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Beschluss

12 E 311/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0529.12E311.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte Beschwerde des Klägers, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist zwar zulässig, insbesondere unterliegt sie keinem Vertretungszwang, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2011 - 12 E 201/11 - (n.v.) und vom 12. Januar 2010 - 12 E 1378/09 -, juris Rn. 2 f., m. w. N.; zur Streitwertbeschwerde: OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2008 - 5 E 1093/08 -, juris Rn. 4 ff., aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG zutreffend auf 5.700,00 Euro festgesetzt. Begehrt ein Kläger die Gewährung laufender Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, bemisst sich der Gegenstandswert in der Regel nach deren Jahreswert, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung - wie hier - geringer ist. Dies entspricht den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 enthaltenen Empfehlungen, wonach bei laufenden Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht der Wert der streitigen Leistung, höchstens ein Jahresbetrag anzusetzen ist (Nr. 21.1). St. Rspr. des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2019 - 12 E 165/19 -, juris Rn. 5, vom 11. Februar 2019 - 12 E 1033/18 -, juris Rn. 3, und vom 23. Oktober 2014 - 12 E 1135/14 -, juris Rn. 3 f., m. w. N. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend den Wert der streitigen Geldleistung in Form der von dem Kläger begehrten Kostenübernahme für den Besuch der K.-Privatschule ab Beginn des Schuljahres 2017/2018 bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit im Januar 2018 (6 Monate x 950,00 Euro) zugrunde gelegt und sich dabei an den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 3. Januar 2024 zur Höhe der monatlichen Privatschulkosten orientiert. Diese Vorgehensweise steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.