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Beschluss

2 A 1580/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0618.2A1580.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergibt sich zunächst nicht der (sinngemäß) geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. st. Rspr.: BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104-141 = juris Rn. 96, und vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2022 ‑ 2 A 2444/21 -, juris Rn. 3, und vom 26. November 2018 - 12 A 2243/17 -, juris Rn. 8. Derartige Zweifel weckt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen, 1. festzustellen, dass die Beklage die Anfragen und Anträge vom 31. Januar 2016, 19. Februar 2016, 26. September 2016, 16. Januar 2017, 16. Januar 2017, 14. Februar 2017 und 16. Januar 2017 nicht bearbeitet hat, 2. festzustellen, dass die Beklagte es unterlassen hat, gegen die Eheleute R. bezüglich des Vorhabens aufgrund der Baugenehmigung vom 13. September 2016, AZ 15063.40.PO/16-0, einzuschreiten, und die Beklagte zu verpflichten, gegen die rechtswidrige Umsetzung des genehmigten Vorhabens einzuschreiten, 3. die Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigung vom 13. September 2016, AZ 15063.40.PO/16-0, aufzuheben, als insgesamt unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die mit dem Klageantrag zu 1. erhobene Feststellungsklage i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO fehle dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung. Denn die begehrte gerichtliche Entscheidung könne die Rechtsstellung des Klägers in keiner Hinsicht verbessern, weil sie ihm keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen könne. Die Beklagte räume nämlich ein, dass sie über die Anträge und Anfragen des Klägers nicht entschieden habe. Welchen Nutzen aus einer gerichtlichen Feststellung dieser unstreitigen Tatsachen der Kläger zu ziehen gedenke, sei in dem seit nunmehr über fünf Jahren anhängigen Rechtsstreit nicht ersichtlich geworden. Auch in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger auf den entsprechenden Vorhalt hierzu nichts geltend gemacht. Der mit dem Klageantrag zu 2. begehrten Feststellung fehle ebenfalls das Rechtsschutzinteresse, weil sie dem Kläger keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil brächte. Soweit der Klageantrag zu 2. darüber hinaus auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gerichtet sei, sei die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO statthaft, weil die Bauaufsichtsbehörden im Falle eines bauaufsichtlichen Einschreitens aufgrund einer baugenehmigungswidrigen Nutzung, wie sie hier behauptet werde, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 die erforderlichen Maßnahmen durch einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu treffen hätten. Den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes habe die Beklagte aber bislang weder abgelehnt noch auf Antrag des Klägers unterlassen. Den vom Kläger vorgebrachten Anfragen und Anträgen sei ein solcher Antrag jedenfalls nicht zu entnehmen, da das dort geäußerte Begehren sich im Wesentlichen auf eine Aufklärung des Sachverhalts sowie auf die Wahrung eines rechtmäßigen behördlichen Handelns beschränkt habe. Der auf Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Baugenehmigung vom 13. September 2016 gerichtete Klageantrag zu 3. sei als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO nicht statthaft, weil es bislang am Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW fehle, mit dem die Beklagte die Aufhebung der Baugenehmigung gegebenenfalls vornehmen könnte. Bislang habe die Beklagte den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes gegenüber dem Kläger nicht abgelehnt oder unterlassen. Diesen Ausführungen setzt die Zulassungsbegründung nichts entgegen, das im Ergebnis ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung im vorstehenden Sinne hervorrufen könnte. Vielmehr beschränkt sich die Zulassungsbegründung ganz überwiegend darauf, Ausführungen in der Sache zu machen, auf die es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht ankommt, da es die Klage mit allen drei Anträgen insgesamt schon für unzulässig gehalten hat. Soweit die Zulassungsbegründung vereinzelt auch Ausführungen zu den vom Verwaltungsgericht thematisierten - aus seiner Sicht fehlenden - Zulässigkeitsvoraussetzungen enthält, handelt es sich lediglich um pauschale Behauptungen, der Kläger habe ein Rechtsschutzbedürfnis und auch schon vor Klagerhebung bei der Beklagten Anträge auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt, welche die dezidierten und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu nicht in Frage stellen. Soweit der Kläger - wie er und die Beklagte nunmehr übereinstimmend vortragen - nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bei der Beklagten einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt hat, vermag dieser Umstand der im Klageantrag zu 2. enthaltenen Verpflichtungsklage nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Denn der Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsakts muss grundsätzlich bereits vor Erhebung der Verpflichtungsklage gestellt worden sein; es handelt sich insofern sogar um eine gerichtliche Zugangsvoraussetzung. Vgl. R. P. Schenke, in: Kopp / Schenke, Kommentar zur VwGO, 29. Auflage 2023, § 42 Rn. 6 m. w. N. Zugleich fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht das Klagebegehren unzutreffend erfasst haben könnte. Die Vorhaltung der Zulassungsbegründung, die Klage habe keineswegs nur drei Punkte umfasst und das Verwaltungsgericht habe eine qualifizierte Befassung mit den Klageanträgen gar nicht geleistet, bleibt ohne Substanz. Vielmehr kreisen die Ausführungen der Zulassungsbegründung zwar in unterschiedlichen Varianten, aber im Kern konstant darum, dass nicht alle vom Kläger für erforderlich gehaltenen Verwaltungsvorgänge beigezogen worden seien und der Kläger deswegen nicht habe Akteneinsicht nehmen können. 2. Soweit der Kläger außerdem (sinngemäß) den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) geltend macht, fehlt es bereits an jeglichen Darlegungen hierzu, zumal die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache hier nicht schon aus dem Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils resultieren. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. 3. Schließlich ist auch der vom Kläger (sinngemäß) geltend gemachte Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dies ist hier aber nicht der Fall. a) Soweit der Kläger zunächst rügt, das Verwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Hinblick auf den Kern seiner Klage gar nicht bzw. nur vollkommen unzureichend zur Anwendung gebracht, weil es über die gesamte Verfahrensdauer wiederholt Anträgen des Klägers auf vollständige Beiziehung der vollumfänglichen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und anschließende Akteneinsicht nicht nachgekommen sei, ist diese Rüge bereits unerheblich. Denn sie betrifft lediglich den Rechtsstreit in der Sache und damit die Frage der Begründetheit der Klage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage allerdings bereits als unzulässig abgewiesen. Vor diesem Hintergrund kann das angegriffene Urteil auf einem solchen unterstellten Verfahrensfehler schon nicht beruhen. b) Soweit der Kläger darüber hinaus meint, die Bearbeitung der Sache durch das Verwaltungsgericht stelle sich als pflicht- und treuwidrig dar, sie habe für jedermann frei ersichtlich weder Objektivität noch Neutralität gewahrt, die Kammer habe sich einer rechtsstaatlich einwandfreien und qualifizierten Bearbeitung der Sache verweigert, die gesetzlichen Vorgaben der VwGO seien nur zu geringen Teilen zur Anwendung und Ausführung gebracht und es sei frei ersichtlich Willkür forciert worden, sind hierin keine weiteren konkreten Verfahrensrügen zu erkennen. Vielmehr handelt es sich bei diesem Vorbringen lediglich um pauschale unsachliche Behauptungen, die in ihrer Diktion im Übrigen an die vom Kläger persönlich verfassten Schreiben erinnern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).