Beschluss
12 E 1033/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0211.12E1033.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG ein Mitglied des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert (richtig: Gegenstandswert) für das gerichtskostenfreie erstinstanzliche Eilverfahren gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG zutreffend auf 10.776 € festgesetzt. Es hat sich dabei zu Recht hinsichtlich der begehrten Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege an dem Jahresbetrag der Leistung orientiert, die mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 auf 898 € monatlich beziffert worden ist (befristet bis zum Ablauf des 10. Juni 2017 wegen Erreichens des 21. Lebensjahres der Klägerin). Soweit die Klägerin einwendet, die ihr gewährten BAföG-Leistungen i. H. v. 502 € (zutreffend: 504 €) müssten dabei angerechnet werden, so dass sich ein Jahresbetrag von 4.752 € ergebe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Beklagte sich mit Schriftsatz vom 25. Januar 2019 sinngemäß dahingehend geäußert, dass der zuletzt genannte Betrag den ungedeckten Aufwendungen entspreche und insoweit das wirtschaftliche Interesse der Klägerin angemessen abbilden könne. Dennoch erscheint eine entsprechende Reduzierung des Gegenstandswerts hier aus den nachfolgenden Gründen nicht geboten. Maßgebend ist das sich bei objektiver Beurteilung aus der Antragsbegründung ergebende wirtschaftliche und ggf. auch ideelle Interesse an der angestrebten gerichtlichen Entscheidung. Begehrt ein Kläger eine Gewährung laufender Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe, bemisst sich der Gegenstandswert in der Regel nach dem Jahreswert der streitigen Leistungen. Dies entspricht auch den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 enthaltenen Empfehlungen, wonach bei laufenden Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht der Wert der streitigen Leistung, höchstens ein Jahresbetrag anzusetzen ist (Nr. 21.1). St. Rspr. des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom23. Oktober 2014 - 12 E 1135/14 -, m. w. N. Die Prüfung, ob sich aus dem Sach- und Streitstand, insbesondere dem Antrag des Rechtsuchenden genügende Anhaltspunkte ergeben, um die Bedeutung der Sache für ihn ermessen zu können, oder ob - mangels solcher Anhaltspunkte - der sogenannte Auffangwert von 5.000 EUR anzunehmen ist (§ 52 Abs. 2 GKG), geschieht grundsätzlich zu Beginn des Gerichtsverfahrens. Denn für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgebend. Diese Vorschrift bezweckt eine Vereinfachung der Wertberechnung. Streitwerterhöhende bzw. streitwertmindernde Umstände eines unveränderten Streitgegenstands, die erst nach der den Rechtszug einleitenden Antragstellung eintreten, bleiben unberücksichtigt. Zwar kommt in Betracht, dass in manchen Fällen nicht bereits der das Verfahren einleitende Schriftsatz, sondern erst erläuternde Äußerungen des Rechtsuchenden oder anderer Beteiligter oder die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten dem Gericht hinreichende Klarheit über das Rechtschutzziel und demgemäß über die "Bedeutung der Sache" im Sinn des § 52 Abs. 1 GKG verschaffen. Dies ändert aber nichts daran, dass das am Anfang des Rechtsstreits bestehende Interesse des Rechtsuchenden maßgeblich ist. Dieses Interesse ist - sofern es anhand hinreichender Anhaltspunkte möglich ist (vgl. § 52 Abs. 2 GKG) - in Geld zu bewerten; es bleibt grundsätzlich unbeeinflusst vom Prozessverlauf und namentlich von der sich möglicherweise während des Gerichtsverfahrens ändernden Einschätzung seiner Erfolgsaussichten durch den Rechtsuchenden. Zeitverzögert kann lediglich die Bestimmbarkeit der Bedeutung der Sache für den Rechtsuchenden sein. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 12 E 845/17 -, juris Rn. 6, mit Verweis auf Bay. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 22 C 16.1849 -, juris Rn. 7. Grundlage für die Bewertung der Bedeutung der Sache für die Klägerin ist demnach die Klageschrift vom 11. Mai 2017. Dieser war zu entnehmen, dass die Klägerin eine Weitergewährung der bewilligten Leistungen der Beklagten über das 21. Lebensjahr hinaus begehrte, die im beigefügten Bescheid vom 15. Dezember 2016 auf monatlich 898 € beziffert wurden. Das Interesse der Klägerin war damit bereits bei Klageeingang wertmäßig bestimmbar und ließ sich mit dem Jahresbetrag von 10.776 € zutreffend erfassen, der weitere Prozessverlauf hatte darauf nach den obigen Maßstäben keinen Einfluss mehr. Gegen eine Berücksichtigung der später vorgenommenen Verrechnung oder Erstattung mit BAföG-Ansprüchen spricht zudem, dass diese - vom Beklagten nicht näher erläuterte - Verrechnung oder Erstattung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Bewilligung von Leistungen nach § 41 SGB VIII gewesen wäre und (folgerichtig) auch weder im Bescheid vom 15. Dezember 2016 noch im Widerspruchsbescheid vom 26. April 2017 noch in der Klageschrift erwähnt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.