Beschluss
12 B 373/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0605.12B373.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Zwar teilt der Senat nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der von der Antragstellerin gestellte Eilantrag auf die Zuweisung eines Betreuungsplatzes erst zum nächsten Kindergartenjahr 2024/2025, also ab dem 1. August 2024 gerichtet ist. Der Eilantrag war wörtlich gerade nicht bloß auf das bevorstehende Kindergartenjahr 2024/2025 (ab dem 1. August 2024) bezogen, sondern allgemein formuliert. Bei sachgerechter Auslegung anhand des Antragsvorbringens und unter Berücksichtigung der vorangegangenen Meldung eines Betreuungsbedarfs bereits ab dem 1. August 2023 konnte das Antragsbegehren nur dahingehend verstanden werden, dass auch für das bereits laufende Kindergartenjahr 2023/2024 ein Betreuungsplatz begehrt wird. Gleichwohl bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Soweit sich der zeitlich nicht konkretisierte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aber auf bereits vergangene Zeiträume seit dem 1. August 2023 erstreckt, ist er entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits unzulässig. Im Übrigen ist er jedenfalls unbegründet. Denn für die Zeit ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bis zum 31. Juli 2024 stellt das Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht hinreichend die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes in Frage; für die Zeit ab dem 1. August 2024 fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht hervorgehoben, dass im - hier gegebenen - Falle einer begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und auch des Anordnungsgrundes gelten. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f., und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. Daran gemessen vermag die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage zu stellen, dass das Verwaltungsgericht den erforderlichen Anordnungsgrund mangels Darlegung eines schweren und unzumutbaren Nachteils zu Recht verneint hat. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Fall der Antragstellerin offenbar Möglichkeiten einer anderweitigen Betreuung des Kindes bestanden haben, wären nähere Ausführungen dazu erforderlich gewesen, warum ein weiterer vorübergehender Rückgriff hierauf für den mittlerweile nur noch kurzen, knapp zwei Monate - zum Teil auch die Sommerferien - umfassenden Zeitraum bis zur Verfügbarkeit des angebotenen Betreuungsplatzes nicht zumutbar ist. Vgl. zum Aspekt einer anderweitig möglichen Betreuung auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 12 B 410/22 -, juris Rn. 7 ff. Daran fehlt es hier. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung auf die als Anlage AST 13 erstinstanzlich eingereichte eidesstattliche Versicherung ihrer Eltern verweist, führt dies nicht weiter. Denn in jener erklären die Eltern der Antragstellerin lediglich, dass die Antragsgegnerin seit der Bedarfsanmeldung vom 22. März 2022 "keinen Platz zur Betreuung für unsere Tochter T. L. zum 01.08.2023 angeboten" habe und dass das "einzige Angebot […] in dem Angebot eines Betreuungsplatzes ab dem 01.08.2024" gelegen habe, was " jedoch zu spät" sei, da aufgrund ihrer "beruflichen Situation bereits ab dem 01.08.2023, wie erstmalig angemeldet, ein Betreuungsplatz erforderlich" sei. Daraus ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte zur Frage der Zumutbarkeit des Überbrückens des Zeitraums bis zum Zeitpunkt der möglichen Inanspruchnahme des angebotenen Betreuungsplatzes ab dem 1. August 2024. Eine diesbezüglich hinreichende Darlegung und Glaubhaftmachung ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Beschwerdevorbringen. Wie die Antragstellerin und ihre Eltern - in ihrer neuen eidesstattlichen Versicherung - ausführen, "teilen sich die Eltern der Antragstellerin aktuell auf". Der Arbeitgeber des Vaters der Antragstellerin ermögliche diesem ein flexibles Arbeitszeitmodell, sofern es die berufliche Situation zulasse. Wenn die Mutter der Antragstellerin im Schichtdienst ihrem Job nachgehe, betreue der Vater die Antragstellerin. Teilweise erfolge dies "mit Unterstützung der Großeltern, da der Vater der Antragstellerin wie beschrieben aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auch nicht immer eine Betreuung gewährleisten" könne. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erschließt sich unter Zugrundelegung der dargestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht, dass das Ausbleiben der Zuweisung eines Betreuungsplatzes schon vor dem 1. August 2024 zu schweren unzumutbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen würde. Zwar hat die bisher verwirklichte Betreuung der Antragstellerin in Zeiten, in denen an sich eine Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege beabsichtigt war und der Antragstellerin dem Grunde nach auch zugestanden haben dürfte, nicht dem Begehren bzw. den Vorstellungen der Antragstellerin und ihrer Eltern entsprochen. Jedoch ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass und warum dieses nicht mehr bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres fortgeführt werden könnte und welche konkreten Nachteile aus der Fortführung für diesen absehbaren, mit Blick auf die Sommerferien womöglich auch Urlaubs- oder Einrichtungsschließzeiten erfassenden Zeitraum folgen könnten. Der pauschale Verweis darauf, "dass sich bereits seit Monaten die Betreuung der Antragstellerin als unvereinbar mit der beruflichen Situation der Eltern der Antragstellerin darstellt und die Eltern [...] dies nur mit Unterstützung der Großeltern, großem organisatorischem Aufwand und teilweise Vernachlässigung der beruflichen Pflichten schaffen" könnten, ist insoweit unergiebig, zumal die Antragstellerin erst rund ein halbes Jahr nach Beginn des aktuellen Kindergartenjahres erstmals um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat. Gleiches gilt für die pauschalen Angaben zum Ende der Elternzeiten der Eltern der Antragstellerin, zu ihren Stellenanteilen und allgemein zu ihrer Arbeitsbelastung. Scheidet damit eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur sofortigen Zuweisung eines Betreuungsplatzes noch in diesem Kindergartenjahr damit aus, erweist sich der für das kommende Kindergartenjahr angebotene Betreuungsplatz nicht als unzumutbar und wird jedenfalls ab dem 1. August 2024 den Anspruch der Antragstellerin nach § 24 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB VIII erfüllen und zum Wegfall eines Anordnungsanspruchs führen. Abgesehen von der aus ihrer Sicht zu späten Verfügbarkeit des Platzes hat die Antragstellerin zu keiner Zeit Einwände gegen die Zumutbarkeit dieses Angebots und gegen seine Eignung zur Bedarfsdeckung erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.