Beschluss
12 A 2243/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1126.12A2243.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszu-lassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.161,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszu-lassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.161,60 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das am 13. November 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO werden nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Soweit das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Sanktionierung für den Dauergrünlandumbruch auf Schlag 44a des Klägers und die damit einhergehende Kürzung der Ausgleichszahlung 2015 festgestellt hat (Urteilsumdruck S. 10 f.), greift der Kläger dies mit seinem Zulassungsantrag nicht an. Im Kern wendet er sich - nachdem der Beklagte in Anwendung des Günstigkeitsprinzips die nach Klageerhebung in Kraft getretene Änderung der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 angewandt und die Kürzung der Aktivierungsprämie 2015 wegen einer Übererklärung von 6,64 ha nur beschränkt und nicht mehr gänzlich ausgeschlossen hat (Änderungsbescheid vom 20. März 2017) - gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein weitergehender Anspruch auf Ausgleichszahlung für das Jahr 2015 stehe ihm nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die darauf gerichtete Verpflichtungsklage insoweit im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Übererklärung nicht förderfähiger Flächen von 6,64 ha stehe nach den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen vom 9. bis 31. Juli 2015 fest. Die bloße Nutzung als Weidefläche reiche nicht, die Fläche müsse vielmehr landwirtschaftlich zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt werden. Als (beihilfefähiges) Dauergrünland habe der Bundesgesetzgeber in Ausnutzung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO (EU) 1307/13 eröffneten Option in § 2 DirektzDurchfG nur solche Flächen bestimmt, die in Anwendung traditioneller etablierter lokaler Praxis abgeweidet werden können, auch wenn dort Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht vorherrschten. Der technische Prüfdienst des Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung anhand von Lichtbildern und durch Bezeichnung der Pflanzen aufgezeigt, dass die maßgebliche Fläche zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen nicht mehr als Dauergrünland habe bewertet werden können, weil sie in großem Umfang zu mindestens 50 % mit Sauergräsern, Röhricht und Brennnesseln bewachsen gewesen sei. Dabei handle es sich nicht um Gras oder andere Grünfutterpflanzen im Sinne der Förderbestimmungen. Somit fehle es im Umfang der Übererklärung an der für die Gewährung von Ausgleichszahlungen erforderlichen Eigenschaft als landwirtschaftliche Fläche. Ernstliche Richtigkeitszweifel daran (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zeigt der Kläger nicht auf. Die unter Ziff. 1 erhobenen Einwände, 90 % der beanstandeten Flächen lägen im Naturschutz- oder FFH-Gebiet, was zu deren völliger Wertlosigkeit führe, und eine Rechtsgrundlage für die völlige Benachteiligung der Feuchtwiesen gegenüber Weideflächen gebe es nicht, die traditionelle Bewirtschaftung von Feuchtgrünland müsse gefördert werden, genügen offenkundig nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. St. Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 1 A 2092/16 -, juris Rn. 2. Die erstgenannte Rüge lässt bereits die zu fordernde Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen. Namentlich wird den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, welche Voraussetzungen für eine - im Sinne der Förderbestimmungen anspruchsbegründende - landwirtschaftliche Fläche gelten, keine Rechtsgrundlage entgegengesetzt, die den klägerischen Anspruch stützen könnte. Allein die Eigenschaft seiner Flächen als Naturschutz- oder FFH-Flächen begründet einen solchen nicht. Dass eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen anspruchsbegründenden Bestimmungen geboten ist oder in Betracht kommt, zeigt er nicht auf. Entsprechendes gilt für das Vorbringen zu Feuchtwiesen. Mit der bloßen Forderung, auch die Bewirtschaftung von Feuchtflächen sei zu fördern, weil es sich um eine traditionelle Wirtschaftsweise handle, zeigt er nicht auf, dass die Beweidung seiner vorherrschend nicht mit Gras bewachsenen Flächen - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - in seiner Region Teil der etablierten lokalen Praktiken i. S. d. § 2 DirektzDurchfG ist. Soweit er damit gleichzeitig eine unionswidrige Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO (EU) 1307/2013 in § 2 DirektzahlDurchfG rügen will, fehlt die notwendige Darlegung eines solchen Rechtsfehlers. Mit dem zusammengefassten Vorbringen unter Ziff. 3., bei Dauergrünland sei der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle problematisch, was in Nordrhein-Westfalen mehrere tausend Hektar betreffe, zeigt er keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe auf. Soweit er damit ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der das Entscheidungsergebnis tragenden Beweiswürdigung oder sinngemäß einen beachtlichen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5) geltend machen will, bleiben auch diese Rügen erfolglos. Im Hinblick auf eine erstinstanzliche Beweiswürdigung ist die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen wahrscheinlich nicht zutreffen oder doch ernstlich zweifelhaft sind, so dass eine erneute Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz in Betracht kommt. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2018 ‑ 3d A 177/17.BDG -, juris Rn. 8 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, Rn. 80, 82 zu § 124. Die Verfahrensrüge greift durch, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen oder offensichtliche Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit vorliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 6 B 148.18 -, juris Rn. 10. Beides zeigt der Kläger nicht auf. Er wendet sinngemäß ein, der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle sei ungeeignet gewesen. Im Juli/August sei die Dauergrünlandeigenschaft wegen der aufwachsenden Kräuter nicht mehr eindeutig zu erkennen, das Verhältnis der einzelnen Artengruppen zueinander lasse sich nur im Frühjahr oder Frühsommer sicher feststellen. Allerdings setzt er sich mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Weder im Zulassungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung hat er den tatsächlichen Bewuchs, den die bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesende Landwirtschaftsrätin in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2017 im Einzelnen in Bezug auf jeden Schlag nach Pflanzenarten benannt und anhand ihrer Fotodokumentation belegt hat und den das Verwaltungsgericht entscheidungstragend zugrundelegt, in Abrede gestellt. Auch hat der anwaltlich vertretene Kläger keine zusätzliche Beweiserhebung beantragt, sondern im Folgenden auf eine (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet. Eine Zulassung der Berufung kommt schließlich auch nicht gemäߠ§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Mit seiner sinngemäß aufgeworfenen Frage nach dem richtigen Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen benennt der Kläger schon keine konkrete Frage, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf und einer generellen Klärung auch zugänglich wäre. Das Verwaltungsgericht stellt entscheidungstragend auf den Bewuchs der Fläche ab, wie ihn die Prüferin der Landwirtschaftskammer beschrieben und fotografisch dokumentiert hat, ohne dass es auf den Zeitpunkt der (mehrtägigen) Vor-Ort-Kontrollen angekommen wäre. Die Einschätzung des Klägers, in NRW seien mehrere tausend Hektar Grünland in gleicher Weise betroffen, ist zu pauschal, um einen über den konkreten Fall reichenden Klärungsbedarf aufzuzeigen. Auch unabhängig davon ergibt sich aus seinen Ausführungen ein solcher nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).