Urteil
22 D 69/23.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0524.22D69.23AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin des selbstgenutzten Wohnhauses M.-straße 6 in F.-Q. und nach eigener Darstellung mehrerer dort gelegener landwirtschaftlicher Betriebsflächen. Das Wohngrundstück selbst liegt am nördlichen Ortsrand von Q.. Erstmals in der Klagebegründung wird zudem das südöstlich benachbarte Grundstück O.-straße 2 erwähnt. Auf den Einwand des Beklagten, dieses könne er der Klägerin so nicht zuordnen, hat sie (erst) in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2024 erklärt, sie sei (auch) Eigentümerin dieser (früheren) Hofstelle. Sie wendet sich gegen eine der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Gesamthöhe von 199,76 m und einer Nennleistung von 4.260 kW auf dem Grundstück Gemarkung Q., G01 (im Genehmigungsverfahren WEA 2). Der Anlagenstandort liegt etwa 1.650 m südöstlich des Wohnhauses der Klägerin, eine weitere, gleichzeitig genehmigte Anlage der Beigeladenen etwa 1.150 m (WEA 1 - Gegenstand des Klageverfahrens 22 D 68/23.AK) entfernt. In der näheren Umgebung dieser Anlage sollen sich nach ihren Angaben landwirtschaftliche Betriebsflächen der Klägerin befinden. Unter dem 6. August 2019 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten je eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb je einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Gesamthöhe von 230 m auf den Grundstücken Gemarkung Q., Flur 2, Flurstücke 54, 55 (WEA 1) bzw. Gemarkung Q., G01 (WEA 2) im Wege des Repowering für insgesamt vier derzeit vorhandene Windenergieanlagen des Typs Enercon E-66 mit einer Gesamthöhe von jeweils knapp unter 100 m. Die Vorhabengrundstücke liegen innerhalb einer im Flächennutzungsplan der Stadt F. dargestellten Windvorrangzone. Bestandteil der ursprünglichen Antragsunterlagen war u. a. eine Schallimmissionsprognose der J. GmbH & Co. KG (Revision 3), die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten nach der TA Lärm bei Betrieb der beiden ursprünglich beantragten Windenergieanlagen bescheinigt. Zudem legte die Beigeladene eine Schattenwurfberechnung des gleichen Gutachterbüros vor, nach der an einer Vielzahl südlich des Wohnhauses der Klägerin gelegener Wohnhäuser mit einer astronomisch möglichen Zusatz- bzw. Gesamtbeschattungsdauer von mehr als 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten am Tag zu rechnen sei. Mittels einer geeigneten Abschaltvorrichtung sei aber zu gewährleisten, dass diese Werte an zahlreichen, den Anlagen näher gelegenen Wohnhäusern nicht überschritten würden. Auf Antrag der Beigeladenen wurde von einer Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen und eine solche durchgeführt. Der Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung von September 2019 kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltverträglichkeit für die geplante Errichtung und den Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windenergieanlagen auch unter Berücksichtigung bestehender und geplanter Anlagen im Untersuchungsbereich gegeben sei. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das angrenzende Vogelschutzgebiet „K.“ sind nach der durchgeführten FFH-Vorprüfung nicht zu besorgen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die im Zeitraum vom 11. Oktober bis 18. November 2019 stattfand, machte die Klägerin selbst keine Einwendungen geltend. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 verweigerte die Stadt F. ihr gemeindliches Einvernehmen unter Hinweis auf die Überschreitung der für die einschlägige Windkonzentrationszone im Flächennutzungsplan festgelegten Höhenbegrenzung. Zudem beantragte sie unter dem 3. Januar 2020 die Zurückstellung der Genehmigungsanträge mit Blick auf eine laufende Flächennutzungsplanung, die der Beklagte indes in der Folge ablehnte. Nachdem der Beklagte die Stadt F. zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens angehört hatte, beschloss der Rat der Stadt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Windenergie Q.“ und zur Sicherung dieser Planung eine Veränderungssperre. Deren Rechtmäßigkeit wurde vom erkennenden Gericht mit Urteil vom 13. September 2021 - 2 D 134/20.NE - bestätigt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2022 - 4 BN 53.21 - wies das Bundesverwaltungsgericht die von der dortigen Klägerin, der hier Beigeladenen, eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Mit Bescheiden vom 12. November 2021 lehnte der Beklagte die Genehmigungsanträge der Beigeladenen unter Hinweis auf die geltende Veränderungssperre ab. In den hiergegen anhängig gemachten Klageverfahren (Az. 22 D 415/21.AK und 22 D 416/21.AK) schlossen die Beigeladene (als dortige Klägerin) und der Beklagte unter Beteiligung der in diesen Verfahren beigeladenen Stadt F. einen gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Beklagte, seine Ablehnungsbescheide vom 12. November 2021 aufzuheben und die Genehmigungsverfahren fortzuführen. Die Beigeladene verpflichtete sich, binnen zwei Wochen einen Änderungsantrag zu den Genehmigungsanträgen vom 7. August 2019 einzureichen, wonach statt der bisher beantragten Anlagen des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Gesamthöhe von 230 m unter Beibehaltung der vorgesehenen Standorte Anlagen desselben Typs mit einer maximalen Gesamthöhe von 200 m und einem Abstand von mindestens 60 m zwischen Rotorunterkante und Geländeoberfläche zur Genehmigung gestellt werden. Gegenstand des Änderungsantrages sollte zudem sein, dass die Anlagen mit einer automatischen Schattenabschaltung versehen werden, die ausschließt, dass die umliegenden Wohnnutzungen mit von den Windenergieanlagen verursachtem Schlagschatten beaufschlagt werden. Die beigeladene Stadt F. sicherte zu, binnen eines Monats nach Stellung der Änderungsanträge das gemeindliche Einvernehmen zu diesen geänderten Vorhaben zu erteilen. Der Beklagte sagte eine Entscheidung binnen zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zum Änderungsantrag zu. Unter dem 24. Januar 2023 reichte die Beigeladene die absprachegemäß angepassten Antragsunterlagen bei dem Beklagten ein. Hierzu gehörte insbesondere eine auf den nunmehr beantragten Anlagentyp bezogene überarbeitete Fassung der schalltechnischen Untersuchung (Revision 5), nach der das Wohnhaus der Klägerin weiterhin nicht betrachtet ist, an dem ca. 150 m näher an der WEA 2 gelegenen IO2 mit einer Zusatzbelastung von 31,7 dB(A) (WEA 2) bzw. von 35,6 dB(A) (WEA 1), also einer Gesamtzusatzbelastung von 37,5 dB(A) beim Betrieb beider Windenergieanlagen zu rechnen ist. An dem ca. 100 - 150 m weiter nördlich gelegenen IO18 betragen die Werte 29,8 bzw. 33,0 dB(A), die Gesamtbelastung 35,1 dB(A). Wie bereits in den vorigen Fassungen enthält der Bericht vom 1. November 2022 eine individuelle Untersuchung möglicher Schallreflexionen an den Immissionsorten, die aufgrund der baulichen Gegebenheiten die Vermutung zulassen, dass es zu pegelerhöhenden Reflexionen kommen könnte. Die 2. Revision der Berechnung der Schattenwurfdauer betrachtet das Wohnhaus der Klägerin ebenfalls nicht, an den in südlicher Richtung zur WEA 1 gelegenen Grundstücken M.-straße 2-4 sind danach Schattenwürfe von maximal 7:53 – 4:39 Stunden pro Jahr und 20 – 16 min am Tag möglich. Das Gutachten hält mit Blick auf eine Vielzahl weiterer Wohngebäude weiterhin den Einbau einer Abschaltautomatik für erforderlich. Ein „Vermerk zur Ausführungsänderung (Anlagehöhe) Repowering des Windparks Q.“ des Büros H. vom 18. Januar 2023 sieht unter habitat- und artenschutzrechtlichen Aspekten geringere Auswirkungen der nunmehr vorgesehenen Anlagenstruktur auf Natur und Umwelt. Ein Turbulenzgutachten wurde am 10. Februar 2023 nachgereicht. In diesem Verfahrensstadium wurde die Klägerin auf ihren Antrag gemäß § 13 VwVfG NRW durch den Beklagten mit Bescheid vom 16. Februar 2023 förmlich beteiligt. Mit Bescheiden vom 29. März 2023 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragten Genehmigungen, denen zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt waren. Nach der Nebenbestimmung 3.9.2. dürfen durch den Betrieb der genehmigten Anlagen und unter Berücksichtigung der Vorbelastung am IO-2 Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Nach Nr. 3.9.4. des Genehmigungsbescheides darf die Anlage nicht tonhaltig sein; sie ist nach Nr. 3.9.5. im genehmigten Betriebsmodus Mode 0 zu betreiben; nach der Nebenbestimmung 3.9.6. darf der Nachtbetrieb erst aufgenommen werden, wenn das Schallverhalten des Windanlagentyps durch eine FGW-konforme Vermessung an einer der beantragten Windenergieanlagen selbst oder einer anderen Windenergieanlage gleichen Typs belegt wird. Gemäß der Regelung in Nr. 3.9.10. muss eine von der Beigeladenen jeweils ausdrücklich beantragte Nullbeschattung durch die Windenergieanlagen an allen zuvor im Einzelnen aufgeführten Immissionsorten durch eine wirksame Abschaltautomatik sichergestellt werden. Durch Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind die Wohngebäude M.-straße 6 und O.-straße 2 als weitere Immissionsorte aufgenommen worden. Der Klägerin wurde der Genehmigungsbescheid am 6. April 2023 zugestellt. Auf die Klage der hier beigeladenen Betreiberin (Az. 22 D 61/23.AK) hat sich der Beklagte verpflichtet, auf die in dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid neben der Stellung einer Sicherheitsleistung zur Gewährleistung der Rückbauverpflichtung geforderte Eintragung einer Baulast für das Betriebsgrundstück zu verzichten. Den nach Rücknahme der Klage im Verfahren 22 D 61/23.AK am 7. Dezember 2023 erteilten Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2023 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. März 2024 ausdrücklich in das hiesige Verfahren einbezogen. Mit ihrer bereits am 6. Mai 2023 erhobenen Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 29. März 2023 für die WEA 2 macht die Klägerin geltend, ihr Wohnhaus liege von der Windenergieanlage mehr als 1.000 m entfernt, allerdings grenzten ihre landwirtschaftlichen Flächen unmittelbar an. Sie berufe sich deshalb auf den Vorsorgegrundsatz, der drittschützend sei. Zweifel am Ausschluss schädlicher Umwelteinwirkungen müssten danach immer zulasten des Betreibers gehen, worauf sie einen durchsetzbaren und unbedingten Anspruch habe. Ihr gehe es vornehmlich um den Schutz der landwirtschaftlichen Flächen in all ihren Gefährdungen und Ausgestaltungen. Die von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärmbelastungen seien unzureichend ermittelt worden. Die Besonderheit der sehr dichten Standorte der Anlagen seien außer Acht geblieben, naheliegende Reflexionen nicht berücksichtigt worden. Die erforderliche Ortsbesichtigung habe nicht stattgefunden. Neben den jetzt genehmigten zwei Anlagen seien die nächtlichen Vorbelastungen anderer Betriebe – vor allem die Betriebsanlagen der Firma C. –, der zahlreichen weiter vorhandenen Windenergieanlagen und der Autobahn von erheblicher Relevanz. Hinzu komme die Belastung des Flughafens im U. (T.). Auch zukünftige Erweiterungen in den nahegelegenen Gewerbe- und Industriegebieten hätten berücksichtigt werden müssen. All diese Aspekte habe das Gutachten nicht untersucht. Für ihr Haus gebe es nicht einmal einen Immissionspunkt. Erforderliche Messberichte fehlten, die Messungen würden nicht den worst-case abbilden, sondern legten eine Lufttemperatur von 10°C zugrunde. Bei kälterer Witterung lägen die Werte indes um bis zu 3 dB(A) höher. Zudem dürften die FGW-Richtlinien nicht einfach übernommen werden, wie sich aus verschiedenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1987, 1990 und 1996 ergebe. Außerdem sei die Lärmbelastung durch Körper- und Infraschall, insbesondere des körperschallinduzierten Infraschalls, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der zu erwartende Schattenschlag sei ihr vor allem mit Blick auf die Beeinträchtigung möglicher Photovoltaik-Anlagen auf ihren Feldern unzumutbar. Hinzu komme die Problematik der Verschattung der Ackerflächen mit der zu erwartenden Ertragsminderung. Ferner verursachten die Anlagen unzumutbaren Körper- bzw. Infraschall. Das habe der Cour d’Appel de Toulouse jüngst festgestellt. Den Unterzeichner habe „erst heute, den 17.11.21“ eine beglaubigte Übersetzung des Urteils erreicht. Infolgedessen seien gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten, insbesondere weil sich der körperschallinduzierte Infraschall in Gebäuden vor allem bei längeren Starkwindphasen von mehreren Tagen „aufschaukele“ und damit ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreichen könne. Insoweit stützt sich die Klägerin namentlich auf eine Untersuchung der RWTH Z.. Es habe deshalb gemäß dem Windenergie-Erlass eine Körperschallprognose vorgenommen werden müssen. Schließlich komme es zu einem Immobilienwertverlust. Die Beigeladene müsse ihrerseits keine Eigentumswertminderungen hinnehmen. Sie sei gleich zu behandeln. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung sei erforderlich gewesen, hier aber unterblieben. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Rotoren bestünden aus Balsaholz, das unter Verstoß gegen die Rechte der Indigenen, die dortigen Schutzgebiete und durch Kinderarbeit gewonnen werde. Es lägen Verstöße gegen das Lieferkettengesetz vor. Außerdem sei die Entsorgung der Rotorblätter nicht gesichert. Auch der Einsatz von Mikroplastik und seine Folgen seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersuchen gewesen. Ferner folge die UVP-Pflicht aus der fehlenden Klimawirksamkeit von Windenergieanlagen. Weitere für sie unzumutbare Einwirkungen ergäben sich durch den Abrieb von Mikropartikeln an den Rotorblättern. Aufgrund der Toxizität insbesondere des in den Speziallacken zur Härtung der Oberflächen des für die Rotoren verwendeten Epoxidharzes enthaltenen Bisphenol A sei davon auszugehen, dass nach 20 bis 30 Jahren des Anlagenbetriebs der Boden derart mit toxischem Mikroplastik kontaminiert sei, dass eine landwirtschaftliche oder private Nutzung ausgeschlossen werde. Unterstrichen werde dies dadurch, „dass sich ihre Pferde fast ganzjährig auf den ausgewiesenen Weiden der Klägerin aufhalten und dort auch Gras pp fressen und damit zwingend und unvermeidlich diese Mikropartikel in sich aufnehmen und anreichern.“ Dies gelte nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Bestrebungen in der EU, Bisphenol A und PFAS, die der EuGH jüngst als höchst gefährlich eingestuft habe, zu verbieten. Sie laufe dann Gefahr, für den Zustand ihrer Böden haftbar gemacht zu werden. Während die Mikropartikelbelastung bei früheren Anlagen- und Rotorengrößen noch kein größeres Problem gewesen sei, sei dies bei heutigen Höhen von 250 m und mehr und Rotorradien von mehr als 100 m, aber auch schon von 80 – 90 m völlig anders. Zudem gingen von den geplanten Windenergieanlagen signifikante Unfallgefahren aus. Soweit der Abstand zu Wohnhäusern und des damit relevant gefährdeten Bereichs weit weniger als 1.000 m zur nächsten Windanlage betrage, müsse von einer relevanten Gefährdung ausgegangen werden. Das gelte erst recht bei der personalintensiven Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen in unmittelbarer Nähe zu den Windenergieanlagen. Ihr gehe es dabei auch um den Schutz ihrer Mitarbeiter, die sich in der Regel auf dem Gelände des landwirtschaftlichen Betriebes aufhielten. Auch bei Unfällen neuester Anlagen komme es immer wieder zu Trümmerverteilungen von über 800 m. Trümmerteile der Rotoren der genehmigten Windenergieanlagen könnten aufgrund ihrer Höhe und Dynamik weitere Entfernungen ohne Weiteres überbrücken. Nach Untersuchungen der Dr.-Ing. N. mbH sei ein genereller Mindestabstand zu Windkraftanlagen heutiger Generation von 995 m zu fordern, weil erst über diesen Abstand hinaus kein Trümmereinschlag zu erwarten sei. Wegen der Unterschreitung dieses Abstandes habe ein probabilistisches Gutachten vorgelegt werden müssen, das einen Unfall durch Trümmer (auch) zu ihren Lasten vollkommen ausschließe. Die Neuregelung des § 249 Abs. 10 BauGB sei aufgrund der Verkürzung des Schutzabstandes auf die zweifache Anlagengesamthöhe, auch angesichts der Unfallgeneigtheit von Windenergieanlagen, willkürlich und verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG. Der § 2 EEG 2023 könne die Grundrechtseingriffe nicht rechtfertigen; er sei vielmehr selbst verfassungswidrig. Auch das Brandschutzkonzept sei unzureichend. Es sei nicht auf Unfälle durch Blitzeinschlag und den Brand eines Rotorblattes ausgelegt, der sich auf alle drei Rotoren ausweiten und zu mehrere hundert Meter weit reichendem Funkenschlag führen könne. Durch die besondere Nähe der Anlagen zur Wohnbebauung und untereinander entwickle ein Unfall unabsehbare Folgen. Geeignete Maßnahmen, die ein Austreten der Grundwasser und Boden gefährdenden Öle verhindern könnten, fehlten. In der Anlage befänden sich bis zu 5.000 l wassergefährdende Stoffe wie Hydrauliköle u. a. Damit sei auch der Anwendungsbereich der Seveso-III-Richtlinie eröffnet. Ferner könnte es für die Fundamente erforderlich sein, größere Mengen an Grundwasser abzupumpen, was zur Vertrocknung des Gebiets und zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führte. Sie befürchte mikroklimatische Auswirkungen durch den Betrieb der geplanten Anlagen sowie eine Entwertung ihres Eigentums. Schließlich könne sie auch alle naturschutzrechtlich relevanten Einwände geltend machen. Das folge aus der Rechtsprechung des EuGH und betreffe hier den Arten- und Landschaftsschutz und die Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet „K.“. Die erforderliche landschaftsrechtliche Befreiung liege nicht vor bzw. sei rechtswidrig erteilt worden. Im Übrigen leisteten Windenergieanlagen ohnehin keinerlei Beitrag zum Klimaschutz und seien kein geeignetes Mittel zur Sicherung der Energieversorgung. Der Änderungsbescheid sei zu ihren Lasten rechtswidrig. Die Eintragung einer Baulast zur Sicherung des Rückbaus der Anlage sei aufgrund der zu erwartenden Schäden, die der Anlagenbetrieb auf ihren Äckern anrichten werde, und der von der Anlage selbst ausgehenden Gefahren zwingend erforderlich. Die Klägerin beantragt, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. März 2023, für eine Windenergieanlage des Typs ENERCON E-138-EP 3 E 3 mit 199,76 Meter Gesamthöhe und 4260 kW Nennleistung am Standort F., Gemarkung Q., G01, zugunsten der Beigeladenen in der veränderten Fassung durch den Teilaufhebungsbescheid gemäß öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises F. vom 19. Januar 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtene Genehmigung. Entgegen der Annahme der Klägerin sei das zu deren Bestandteil erklärte immissionsschutzrechtliche Gutachten der J. GmbH vom 1. November 2022 methodisch fehlerfrei und belastbar. Reflexionen seien im Rahmen einer Einzelbetrachtung untersucht, für das Wohngebäude der Klägerin aber ohnehin irrelevant. Ton- und Impulshaltigkeit dürfe die Windenergieanlage nicht aufweisen; sie sei deshalb in der Lärmbegutachtung auch nicht zu berücksichtigen gewesen. Verkehrslärm der A 44 und Immissionen des Flugplatzes in T. seien im Genehmigungsverfahren betrachtet worden, für die Anlagengenehmigung aber irrelevant. Ein Anlass für eine Sonderfallprüfung habe sich nicht ergeben. Eine relevante Beeinträchtigung durch Infra- oder Körperschall sei hier aufgrund der Entfernung zu den Anlagen auszuschließen und habe im Genehmigungsbescheid nicht weitergehend bearbeitet werden müssen. Eine Rücksichtslosigkeit gegenüber der Klägerin ergebe sich nicht. Die Entfernung der Anlagen zu ihrem Wohnhaus betrage deutlich mehr als das Fünffache der Anlagenhöhe. Angesichts dessen scheide auch eine optisch bedrängende Wirkung aus. Schattenwurfimmissionen seien durch die Nebenbestimmung 3.9.10 vollständig ausgeschlossen, sodass eine Belastung der Klägerin von vornherein und überhaupt nicht eintreten könne. Landwirtschaftlich genutzte Flächen seien keine relevanten Immissionsorte. Es bleibe auch völlig unverständlich, welche Ertragseinbußen die Klägerin insoweit meinen könnte. Eine vermeintliche Wertminderung ihrer Grundstücke sei angesichts der Legalität der hier in Rede stehenden Nutzung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht gesondert berücksichtigungsfähig. Hinsichtlich der zahlreichen weiteren Einwände sei ein Bezug zu geschützten Rechtspositionen der Klägerin von vornherein nicht zu erkennen. Das gelte namentlich für den mit dem Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2023 erklärten Verzicht auf eine (zusätzliche) Baulasteintragung zur Sicherstellung der Rückbauverpflichtung. Hiervon seien ersichtlich ausschließlich öffentliche Interessen berührt. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die Einwände der Klägerin stellten die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheids nicht in Frage. Individuelle Belange der Klägerin würden mit den thematisierten Aspekten Vorsorge, Unfallgefahren, Brand-, Gewässer- und Bodenschutz nicht berührt. Gleiches gelte für den Landschafts- und Artenschutz. Eine unzumutbare Lärm-, Infra- oder Körperschallbelastung sei nach den nicht zu beanstandenden gutachterlichen Feststellungen der J. GmbH & Co. KG nicht zu befürchten. Relevante Schallreflexionen könnten an den maßgeblichen Gebäuden der Klägerin nicht auftreten und seien deshalb auch nicht zu berücksichtigen gewesen. Die pauschal in den Raum gestellte unzureichende Berücksichtigung der Vorbelastung bestehe nicht. Der insoweit allein genannte Betrieb C. sei ausdrücklich betrachtet worden. Auf Verkehrslärm sei die TA Lärm nicht anwendbar; er sei deshalb auch nicht als Vorbelastung berücksichtigungsfähig. Gründe für eine Sonderfallprüfung seien nicht zu erkennen. Landwirtschaftliche Flächen seien keine maßgeblichen Immissionsorte – und zwar weder für Lärm noch für Schattenwurf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 22 D 68/23.AK und 22 D 77/23.AK und der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Vorsitzende entscheidet den Rechtsstreit als Einzelrichter, nachdem der Senat am 21. November 2023 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig (dazu A.) und wäre im Übrigen auch unbegründet (dazu B.). A. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2, 1. Var. VwGO. Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht und geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt - hier die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. März 2023 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 21. Dezember 2023 für die WEA 2 - in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Das ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können. Da sie nicht Adressatin der von ihr angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist, kommt es darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 ‑ 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 = juris Rn. 15, vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, BVerwGE 98, 118 = juris Rn. 39 f., vom 17. Juni 1993 ‑ 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313 = juris Rn. 31, und vom 26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, BVerwGE 82, 246 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2020 - 8 A 1161/18 -, juris Rn. 48 ff., und vom 11. Dezember 2017 ‑ 8 A 926/16 -, BauR 2018, 809 = juris Rn. 40 ff. Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich vorliegend auf der Grundlage ihres im Sinne von § 6 UmwRG und § 67 Abs. 4 VwGO berücksichtigungsfähigen Vortrags nicht. I. Dies folgt hier schon daraus, dass sich ihre kaum strukturierte, sich wiederholende, von fehlerhaften und unvollständigen, ihren Sinn oftmals kaum erahnen lassenden Sätzen geprägte Klagebegründung vom 14. Juli 2023 offensichtlich jedenfalls in weiten Teilen nicht auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt bezieht. Sie verfehlt damit die Anforderungen des § 6 UmwRG schon im Ansatz. Der Zweck dieser Klagebegründungsfrist besteht nämlich darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird und zeitnah Klarheit darüber besteht, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Dazu gehört als Minimum ein auf den jeweiligen Sachverhalt bezogener Vortrag. Hier handelt es sich aber offensichtlich eher um eine mehr oder minder willkürlich zusammengestellte Kollage verschiedener Ausarbeitungen zu allen möglicherweise mit der Errichtung von Windenergieanlagen verbundenen Problemen als um eine mit Blick für den hiesigen Fall konzipierte Auseinandersetzung mit hier eventuell aufgeworfenen (Rechts-)Fragen. So geht die Begründung bereits in weiten Teilen von unzutreffenden Anlagenkonfigurationen wie Höhe und Rotorradius aus. Die breiten Auslassungen zur vermeintlichen Mikropartikelproblematik gehen etwa durchweg von Anlagenhöhen von mehr als 250 m bzw. „bis zu 300 m“ (Klagebegründung S. 80, Gerichtsakte S. 205) und Rotorlängen von jedenfalls mehr als 80 m (die Annahmen (Gerichtsakte S. 208 ff.) variieren mit einer Untergrenze von 70 m + x, genehmigt sind hier lediglich etwa 69 m) aus und können mithin die hiesige Fallgestaltung so nicht treffen, zumal in diesem Zusammenhang entgegen den eigenen Angaben und den objektiven Gegebenheiten von einer Gefährdung der Klägerin angesichts eines Abstandes von weit weniger als 1.000 m zu Wohnhäusern die Rede ist (Gerichtsakte S. 226). Auch im Schriftsatz vom 10. November 2023 ist mehrfach von Rotordurchmessern von 140 - 200 m die Rede und werden Besonderheiten der Schallausbreitung bei der „neuen Anlagengeneration 200/250 m+“ geltend gemacht, die hier hätten berücksichtigt werden müssen. Dies gilt ebenso für den Schriftsatz vom 22. Mai 2024. Ferner betreffen die Angaben zur beruflichen Tätigkeit ersichtlich nicht oder jedenfalls nicht immer die Klägerin und sind widersprüchlich. Während in der Klagebegründung ausdrücklich davon die Rede ist, der Klägerin ginge es auch bzw. in erster Linie um den Schutz ihrer Mitarbeiter und sie wende sich gegen die Auswirkungen auf ihre Landwirtschaft (Hervorhebungen nur hier), hat sie bzw. ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie derzeit überhaupt nicht landwirtschaftlich aktiv ist und alle Flächen verpachtet sind. Erst zukünftig (wohl ab dem 1. Oktober 2024 und damit deutlich nach Genehmigungserteilung) solle eine (eigene) Landwirtschaft (wieder) aufgenommen werden. Ob es dann zu Mitarbeitereinsatz kommen wird, ist offen, ob und in welchem Umfang der derzeitige Pächter Mitarbeiter beschäftigt, konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht gesichert angeben. Dass hier eine besonders personalintensive landwirtschaftliche Betätigung vorliegt, wie in der Klagebegründung mehrfach hervorgehoben wird, ist damit bestenfalls eine ins Blaue hinein erfolgte Behauptung. Dass das weitere Vorbringen, „in der Regel“ hielten sich auf den Flächen in der Umgebung der Windenergieanlage Menschen auf (so Gerichtsakte S. 140, 147), ebenfalls nicht belastbar ist, liegt dann auf der Hand. Auch findet die ausdrücklich hervorgehobene Pferdehaltung (S. 79 der Klagebegründung vom 14. Juli 2023, Gerichtsakte S. 204) in der Umgebung der Windenergieanlage durch sie ebenso wenig statt wie eine Grünlandnutzung. Gleiches gilt für die sonstigen Zusammenhänge, etwa einen Hinweis auf „erst heute, den 17.11.21“ eingegangene Unterlagen. Schließlich hat auch die Rüge, es habe eine UVP durchgeführt werden und in deren Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen müssen, mit dem hier zu entscheidenden Fall nichts zu tun – denn beides ist (freiwillig) erfolgt. Angesichts dessen ist es nicht Aufgabe des Senats, aus dem ausufernden Vortrag die Aspekte herauszufiltern und ggf. zu ermitteln, die tatsächlich die Situation der Klägerin betreffen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2023 - 8 D 308/21.AK -, juris, und Urteil vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/24.AK -, juris Rn. 27. Die partielle Selbstkorrektur in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2024 wahrte jedenfalls die Frist des § 6 UmwRG nicht und ändert damit an der aufgrund vorstehend dargelegter Umstände bereits eingetretenen Unzulässigkeit der Klage nichts. Dass zugleich ein mehr als unerheblicher Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht zu konstatieren ist, sei an dieser Stelle lediglich angemerkt. Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 29. Hinzu tritt, dass die Klagebegründung in weiten Teilen aus einer teils wörtlichen Wiedergabe fremder, jedenfalls nicht erkennbar anwaltlicher oder sonstwie postulationsfähiger Quellen bzw. einem bloßen Verweis auf solche mittels Internetadressen und ihrer teilweisen Verlinkung besteht (etwa Klagebegründung S. 81-83 – GA S. 206 – 208, 150 ff., insbes. S. 166 – 168 und 172 - 174 = GA 275 ff.), ohne diese juristisch zu durchdringen und zu systematisieren, sodass dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO ebenfalls nicht genügt ist. So bereits OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 206 f., m. w. N. Unabhängig davon lassen weite Teile der Klagebegründung vom 14. Juli 2023 - insbesondere deren 2. Hälfte (S. 127 ff. = GA S. 252 ff.) , aber etwa auch die ausführlich (GA S. 192 – 198) ausgebreitete Forderung, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens müssten zunächst 30 % der (Kreis-?)-Fläche als Schutzgebiet ausgewiesen werden, die jedenfalls mit genehmigungsrechtlichen Kategorien nicht einmal im Entferntesten in Zusammenhang zu bringen ist - von vornherein jeden rechtlichen Bezug zu Rechtspositionen der Klägerin außer Acht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergeht sich hier vielmehr in bestenfalls rechtspolitischen Erwägungen, deren Eigenzuschreibung als „wissenschaftliche Entgegnung zu § 2 EEG“ der Senat allerdings so nicht zu teilen vermag, zur Sinnhaftigkeit der sog. Energiewende, auf die einzugehen im Rahmen eines Verwaltungsprozesses weder Raum noch Veranlassung besteht. Die stichwortartigen Hinweise zu vermeintlichen Fehlern im Aufhebungs- bzw. „Vorverfahren“ lassen entgegen der Überschrift subjektive Rechte der Klägerin an keiner Stelle hervortreten. Solches ist schon deshalb allerdings auch ausgeschlossen, weil die Aufhebungsentscheidung als solche von vornherein ungeeignet ist, Rechte Dritter – also auch der Klägerin – zu berühren. Ein wie auch immer gearteter Vertrauensschutz in eine Ablehnungsentscheidung ist rechtlich nicht zu begründen. Die Klägerin unternimmt auch nicht einmal einen entsprechenden Versuch. II. Jenseits dessen ist eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten offensichtlich weder auf der Grundlage von Nachbarbelangen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu 2.) noch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme (dazu 3.) oder sonstigen Vorschriften (dazu 4.) möglich. Namentlich wird Solches von ihr bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten nicht in ansatzweise substantiierter Form aufgezeigt. Offenbar in Erkenntnis dessen stützt sich die Klägerin – bei einem insoweit allerdings nicht eindeutigen Vortrag – selbst im Kern auf das Vorsorgeprinzip. Dieses ist indes gerade nicht, jedenfalls nicht individuell nachbarschützend (dazu 1.). 1. Hinsichtlich der von der Klägerin insgesamt und in verschiedenen Zusammenhängen – insbesondere hinsichtlich Infra- und Körperschall und Mikropartikelbelastung einschließlich BPA sowie Unfall- und Brandgefahren – jeweils konkret angeführten Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift normierten Vorsorgeanforderungen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 16. Januar 2009 - 7 B 47.08 -, juris Rn. 11; der Sache nach zuletzt auch Beschlüsse vom 27. Oktober 2023 - 7 B 10.23 u. a. -, jeweils juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 149 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, juris Rn. 29 f., und - 22 D 83/23.AK -, juris Rn. 28, vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 96 ff., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 212 f., m. w. N. Ihr Vortrag gibt dem Senat auch keinerlei Veranlassung, von dieser gefestigten und in den vorgenannten Entscheidungen bereits erschöpfend begründeten Rechtsprechung abzuweichen, zumal sich ihr Vortrag mit ihr nicht argumentativ auseinandersetzt, sondern sie ohne Weiteres als „evident“ unrichtig beiseite schiebt. Die von der Klägerin im Zusammenhang mit befürchteten Auswirkungen eines Anlagenbetriebs geforderten Maßnahmen (Rückstellungen für eine von ihr befürchtete Boden- und Wasserkontamination, strenges Monitoring, großflächige und wiederkehrende Bodenproben im Einwirkbereich der Windenergieanlagen, Festlegung von Höchstwerten anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse, Technikfolgenabschätzung sowie Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windenergieanlagen und Wohnhäusern) stellen zudem offenkundig rechtspolitische Forderungen, aber keine drittschützenden Genehmigungsvoraussetzungen dar. 2. Die Klägerin kann sich nicht auf subjektive Rechte berufen, die ihr aus der Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Vorhabens erwachsen könnten. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Es ist offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der Anlagenbetrieb für die Klägerin unzumutbare Beeinträchtigungen in Form von Lärmimmissionen (dazu a), Infra- oder Körperschallimmissionen (dazu b), Schattenwurf (dazu c) oder Luftverunreinigungen durch den Abrieb von Mikropartikeln (dazu d) hervorruft. Gleiches gilt mit Blick auf sonstige Gefahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu e). a) Die Klägerin zeigt nicht die Möglichkeit auf, dass sie durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Betrieb der Windenergieanlage ausgehen, unzulässig beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) werden könnte. Sie muss für ihr nach Aktenlage im Außenbereich gelegenes Wohnhaus Schallimmissionen von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts hinnehmen, wovon der Beklagte zutreffend ausgeht und wogegen sie nichts Substantiiertes vorgebracht hat. Vgl. dazu zusammenfassend nur OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2023 - 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 51 ff. Selbst wenn man indes fingierte, ihr Wohnhaus läge innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, ergäbe sich nichts anderes, weil angesichts zahlreicher landwirtschaftlicher Hofstellen in der näheren Umgebung allenfalls eine Einstufung als faktisches Dorfgebiet in Betracht käme, für welches sich vorbezeichnete Werte unmittelbar aus Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm ergeben. Gleiches gilt für das erstmals in der mündlichen Verhandlung in substantiierter Form reklamierte Anwesen O.-straße 2. Diese Richtwerte werden durch den Betrieb der angegriffenen Anlage auf beiden Grundstücken offensichtlich und bei weitem nicht erreicht, geschweige denn möglicherweise überschritten. Zwar betrachtet die schalltechnische Untersuchung der J. GmbH & Co. KG (Revision 5) vom 1. November 2022 das Wohnhaus bzw. die Wohngebäude der Klägerin nicht. Bereits an dem ca. 150 m näher an der WEA 1 gelegenen IO2 ist aber lediglich mit einer Zusatzbelastung von 31,7 dB(A) (WEA 2) bzw. 35,6 dB(A) (WEA 1), also einer Gesamtzusatzbelastung von 37,5 dB(A) beim Betrieb beider Windenergieanlagen zu rechnen. An dem ca. 100 - 150 m weiter nördlich gelegenen IO18 betragen die Werte nurmehr 29,8 bzw. 33,0 dB(A), die Gesamtbelastung 35,1 dB(A). Sie bewegen sich damit insbesondere für die hier angegriffene WEA 2 eindeutig unterhalb der Irrelevanzschwelle der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm und erreichen allenfalls bei einer Gesamtbetrachtung gerade noch die Schwelle der Nr. 2.2 lit. a TA Lärm. Damit ist offensichtlich auszuschließen, dass die Klägerin unzumutbaren Lärmbelastungen durch die WEA 2 ausgesetzt sein könnte, zumal in dieser Betrachtung weder Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm noch die Tatsache Berücksichtigung findet, dass es sich um ein Repowering-Projekt handelt und deshalb nur eine sog. Delta-Prüfung durchzuführen gewesen wäre. Eine Betrachtung der Vorbelastung erübrigte sich mithin nach den Regelungen der Nr. 2.2 lit. a bzw. 3.2.1 Abs. 2 und 6 TA Lärm, so dass dahinstehen kann, ob und falls ja in welchem Umfang die hierauf gerichteten Einwände der Klägerin begründet sein könnten. Dies gilt namentlich für die angesprochene Belastung durch den fast 6 km entfernten (und damit kaum „nahen“ (so aber Klagebegründung vom 14. Juli 2023, S. 29) Flugplatz im U. und die umfangreichen Erwägungen zur Lärmbelastung durch die A 44, die indes ohnehin nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegen, und die gewerbliche Vorbelastung. Jedenfalls am Rande der Unverständlichkeit bewegen sich schließlich die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 2. April 2024 zu angeblichen Mängeln in einer der Fa. C. X. GmbH offenbar bereits vor Jahren erteilten Genehmigung. Sollte dieser Vortrag zutreffen, führte das allenfalls zur Rechtswidrigkeit der dortigen – wohl auch gegenüber der Klägerin allerdings bestandskräftigen – Genehmigung, nicht aber der hier allein streitgegenständlichen. Aus welchem rechtlichen Grund sie die Vorlage einer Lärmprognose für die Fa. C. in diesem Verfahren meint fordern zu können, vermag der Senat beim besten Willlen nicht zu erkennen. Lediglich ergänzend sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die für das hiesige Vorhaben erstellte Lärmprognose Vorbelastungen durch den Betrieb der Fa. C. ausdrücklich berücksichtigt. Unbeschadet dessen missachtet der Vortrag die im Gutachten vom 1. November 2022 dargelegte Methodik. Danach hat der Gutachter zunächst die Emissionen des gesamten fraglichen Gewerbegebietes unter namentlicher Erwähnung der auch mit einem Nachtbetrieb genehmigten bzw. zumindest operierenden Betriebe C. und Magna entgegen der Unterstellung der Klägerin tatsächlich ausdrücklich berücksichtigt. Er ist dabei im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung davon ausgegangen, dass diese an den nächstgelegenen Immissionsorten 18 und 19 die zulässigen Immissionsrichtwerte vollständig ausschöpfen und hat diese Annahme der weiteren Begutachtung zugrunde gelegt. Warum dies nicht zulässig und ausreichend sein sollte, erschließt sich nicht und wird von der Klägerin auch nicht ansatzweise plausibel dargelegt. Der Mühe, insoweit konkrete Defizite zu benennen, unterzieht sich die Klägerin weiterhin nicht. Ihre in der mündlichen Verhandlung – offenbar ohne tatsächlichen Anhalt – geäußerten Zweifel an einem legalen Betrieb dieser Unternehmen sind noch jenseits ihrer inhaltlichen Dürftigkeit im vorliegenden Kontext ersichtlich ohne Belang. Eine illegale Nutzung musste und konnte der Gutachter nicht zugrunde legen, eine solche müsste sich die Beigeladene auch nicht entgegenhalten lassen. Die Schallimmissionsprognose liegt auch offenkundig „auf der sicheren Seite“. Soweit die Klägerin einwendet, dass der „Worst-Case“ nächtlicher Lärmbelastung bei Temperaturen unter 0°C nicht berücksichtigt worden sei, ist dies für die Einhaltung der Richtwerte ohne Relevanz. Es ist nicht davon auszugehen, dass jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen im Prognoseverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Beim Interimsverfahren wird keine meteorologische Korrektur berücksichtigt, indem der entsprechende Faktor C met auf null gesetzt wird. Dem folgt vorliegend auch die Schallimmissionsprognose (dort S. 17). Ohne eine meteorologische Korrektur können unterschiedliche Witterungsbedingungen aber nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen; eine Wetterlage, bei der C met = 0 die Ausbreitung unterschätzt, ist nicht denkbar. Dies hat das erkennende Gericht schon mehrfach und auf Grundlage der Aussagen von Schallgutachtern in mündlichen Verhandlungen entschieden, wie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt ist. Vgl. insbesondere OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 169 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 133 ff.; ferner OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 108, vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK ‑, juris Rn. 104, und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 207 ff., sowie Beschlüsse vom 7. September 2023 - 8 A 1576/22 -, juris Rn. 14, und vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 23 ff. Eine erkennbare argumentative Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen ist dem klägerischen Vortrag indes (weiterhin) nicht zu entnehmen, er erschöpft sich vielmehr in der Wiederholung der gutachterlich widerlegten Thesen unbekannter Genese. Fachwissenschaftliche Verweise fehlen jedenfalls vollständig. Unbeschadet dessen stellt selbst die Klägerin auf der Grundlage ihrer Hypothesen nur eine potentielle Unterschätzung der Lärmbelastung von 2-3 dB(A) in den Raum, womit selbst dann die Zusatzbelastung weit unterhalb der Irrelevanzschwelle der Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 6 TA Lärm bliebe und deshalb eine Rechtsverletzung der Klägerin (weiterhin) offensichtlich ausgeschlossen wäre. Wie die Klägerin angesichts dessen zu der Behauptung gelangt, „dass bei kälteren und dann 2 bis 3dB(A) höheren Lärmwerten die gesetzlichen Richtwerte signifikant überschritten werden“ (Klagebegründung S. 30, Fehler im Original), ist rational nicht mehr nachvollziehbar – oder allenfalls damit zu erklären, dass auch hier zu einem anderen Sachverhalt argumentiert wird. Insbesondere kommt es auch dann auf die angeblich fehlerhaft ermittelte bzw. gewürdigte Vorbelastung von vornherein nicht an. Unabhängig davon greifen die insoweit erhobenen Einwände jedoch - wie bereits ausgeführt - offensichtlich nicht durch. Die grundsätzlichen Bedenken der Klägerin gegen Vermessungen von Windenergieanlagen nach Maßgabe der FGW-Richtlinie greifen nicht durch. Soweit sie ausführt, es handle sich um eine Einrichtung der Windindustrie im Eigeninteresse, legt sie keine konkret zu befürchtenden Mängel des Messverfahrens dar. Ihrer Beanstandung, das Verfahren berücksichtige die Temperatur und Luftdichte vor Ort nicht ausreichend, ist nicht zu folgen. Das Gericht hat bereits in der Vergangenheit nach Befragung eines Sachverständigen entschieden, dass Temperatur und Luftdruck lediglich die Leistungskurve einer pitch-gesteuerten Windenergieanlage (wie vorliegend) verändern, also den Betriebszustand, bei dem die Nennleistung erreicht wird. Der Schallleistungspegel bleibt hiervon aber unberührt, denn nach Erreichen der Nennleistung wird die Anlage nicht mehr lauter. Weil sich die Leistungskurve verändert, wird gewissermaßen der Punkt, an dem der lauteste Betriebszustand erreicht wird, lediglich auf der Skala nach rechts oder links verschoben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 176 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 134, siehe außerdem Urteil vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK ‑, juris Rn. 135. Auch dies ignorieren die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter beharrlich. Dem in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag fehlte so bereits eine Tatsachengrundlage; er benennt im Übrigen auch kein Beweismittel. Zudem trifft seine Grundannahme eines genehmigten Betriebes „ohne regulatorische Deckelung“ angesichts der Nebenbestimmung Nr. 3.9.5 der angefochtenen Genehmigung schlicht nicht zu. Inwiefern Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 1987 bis 1996 gegen die Berücksichtigungsfähigkeit der FGW-Richtlinie mit Stand vom 1. März 2021 sprechen sollen, erschließt sich dem Senat im Weiteren nicht. Gleiches gilt für den Einwand hinsichtlich vermeintlich vorhandener, aber nicht berücksichtigter Reflexionen, den die Klägerin auch nicht weiter substantiiert. Der Vorwurf, eine erforderliche Ortbesichtigung habe nicht stattgefunden, ist schon angesichts der vom Gutachter gefertigten Fotografien, die Bestandteil des Lärmgutachtens sind, offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt und ohne Substanz. Vor dem Hintergrund der Ermittlung des Schalls anhand einer Prognose auf der Basis von Herstellerangaben (mit den hierfür erforderlichen erhöhten Sicherheitszuschlägen) geht der Einwand der Klägerin, es fehlten Messberichte zu den Immissionen bzw. Emissionen, hier ersichtlich an der Sache vorbei. Dessen ungeachtet ist nach der Nebenbestimmung 3.9.6 der Genehmigung ohnehin vorgesehen, dass ein Nachtbetrieb erst aufgenommen werden darf, wenn der genehmigungskonforme Betrieb durch eine FGW-konforme Abnahmemessung eines anerkannten Sachverständigen nach §§ 26, 28 BImSchG nachgewiesen ist. Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 10. November 2023 grundlegende Einwände gegen das Interimsverfahren erhoben hat und dieses aufgrund der technischen Entwicklung der Windenergieanlagen für nicht mehr anwendbar hält, ist sie mit diesem Einwand bereits präkludiert. Unbeschadet dessen erschließt sich die Fallrelevanz des Vortrags nicht, weil hier erneut offenbar Anlagenkonfigurationen zugrunde gelegt werden, die die Anlage der Beigeladenen nicht aufweist. Insbesondere ist sie lediglich ca. 200 m hoch. Jenseits dessen sind die Hypothesen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus Sicht des Senats auch nicht geeignet, das fachwissenschaftlich anerkannte und erst in jüngerer Zeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte Berechnungsmodell des Interimsverfahrens durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 -, ZNER 2023, 38 = juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2022 ‑ 8 A 1575/19 -, BuR 2023, 197 = juris Rn. 111 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Mai 2023 - 3a A 31.23 -, juris Rn. 26 ff., mit umfangreichen weiteren Nachweisen in Rn. 28. Inwieweit schließlich die unter dem 10. November 2023 weiter vorgelegte Untersuchung eines Herrn R. (E. 01/19, S. 16 ff.) die Annahme einer Rechtsverletzung der Klägerin begründen soll, vermag der Senat nicht ansatzweise zu erkennen. Danach soll das Interimsverfahren allein im hier selbst nach Annahmen der Klägerin nicht vorliegenden Nahbereich (bis max. 600 m) zu einer Unterschätzung der tatsächlichen Lärmbelastung führen, im hier auch nach ihrem Vortrag gegebenen Abstand von (mehr als) 800 - 1.500 m aber zu einer Überschätzung von 4 - 6 dB(A). Bei dieser Sachlage bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass hier entgegen der gutachterlichen Ausführungen ausnahmsweise eine Sonderfallprüfung erforderlich gewesen sein könnte, weil sich die Gesamtbelastung in einem gesundheitsgefährdenden Bereich bewegen könnte; das wird von der Klägerin auch nicht aufgezeigt. Sie kommt allenfalls dann in Betracht, wenn bei isolierter Betrachtung die Verkehrsgeräusche an den Bereich der Gesundheitsgefahren heranreichen und die relevanten anlagenbezogenen Immissionen zugleich die einschlägigen Immissionsrichtwerte zumindest annähernd erreichen. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, und vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2016 - 2 D 46/14.NE -, BauR 2017, 676 = juris Rn. 120, m. w. N. Das ist hier offensichtlich schon deshalb nicht der Fall, weil das Vorhaben die zulässigen Immissionsrichtwerte – wie ausgeführt – bei weitem nicht ausschöpft. b) Auch eine Rechtsverletzung der Klägerin aufgrund von Infraschall, tieffrequentem Schall oder Körperschall ist auf ihrem Wohngrundstück schon wegen der beträchtlichen Entfernung zum Anlagenstandort von erheblich mehr als 1.500 m offensichtlich ausgeschlossen, für eine weniger als 700 m vom Wohnhaus des dortigen Klägers entfernt liegende Anlage in der Sache ebenso OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 74, m. w. N., zumal es hier um ein Repowering-Vorhaben geht und mindestens eine, wohl sogar zwei der Altanlagen näher an den Grundstücken der Klägerin stehen. Entgegen ihrer Auffassung kann auch keine Rede davon sein, dass es wegen der Lage in einem Vogelschutzgebiet nur ein „angebliches“ Repowering wäre. Weder die Alt- noch die genehmigten Neuanlagen liegen im Vogelschutzgebiet „K.“ – selbst für ein geringfügiges Überstreichen des Gebietes durch die Rotoren lassen sich keine belastbaren Anhaltspunkte finden. Selbst wenn dies indes für einige Altanlagen anders zu beurteilen wäre, folgte daraus nicht, dass diese deshalb „ohnehin abgerissen werden“ müssten, wie die Klägerin ohne Begründung in den Raum stellt. Der gesamte einschlägige Vortrag beruht offenbar auf der Annahme einer erheblich geringeren Distanz zwischen dem Wohnhaus bzw. den Wohnhäusern und der genehmigten Anlage - insoweit geht die Klagebegründung vom 14. Juli 2023 offenbar von einem Abstand von 750 m oder weniger aus (Hälfte des Abstandes „nach Tremac“, der ca. 1,5 km betragen soll), an anderer Stelle ist von weniger als 700 m die Rede (Klagebegründung vom 14. Juli 2023 S. 169) -, liegt damit für den hiesigen Fall neben der Sache und ist zugleich ungeeignet, eine Klagebefugnis zu begründen. Unbeschadet dessen ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und - soweit ersichtlich - aller anderen Obergerichte geklärt, dass Infraschall ‑ wie auch tieffrequenter Schall und Körperschall ‑ durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 49 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 139 ff., vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 363/21.AK -, juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N., auch auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte. Sämtliche Studien, die die Klägerin vorgelegt hat oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind allenfalls Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 51 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f.; Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 74 ff.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 ‑ 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45. Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthält der Vortrag der Klägerin nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr Asendorpf, „Den gefürchteten Infraschall von Windrädern gibt es gar nicht“, Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022. Sie zeigt auch nicht die Möglichkeit auf, dass schädliche Umweltauswirkungen auf ihren Grundstücken durch Körperschall zu erwarten wären. Ihre Ausführungen bleiben im Wesentlichen abstrakt, zum Körperschall durch Windenergieanlagen siehe z. B. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 193 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 171 ff., Beschluss vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 -, juris Rn. 43 f., OVG S.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 – 5 KS 26/21 -, juris Rn. 75 ff., behaupten offensichtlich wahrheitswidrig, das „Haus der Kläger liegt unter 700 m zur nächstgenehmigten Windenergieanlage“ (Klagebegründung S. 44) und gehen nicht über die bereits in früheren Verfahren vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen und nicht zuletzt vom erkennenden Gericht erschöpfend behandelten Spekulationen hinaus. So zuletzt OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 82 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, juris Rn. 61 ff., und 22 D 83/23.AK -, juris Rn. 62 ff., und vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 59 ff., sowie Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 21 ff. (dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt); vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 75 ff. Mit Blick auf die bereits in früheren Verfahren vorgebrachte und auch hier zitierte „Baudynamischen Untersuchung“ der RWTH Z. vom 25. Januar 2017, die aus welchen Gründen auch immer weiterhin nur in einem Vorabzug vorgelegt wird, räumt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst ein, dass diese Untersuchung schon nicht geklärt habe, ob Bauwerksschwingungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Schäden an Häusern führten und damit insofern ein kausaler Zusammenhang bestehe. Diese liegen mit 0,2 mm/s in horizontaler und 0,1 mm/s in vertikaler Richtung aber ohnehin nur bei einem Bruchteil (zwischen 1/25 und 1/100) der fachwissenschaftlich diskutierten und in der einschlägigen DIN 4150-3:2016-12 aufgeführten sog. Anhaltswerte von 5 mm/s bzw. 10 mm/s – und dies bei einem Abstand der dort vorhandenen (mehreren) Windenergieanlagen, der weniger als die Hälfte des hier gegebenen betragen haben soll. Diese Anhaltswerte beziehen sich entgegen der Auffassung der Klägerin nach den Angaben des Gutachtens auch ausdrücklich auf Dauererschütterungen und nicht auf die von ihr angeführten kurzfristigen Ereignisse wie die Vorbeifahrt eines Zuges oder anlässlich von Bauarbeiten. Vor diesem Hintergrund kommt auch die von der Klägerin ausführlich und offensichtlich zustimmend zitierte Ausarbeitung des LANUV NRW (Klagebegründung S. 56 ff. = GA S. 181 ff.) zu dem Ergebnis, dass Gebäudeschäden nach den bisherigen Erfahrungen nicht aufträten, wenn die in der Norm genannten Anhaltswerte eingehalten werden. Dieser Ausarbeitung ist im Übrigen auch zu entnehmen, dass sich selbst bei Sprengungen mit 100 kg Sprengstoff Schwingungen in einer Entfernung von 300 m kaum mehr auswirkten. Dass es bei diesem Befund selbst bei länger andauernden Starkwindphasen zu gesundheitsbeeinträchtigenden Infraschallimmissionen durch den auf die Hauswände treffenden – nach Vorstehendem allenfalls minimalen – Körperschall kommen könnte, liegt mindestens fern und wird durch die wortreichen Erläuterungen der Klägerin auch nicht plausibel gemacht. Allein der Umstand, dass solche Folgen mess- oder berechenbar sein mögen, reicht in diesem Zusammenhang für eine auch nur mögliche Beeinträchtigung der Klägerin gerade nicht aus. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 170 ff., m. w. N. Ebenso wenig bedurfte es vor diesem Hintergrund einer Körperschallprognose. c) Einer unzumutbaren Belastung durch den Schattenwurf der Windenergieanlage wird die Klägerin angesichts der von der Beigeladenen weit überobligatorisch akzeptierten Auflage einer Nullbeschattung u. a. an zahlreichen, südlich und näher zur angegriffenen Windenergieanlage gelegenen Wohnhauses bzw. Wohnhäuser offensichtlich nicht ausgesetzt. Die Aufnahme der Wohnhäuser M.-straße 6 und O.-straße 2 durch Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat insoweit lediglich klarstellenden Charakter. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen hinsichtlich der technischen Details defizitär sein könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Demgegenüber sind Ackerflächen keine relevanten Immissionsorte und die befürchteten Auswirkungen auf das Pflanzenwachstum allenfalls spekulativ. Soweit in der Klagebegründung vom 14. Juli 2023 ein unzumutbarer Schattenwurf auf möglicherweise auf den landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin zukünftig geplanten Photovoltaik-Anlagen geltend gemacht worden ist, war hiervon in der mündlichen Verhandlung schon keine Rede mehr. Nach den dortigen Erklärungen ist nach Rückfall der Flächen dort ein – mit einer Freiflächenphotovoltaik-Anlage nicht kompatibler - Getreideanbau geplant. Eine Rücksichtnahmeverpflichtung der Beigeladenen entbehrt deshalb von vornherein jeder tatsächlichen Grundlage. Unabhängig davon ist ein möglicher Schattenwurf auch insoweit durch die angeordnete Nullverschattung erheblich reduziert. Soweit er trotzdem an näher gelegenen Ackerflächen noch eine Rolle spielen sollte, ist in der baurechtlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine bauliche Anlage, die - wie hier mehr als ausreichend - die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen wahrt, auch mit Blick auf die Beeinträchtigung bestehender Solaranlagen regelmäßig nicht rücksichtslos ist. Vgl. dazu ausführlich und zusammenfassend nur OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 2 B 1103/22 -, juris Rn. 14 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - ein allenfalls gelegentlicher und kurzzeitiger Schattenwurf und keine Dauerverschattung in Rede steht. d) Soweit die Klägerin in allgemeiner Form rügt, der Beklagte habe sich mit ihren Einwänden hinsichtlich Mikropartikeln, Bisphenol A, Stilling, Infraschall und Körperschall nicht bzw. nicht in fachlich vertretbarer Weise auseinandergesetzt, genügt der Hinweis, dass dies schlicht nicht zutrifft. Der Beklagte hat sich, soweit überhaupt veranlasst, auf die einschlägige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt (etwa Bescheidbegründung S. 39 f., 48). Dass die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter dies beharrlich ignoriert, begründet jedenfalls kein Defizit der behördlichen Arbeit und lässt erst recht keine potentielle Rechtsverletzung der Klägerin hervortreten. Insbesondere sind hier etwa Einwände hinsichtlich einer Mikropartikelbelastung im Genehmigungsverfahren von keiner Seite – weder von privaten Betroffenen noch von Umweltverbänden, der Landwirtschaftskammer oder der unteren Naturschutzbehörde – erhoben worden, sodass weitergehende Erörterungen im Genehmigungsverfahren oder -bescheid schon nicht veranlasst waren. Im Übrigen gilt Folgendes: Soweit es Luftverunreinigungen betrifft, konkretisiert die TA Luft 2021 den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung. In Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft sind Immissionswerte für Partikel PM 10 und PM 2.5 festgelegt. Auch wenn Mikroplastikpartikel - wenn sie entsprechende Größen aufweisen - hierunter fallen mögen, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nichts Substantiiertes dazu entnehmen, dass gerade der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage auf ihren Grundstücken zu einer Überschreitung ebendieser Richtwerte führen könnte, zumal allein die entsprechenden Immissionen des Straßenverkehrs – die Klägerin selbst rückt die nahegelegene und vielbefahrene A 44 an anderer Stelle in den Vordergrund – um ein Vielfaches höher liegen. Ihre Ausführungen beziehen sich lediglich allgemein auf mögliche Erosionen der Oberflächen von Rotorblättern und hierdurch freigesetzte Mikroplastikpartikel – und dies – wie ausgeführt – mit Blick auf erheblich höhere Anlagen mit einem nicht unerheblich größeren Rotordurchmesser. Solche geben dem Senat keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für eine Richtwertüberschreitung im konkreten Fall zulasten der Klägerin. Selbst wenn die von ihr als „worst case“ berechneten Abriebmengen für Mikroplastikpartikel zutreffen sollten, bestehen hierfür auch im Übrigen, insbesondere in Anbetracht der Volatilität der Windgeschwindigkeit bzw. ‑richtung und damit einhergehend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung der Mikroplastikpartikel und der Vielzahl weiterer in Betracht kommender Emittenten – allein der Straßenverkehr verursacht nach den von ihm mitgeteilten Zahlen ein Vielfaches der Mengen, die die Klägerin der Windindustrie zurechnet –, keine belastbaren Anknüpfungspunkte. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 203. Soweit sie daneben eine Bodenkontamination durch die Belastung mit Mikroplastikpartikeln fürchtet, sind Mikroplastikpartikel, die durch Abrieb an den Rotorblättern von Windenergieanlagen freigesetzt werden und in den Boden gelangen können, keine Bewertungsparameter für den Bodenzustand. Insbesondere ist das - ohnehin nicht drittschützende - Emissionsminimierungsgebot gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV nicht einschlägig, weil keine Erkenntnisse zu im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften von Mikroplastikpartikeln, die in besonderem Maße geeignet wären, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen, vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 200 ff., vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, juris Rn. 177 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 203 ff. Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des Gerichts auch hinsichtlich der von der Klägerin thematisierten und in einen Zusammenhang mit Windenergieanlagen gebrachten PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) und der chemischen Verbindung Bisphenol A (BPA) keine wissenschaftliche Erkenntnislage, die auf Gesundheitsgefahren oder eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch gerade auf Windenergieanlagen zurückzuführende Kontamination als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG schließen ließe. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 208 ff., und Beschluss vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 29 f. Dass BPA selbst, das in einer Vielzahl von Kunststoffen enthalten ist und etwa bei der Herstellung des allgegenwärtigen Thermopapiers eingesetzt wird, wie auch PFAS auf EU-Ebene als „besonders besorgniserregender Stoff“ betrachtet werden und ihre Verwendung deshalb möglicherweise zukünftig eingeschränkt oder verboten werden wird, lässt nicht darauf rückschließen, dass die Klägerin individuell gerade durch den Betrieb der hier in Rede stehenden Einzelanlage konkreten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein könnte. Vielmehr hat ihr Prozessbevollmächtigter im Verfahren 22 D 147/23.AK bei inhaltlich identischem Vortrag selbst eingeräumt, nicht zu wissen, ob und in welchem Umfang PFAS-Abriebe bei dem Betrieb der jeweiligen Windenergieanlage entstehen werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2024 hat er sich insoweit allein darauf gestützt, „Vertreter der Windindustrie“ wehrten sich vehement gegen Pläne, PFAS auf EU-Ebene zu verbieten, und daraus geschlossen, dass in den Rotoren der Windenergieanlagen diese Stoffe in größerem Umfang verbaut sein müssten. Auch auf Nachfrage konnte er indes keinen Beleg für diese These oder auch nur eine Quelle für diese Behauptung benennen, so dass die Fragen, ob, in welchen Teilen und in welchem Umfang PFAS in dem hier genehmigten Anlagentyp verbaut sind und inwieweit diese bejahendenfalls durch die geltend gemachten Erosionen freigesetzt werden würden, weiterhin offen sind. Jedenfalls entspricht die hier genehmigte WEA 2 - soweit ersichtlich - vollständig den derzeit bestehenden rechtlichen und technischen Anforderungen, so dass eine Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung jedenfalls aus diesem Grund von vornherein ausscheidet. e) Von dem genehmigten Vorhaben sind auch offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise keine der Klägerin unzumutbaren sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG zu erwarten. Dies gilt sowohl hinsichtlich vermeintlich unzureichender Brandschutzvorkehrungen als auch konkreter Unfallgefahren, zumal auch insoweit der Charakter als Repoweringprojekt zu berücksichtigen wäre. Zumindest eine der Altanlagen, wohl aber sogar zwei, liegt bzw. liegen augenscheinlich näher am Wohnhaus der Klägerin. Gleiches gilt für die (ehemalige) Hofstelle. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrechtliche Anforderungen scheidet jedenfalls schon deshalb offenkundig aus, weil die von § 6 Abs. 13 BauO NRW 2018 geforderte, nicht zuletzt dem Brandschutz dienende Abstandsfläche von etwa 100 m hinsichtlich des Wohngrundstücks der Klägerin um mehr als das 16-fache überschritten wird, die seit dem 1. Januar 2024 geltende des § 6 Abs. 4 Sätze 8 und 9 BauO NRW von knapp 60 m sogar um mehr als das 27-fache. Ebenso ist ausgeschlossen, dass sie durch sonstige mögliche Unfälle einer unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt wird. Sie kann aber nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2023 - 7 B 10.23 u. a. -, juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 f., und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 317/21.AK -, juris Rn. 178 f., m. w. N., Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1576/22 -, juris Rn. 25 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, NuR 2015, 418 = juris Rn. 16. Eine solche, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr ist hier nicht erkennbar. Vielmehr stellt sich eine Gefährdung von Personen und Sachen am Wohngrundstück angesichts der Entfernung der geplanten Anlage von deutlich mehr als 1.500 m in Zusammenschau mit ihrer Gesamthöhe von knapp 200 m objektiv auch unter Berücksichtigung dynamischer Bewegungen der Rotorblätter als fernliegend dar. Für eine weniger als 700 m vom Wohnhaus des dortigen Klägers entfernt liegende Anlage ebenso OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 47. Selbst wenn man indes den von der Klägerin beschworenen Unfallgefahren einen subjektivrechtlichen Einschlag zubilligte, führte dies hier offensichtlich nicht auf eine Klagebefugnis, nachdem selbst der von ihr allein aus – nicht drittschützenden – Gründen der Gefahrenvorsorge postulierte, vermeintlich zwingende Mindestabstand von 995 m zum nächstgelegenen Wohnhaus der Klägerin klar überschritten wird. Insoweit geht sie selbst davon aus, bezogen auf ihr Wohnhaus seien diese „nicht signifikant“. Demgegenüber sind gelegentliche Aufenthalte auf landwirtschaftlichen Flächen kein relevantes Gefährdungspotenzial, zumal die rechtlich geforderten Abstandsflächen auch insoweit mehr als eingehalten sind. Entsprechend werden solche Szenarien selbst in der von der Klägerin breit ausgeführten B. nicht behandelt. Die Klägerin bleibt auch jede Plausibilisierung für die mindestens fernliegende These schuldig, auf ihren Flächen würden sich Menschen „in der Regel“ aufhalten. Gleiches gilt für den angeblich „hohen Personalbedarf“ (S. 16 unten), mit dem die Flächen genutzt werden sollen. Wie bereits ausgeführt, bewirtschaftet sie die Flächen (derzeit) nicht und kann aus eigener Wahrnehmung offensichtlich auch nichts Belastbares zu Aufenthaltsfrequenzen sagen. Unbeschadet dessen kann sie sich ohnehin nicht auf Gefahren für Dritte berufen. 3. Ferner verletzt das genehmigte Vorhaben offensichtlich auch keine Rechte der Klägerin unter dem Aspekt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Solches, insbesondere eine optisch bedrängende Wirkung macht auch die Klägerin ausdrücklich nicht geltend. Gründe für die von der Klägerin gleichwohl postulierte Verfassungswidrigkeit des § 249 Abs. 10 BauGB sieht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des 7. und 8. Senats des erkennenden Gerichts weiterhin nicht. Dies gilt ebenso für § 2 EEG 2023, auf den zurückzugreifen der vorliegende Sachverhalt indes ohnehin keine Veranlassung bietet. Die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragte Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kam zumindest aus diesen beiden selbständig tragenden Gründen nicht in Betracht. Soweit sie darüber hinaus möglicherweise einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit der Vertrocknung des Gebiets und der Beeinflussung des Mikroklimas zu begründen versucht, ist schon unter keinem Blickwinkel erkennbar, dass es durch das Vorhaben – die Klage richtet sich gegen eine Einzelanlage – tatsächlich zu solchen Beeinträchtigungen auf ihren Grundstücken kommen wird. Mit der Tatsache, dass diese Anlage im Verbund mit einer weiteren vier bestehende Anlagen ersetzt, setzt sie sich ebenfalls nicht auseinander. Folgen eines Abpumpens von Wasser in den Fundamentgruben werden von ihr ebenso lediglich pauschal in den Raum gestellt und sind nicht ansatzweise objektiv nachvollziehbar. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 178, Beschluss vom 31. August 2022 - 22 A 1704/20 -, juris Rn. 45. Angesichts dessen ist auch ausgeschlossen, dass der von der Klägerin befürchtete Wertverlust ihrer Grundstücke unzumutbare Auswirkungen begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts bilden Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung für sich genommen keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots. Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, generell vor jeglicher Wertminderung verschont zu bleiben. Eine Wertminderung ist lediglich dann beachtlich, wenn sie Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73; OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 240 ff., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 230, jeweils m. w. N. Ist vorstehenden Ausführungen folgend indes offensichtlich keine unzumutbare Beeinträchtigung des mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage verbunden, kann eine etwaige Wertminderung eine solche für sich genommen nicht begründen. Im Übrigen müsste dieser Wertverlust, ihrer Logik folgend, bereits durch den bestehenden Windpark eingetreten sein, an dessen Stelle die beiden Anlagen der Beigeladenen treten. Keine Bedeutung kommt insofern auch der Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu, und zwar schon deshalb, weil die ihr zugrunde liegenden Regelungen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit der Neufassung des EEG 2023 aufgehoben waren. Ebenso wenig kommt es entgegen den kaum mehr nachvollziehbaren Erwägungen der Klägerin darauf an, inwiefern angesichts der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreibern gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2023 und demgegenüber nicht gesetzlich vorgesehener Kompensation eines etwaigen Wertverlustes von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Eine solche begründete, selbst wenn sie vorläge, keine von der angegriffenen Windenergieanlage verursachte und über eine bloße Wertminderung der klägerischen Grundstücke hinausgehende Beeinträchtigung ihrer Nutzungsmöglichkeit. Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 240 ff., insbesondere 246 f., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 234. 4. Die Klägerin kann die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten auch nicht aus sonstigen Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) herleiten, weil diese ihre subjektive Rechtsposition von vornherein nicht betreffen. Dies gilt namentlich für die in der Klagebegründung angerissenen Rügen absoluter Verfahrensmängel der Umweltverträglichkeitsprüfung. Vgl. dazu allgemein, insbesondere zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Klagebefugnis BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, juris Rn. 19 ff., vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, juris Rn. 10, vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, juris Rn. 21 ff., vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 41, und vom 22. Dezember 2016 - 4 B 13.16 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 14. November 2018 - 4 B 12.18 -, juris Rn 4, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 926/16 -, BauR 2018, 809 = juris, Leitsatz 1 und Rn. 45 ff. Die Belange des Arten-, Gewässer- und Landschaftsschutzes, die Erhaltung der Biodiversität sowie die Herstellungsprobleme hinsichtlich der Rotorblätter einschließlich der Verwendung von Balsaholz berühren ebenfalls offensichtlich keine subjektiven Rechte der Klägerin und führen damit nicht auf ihre Klagebefugnis. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 146 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, juris Rn. 115 f., und - 22 D 83/23.AK -, juris Rn. 117 f., vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 93 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 263 ff., vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 235 ff., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 281 f., Beschlüsse vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 39 (dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt), und vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, Rn. 14, juris, jeweils m. w. N.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 45. Aus dem von ihr angeführten Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 -, NVwZ 2018, 225, folgt schon deshalb nichts anderes, weil es sich mit Klagerechten einer anerkannten Umweltorganisation, nicht aber einer Privatperson wie der Klägerin befasst. Hieran ändert auch die Hellwegbördevereinbarung nichts. Inwieweit sich aus dieser vertraglichen Abrede, bei der es sich nach Einschätzung der Klägerin um eine privatrechtliche Rechtsbeziehung handelt, öffentlich-rechtlich einseitig durchsetzbare Ansprüche gegen den Beklagten zulasten der an dieser Vereinbarung ebenso wenig wie im Übrigen die Klägerin selbst – Vertragspartei ist insofern allein der Y. e. V., Kreisverband F. – beteiligten Beigeladenen im Hinblick auf die Genehmigung einer außerhalb der festgesetzten Grenzen des Vogelschutzgebietes liegenden Anlage ergeben können sollten, erschließt sich dem Senat nicht ansatzweise. Die hierauf bezogenen Erwägungen der Klagebegründung tragen hierzu jedenfalls nichts bei. Dass die Klägerin im Rahmen dieser Vereinbarung gegebenenfalls Betriebseinschränkungen hinnimmt bzw. hinnehmen muss, für die sie allerdings ohnehin entschädigt wird, gibt ihr keinen subjektiven Anspruch, im eigenen Namen vermeintliche Rechte der geschützten Vogelarten – entgegen den Angaben in der Klagebegründung wohl der Wiesenweihe und nicht des Kiebitzes – gegenüber dem Beklagten oder gar der Beigeladenen in Stellung zu bringen. Lediglich klarstellend weist der Senat in diesem Kontext darauf hin, dass der Vorhabenstandort entgegen der Behauptung der Klägerin (Klagebegründung S. 65) nicht in einem Landschaftsschutzgebiet - und im Übrigen auch nicht im Vogelschutzgebiet „K.“ - liegt, so dass ihre diesbezüglichen breiten Auslassungen (Klagebegründung S. 66 ff.) auch inhaltlich neben der Sache liegen; demgemäß gibt es auch keine „Begründung zur Befreiung vom Landschaftsschutz“, die die Klägerin ebenfalls meint, heranziehen zu können, und für defizitär hält. Ebenso wenig werden durch den Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2023 subjektive Rechte der Klägerin berührt. Dieser beschränkt sich auf den Verzicht auf die ursprünglich zur Sicherung der Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB neben einer Sicherheitsleistung zusätzlich geforderten Baulasterklärung. Diese Gesamtregelung betrifft damit offensichtlich ausschließlich öffentliche Belange, vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 37 (dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt); Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2023 - 12 LB 55/21 -, juris Rn. 136. und hat insbesondere mit den in der mündlichen Verhandlung sowie im Schriftsatz vom 22. Mai 2024 angeführten Absicherungen von nach Auffassung der Klägerin zu erwartenden Schäden, die der Anlagenbetrieb auf ihren Grundstücken anrichten werde, und der von der Anlage selbst ausgehenden Gefahren nicht einmal im Ansatz etwas zu tun. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin einen solchen „vorsorglichen“ Sicherungsanspruch offensichtlich nicht hat. Der Mühe, insoweit eine Rechtsgrundlage zu benennen, hat sie sich auch nicht unterzogen. B. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 29. März 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Dezember 2023. Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung des Verwaltungsakts kann die Anfechtungsklage der Klägerin nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Verletzung von Normen rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin begründen, also drittschützend sind. Eine Ausnahme hiervon bilden absolute Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG. Aufgrund der Formulierung dieser Vorschrift, wonach die Aufhebung einer Entscheidung „verlangt werden“ kann, führen die dort genannten Verfahrensmängel ohne Rücksicht auf eine subjektive Rechtsverletzung zu einem Aufhebungsanspruch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, NVwZ 2011, 613 = juris Rn. 21, 32; OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 - 8 A 1161/18 -, juris Rn. 73, und Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 44;; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12 -, BauR 2012, 1362 = juris Rn. 7. Im Umfang ihrer Überprüfbarkeit im vorliegenden Verfahren erweist sich die angegriffene Genehmigung als rechtmäßig. Absolute Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung trägt die Klägerin nicht vor. Relative Verfahrensfehler kann sie nicht geltend machen (nachfolgend I.). Im Übrigen verletzt der Genehmigungsbescheid vom 29. März 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Dezember 2023 die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie wird durch den Betrieb der Windenergieanlage nicht in eigenen Rechten rechtserheblich betroffen (dazu II.). I. Der Klägerin steht kein Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1-3 UmwRG zu. Absolute Verfahrensfehler im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 UmwRG sind nicht ersichtlich. Eine etwaig erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unterblieben. Sie ist vielmehr auf Antrag der Beigeladenen auf freiwilliger Basis - unabhängig von ihrer Erforderlichkeit - gemäß Bericht von September 2019 und der Ergänzung von Januar 2023 tatsächlich durchgeführt worden. Auch lassen sich den Ausführungen der Klägerin keine Defizite der Prüfung entnehmen, jedenfalls keine so schwerwiegenden, dass ausnahmsweise eine Gleichstellung von Verfahrensfehlerhaftigkeit und vollständigem Unterbleiben gerechtfertigt wäre. Dazu VG Osnabrück, Urteil vom 4. November 2015 - 3 A 88/14 -, AUR 2016, 65 = juris Rn. 60; Bunge, UmwRG, 2. Auflage 2019, § 4 Rn. 45. Die Ausführungen der Klägerin zur Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des Artenschutzes, zu der Produktion der Rotoren aus Balsaholz, den ihrer Auffassung nach gegebenen Verstößen gegen das Lieferkettengesetz sowie ihre Überlegungen zur Entsorgung der Rotorblätter und zu der Belastung durch Mikroplastikpartikel vermögen schon keine „Verfahrensfehler“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG zu offenbaren. Dieser Begriff umfasst lediglich Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen, nicht aber den durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerten Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung. Allenfalls den letzteren und nicht die äußere Ordnung des Verfahrens betreffen die genannten Gesichtspunkte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17/12 -, BVerwGE 161, 17 = juris Rn. 29. Schließlich kann die Klägerin auch keine relativen Verfahrensfehler, die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallen, geltend machen. Gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG gilt für diese § 46 VwVfG. Die erfolgreiche Rüge eines solchen Verfahrensfehlers setzt bei einer natürlichen Person eine - hier nicht gegebene und in diesem Zusammenhang auch nicht geltend gemachte - subjektive Rechtsverletzung voraus. Vgl. eingehend OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, NWVBl. 2018, 295 = juris Rn. 38-45. II. Der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage wird nicht zu der Klägerin unzumutbaren Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG führen, wie sich weitestgehend bereits aus den Ausführungen zur (Un-)Zulässigkeit der Klage ergibt. Lediglich mit Blick auf die Lage ihrer landwirtschaftlichen Flächen und die von ihr geltend gemachten Bodenbelastungen durch den Betrieb der Windenergieanlage oder durch ein Unfallereignis wäre im Rahmen einer (hypothetischen) Begründetheitsprüfung Folgendes hinzufügbar: Die Klägerin wird auch durch den Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen keiner unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt. Sie kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 317/21.AK -, juris Rn. 178 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, NuR 2015, 418 = juris Rn. 16. Eine solche über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr bedeutet der Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen für sie hier nicht. Anderes folgt auch nicht aus den allgemeinen Erwägungen der Klagebegründung, zumal sich diese in weiten Teilen auf die offensichtlich nicht dem Schutz der Klägerin dienende Abfallentsorgungsfrage beziehen. Nach bisherigem Stand sind keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu ersichtlich, dass der Abrieb von Mikroplastik beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Windenergieanlagen zu Gesundheitsgefahren oder einer Beeinträchtigung des Eigentums durch Kontamination führt. Vgl. auch zum Folgenden OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 203 ff., m. w. N. Insbesondere konnte die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme aufzeigen, dass Mikroplastik, das von den Rotorblättern der hier in Rede stehenden Windenergieanlage erodieren könnte, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder toxische Eigenschaften besäße. Dass Mikroplastik infolge der Anreicherung im Boden möglicherweise in die dort angebauten Lebensmittel und über deren Aufnahme in den menschlichen Organismus gelangen könnte - so die indes nicht weiter belegte These der Klägerin -, lässt nicht bereits für sich genommen den Schluss auf eine der vorgenannten Eigenschaften zu. Belastbare Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin durch die von ihr vorgelegten bzw. verlinkten Dokumente und sonstigen Quellen nicht vorgetragen. Soweit sie teilweise gänzlich pauschal eine Vielzahl von Quellen benennt (siehe exemplarisch S. 81 - 83 der Klagebegründung vom 14. Juli 2023, S. 13/14 und 23/24 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2024), genügt dies nicht den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Sachvortrag aus pauschal in Bezug genommenem Vorbringen zu konkretisieren. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 103 f., vom 19. Januar 2024 - 22 D 83/23.AK -, juris Rn. 87, und vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 30, und vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 206 m. w. N. Auch hinsichtlich der von Klägerseite thematisierten PFAS und BPA besteht keine wissenschaftliche Erkenntnislage, die auf Gesundheitsgefahren oder eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch Kontamination als schädliche Umwelteinwirkungen des genehmigten Vorhabens i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG schließen ließe, unabhängig von der Frage, ob bzw. in welchem Umfang diese Stoffe in der genehmigten Anlage überhaupt enthalten sein werden. Belastbare Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin auch insoweit – wie ausgeführt – nicht dargetan. Es ist keine gesetzliche Regelung ersichtlich, die derzeit den Einsatz von BPA generell verbietet. Laut Umweltbundesamt steckt BPA in vielen Alltagsprodukten und wird vielseitig, etwa für die Herstellung von Thermopapier, eingesetzt, so dass praktisch jeder Mensch mit dem Stoff in Kontakt kommt. Indes ist allein die Verwendung für Babyflaschen aus Polykarbonat seit Juni 2011 verboten. Es wird von der European Chemicals Agency (ECHA) als ein „besonders besorgniserregender Stoff“ aufgrund seiner reproduktionstoxischen Eigenschaften und seiner hormonellen Wirkung beim Menschen eingestuft und auf der Kandidatenliste der REACH-Verordnung genannt. Vgl. Umweltbundesamt: Bisphenol A, 2021, abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalien-reach/stoffgruppen/bisphenol-a#was-ist-bisphenol-a. Diese Einschätzung hat der EuGH mit Urteil vom 9. März 2023 - C-119/21 - bestätigt, diese Fragestellung dabei aber explizit der im hiesigen Kontext – wie ausgeführt – von vornherein nicht relevanten Vorsorge zugeordnet (etwa Rn. 115 ff.). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sieht nach einer umfassenden Bewertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse potenziell schädliche Auswirkungen u. a. auf die Gesundheit des Immunsystems. Im Vergleich zu seiner vorherigen Bewertung im Jahr 2015 setzte das Expertengremium der EFSA den Wert für die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (Tolerable Daily Intake – TDI) für BPA von 4 Mikrogramm pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag herab auf 0,2 Nanogramm. Vgl. „Bisphenol A in Lebensmitteln stellt ein Gesundheitsrisiko dar“, 19. April 2023, abrufbar unter: https://www.efsa.europa.eu/de/news/bisphenol-food-health-risk. Daraus lässt sich indes keine immissionsschutzrechtlich relevante anlagenbezogene Gefahrenlage verursacht durch Erosion an Rotorblättern ableiten. Insbesondere bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte für eine drohende Überschreitung des TDI-Wertes von 0,2 Nanogramm pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag gerade durch den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage. Auch die Aufnahme in die Kandidatenliste der REACH-Verordnung gebietet keine andere Bewertung. Es ist u. a. Ziel der REACH-Verordnung, die Verwendung von besonders besorgniserregenden Stoffen zu regulieren. Eine Möglichkeit ist die Überführung des Stoffes in ein Zulassungsverfahren, das über die Aufnahme des Stoffes in den Anhang XIV der REACH-Verordnung („Kandidatenliste“) ausgelöst wird (vgl. Art. 55 ff. REACH-Verordnung). Nach einer Übergangszeit darf der Stoff nur noch mit einer Zulassung verwendet werden. Ein Verbot folgt daraus ebenso wenig wie eine konkrete Gefahrenlage. Hinsichtlich PFAS gilt im Ergebnis derzeit nichts anderes. Auch sie sind derzeit nicht generell verboten. PFAS sind sehr stabil sowie wasser-, schmutz‑ und fettabweisend. Sie werden in verschiedensten Produkten und industriellen Prozessen eingesetzt. Die Chemikalien sind so stabil, dass sie, wenn sie in die Umwelt gelangen, dort lange verbleiben. PFAS können heute weltweit in Wasser, Luft und Boden nachgewiesen werden, ebenso im Blutserum von Menschen. Das Umweltbundesamt hat zwar, nachdem einzelne Untergruppen von PFAS bereits einem Verbot oder Grenzwerten unterworfen wurden, aus Vorsorgegründen zusammen mit Behörden aus anderen Staaten einen Vorschlag zur EU-weiten Beschränkung von PFAS bei der Europäischen Chemikalienagentur eingereicht. Zukünftig sollen – mit Ausnahmen – die Herstellung, Verwendung und das Inverkehrbringen aller PFAS beschränkt werden. Welche Schäden die langlebigen PFAS in der Umwelt auf Dauer anrichten können, ist allerdings häufig noch unerforscht. Vgl. Umweltbundesamt: „PFAS sollen EU-weit beschränkt werden“, 7. Februar 2023, abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/themen/pfas-sollen-eu-weit-beschraenkt-werden; Informationen zu PFAS auf der Homepage des BMUV, abrufbar unter https://www.bmuv.de/faqs/per-und-polyfluorierte-chemikalien-pfas. Eine belastbare wissenschaftliche Erkenntnislage, die in diesem Zusammenhang die konkrete Gefahr von Gesundheitsschäden oder einer Beeinträchtigung des Eigentums durch Kontamination infolge des Betriebs einer Windenergieanlage begründen könnte, ergibt sich aus diesen zukunftsbezogenen politischen Absichten indes nicht. In diesem Zusammenhang hatte der Beklagte nicht zuletzt zu beachten, dass die Verwendung von Carbonfasern und Epoxitharzen als Baustoff als solche allgemein - damit auch für Windenergieanlagen - und ohne Einschränkung zugelassen ist. Mit Blick auf die von der Klägerin ins Feld geführte mögliche Freisetzung der hoch giftigen Dioxinverbindung Tetrachlordibenzodioxin (kurz: TCDD) bei der unkontrollierten Verbrennung von Polyester- oder Epoxidharzen, in die die Kohle- oder Glasfasergewebe eingebracht werden, fehlt es von vornherein an einer plausiblen Grundlage für diese Annahme. Sie lässt sich insbesondere nicht mit der in der Literatur zu findenden allgemeinen Aussage begründen, bei Kunststoffbränden sei mit der Entstehung von polychlorierten Dibenzodioxinen (kurz: PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (kurz: PCDF) zu rechnen, die bei allen Verbrennungsprozessen unter Beteiligung kohlenstoffhaltiger Verbindungen im Temperaturbereich zwischen 300° C und 600° C entstehen könnten und deren Problematik von untergeordneter Bedeutung sei. Darüber hinaus verfängt auch der Einwand, bei der Verbrennung der Rotorblätter käme es zur Freisetzung kritischer, lungengängiger Fasern und zur Verseuchung von Luft und Boden über Quadratkilometer, nicht. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Kohlenstofffasern bei hohen Temperaturen aufsplissen und in mikroskopische Staubfasern zerfielen. Bei Größen von unter drei Mikrometern Durchmesser würden die Fasern lungengängig und könnten auch über die Haut aufgenommen werden. Diese Fasern zerfielen nicht, sondern verblieben in den Lungenbläschen und wirkten - wie Asbest - karzinogen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, führte dies nicht auf einen Mangel der angefochtenen Genehmigung. Denn die Voraussetzungen für eine Freisetzung der Fasern an Bauteilen von Windenergieanlagen sind aller Wahrscheinlichkeit nach in einem Brandfall nicht gegeben. Nach der einschlägigen Literatur, Eibl/Scholz, BRANDSchutz - Deutsche Feuerwehr-Zeitung 2014, 423 ff., erfordert eine solche Freisetzung eine „hohe Brandtemperatur“, die „typischerweise nur durch eine zusätzliche Brandlast, z. B. in Form eines Treibstoffbrandes, erreicht wird“. Dass das Material eines Rotorblattes oder der Gondel keine solche zusätzliche Brandlast darstellt, liegt auf der Hand. Damit ist das von der Klägerin umfänglich beschriebene (Katastrophen-) Szenario von Voraussetzungen abhängig, die im Falle eines Brandes an einer Windenergieanlage im Regelfall gerade nicht vorliegen und auch keine bloßen „Störungen von Betriebsabläufen“ sind. Die Argumentation der Klägerin ist damit schon in ihrem Ausgangpunkt nicht fundiert. Es kann demnach allenfalls davon ausgegangen werden, dass sie eine allein theoretisch denkbare Gefahr beschrieben hat. Diese ist aber jedenfalls als Teil des allgemeinen Lebensrisikos zumutbar und demnach hinzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.