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Beschluss

15 A 77/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0528.15A77.23.00
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Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.184,05 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.184,05 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger ist unzulässig, weil eine formwirksame Zulassungsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Oberverwaltungsgericht eingereicht worden ist. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2022 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger laut Empfangsbekenntnis am 12. Dezember 2022 zugestellt. Die zweimonatige Frist zur Begründung des Zulassungsantrags endete hiervon ausgehend am Montag, dem 13. Februar 2023 um 0.00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die am 13. Februar 2023 beim beschließenden Gericht eingegangene Zulassungsbegründung der Kläger wahrt diese Frist nicht, weil sie nicht unter Einhaltung der nach § 55d Satz 1, § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO für die Übermittlung elektronischer Dokumente geltenden Anforderungen und somit formunwirksam eingereicht wurde. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Das elektronische Dokument muss gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (Var. 1) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (Var. 2). Dem genügt die Zulassungsbegründung der Kläger nicht (dazu I.), auch ist ihnen nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren (dazu II.). I. Die Zulassungsbegründung ist nicht den formalen Voraussetzungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend eingereicht worden. 1. Wie sich aus dem Prüfvermerk vom gleichen Tag (Blatt 6 der Verfahrensakte) ergibt, ist der die Zulassungsbegründung enthaltende Schriftsatz vom 13. Februar 2023 nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Prozessbevollmächtigten der Kläger versehen (§ 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 1 VwGO). 2. Ebenfalls nicht gewahrt sind die Anforderungen nach § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 VwGO. a) Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger den genannten Schriftsatz über das besondere Anwaltspostfach (beA, vgl. §§ 31a und 31b BRAO) eingereicht, bei dem es sich um einen sicheren Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO handelt. b) Der Schriftsatz ist aber nicht mit einer einfachen Signatur versehen. aa) Die Signatur i.S.v. § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 VwGO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann etwa der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 1 B 16.20, 1 PKH 7.20 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2023 - 8 A 813/23 -, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. August 2022 ‑ 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 10; BAG, Beschluss vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 15; Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Ergänzungslieferung, Stand: März 2023, § 55a VwGO Rn. 86, jeweils m.w.N. Mit der Signatur findet das Dokument seinen förmlichen Abschluss, aus dem zu erkennen ist, dass die betreffende Person die volle Verantwortung für den Inhalt übernehmen und diesen bei Gericht einreichen will. Dieses Formerfordernis soll zudem die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen. Vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 25 (zum wortlautgleichen § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO), und S. 37; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 ‑ 8 C 4.21 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2023 - 8 A 813/23 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.; Schmitz, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: Januar 2024, § 55a Rn. 11; Braun, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55a Rn. 110. Die am Ende des Dokuments anzubringende einfache Signatur weist demzufolge gerade auch aus, dass es mit seinem konkreten Inhalt willentlich in den Rechtsverkehr entäußert wurde. Auf diese Weise kann verlässlich ausgeschlossen werden, dass dem Gericht ein nur unvollständiger oder noch zur sonstigen Überarbeitung vorgesehener Schriftsatzentwurf (versehentlich) übermittelt wurde. bb) Der Begründungsschriftsatz vom 13. Februar 2023 weist keine einfache Signatur in diesem Sinne auf. Er ist am Ende des Textes ausschließlich mit der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ ohne Namenszusatz versehen. Vgl. dazu auch Prütting, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 20 RAVPV Rn. 3 m.w.N. Dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger auf Seite 1 der Begründungsschrift seitlich als „Ansprechpartner“ genannt ist und der Schriftsatz mit „Rechtsanwalt“ endet, steht einer abschließenden Wiedergabe des Namens oder der Unterschrift des Rechtsanwalts nicht gleich. Vgl. im Erg. auch Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2023 ‑ 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9; BAG, Beschluss vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2022 ‑ 30 U 32/22 -, juris Rn. 23. Die maschinenschriftliche Wiedergabe des Nachnamens im Kopf des Schriftsatzes wie auch ein Namenskürzel als Bestandteil des intern verwendeten Aktenzeichens bezeichnen lediglich die innerhalb einer Kanzlei für die Sachbearbeitung zuständige Person. Mit derlei Angaben ist keine Aussage darüber getroffen, ob diese Person für den nachfolgenden Inhalt des Schriftsatzes auch die Verantwortung übernehmen will. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass – wie schon gesagt – nach der gesetzgeberischen Wertung erst die das Dokument abschließende einfache Signatur des Rechtsanwalts zum Ausdruck bringt, dass ein Schriftsatz nicht noch weiter bearbeitet werden, sondern endgültig fertig gestellt sein soll. Auch ersetzt der vertrauenswürdige Herkunftsnachweis (vHN) die einfache Signatur nicht. Zwar ergibt sich aus dem für das Beschreiten eines sicheren Übermittlungswegs notwendigen vHN im Prüfvermerk, dass der Prozessbevollmächtigte das Dokument den gesetzlichen Anforderungen entsprechend eigenhändig unter Anmeldung mit seiner persönlichen Kennung bei dem Verzeichnisdienst versandt hat. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2023 - 8 B 26.23 -, juris Rn. 5, vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 4 ff., und vom 4. Mai 2020 - 1 B 16.20, 1 PKH 7.20 -, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - IX ZR 118/22 -, juris Rn. 7 (zum entspr. § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO); Ulrich, in: Schon/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Ergänzungslieferung, Stand: März 2023, § 55a VwGO Rn. 86, jeweils m.w.N. Aus dieser Tatsache lässt sich aber nicht sicher schließen, dass das Dokument bei der Versendung abschließend autorisiert war. Davon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber aus, indem er das Tatbestandsmerkmal der einfachen Signatur zusätzlich zum Erfordernis des sicheren Übermittlungswegs und des damit einhergehenden vHN geregelt hat. Zum notwendigen Vorliegen beider Voraussetzungen gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 VwGO vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2023 ‑ 8 B 26.23 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2023 - 8 A 813/23 -, juris Rn. 12 m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2023 ‑ 13 ME 23/23 -, juris Rn. 8. Es ist insbesondere die reale Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass sich im Postausgangskorb des versendenden Rechtsanwalts auch Dokumente befinden, die noch nicht finalisiert sind und es im Einzelfall zu einer versehentlichen Übermittlung kommt. II. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Kläger haben keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Auch haben sie eine formgerechte Begründung für ihren Zulassungsantrag nicht, geschweige denn innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Satz 3 VwGO) nachgereicht, so dass eine Wiedereinsetzung von Amts schon deshalb nicht gewährt werden kann. Überdies sind keine Umstände dargetan oder sonst erkennbar, wonach die Frist für eine (formwirksame) Begründung des Zulassungsantrags ohne ein den Klägern nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten versäumt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.