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Beschluss

2 A 1581/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0625.2A1581.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergibt sich zunächst nicht der (sinngemäß) geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. st. Rspr.: BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104-141 = juris Rn. 96, und vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2022 ‑ 2 A 2444/21 -, juris Rn. 3, und vom 26. November 2018 - 12 A 2243/17 -, juris Rn. 8. Derartige Zweifel weckt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Mai 2017, geändert durch die Nachtrags-Baugenehmigung vom 29. Januar 2018, aufzuheben, als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle vorliegend an einem relevanten Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt seien. In Betracht komme hier insoweit lediglich ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB, der nachbarschützende Wirkung nur über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ verankerte Rücksichtnahmegebot entfalte. In Anwendung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sowie unter Berücksichtigung der in der Verwaltungsakte dokumentierten Pläne und Übersichten zu dem Vorhabengrundstück und der Umgebung sei eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme allerdings nicht anzunehmen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen sei zugunsten der Beigeladenen angesichts der ihnen in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit, das eigene Grundstück in den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Grenzen baulich voll auszunutzen, zu berücksichtigen, dass sich das Bauvorhaben im rechtlich zulässigen Rahmen halte. Im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Entwässerungsproblematik sei sein Vorbringen derart unsubstantiiert, dass nicht erkennbar sei, dass von dem genehmigten Bauvorhaben der Beigeladenen für das Grundstück des Klägers eine unzumutbare Überschwemmungsgefahr ausgehe. Entgegen der Auffassung des Klägers verböten sich daher auch Ermittlungen von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 VwGO, da die Amtsermittlungspflicht dem Gericht nicht aufgebe, Aufklärungsmaßnahmen ins Blaue hinein zu ergreifen. Die Frage, ob und in welchem Umfang das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme den Nachbarn hier vor einer Zufuhr von Oberflächenwasser, insbesondere im Fall von Starkregenereignissen schütze, könne daher offenbleiben. Die Entwässerungsvornahme des Vorhabens der Beigeladenen könnte sich allenfalls dann als rücksichtslos erweisen, wenn entweder Niederschlagswasser gezielt auf das Grundstück des Klägers geleitet und dieses damit zur Abwehr von Schäden am eigenen Grundstück missbraucht würde oder Schäden in außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten wären, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen nicht begegnet werden könnte. Beides sei weder ersichtlich noch vorgetragen. In der Nachtragsbaugenehmigung sei den Beigeladenen aufgegeben worden, die gepflasterten Flächen an die Regenentwässerung anzuschließen, womit sich in dem Bereich bei baugenehmigungskonformer Ausführung gar kein Wasser ansammeln und auf das klägerische Grundstück gelangen könne. Ob das Vorhaben der Beigeladenen im Einklang mit der erteilten Baugenehmigung stehe, sei dagegen keine für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung, um die es hier ausschließlich gehe, relevante Frage. Diesen Ausführungen setzt die Zulassungsbegründung nichts entgegen, das im Ergebnis ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung im vorstehenden Sinne hervorrufen könnte. Soweit in der Zulassungsbegründung Ausführungen zur Sache enthalten sind, sind sie bereits unerheblich, da sich aus ihnen nicht ergibt, dass das mit der Baugenehmigung vom 29. Mai 2017, geändert durch die Nachtrags-Baugenehmigung vom 29. Januar 2018, genehmigte Vorhaben der Beigeladenen Normen des öffentlichen Baurechts verletzt, die den Kläger schützen sollen. Vielmehr verkennt der Kläger schon im Ansatz, dass die vorliegende Klage nicht einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen (wegen fehlerhafter Bauausführung) zum Gegenstand hat, sondern die Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 29. Mai 2017, geändert durch die Nachtrags-Baugenehmigung vom 29. Januar 2018, welche der Kläger selbst auch so in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt hat. Dem entsprechend verhalten sich die in der Zulassungsbegründung enthaltenen Ausführungen in der Sache auch nicht zu den Inhalten der angefochtenen Baugenehmigung und Nachtrags-Baugenehmigung, sondern zu der aus Sicht des Klägers fehlerhaften, von den erteilten Baugenehmigungen abweichenden Bauausführung durch die Beigeladenen. Hierauf kommt es im vorliegenden Verfahren, in dem das Verwaltungsgericht nur zu prüfen hatte, ob sich ein den erteilten Baugenehmigungen entsprechendes Vorhaben der Beigeladenen - insbesondere im Hinblick auf die Entwässerung - gegenüber dem Kläger als rücksichtslos darstellt, aber nicht an. Auf die konkrete Begründung, mit der das Verwaltungsgericht eine derartige Rücksichtslosigkeit verneint hat, geht die Zulassungsbegründung nicht ein. 2. Soweit der Kläger außerdem (sinngemäß) den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) geltend macht, fehlt es bereits an jeglichen Darlegungen hierzu, zumal die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache hier nicht schon aus dem Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils resultieren. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. 3. Schließlich ist auch der vom Kläger (sinngemäß) geltend gemachte Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dies ist hier aber nicht der Fall. a) Soweit der Kläger zunächst rügt, das Verwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Hinblick auf den Kern seiner Klage gar nicht bzw. nur vollkommen unzureichend zur Anwendung gebracht, weil es über die gesamte Verfahrensdauer wiederholt seinen Anträgen auf vollständige Beiziehung der vollumfänglichen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und anschließende Akteneinsicht nicht nachgekommen sei, ist diese Rüge bereits unerheblich. Denn der Kläger hat schon nicht dargelegt, warum es auf den Inhalt der von ihm angeforderten (weiteren) Verwaltungsvorgänge der Beklagten ausgehend von der zuvor wiedergegebenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich ankommen soll, zumal das Verwaltungsgericht die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zur Baugenehmigung vom 29. Mai 2017 sowie zur Nachtrags-Baugenehmigung vom 29. Januar 2018 beigezogen hat, in die der Kläger auch Einsicht genommen hat. b) Soweit der Kläger darüber hinaus meint, die Bearbeitung der Sache durch das Verwaltungsgericht stelle sich als pflicht- und treuwidrig dar, sie habe für jedermann frei ersichtlich weder Objektivität noch Neutralität gewahrt, die Kammer habe sich einer rechtsstaatlich einwandfreien und qualifizierten Bearbeitung der Sache verweigert, die gesetzlichen Vorgaben der VwGO seien nur zu geringen Teilen zur Anwendung und Ausführung gebracht und es sei frei ersichtlich Willkür forciert worden, sind hierin keine weiteren konkreten Verfahrensrügen zu erkennen. Vielmehr handelt es sich bei diesem Vorbringen lediglich um pauschale unsachliche Behauptungen, die in ihrer Diktion im Übrigen an die vom Kläger persönlich verfassten Schreiben erinnern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die (etwaigen) außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich auch sonst nicht weiter aktiv am Verfahren beteiligt haben. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).