfehlung in Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, die für ein Versammlungsverbot wie auch für versammlungsbehördliche Auflagen den halben Auffangwert vorsah, nicht gefolgt. Vgl. auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2022 - 10 C 22.1713 -, juris Rn. 4 ff., vom 3. April 2014 - 10 C 14.583 -, juris Rn. 7, und vom 11. Dezember 2013 - 10 C 13.829 -, juris Rn. 5 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 E 1/14 -, juris Rn. 3 ff. An der fehlenden Bewertbarkeit des Rechtsschutzinteresses in Versammlungsstreitsachen ändert es nichts, dass der aktuelle Streitwertkatalog 2025 in Nr. 45.2.1 für ein Versammlungsverbot nunmehr ebenfalls den Ansatz des vollen Auffangwerts empfiehlt, während es nach Nr. 45.2.2 für Auflagen unabhängig von der Anzahl beim halben Auffangwert verbleiben soll. b) Es ist schließlich gerechtfertigt, den anzusetzenden Auffangwert nicht mit Blick auf die Empfehlung der Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 zu halbieren, sondern es aufgrund von Nr. 1.5 Satz 2 beim Streitwert der Hauptsache zu belassen. Die erstinstanzliche Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte die Entscheidung in der Sache vorweggenommen. Da die Versammlung bereits für die Zeit vom 26. August bis zum 31. August 2025 angemeldet war, hätte sich allein nach dem Ausgang dieses Verfahrens gerichtet, ob der Antragsteller die mit seinem Antrag vom 26. August 2025 angegriffenen Auflagen hätte befolgen müssen oder nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).